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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.08.2006, RV/0497-G/05

Aufhebung wegen unzuständiger Behörde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 am beim Finanzamt Judenburg ein. Als Adresse wurde (am Formular L 1) ZZZZ angeführt.

Unter Finanzamt wurde "Judenburg" und als Zusatzvermerk "FA 1081 Wien, Nr. 073/3532" angegeben.

Diesem Antrag wurde auch ein Gerichtsurteil vom Bezirksgericht Josefstadt, datiert mit , beigelegt woraus ua. hervor geht, dass die klagende Partei Frau I.K., Hausfrau in Z. und die beklagte Partei Herr A., Pensionist, wohnhaft in XY. ist.

Das Finanzamt Judenburg Liezen erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.

Gegen diesen Bescheid legte der Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Judenburg Liezen eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Der Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am erging, zwecks Klärung der örtlichen Zuständigkeit, vom Finanzamt Judenburg Liezen ein Vorhalt an den Bw. worin Folgendes ausgeführt wurde:

Sie haben im März 2004 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beim Finanzamt Judenburg Liezen am Standort Judenburg eingereicht und als Wohnort ZZZZ angegeben. Gleichzeitig haben Sie angeführt, dass eine "gesetzwidrige" Überstellung nach 1081 Wien erfolgt sei. Das Finanzamt Judenburg Liezen hat aufgrund der Antragsangaben die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid erlassen. Auch eine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde - teilweise stattgebend - ha. erledigt.

Ihr Antrag vom auf Entscheidung durch die zweite Instanz wird nach ergänzender Erhebung an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet werden. Über diesen Vorgang erhalten Sie eine gesonderte Verständigung.

Bezüglich der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz bezüglich Ihrer Arbeitnehmerveranlagung wird jedoch noch um Bekanntgabe näherer Details gebeten. Sie haben nämlich in der Berufungsschrift u.a. mitgeteilt, dass Sie sich überwiegend am Zweitwohnsitz aufhalten, weil Sie dort auch eine hervorragende ärztliche Betreuung und dgl. gegeben ist. Gemäß § 55 der Bundesabgabenordnung ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich Sie einen Wohnsitz haben. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält. Dies wäre - ihren eigenen Angaben zufolge - im achten Wiener Gemeindebezirk. Dies wird auch durch ein Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom bekräftigt; aus diesem ist ersichtlich, dass Sie seit Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der mittlerweile verstorbenen Gattin leben. Ein Verweis, ob dieser Wohnsitz aufgrund des Meldegesetzes als Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz einzustufen ist, ist steuerlich im Wesentlichen nicht von Bedeutung, da der wahre wirtschaftliche Gehalt den Entscheidungen zu Grunde zulegen ist.

Da die Antragsangaben mit den übrigen Angaben und den - dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Unterlagen - widersprüchlich sind - dies für eine Entscheidung sowohl in formeller Sicht als auch auf materieller Ebene von Bedeutung ist, werden Sie eingeladen, anher bekanntzugeben, so Sie sich im Kalenderjahr 2002 tatsächlich überwiegend (in Wien oder im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin in Zeltweg) aufgehalten haben.

Ihr Antwortschreiben wird ha. innerhalb drei Wochen erwartet.

Der Bw. führte dazu im Schreiben vom zusammenfassend aus, dass sein Wohnsitz seit 1963 mit Familie in Z. sei. Er habe auch nach Erhalt seiner Pension über seine Reisen und Aufenthalte nicht Buch geführt. Weiters habe er nicht verstanden, dass bei bekannter Zuständigkeit des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid 2001 vom unter der Steuernummer XXXX vom Finanzamt 1081 Wien und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom unter der Steuernummer YYYY vom Finanzamt Judenburg an die Wiener Adresse zugestellt worden ist.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend ().

Gemäß § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (unbeschränkt Steuerpflichtige) haben, das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

Im Sinne des § 55 Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gemäß § 289 Abs. 2 ist der unabhängige Finanzsenat berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Eine Aufhebung als Sachentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche Aufhebung hat etwa zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 7 zu § 289 unter Verweis auf und vom , 86/16/0035).

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist zunächst festzuhalten, dass der Bw. über einen Wohnsitz in Z. und in XY. verfügt.

