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OGH vom 25.01.1994, 1Ob32/93

OGH vom 25.01.1994, 1Ob32/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid M*****, vertreten durch Dr. Peter Wittmann, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Land Burgenland, vertreten durch Dr. Harald Beck und Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Wiener T*****, vertreten durch Dr. Ulrike Walter, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 4,331.600,--, infolge Rekurses beider Hauptparteien bzw. Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß bzw. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 213/92-56, womit einerseits aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 13 Cg 5/89-41, und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage im Teilbegehren von S 2,366.000,-- s.A. als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen sowie andererseits infolge dieser Berufung das erstinstanzliche Urteil im restlichen Umfang (Teilbegehren von S 1,965.600,-- s.A.) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der berufungsgerichtliche Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang (Begehren auf Ersatz des Zeitwerts von S 2,366.000,-- s.A.) an das Gericht zweiter Instanz zur meritorischen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten die mit je S 23.038.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.839,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am besichtigten Organe des Veterinäramtes des Magistrats der zuständigen Gemeinde (in der Folge kurz Magistrat) den Hundezwinger der Klägerin; dort hielt die Klägerin auf einem Areal im Ausmaß von rund 900 m2 etwa 200 in äußerst schlechtem Ernährungszustand befindliche Hunde; darunter waren auch kranke, blinde und verletzte Tiere. Nach neuerlicher Besichtigung am berichtete der Vorstand des Veterinäramts der Magistratsdirektion, der Nebenintervenient wäre bereit, sämtliche Hunde zu übernehmen, der Klägerin sei geraten worden, mindestens zwei Drittel der Tiere dem Nebenintervenienten zu überlassen und die Anlage sanieren zu lassen. Angeblich werde der Nebenintervenient im Einverständnis mit der Klägerin wöchentlich zehn Hunde abholen. In einem weiteren Bericht vom bemerkte das Amt, die Hundehaltung widerspreche dem NÖ. Tierschutzgesetz. Die Klägerin war zunächst auch mit dem Verkauf eines Teils ihrer Hunde an den Nebenintervenienten einverstanden, der dabei die seiner Ansicht nach am ärgsten betroffenen Tiere auswählte. Angesichts der beim Abholen der Tiere wahrgenommenen „katastrophalen Hundehaltung“ erstattete der Nebenintervenient gegen die Klägerin am Anzeige beim Magistrat.

Mit am zugestelltem Straferkenntnis vom verhängte der Magistrat über die Klägerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 lit. c NÖ. TierschutzG eine Geldstrafe von S 5.000,-- und erklärte zugleich die von ihr auf dem näher bezeichneten Grundstück gehaltenen Hunde für verfallen; zur Begründung führte er aus, die Klägerin vernachlässige die Unterbringung, Pflege und Fütterung der auf dem Grundstück gehaltenen rund 200 Hunde.

Am verfügte der Magistrat die Beschlagnahme der für verfallen erklärten Tiere und verständigte die Klägerin mit Schreiben vom davon, daß die Tiere am abgeholt würden. Noch vor diesem Tag brachte die Klägerin Hunde aus ihrem Zwinger auf ein Grundstück in einer nahegelegenen Gemeinde im Burgenland. Am wurden die Tiere vom Hundezwinger abgeholt, doch fanden sich dort nur mehr 81 erwachsene Tiere und zwei Welpen.

Am stellte der zuständige Amtstierarzt fest, die etwa 60 bis 70 Schäferhunde seien in einer als Tierquälerei zu bezeichnenden Weise untergebracht. Noch am selben Tag ordnete die hiefür zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (in der Folge kurz Bezirksverwaltungsbehörde) deshalb die Beschlagnahme dieser Tiere an; der Nebenintervenient holte über Veranlassung der Bezirksverwaltungsbehörde die auf diesem Grundstück befindlichen Hunde (65 erwachsene Tiere und neun Welpen) ab. Dabei wurden die der Individualisierung dienenden Tätowierungsnummern der Hunde nicht verzeichnet.

Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom wurde über die Klägerin eine Geldstrafe verhängt und wurden diese Tiere (erneut) für verfallen erklärt. Mit Bescheid vom bestätigte die Burgenländische Landesregierung zwar den Strafausspruch, hob jedoch das Verfallserkenntnis auf.

