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OGH vom 19.06.2018, 1Ob33/18m

OGH vom 19.06.2018, 1Ob33/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Sonja Jutta SturmWedenig und Dr. Christian Pucher, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Rechnungslegung und Auskunft, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 205/17k19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 26 Cg 30/16d15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine detaillierte und ordnungsgemäße Abrechnung der Konten Nr *****165921, *****001987 und *****118434 betreffend H***** M***** in Form einer EinnahmenAusgabenRechnung ab dem binnen einem Monat zu legen, wobei sämtliche Buchungsvorgänge und zwar Ein und Ausgänge im Einzelnen sowie sämtliche Belastungen unter Angabe des Verwendungszwecks ersichtlich und nachvollziehbar sind und jeweils auch die Höhe des verrechneten Zinssatzes begründet angegeben wird, sowie der klagenden Partei auf deren Aufforderung Einsicht in die von ihr konkret bezeichneten bezughabenden Urkunden zu gewähren und schließlich nachweislich Auskunft darüber zu erteilen, welche Einbringungsmaßnahmen ab dem betreffend die Konten Nr *****001987 und *****118434 gegen H***** M***** gesetzt wurden.

2. Das darüber hinausgehende Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei nachweislich Auskunft darüber zu erteilen, welche Einbringungsmaßnahmen ab betreffend das Konto Nr *****165921 gegen H***** M***** gesetzt wurden, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.783,79 EUR (darin enthalten 1.436,25 EUR Barauslagen und 2.390,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Klägerin, der mit ihr bis zur einvernehmlichen Scheidung im November 2010 verheiratet war, war als Fernseh und Radioproduzent und Inhaber einer Fernsehfrequenz unternehmerisch tätig. Er verstarb im Februar 2016. Das über seinen Nachlass im April 2016 eröffnete Insolvenzverfahren endete mit der Verteilung von 3.201,20 EUR (die Befriedigungsquote betrug 3,66 %).

Die Beklagte hatte dem (früheren) Ehegatten der Klägerin am zu KontoNr *****165921 einen einmal ausnutzbaren Kredit von 70.000 EUR, rückzahlbar ab in sieben jährlichen Raten à 12.410,97 EUR gewährt. Er investierte die Kreditvaluta in sein Unternehmen; die Klägerin erhielt daraus keine „unmittelbaren“ Zahlungen.

Mit Pfandbestellungsvertrag vom räumte sie der Beklagten „entsprechend einer Bedingung des Kreditvertrags“ an ihrer Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek von 70.000 EUR ein; die Verpfändungserklärung enthielt nachstehende Klauseln:

2) Besicherte Forderungen

Die Verpfändung dient zur Sicherstellung aller Fo

Ist der Kunde eine natürliche Person, dient die Verpfändung auch zur Sicherstellung von im Inland beurkundeten Krediten und Darlehen, die dem Kunden als Inhaber eines Einzelunternehmens bereits eingeräumt sind und in Zukunft gewährt werden.

Ist der Kunde ein Einzelunternehmen, dient die Verpfändung auch zur Sicherstellung von im Inland beurkundeten Krediten und Darlehen, die dem Inhaber bereits eingeräumt sind und in Zukunft gewährt werden.

Besicherte Hauptverbindlichkeiten sind

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a) Die Verpfändung erfolgt zur Sicherstellung

Andererseits steht mir (...) das Recht zu, die Pfandhaftung für künftige Kredite/Darlehen durch Kündigung zu beenden. (...)

Die Klägerin las die Pfandbestellungsurkunde und war mit ihrem Inhalt einverstanden. Ihr war bewusst, dass ihre Pfandsache nicht nur für die Forderungen aus dem Kreditvertrag, sondern auch für andere – allenfalls erst entstehende – Forderungen der Beklagten gegen ihren Ehemann haften sollte.

Als die Ehe der Klägerin geschieden wurde, wurde im Scheidungsvergleich festgehalten, dass der Kredit ihres ExMannes bei der Beklagten zu KontoNr *****165921 mit etwa 62.000 EUR aushaftete. Die scheidungswilligen Ehepartner vereinbarten, dass der Mann seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag allein nachzukommen und die Klägerin schad und klaglos zu halten habe.

