Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 13.04.2010, RV/0047-K/10

Eingabengebühr für eine Ausnahmebewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone für Anrainer?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines amtlichen Befundes über die Verkürzung von Stempelgebühren war dem Berufungswerber (in der Folge auch: Bw.) vom Finanzamt Klagenfurt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine Gebühr gemäß § 14 Tarifpost (TP) 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 13,20 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 leg. cit. im Ausmaß von € 6,60 vorgeschrieben worden.

Seine dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung begründete der Bw. zusammengefasst damit, die Vorschreibung sei rechts- und verfassungswidrig erfolgt, zumal die Vorschreibung aufgrund einer gesetzeswidrigen Verordnung beruhe bzw. das zugrundeliegende Gesetz verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Berufungswerbers missachte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ausgehend von den im vorgelegten Bemessungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen war von nachstehendem und entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen:

Der Berufungswerber ist seit Jahren Eigentümer der Liegenschaft B-Straße-1, 4711 A-Stadt. Zu dieser im Zentrum der Stadt gelegenen Liegenschaft hatte seit jeher eine Straßenverbindung bestanden, die der verkehrsmäßigen Erschließung dieser Liegenschaft gedient hatte. Seitens der Stadt A-Stadt wurden dann größere Bereiche im Umfeld dieser Liegenschaft - davon umfasst auch die bisherige Zufahrtsstraße - zur Fußgängerzone erklärt. Für die von dieser Maßnahme betroffenen Grundeigentümer besteht seit damals die Möglichkeit, über Ansuchen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone zu erlangen.

Mit Eingabe vom hatte der Bw. bei der Stadt A-Stadt, Abteilung Straßenrecht, die Ausstellung einer derartigen Ausnahmegenehmigung beantragt. Mit einem auf § 45 Abs. 2 der StVO 1960 gestützten und dem Bw. in der Folge zugestellten Bescheid der Stadt A-Stadt vom war diesem die Ausnahmebewilligung zum Befahren der Fußgängerzone zum Zwecke der Zu- und Abfahrt zum und vom privaten Abstellplatz B-Straße-1 mit einem Kraftfahrzeug - näher definiert durch dessen polizeiliches Kennzeichen - erteilt worden. Im Bescheid ist noch ausgeführt, dass die an sich für die Ausstellung der Genehmigung nach der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung anfallende Verwaltungsabgabe nicht bezahlt werden müsse, da Personen, die eine solche Ausnahmegenehmigung benötigen, um einen privaten Abstellplatz zu erreichen, seitens der Stadt eine sofort anzurechnende Subvention in gleicher Höhe gewährt werde.

Die angeforderte Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG hatte der Bw. trotz ausreichendem Zuwarten nicht bezahlt, weshalb der eingangs erwähnte Befund aufgenommen wurde.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

Nach § 3 Abs. 1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

Im II. Abschnitt, und zwar im mit "Schriften" übertitelten § 10 GebG, ist normiert, dass unter Schriften im Sinne des § 1 die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen (...) zu verstehen sind (...).

§ 14 GebG enthält in den einzelnen Tarifposten die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Durch § 14a GebG in der Fassung BudBG 2007, BGBl. I 2007/24, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der hier anzuwendenden Fassung der am kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz, BGBl. II 2007/128, beträgt der Tarif für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentliche-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, ab 13,20 Euro an fester Gebühr.

Das Ansuchen des Bw. vom um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone wurde unstrittig in seinem Privatinteresse bei der Stadt A-Stadt, Abteilung Straßenrecht, sohin bei einem Organ einer Gebietskörperschaft, eingebracht. Dass es sich bei der auf die Bestimmungen der StVO gestützten Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone um eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Stadt A-Stadt handelt, ist ebenfalls unzweifelhaft der Fall, weshalb das Ansuchen des Bw. als Eingabe einer festen Gebühr von 13,20 Euro unterliegt. Die Höhe dieser Gebühr war durch die auf § 14a GebG gestützte Verordnung BGBl. II 2007/128 festgelegt worden.

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Steuerschuld bei Eingaben (...) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse diese eingebracht wird.

Im gegenständlichen Fall ist mit dem Bewilligungsbescheid vom eine über das Anbringen des Bw. abschließend absprechende schriftliche Erledigung ergangen und wurde diese dem Bw. in der Folge zugestellt. Damit ist die Steuerschuld dem Bw. gegenüber als denjenigem, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist, entstanden.

Entsprechend § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten, wobei nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung § 203 BAO sinngemäß gelte. Im § 203 BAO ist festgelegt, dass ein Abgabenbescheid nur dann zu erlassen ist, wenn eine Abgabe, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten ist, nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet worden ist.

Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Bw. die vorgesehene feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig - nämlich gar nicht - entrichtet hatte, musste das Finanzamt diese Gebühr mit (Abgaben-) Bescheid festsetzen.

Endlich ist noch auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG hinzuweisen, wonach dann, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist.

Da der Bw. die feste Gebühr nicht entrichtet hat und diese sohin mit Bescheid festgesetzt werden musste, war im Lichte der letztangeführten Norm auch die Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 6,60 zwingend vorzunehmen.

Der Vorwurf des Bw., die gegenständliche(n) Vorschreibung(en) beruhten auf einer gesetzeswidrigen Verordnung und sei(en) daher rechtswidrig erfolgt, erweist sich somit als unzutreffend.

Was schließlich die vom Bw. behauptete Missachtung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte durch das die Verordnung tragende Gebührengesetz 1957 bzw. dessen § 14a betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unabhängigen Finanzsenat als - zwar unabhängige und weisungsfreie - Verwaltungsbehörde verwehrt ist, über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Normen abzusprechen.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabe
Eingabengebühr

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