Bei einer Besprechung am , an der Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, des Nebenintervenienten und die Klägerin (auch als Vertreterin ihrer Mutter) teilnahmen, gab der Verhandlungsleiter nachstehende Erklärung ab:

„Zunächst wird darauf hingewiesen, daß der Tierschutz Landessache darstellt, und daß daher die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... nur das Burgenländische Tierschutzgesetz anzuwenden hat. Weiters wird darauf hingewiesen, daß bis zum heutigen Tage ein Rechtshilfeersuchen des Magistrates ... auf Vollstreckung des mit den zitierten Bescheiden ausgesprochenen Verfalles nicht eingelangt ist. Für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... ergibt sich daher die Tatsache, daß die Tiere in ... (der burgenländischen Gemeinde) ... beschlagnahmt wurden, daß der Verfall aufgehoben wurde, und daß die Beschlagnahme hiemit aufgehoben ist. Der ... (Nebenintervenient) ..., der für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... die Tiere zur Verwahrung übernommen hat, hat daher dem Auftrag der ... (Bezirksverwaltungsbehörde), ... die seinerzeit beschlagnahmten Tiere an die rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, Folge zu leisten. Die im Bereich des Landes Niederösterreich getroffenen Entscheidungen haben aus den genannten Gründen für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... keine Relevanz. Der ... (Nebenintervenient) ... wird daher neuerlich aufgefordert, die mit Bescheid der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... vom beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an die rechtmäßigen Besitzer ... (Klägerin und deren Mutter) ... auszufolgen, ansonsten von der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... Zwangsmaßnahmen gegen den (Nebenintervenienten) ... ergriffen werden müßten. Der ... (Nebenintervenient) ... wird weiter aufgefordert, unverzüglich eine genaue Aufstellung über den Aufenthaltsort sämtlicher beschlagnahmter Tiere samt Zuwachs der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... vorzulegen. Ebenso ist unverzüglich eine ins Detail gehende Kostenaufstellung für die Hundeverwahrung inklusive der Transportkosten vorzulegen.“

Am forderte die Klägerin die Bezirksverwaltungsbehörde auf, ihr die Tiere herauszugeben. Mit Schreiben vom bestritt sie der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber die Identität der vom Magistrat für verfallen erklärten Hunde mit jenen Tieren, deren Beschlagnahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet wurde. Am teilte der Magistrat dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mit, die im Burgenland beschlagnahmten Hunde seien bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom für verfallen erklärt worden.

Am gab die Bezirksverwaltungsbehörde dem Magistrat bekannt, dieser sei zur Verfügung über die Hunde berechtigt, und ersuchte ihn um Mitteilung an den Nebenintervenienten, daß diesem die Verfügungsberechtigung über die beschlagnahmten Hunde übertragen werde. Das teilte der Magistrat dem Nebenintervenienten am mit und gab diesem gleichzeitig bekannt, das Verfahren sei rechtlich abgeschlossen, weil der Nebenintervenient ohnedies bereits über die Hunde verfüge.

Am teilte die Bezirksverwaltungsbehörde der Klägerin mit, die Hunde würden ihr nicht wieder ausgefolgt werden, weil sie vom Magistrat für verfallen erklärt worden seien. Mit Bescheid vom wies die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag der Klägerin auf die Wiederausfolgung der Hunde aus diesem Grunde ab.

Am forderte die Klägerin die Bezirksverwaltungsbehörde auf, für die Erhaltung der beschlagnahmten Tiere und deren Nachkommen Sorge zu tragen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen, weil nach Auffassung der Bezirksverwaltungsbehörde die Klägerin wegen des Verfallserkenntnisses über diese Hunde nicht mehr zu verfügen berechtigt sei.

Mit Bescheid vom bestätigte die Burgenländische Landesregierung den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom . In dessen Begründung wurde auch darauf verwiesen, daß die Rückstellung der Hunde nicht mehr möglich sei.

Mit Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom mit der Begründung auf, dieser stehe mit dem rechtskräftigen Bescheid vom im Widerspruch. Mit Bescheid vom hob die Burgenländische Landesregierung in Entsprechung dieses Erkenntnisses den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom auf, weil er gegen die Rechtskraft des Bescheides vom verstoße.

Mit Bescheid vom hob die Burgenländische Landesregierung den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom auf, weil er undurchführbar sei; es könne nämlich nicht mehr festgestellt werden, wo sich die Hunde befänden. Eine von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ab.