Zum Wohnsitz in X. wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen die Allgemeinveranlagung zwecks Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse betraut. Das Ergebnis dieser Amtshandlung vom ist im folgenden Aktenvermerk festgehalten:

Der o.a. AST ist seit mit HWS in X. und seit mit Nebenwohnsitz in XY. gemeldet (ZMR Ausdruck liegt bei). Da der Akt seitens des FA Wien 8/16/17 Zuständigkeitshalber h.a. abgetreten wurde, wurden nachstehende Erhebungen durchgeführt um festzustellen, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw. gew. Aufenthalt des A. befindet.

1. Erhebung bei der Stadtgemeinde X. :

Beim Objekt H. handelt es sich um ein sogenanntes Mehrparteienwohnhaus in dem sich außer Herrn A. zur Zeit folgende Mieter eingemietet haben:

Die Mieter können aus Datenschutzgründen nicht angeführt werden.

Die Verwaltung des Mietobjekts wird von der GIWOG durchgeführt.

Seitens der Gemeinde besteht mit Herrn A. schon seit Jahren ein Rechtsstreit betr. Müllcontainer, dabei werden Herrn K immer wieder RSb Briefe zugestellt. Diese Briefe werden dann von der Post mittels Nachsendeauftrag nach Wien weitergeleitet und von A. dort behoben.

2. Telefonische Erhebung bei der GIWOG:

Da wie oben angeführt die GIWOG die Liegenschaft verwaltet, wurde eine telefonische Erhebung durchgeführt, um festzustellen wie hoch die laufenden Betriebskosten für die Wohnung des Herrn A. sind.

Die zuständige Sachbearbeiterin bei der GIWOG, Fr. M., (03577/26695 od. 0508888600) gab dazu bekannt, dass beim Objekt H. in Zeltweg keine Wasserzuordnung nach Verbrauch erfolgt, sondern lediglich nach m2.

Allerdings wusste sie zu berichten, dass die Wohnung des Herrn K schon seit ca. 1 1/2 Jahren leer steht und sich bereits Mieter des Wohnobjekts bei ihr beschweren (Mieter Hi., G., W.) die Wohnung doch neu zu vergeben.

Die GIWOG ist gerade dabei die Angelegenheit aufzubereiten und wird dies dann von einem Juristen prüfen lassen.

Schwierigkeiten erwartet sich die GIWOG allerdings, weil die Miete von K laufend bezahlt wird und ein aufrechter Mietvertrag besteht.

Geprüft wird also ob eine Wohnung die nicht benützt wird, seitens der GIWOG gekündigt und neu vergeben werden kann.

Die Tatsache, dass die Wohnung leer steht ist für die GIWOG aufgrund der Aussagen der Bewohner Fakt.

3. Erhebungen bei der STEWEAG in Knittelfeld:

Die Erhebungen bei der STEWEAG in Knittelfeld betreffend Stromverbrauch führten zu folgendem Ergebnis:

Die letzte Ablesung des Stromzählers erfolgte 2003!

Da seit diesem Zeitpunkt keine Stromablesung mehr erfolgt ist, wurde Ing. K aufgrund des Letztverbrauchs eingeschätzt.

Er zahlt monatlich € 16,-- an die STEWEAG.

Die nächste Jahresablesung durch die STEWEAG erfolgt im Dezember 2006.

Anmerkungen des AV Mitarbeiters:

Im Zuge der o.a. Erhebungen und der Aussagen der befragten Personen (Gemeindebedienstete, Mitarbeiterin der GIWOG usw.) konnte eindeutig festgestellt werden, dass A. in Zeltweg zwar mit HWS gemeldet ist, sein tatsächlicher Wohnsitz bzw. gew. Aufenhalt befindet sich allerdings in XY..

Aus der Aktenlage ist daher klar ersichtlich (Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt woraus hervor geht, dass der Beklagte seine Familie verlassen hat, Erhebungen der Finanzämter und Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom , worin festgestellt worden ist, dass sich der Bw. vorwiegend in Wien aufhält und daher das Finanzamt Wien 8/16/17 örtlich zuständig ist), dass der Bw. seinen vorwiegenden Aufenthalt in Wien hat.

Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, das heißt, wo die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist ().

Da der Bw. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Wien 8/16/17 wohnhaft ist, ist dieses Finanzamt auch für die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 (Antrag vom ) zuständig.

Wurde ein mit Berufung angefochtener Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen, so ist er ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO-Handbuch, S. 231).

Da der Bescheid vom Finanzamt Judenburg Liezen als unzuständiger Behörde erlassen wurde, war der Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist damit nach wie vor unerledigt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aufhebung
Wohnsitzfinanzamt
Wohnsitz
gewöhnlicher Aufenthalt
Verweise
VwGH, 88/17/0104
VwGH, 86/16/0035

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at