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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2009, RV/1689-W/09

Scheingeschäft

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0107 eingebracht.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1689-W/09-RS1
Das Scheingeschäft gemäß § 916 ABGB ist nichtig und vermag die als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen nicht auszulösen. Ist von Scheingeschäften iSd § 916 Abs. 1 ABGB auszugehen, so treten die in § 23 Abs.1 BAO geregelten abgabenrechtlichen Konsequenzen der abgaberechtlichen Unbeachtlichkeit dieser Rechtsvorgänge ein. Umsatzsteuerlich entsteht beim Veräußerer keine Umsatzsteuerpflicht infolge Leistung und beim Erwerber entsteht nicht das Recht auf Vorsteuerabzug. Einkommensteuerlich liegen keine (Betriebs)Einnahmen und keine Anschaffungsvorgänge vor. Ist bereits das Jahre zurückliegende Ursprungsgeschäft von einem Strafgericht rechtskräftig als Scheingeschäft beurteilt worden und werden vom Pflichtigen zu diesem Geschäft Folgegeschäfte behauptet, so sind auch alle weiteren Folgegeschäfte als Scheingeschäfte anzusehen und die Bindungswirkung gemäß § 116 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörden an die strafrechtliche Verurteilung besteht auch hinsichtlich der Folgegeschäfte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Jänner 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird auf die folgend angeführten Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates UFS) bzw. der zuvor zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) sowie Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden, und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (LGStrS-Wien) vom , Zl. 12c Vr 8952/98, das der Zl. 14 Os 37/01-10, inhaltlich bestätigt hat, verwiesen.


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Abgabenart, Jahr
UFS, FLDWNB
VwGH
Umsatzsteuerfestsetzung Juni bis Sep 1999
Berufungsentscheidung vom , RV/133-16/14/2000
Erkenntnis vom , 2001/13/0047
Umsatz- und Einkommensteuer 2000 und 2001
Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02
Erkenntnis vom , 2004/13/0124
Umsatzsteuer 2002
Berufungsentscheidung vom , RV/1946-W/08
Beschwerde nicht bekannt
Einkommensteuer 2002
Berufungsentscheidung vom , RV/1308-W/05
Erkenntnis vom , 2006/13/0172
Umsatzsteuer 2003
Berufungsentscheidung vom , RV/2143-W/06
Beschwerde anhängig zur Zl. 2008/13/0019
Einkommensteuer 2003
Abgabenbescheid vom , RD/0088-W/04
Beschwerde anhängig zur Zl. 2008/13/0017
Umsatz- und Einkommensteuer 2004
Berufungsentscheidung vom , RV/0884-W/06, RV/1986-W/08
Beschwerde anhängig zur Zl. 2009/13/0052

Mit angefochtenem Bescheid setzte die Amtspartei die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 abweichend von der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) fest, nämlich mit einer Gutschrift von € 71,88, statt der begehrten Gutschrift von € 5.071,88, und begründete die abweichende Festsetzung damit, dass der geltend gemachte Vorsteuerbetrag von € 5.000,00 iZm Rechnung 9000 vom mangels Leistungsaustausches nicht berücksichtigt werden konnte.

Die Eingangsrechnung Nr. 09000 vom , ausgestellt von EK lautet: "Ich verkauf Ihnen hiemit die Werknutzungsrechte (§§ 14-18 UrhG) des Werkes von EK, Christus, Juda und die Astrologie. Die gegenständlichen Werknutzungsrechte gelten für alle Länder und die Dauer von 70 Jahren. Als Kaufpreis wird einvernehmlich festgesetzt: € 25.000,00 + 20% MwSt. € 5.000,00. Der Text und 11 Illustrationen wurden heute Herrn XX übergeben."

Aus der Vorgeschichte ist in Kurzfassung bekannt, dass zu diesem Werk bereits folgende Rechtsvorgänge behauptet wurden:

Mit Rechnung vom verkaufte EK die Rechte am Werk "Die Bibel und die Astrologie" dem Bw um ATS 320.000,00 plus 20% USt ATS 64.000,00. Der Bw begehrte die Vorsteuer, EK erklärte keine vereinnahmten Entgelte und führte demzufolge keine Umsatzsteuer ab. Mit obigem Strafurteil wurde dieser Rechtsvorgang als Scheingeschäft beurteilt, wozu Bindungswirkung gemäß § 116 Abs. 2 BAO für die Abgabenbehörden in den Abgabenverfahren zum Jahr 2000 bei beiden Parteien bestand.

Mit Rechnung vom verkaufte der Bw die Rechte an eben diesem Werk wiederum an EK, und zwar um Euro 23.330,00 plus 20% USt Euro 4.666,00. EK begehrte die Vorsteuer und der Bw erklärte keine vereinnahmten Entgelte und führte demzufolge keine Umsatzsteuer ab.