Mit der ausdrücklich auf Amtshaftung der beklagten Partei gestützten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres insgesamt mit S 4,331.600,-- bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, über sie sei mit Straferkenntnis eines Organs der beklagten Partei vom wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Burgenländischen Tierschutzgesetz eine Geldstrafe verhängt und gleichzeitig seien 65 erwachsene Hunde und neun Welpen für verfallen erklärt, das Verfallserkenntnis sei jedoch von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom aufgehoben worden. Die Tiere seien ihr jedoch nicht zurückgestellt worden. Der Sachwert der Hunde betrage S 2,366.000,--, deren Ertragswert S 1,965.600,--. Letzterer Wert ergäbe sich aus den Erträgnissen der Hundezucht im Zeitraum vom Jänner 1983 bis Dezember 1989.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, die Hunde seien bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats vom für verfallen erklärt worden. Bei Abholung der aufgrund dieses Verfallserkenntnisses beschlagnahmten Tiere seien von den davon betroffenen 200 beschlagnahmten Tieren nur mehr 81 erwachsene Hunde und zwei Welpen vorhanden gewesen. Die anderen Tiere habe die Klägerin auf ein Grundstück im benachbarten Bundesland gebracht, dessen Organe die Tiere abermals für verfallen erklärt hätten. Die Hunde seien im übrigen nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr auffindbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht fest, die von dem Grundstück in der burgenländischen Gemeinde, wohin die Klägerin einen Teil ihrer Tiere aus ihrem Hundezwinger verbracht habe, vom Nebenintervenienten abgeholten Hunde seien Tiere, die vom Verfallserkenntnis des Magistrats vom betroffen gewesen seien.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der beklagten Partei könne rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden, weil sei davon habe ausgehen können, daß die Hunde der Klägerin mit Rücksicht auf das Verfallserkenntnis des Magistrats nicht mehr zurückzustellen gewesen seien. Sie sei daher auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Verwahrung der von ihr beschlagnahmten Hunde zu überwachen.

Das Gericht zweiter Instanz hob das erstgerichtliche Urteil, soweit damit über das Begehren auf Ersatz des Zeitwerts von S 2,366.000,-- abgesprochen worden war, und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück; im übrigen bestätigte es das Urteil, soweit damit das restliche Klagebegehren (S 1,965.600,-- s.A.) abgewiesen worden war, und sprach insoweit aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

In amtswegiger Prüfung der Rechtswegzulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, werde das Verfallserkenntnis aufgehoben und falle deshalb der Zweck der Beschlagnahme weg, müsse auch diese aufgehoben und die Sache zurückgestellt, allenfalls aber Ersatz geleistet werden. Die Verwaltungsbehörde habe den von ihr geschaffenen, aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Sie habe über den Antrag, den vor der Beschlagnahme bestandenen Rechtszustand durch Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände wiederherzustellen, ebenso zu entscheiden wie über den Ersatzanspruch, wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Die Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände sei ebenso der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wie die Leistung von Ersatz bei Unmöglichkeit der Rückstellung. Die Klägerin begehre Ersatz des Sachwerts der beschlagnahmten Tiere in Höhe von S 2,366.000,--, weil diese nicht mehr zurückgestellt werden könnten; dafür sei ihr der Rechtsweg verwehrt. Durch das Vorbringen, aus Verschulden der Organe der beklagten Partei könne die Herausgabe nicht mehr durchgeführt werden, werde ihr Begehren nicht zu einem verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch, sondern bleibe ein nicht vom Verschulden, sondern nur von der Tatsache der Unterlassung der Rückstellung der Hunde abhängiger Anspruch, über den somit nicht im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens abzusprechen sei. Die Klägerin werde ihre Ansprüche daher im Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls mit Klage nach Art. 137 B-VG durchsetzen müssen. Soweit der Ersatz des Sachwerts begehrt werde, seien die Entscheidung des Erstgerichts und das dieser vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und sei die Klage zurückzuweisen.