Als die Klägerin im Jahr 2011 ihre mit dem Pfandrecht zugunsten der Beklagten belastete Liegenschaft (lastenfrei) veräußern wollte, stimmte die Beklagte unter der Bedingung der Bestellung eines anderen Pfandes zu. Am verpfändete sie der Beklagten anstelle der eingeräumten Hypothek ein Sparguthaben von 66.000 EUR samt darauf entfallenden Zinsen; die Verpfändungserklärung enthält nachstehende Klauseln:

Die [Beklagte] steht mit Herrn H***** M*****, (…), (im Folgenden 'Kunde') in Geschäftsverbindung.

Zur Sicherstellung aller Forderungen, die der

Sonstige Bedingungen:

(…)

3. Ich/

(…)

Die Sicherheitenbestellung erfolgt in dem Wissen, dass die wirtschaftliche Situation des Kunden die Rückzahlung dieser Finanzierung(en) durch diesen gefährdet erscheinen lässt.

Diesbezüglich wurde am von 10.00 bis 11.00 Uhr ein Aufklärungsgespräch geführt (…).

Die Klägerin las diese Verpfändungserklärung vor Unterfertigung und verstand, dass ihre (neue) Pfandsache nicht nur für die Kreditforderung zu KontoNr *****165921, sondern auch für andere – allenfalls noch entstehende – Forderungen der Beklagten gegen ihren früheren Ehemann haften soll. Anlässlich der Unterfertigung der Verpfändungserklärung wies sie ein Mitarbeiter der Beklagten auf Liquiditätsprobleme ihres ExMannes hin und teilte ihr mit, der im Jahr 2007 gewährte Kredit hafte noch mit 66.000 EUR aus.

Da die Beklagte hoffte, der Exgatte der Klägerin werde einen Privatfernsehsender gründen und dann den Kredit abdecken können, stellte sie diesen nicht fällig. Als ihr der Kreditnehmer in Aussicht stellte, die Rundfunkbehörde werde ihm Förderungen gewähren, schloss sie mit ihm im Februar 2014 eine neue Vereinbarung zur Abdeckung der Kreditschuld ab, gemäß der er die Restschuld ab mit fünf jährlichen Pauschalraten à 13.823,01 EUR zurückzahlen sollte. Die Klägerin wurde über diese Nachtragsvereinbarung nicht informiert.

Als der frühere Ehemann der Klägerin im Februar 2016 verstarb, bestanden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten aus dem Kredit zu KontoNr *****165921, aus dem Girokonto Nr *****001987 und aus dem Girokonto Nr *****118434. Von jenen 3.201,20 EUR, die im Insolvenzverfahren über das Nachlassvermögen des Verstorbenen verteilt wurden, erhielt sie 2.633,01 EUR. Ihre Forderungen wurden im Insolvenzverfahren nicht bestritten.