Bereits mit Erkenntnis vom , 2001/13/0047, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die von der Abgabenbehörde II. Instanz beim Bw getroffene Feststellung, dass keine ernsthafte Vertragsabsicht vorliege, wenn - neben anderen Feststellungen auch, aber ganz wesentlich aus folgendem Grund - die Rechte an einem bestimmten Werk ver- und wieder zurückgekauft werden und beide Vertragspartner die Vorsteuern geltend machen. Mit mehreren Erkenntnissen wurden die Beschwerden der EK am und auch des Bw am als unbegründet abgewiesen und dennoch gab der Bw am zu Protokoll, dass die Verkäufe und Rückkäufe und nochmaligen Verkäufe sogar nach dem Umsatzsteuergesetz geboten seien, auch in diesem Punkt irre der VwGH, denn in dem Augenblick, in dem auch nur die geringste Änderung an dem Werk stattfinde, könne eine Rechnung nicht einmal mehr storniert werden. Das stehe im USt-Kommentar von Kolacny/Mayer. Im Lichte dieser Rechtsmeinung des Bw ist davon auszugehen, dass eine solche Änderung nun an dem Werk "Die Bibel und die Astrologie" vorgenommen wurde, denn mit dem geänderten Namen "Christus, Juda und die Astrologie" verkaufte EK die Rechte daran wiederum dem Bw mit streitgegenständlicher Rechnung.

Nach erstmaligem Hervorkommen eines Kontokorrentkonto bei EK im Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02 und beim Bw im Rechtsmittelverfahren RV/4468-W/02 vertraten beide die Rechtsansicht, dass beide die Einnahmen infolge Aufrechung erst erklären würden, sobald die Abgabenbehörden die Vorsteuergutschriften aus den Eingangsrechnungen anerkannt haben würden.

Im Rechtsmittelverfahren RV/4468-W/02 des Bw kam weiters hervor, dass er als Buchhersteller von Autoren die Werknutzungsrechte um ATS/€ Null erwirbt. Nach dem Grund gefragt, warum er denn in manchen Fällen so hohe Beträge in Rechte investiere (der teuerste bekannt gewordene Rechtserwerb betrug ATS 1.800.000,00) gab er niederschriftlich an, dass das reine Vereinbarungssache sei. Wirtschaftliche Gründe für denn doch vermeidbaren Aufwand nannte er keine.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da die zu den Vorjahren ergangenen Berufungsentscheidungen und Abgabenbescheide und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Abgaben- und Berufungsverfahren Vorhaltscharakter haben, wäre es am Bw gelegen, darzulegen, dass und wie er aus diesem Rechtserwerb Einnahmen erzielen wird. Da er dies unterlassen hat, durfte die Amtspartei angesichts der bis in das Jahr 1992 zurückgehenden Vorgeschichte zu Recht davon ausgehen, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, denn ein Leistungsaustausch bedeutet im gegenständlichen interessieren Rahmen Leistung des einen Unternehmers gegen Entgelt des anderen Unternehmers.

Es ist davon auszugehen, dass in rechtserheblicher Hinsicht derselbe Sachverhalt wie in den Vorjahren vorliegt, der schon wiederholt beurteilt wurde und dessen rechtliche Beurteilung auch der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, zur Begründung auf die als Vorgeschichte im obigem Bescheidabschnitt angeführten Bescheide und Berufungsbescheide sowie VwGH-Erkenntnisse zu verweisen. Diese Rechnung ist dem Nullsummenspiel, ausführlich dargelegt in , zuzuordnen und gehört nicht in den steuerlich relevanten Buchherstellungsbetrieb.

Überdies steht das Recht auf Vorsteuerabzug aus zwei weiteren Gründen nicht zu.

Zum einen deshalb, weil die Rechnungslegerin zu diesem Geschäftsfall nicht als Unternehmerin iSd § 2 UStG 1994 beurteilt wurde, und gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für das Recht auf Vorsteuerabzug neben einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 11 UStG 1994) zusätzlich erforderlich ist, dass die Rechnung von einem anderen Unternehmer ausgestellt wurde.

Schließlich besteht zu diesem behaupteten Geschäftsfall gemäß § 116 Abs. 2 BAO immer noch Bindungswirkung an das oben angeführte Strafurteil, in dem das ursprüngliche Geschäft vom als Scheingeschäft beurteilt wurde, denn das Scheingeschäft ist nichtig und vermag die als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen nicht auszulösen. Zivilrechtlich sind gegenständlich gemäß § 916 ABGB am weder die Werknutzungsrechte übergegangen noch ist eine Zahlungsverpflichtung eingetreten.

Ist von Scheingeschäften iSd § 916 Abs. 1 ABGB auszugehen, so treten die in § 23 Abs.1 BAO geregelten abgabenrechtlichen Konsequenzen der abgaberechtlichen Unbeachtlichkeit dieser Rechtsvorgänge ein. Umsatzsteuerlich entsteht beim Veräußerer keine Umsatzsteuerpflicht infolge Leistung und beim Erwerber entsteht nicht das Recht auf Vorsteuerabzug. Einkommensteuerlich liegen keine (Betriebs)Einnahmen und keine Anschaffungsvorgänge vor. Ist bereits das Jahre zurückliegende Ursprungsgeschäft von einem Strafgericht rechtskräftig als Scheingeschäft beurteilt worden und werden vom Pflichtigen zu diesem Geschäft Folgegeschäfte behauptet, so sind auch alle weiteren Folgegeschäfte als Scheingeschäfte anzusehen und die Bindungswirkung gemäß § 116 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörden an die strafrechtliche Verurteilung besteht auch hinsichtlich der Folgegeschäfte. Nach bereits im Römischen Recht entwickelten Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" kann niemand mehr Rechte weitergeben, als er selber hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at