Im übrigen seien die Vorschriften des Amtshaftungsverfahrens anzuwenden, sodaß über das Begehren auf Ersatz des Ertragswerts (S 1,965.600,-- s.A.) meritorisch abzusprechen sei. Mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses verliere der Eigentümer seine Rechte an den für verfallen erklärten Sachen. Sollten auch der Mutter der Klägerin gehörige Hunde von diesem Erkenntnis betroffen gewesen sein, hätte diese in dem Verfahren Parteistellung gehabt; sie habe sich jedoch an diesem Verfahren nicht beteiligt, was dagegen spreche, daß auch ihre Hunde für verfallen erklärt worden seien. Die Klägerin habe als Alleinerbin nach ihrer Mutter nach der Einantwortung des Nachlasses deren Rechtsstellung fortgesetzt. Da der Klägerin das Verfallserkenntnis zugestellt worden sei, sei ihr die Sendung auch als Erbin nach ihrer Mutter zugekommen (§ 7 ZustG). Da sie aber auch als solche die Parteistellung im Verfallsverfahren nicht beansprucht habe und die Richtigkeit von Verwaltungsverfahren durch Gerichte nicht überprüft werden könne, sei von der Bindung des Gerichts an die konstitutive Wirkung des Bescheids, somit von der Rechtskraftwirkung des Verfallserkenntnisses, dem daran geknüpften Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich an den Hunden und demgemäß von der fehlenden Rechtszuständigkeit der Klägerin für die geltend gemachten Schäden auszugehen. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , mit dem die Ausfolgung der Hunde vom Tierschutzverein an die Klägerin angeordnet worden sei, sei von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom - der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen - aufgehoben worden, sodaß auch keine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung der Hunde mehr bestehe und sich die Frage einer Bindungswirkung dieses Bescheides nicht mehr stelle. Da die Klägerin wegen des vom Magistrat rechtswirksam ausgesprochenen Verfalls nicht mehr Eigentümerin dieser Hunde gewesen sei, stehe ihr auch kein Anspruch auf Ersatz des Ertrags bzw. der Nutzung dieser Hunde durch weiteren Zuchtbetrieb mit diesen zu.

Gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz das Verfahren über das Begehren auf Ersatz des Zeitwerts der beschlagnahmten Tiere im Betrag von S 2,366.000,-- als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen hat, erhob neben der beklagten Partei am auch die Klägerin Rekurs; am erstattete diese gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes gesondert Revision, die die beklagte Partei und der Nebenintervenient in ihren Revisionsbeantwortungsschriftsätzen wegen Verbrauchs des Rechtsmittelrechts der Klägerin zurückzuweisen beantragten.

Rechtliche Beurteilung

Vorerst gilt es daher zu prüfen, ob der Rekurs der beklagten Partei und die - gesondert ausgeführte - Revision der Klägerin überhaupt zulässig sind; beide Fragen sind indessen zu bejahen:

Hat die beklagte Partei, auf deren Rekurs die Voraussetzungen des § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO zutreffen, in erster Instanz - so wie hier - eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten erwirkt, kann ihr die Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, nicht abgesprochen werden (RZ 1984/31; SZ 47/136 ua; Fasching, Komm. IV 379).

Aber auch die von der Klägerin gesondert und erst nach Erhebung ihres Rekurses gegen den in die gemeinsame Ausfertigung beider Entscheidungen des Berufungsgerichtes aufgenommenen Zurückweisungsbeschluß, jedoch noch innerhalb der vierwöchigen Frist ausgeführte Revision ist nicht - wie die beklagte Partei und der Nebenintervenient in ihren Rechtsmittelgegenschriften ins Treffen führen - infolge Verbrauchs des Rechtsmittelrechts als unzulässig zurückzuweisen. Immer schon wurde die Auffassung vertreten, durch die Erhebung eines Kostenrekurses innerhalb der für diesen vorgesehenen 14tägigen Frist werde das Anfechtungsrecht in der Hauptsache nicht konsumiert, seien doch die beiden Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur und richteten sie sich auch gegen prozessual verschieden geartete Entscheidungen (RZ 1988/13; SZ 28/152 ua). Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit aus (8 Ob 547/93), gleiches müsse für die Erledigung von Prozeßeinreden und die Entscheidung in der Hauptsache gelten, weil eine gegenüber dem Kostenrekurs unterschiedliche Behandlung solcher Rechtsmittel sachlich nicht begründbar wäre. Dieser Entscheidung lag die gesonderte, der Bekämpfung der Entscheidung in der Sache selbst vorangegangene Anfechtung des in die Ausfertigung der Hauptsachenentscheidung aufgenommenen erstinstanzlichen Beschlusses über die Verwerfung der Prozeßeinreden zugrunde, der an sich gemäß § 261 Abs. 3 ZPO nur mittels der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann. Gleiches muß dann aber auch gelten, wenn der Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche Begehren ausgefertigt wird, zumal eine dem § 261 Abs. 3 ZPO entsprechende Bestimmung dem drittinstanzlichen Verfahren fremd ist: Auch hier sind Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete (berufungsgerichtliche) Entscheidungen zu erledigen.

Die Rechtsmittel der (Haupt-)Parteien sind daher zulässig; berechtigt sind aber nur deren Rekurse gegen den klagszurückweisenden Beschluß.