Die Beklagte hat das verpfändete Sparguthaben der Klägerin „außergerichtlich verwertet“.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten binnen eines Monats eine „detaillierte und ordnungsgemäße“ Abrechnung der drei Konten in Form einer EinnahmenAusgabenRechnung ab (mit näherer Spezifizierung), Einsicht in die „bezughabenden“ Urkunden und „nachweislich“ Auskunft darüber, welche Einbringungsmaßnahmen ab dem gegen ihren früheren Ehemann gesetzt worden seien. Da die Beklagte ihre Pfandhaftung für sämtliche Außenstände ihres ExMannes fordere, habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, über alle Zahlungen und Belastungen auf den vom Klagebegehren erfassten Kotnen informiert zu werden. Sie müsse feststellen können, welche Beträge auf Kapital, auf Zinsen und auf „Sonstiges“ (wie Spesen) entfielen, ob unzulässige Vorschreibungen und Belastungen erfolgt seien, ob Zahlungen widmungswidrig auf nicht besicherte Konten gebucht worden seien, ob eine Kreditaufstockung vorgenommen worden sei und ob die behaupteten Salden richtig seien. Erst nach der begehrten Rechnungslegung und Auskunft werde sie ihre tatsächliche Haftung und mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte (wegen „Saumseligkeit“ bei Eintreibung der Schuld) beurteilen können.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Klägerin, die für alle „gegenwärtigen und künftigen“ Forderungen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit deren früheren Ehemann die Pfandhaftung übernommen habe, könne den Umfang ihrer Haftung auch ohne die begehrte Rechnungslegung bestimmen. Eine Auskunft über ihre „Einbringlichkeitsmaßnahmen“ habe für sie keinen Informationswert. Außerdem hätten die Streitteile in Punkt 8a) des Pfandbestellungsvertrags aus dem Jahr 2007 die Rechnungs und Auskunftspflicht vertraglich eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe als Drittpfandbestellerin gemäß § 1366 ABGB einen gesetzlichen Rechnungslegungsanspruch, weil das „verbürgte“ Geschäft bereits beendet sei. Da die Beklagte den Kredit gegenüber dem Kreditnehmer „längst hätte fällig stellen können“, sei sie der Klägerin als Drittpfandbestellerin gemäß § 1364 Satz 2 ABGB insoweit verantwortlich, als sie wegen „Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt“. Dieser Schadenersatzanspruch setze einen Auskunftsanspruch voraus. Könnte die Klägerin in einem Schadenersatzprozess beweisen, dass die Hauptschuld im Falle einer Fälligstellung zu Lebzeiten des Hauptschuldners von diesem (teilweise) getilgt worden wäre oder sich aufgrund der geringeren Zinsenlast in maßgeblichem Umfang verringert hätte, könnte ihr durchaus ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Gläubigerin zustehen. Die Klägerin hätte bei einer Fälligstellung zu Lebzeiten des Hauptschuldners – also zu einer Zeit, als dieser noch Arbeitseinkommen etwa im unselbständigen Erwerbsleben hätte erwirtschaften können – möglicherweise zumindest ihren Regressanspruch gegen diesen (zum Teil) durchsetzen können. Tatsächlich habe die Beklagte offenbar die Einbringung der Hauptschuld bis zum Ableben des ExMannes der Klägerin hinausgeschoben. Um die Zweckmäßigkeit der Durchsetzung eines allfälligen Anspruchs zu prüfen, sei die Klägerin auf die Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen. Die Rechnungslegung könne nicht mit dem Hinweis auf das Nichtbestehen von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen jene verweigert und dadurch gleichzeitig die Überprüfung der Richtigkeit dieser Behauptung unmöglich gemacht werden. Da die Pfandsache für sämtliche Forderungen der Beklagten gegen den Kreditschuldner hafte, habe diese der Klägerin über alle Verbindlichkeiten aus den Kredit und Girokonten des Verstorbenen Rechnung zu legen. Der gesetzliche Rechnungslegungsanspruch der Klägerin werde durch Punkt 8a) der Pfandbestellungsurkunde nicht eingeschränkt. Die Klägerin habe auch ein Recht auf Tatsachenauskünfte über Einbringungsschritte der Beklagten gegen den Kreditnehmer, weil sie diese Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer möglichen Schadenersatzklage benötige.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führte rechtlich aus, die Beklagte habe während des gesamten Zeitraums der Pfandhaftung gegenüber der Klägerin als Pfandbestellerin aus § 1364 Satz 2 ABGB abgeleitete Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen gehabt, deren Verletzung zur Anspruchskürzung führe oder zum Schadenersatz verpflichte. Um beurteilen zu können, inwieweit ihre Pfandhaftung tatsächlich bestehe, habe die Klägerin das (nach Beendigung der Pfandhaftung auch in § 1366 ABGB normierte) Recht, von der Beklagten alle Informationen zu verlangen, die es ihr ermöglichten, sich über den Umfang ihrer Haftung Klarheit zu verschaffen. Die Beklagte müsse der Klägerin alle Angaben machen, die eine Nachprüfung der Rechnung ermöglichen. Um beurteilen zu können, ob der Beklagten gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin „Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld“ vorzuwerfen sei, sei der Klägerin auch ein Recht auf Informationen über (erfolglose) „Einbringungsmaßnahmen“ zuzubilligen, die zu keinen Einnahmen oder Ausgaben geführt hätten und daher vom Rechnungslegungsbegehren nicht umfasst seien.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht ihren Einwand der bereits erfolgten Auskunftserteilung unbeachtet ließ. Sie ist insofern auch teilweise berechtigt.

1. Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger wird in § 1358 ABGB sehr allgemein und in § 1364 ABGB implizit angesprochen. Sein Vorliegen ermöglicht dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (RISJustiz RS0032345). Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Damit ist die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung gegenüber dem Drittpfandbesteller gegeben (RISJustiz RS0032321).

2. Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus (vgl W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1366 Rz 1 und 3; Gamerith in Rummel3 § 1366 ABGB Rz 2, jeweils mwN zur Judikatur). Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch (Gamerith aaO). Das Bankgeheimnis (nun § 38 BWG) steht diesem Anspruch nicht entgegen (5 Ob 510/85 = SZ 59/74; 6 Ob 590/91 = ÖBA 1992/338, 654 [Jabornegg] noch zu § 23 KWG; RISJustiz RS0066038 [T1]; Gamerith aaO § 1364 ABGB Rz 7 und § 1366 ABGB Rz 5; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I2 Rz 2/133 f; Fidler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 461 ABGB Rz 13 ua).

Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen (1 Ob 610/89). Dem Drittpfandbesteller steht ganz unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren zu, vom Gläubiger die notwendigen Informationen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, sich über den Umfang seiner Haftung klar zu werden. Nur dann kann er etwa abschätzen, welche Geldmittel er benötigt, um den Gläubiger zu befriedigen und so allenfalls seine klageweise Inanspruchnahme bzw den Verlust des Pfandobjekts zu verhindern. Der Interzedent hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, über alle Zahlungen auf die betreffenden Konten informiert zu werden, die geeignet sind, einen offenen Saldo zu verringern oder auszugleichen. Ihm ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren (1 Ob 264/07s = RISJustiz RS0032321 [T4] = ÖBA 2008/1503, 729 [Perner]).

3. Aus dem Akzessorietätsprinzip folgt, dass der mit einer Hypothekarklage belangte Pfandbesteller alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben kann, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen (RISJustiz RS0011308), dies mit Ausnahme von höchstpersönlichen Einwendungen (9 Ob 17/15p mwN = RISJustiz RS0011308 [T2] = SZ 2015/133). Die im Insolvenzverfahren des ExMannes der Klägerin festgestellte Forderung der Beklagten gewährte ihr nicht bloß einen Konkursteilnahmeanspruch, sondern verschaffte ihr auch einen Exekutionstitel gegenüber dem Schuldner (§ 61 Satz 1 IO). Die Geltendmachung der gesicherten Forderung im Wege einer Hypothekarklage gegen den Schuldner, der selbst ein Pfand bestellt hatte, würde dazu führen, dass bindend von Bestand und Fälligkeit dieser Forderung auszugehen wäre (§ 60 Abs 2, § 109 IO; 1 Ob 88/17y mwN; vgl RISJustiz RS0041131 [insb T6]; RS0064720; RS0064840 [T3]). Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger (siehe Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 61 KO Rz 30 [Stand ]).

Mangels ihrer Beteiligung ergibt sich aber keine Bindungswirkung gegenüber der Klägerin als Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). Jedenfalls solange nicht als Hauptfrage urteilsmäßig darauf erkannt wurde, dass die Hauptschuld nicht besteht oder erloschen ist (was vorliegend nicht der Fall ist), äußert der im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergangene Ausspruch keinesfalls eine Rechtskraftwirkung gegen den Pfandbesteller (1 Ob 28/15x [Pkt 3.] mwN). Die Klägerin kann daher grundsätzlich weiterhin alle ihr bisher zustehenden Einwendungen gegen die beklagte Pfandgläubigerin erheben.

4. Sie wurde im Zeitpunkt des Sicherheitentausches (Verpfändung ihres bei der Beklagten erliegenden Sparguthabens am ) von einem Mitarbeiter der Beklagten auf Liquiditätsprobleme des Hauptschuldners hingewiesen; es hätte immer wieder Probleme mit der Abbuchung laufender Zahlungen von dessen Girokonto gegeben und es wären regelmäßig kurzfristige Überziehungen gewährt worden. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass der Abstattungskredit noch mit 66.000 EUR aushafte. Dies wurde von ihr nicht hinterfragt. Als sie im Jahr 2015 an die Beklagte herantrat, um sich nach der Kreditschuld und dem von ihr verpfändeten Sparguthaben zu erkundigen, hielt diese ihr entgegen, dass ihr dazu keine Informationen zustünden. Bereits vor dem Tod des Hauptschuldners hatte die Klägerin neuerlich von der Beklagten Auskunft über die Höhe der Hauptschuld, die Vorlage entsprechender Belege sowie die Bekanntgabe, welche Einbringungsschritte gegen den Hauptschuldner gesetzt worden seien, gefordert. Die Beklagte verwies darauf, dass sie ihre Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet habe und ihr weitere Informationen nicht zustünden.

Selbst wenn man – was die Beklagte anstrebt – entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art 42 EGZPO (RISJustiz RS0035050) davon ausgehen wollte, dass eine Verpflichtung zur Rechnungslegung (nur) dort bestünde, wo der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, ist die Klägerin im Unklaren darüber, wie es zur Höhe der gesicherten Forderungen kam. Über die Zusammensetzung dieser Forderungen gab ihr die Beklagte bislang keine detaillierte Auskunft.

5. Die Klägerin hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung (vgl RISJustiz RS0004372; RS0034995). Wenn im Klagebegehren eine „detaillierte und ordnungsgemäße“ Abrechnung des Kreditkontos und der zwei Girokonten in Form einer EinnahmenAusgabenRechnung begehrt wird, so ist damit eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung gemeint. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin könnte allein durch die Bekanntgabe der Höhe des verrechneten Zinssatzes überprüfen, „ob dieser Zinssatz aufgrund [der] vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Pfandgläubiger und dem Hauptschuldner verrechnet werden durfte oder nicht“. Gegen den Inhalt des Rechnungslegungsbegehrens hat sie mit Ausnahme dessen Beginns im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben, sodass ihr dazu erstmals in der Revision erstattetes Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt und unbeachtlich ist (§ 504 Abs 2 ZPO).

6. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dispositiv und kann daher – in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen – abbedungen werden (Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193 [206]; Gamerith aaO § 1364 ABGB Rz 7).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Punkt 8a) erster Absatz des Pfandbestellungsvertrags vom – wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten – keine Einschränkung zu entnehmen. Vielmehr kommt in dem von ihr formulierten Vertragstext zum Ausdruck, dass sie die Klägerin über künftige Kredit und Darlehensgewährungen nicht unaufgefordert informieren werde, jedoch diese das Recht habe, Auskunft über den Umfang der durch die Pfandsache besicherten Forderungen zu erhalten. Dass damit zu Lasten der Klägerin vom dispositiven Recht auf Rechnungslegung abgewichen werden sollte, ist nicht der Fall.

7. Die Klägerin hat nach Erörterung des Erstgerichts, dass sich das Klagebegehren auf Zeiträume nach Bestellung des Drittpfands beschränken müsse, ihr Rechnungslegungs und Auskunftsbegehren für die Zeit ab dem gestellt. Der (erste) Pfandbestellungsvertrag wurde am geschlossen. Entgegen der Meinung der Beklagten besteht der Rechnungslegungsanspruch der Klägerin auch für den Zeitraum 15. 2. bis . Da die Pfandbestellung auch der Besicherung des ihrem (früheren) Ehemann am gewährten Kredites diente, erstreckt sich ihr schutzwürdiges Interesse an vollständiger Rechnungslegung auch auf die Zeiträume vor Beginn der Pfandbestellung. Die Beklagte nennt auch kein Argument, warum dies nicht der Fall sein sollte.

8. Die Beklagte brachte in der Klagebeantwortung vor, dass vor der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren gegen den Hauptschuldner keine gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen erfolgt sei, sodass Exekutionsmaßnahmen „nicht denkbar waren“. Nach den Feststellungen hätte die Beklagte, nachdem der Hauptschuldner den Kredit vereinbarungsgemäß nicht zurückgezahlt hatte, diesen längst fällig stellen können, tat dies aber nicht, weil die Hoffnung bestand, dass er seinen Plan, einen Privatfernsehsender zu gründen, realisieren werde und dann die Kredite abdecken könnte. Als er der Beklagten schließlich in Aussicht gestellt hatte, er werde Förderungen von der Rundfunkbehörde erhalten, wurde am eine neue Vereinbarung zur Abdeckung der Kreditschuld getroffen. Demnach sollte er die Restschuld in fünf jährlichen Pauschalraten – deren Betrag deckte sich in etwa mit den in Aussicht gestellten jährlichen Förderungen – beginnend mit zurückzahlen.

Zutreffend legten die Vorinstanzen dar, dass die Klägerin, um beurteilen zu können, ob der Beklagten gegenüber ihrem ExMann „Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld“ (§ 1364 Satz 2 ABGB) vorzuwerfen sei, auch ein Recht auf Informationen über (erfolglose) „Einbringungsmaßnahmen“ zuzubilligen sei, die zu keinen Einnahmen oder Ausgaben geführt haben und daher vom Rechnungslegungsbegehren nicht umfasst sind. Zweck dieses Auskunftsanspruchs ist es, die Pfandschuldnerin – durch Mitteilung ihr unbekannter Tatsachen – in die Lage zu versetzen, Schadenersatzansprüche gegen den Pfandgläubiger geltend zu machen können; aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung (vgl RISJustiz RS0019529). Die Beklagte hat hinsichtlich des (Abstattungs)Kredits den von der Klägerin erhoben Auskunftsanspruch erfüllt, weil sie ihr mitteilte, sie habe diesbezüglich weder gerichtliche noch außergerichtliche Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Da die begehrten Informationen auch im Laufe des Prozesses erteilt werden können, ist insofern ihr Auskunftsbegehren erfüllt (vgl RISJustiz RS0028166; 1 Ob 139/16x mwN). Nicht umfasst von dieser Auskunft waren jedoch Informationen zu allfälligen, von der Beklagten gesetzten Maßnahmen in Bezug auf die zwei Girokonten des Hauptschuldners, die ebenfalls durch die Pfandbestellung gesichert wurden. In diesem Umfang besteht der Anspruch auf Auskunftserteilung zu Recht.

9. Der Revision der Beklagten ist daher (nur) hinsichtlich des Auskunftsbegehrens – betreffend den Kredit zu KontoNr *****165921 – Folge zu geben.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 erster Fall und § 50 Abs 1 ZPO; die Klägerin ist nur mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen, dessen Behandlung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Die Beklagte hat in ihren Einwendungen gegen das in erster Instanz gelegte Kostenverzeichnis der Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden Vertagungsanträge nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, weil die Verhinderung des Parteienvertreters ein allein im Bereich dieser Partei gelegener Umstand ist, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf (RISJustiz RS0121621). Die verzeichneten Gebühren von dreimal 0,30 EUR für „TLDZ“ (offenbar: „TeilnehmerDirektzustellungen“: Sendungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs von ERVTeilnehmern direkt an andere) betreffen wahrscheinlich Kosten für die Zustellung nach § 112 ZPO an den Rechtsvertreter der Beklagten und sind mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen (5 Ob 170/11b). Bei den für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten ist ein Additionsfehler zu berichtigen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00033.18M.0619.000

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