A) Zu den Rekursen der Streitteile:

Beide begehren auch im Umfang des Begehrens auf Ersatz des „Zeitwerts“ im Betrag von S 2,366.000,-- eine Sachentscheidung. Diesem Verlangen ist beizupflichten:

Der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs sind ausschließlich die Behauptungen des Klägers und nicht etwa auch die Einwendungen des Beklagten zugrundezulegen. Entscheidend ist dabei die aufgrund des Klagebegehrens und des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilende Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (JBl. 1990, 450; EvBl. 1987/168; SZ 51/41 und 183 uva); unerheblich ist hingegen, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst mit der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41 ua; zuletzt wieder 1 Ob 23/93).

Zu Recht verweisen die Streitteile darauf, die Klägerin habe nicht nur ihre Klageschrift ausdrücklich als „Amtshaftungssache“ bezeichnet, sondern ihr Ersatzbegehren ebenso explizit auf den von Organen des beklagten Rechtsträgers durch schuldhaft rechtswidriges Handeln in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden infolge Entziehung des Sachwerts gestützt. Es mag zwar zutreffen, daß die Verwaltungsbehörde den von ihr - etwa durch die Beschlagnahme von Gegenständen - geschaffenen, aber infolge einer berufungsbehördlichen Entscheidung oder eines verwaltungs- bzw. verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen hat; in der Tat vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur VfSlg. 11.180/1986 und vor allem VfSlg. 2046/1950) die Auffassung, die Verwaltungsbehörde habe in solchen Fällen über den Antrag auf Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände ebenso zu entscheiden wie über die Ersatzleistung in Geld, wenn diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch bereits wiederholt (SZ 51/41; SZ 50/109; SZ 49/7 uva; zuletzt wieder 1 Ob 23/93) ausgesprochen hat, kann derselbe Streitfall Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein; auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 2046/50 eingeräumt, daß die Entscheidung, ob bei Verletzung der einer Behörde auferlegten Verpflichtung, den dem Berufungsbescheid bzw. dem Beschwerdeerkenntnis entsprechenden Zustand (wieder)herzustellen, auch dann ein Amtshaftungsanspruch zu bejahen ist, wenn ein inhaltlich gleicher Anspruch im Wege einer Klage gemäß Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden könnte, Sache der ordentlichen Gerichte sei; in solchen Fällen sei die Geltung des Amtshaftungsrechts ohneweiteres denkbar.

Zur Entscheidung in Amthaftungssachen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen. Die Klägerin hat nicht etwa den Ersatz des Werts der bei ihr beschlagnahmten, aber nicht mehr auffindbaren Tiere in Wiederherstellung des früheren Zustands, sondern ausdrücklich Schadenersatz im Amtshaftungsverfahren begehrt und in der Klage auch entsprechende Behauptungen zur Dartuung eines solchen Anspruchs aufgestellt. Zu Recht hat das Erstgericht über das Ersatzbegehren auch, soweit der Zeitwert der beschlagnahmten, aber nicht mehr rückstellbaren Tiere verlangt wird, in der Sache selbst abgesprochen; gelangt das Amtshaftungsgericht zum Schluß, daß der vom Kläger ausdrücklich auf § 1 AHG gestützte Ersatzanspruch - aus welchen Gründen immer - (noch) nicht vorliegt, ist das Begehren abzuweisen, sodaß das Gericht zweiter Instanz über die Berufung der Klägerin auch in diesem Umfang meritorisch zu befinden haben wird.

Der Aufhebungs- bzw. Zurückweisungsbeschluß ist daher aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 52 Abs. 1 ZPO.

B) Zur Revision der Klägerin:

Dieses Rechtsmittel ist zwar zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung über das rechtliche Schicksal von Früchten für verfallen erklärte Sachen, soweit überblickbar, fehlt; es ist aber nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO); die Beweisrüge ist nicht weiter beachtlich, weil in dritter Instanz weder die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen überprüfbar sind, noch die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen nachgeprüft werden kann.

Verfehlt ist auch die Rechtsrüge. Die Rechtskraft des Verfallserkenntnisses hat zur Folge, daß der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte an dieser verlieren ( Zl. 86/01/0264; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren5 Rz 794; vgl. auch MGA ABGB33 § 365 Anm. VI). Daß der den Verfall aussprechende Bescheid des Magistrats der Klägerin gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem ihrer dagegen erhobenen Berufung kein Erfolg beschieden war, kann sie selbst nicht bestreiten. Soweit sie auch noch in der Revision ins Treffen führt, „einige Tiere“ (vgl. Klage, S. 2) hätten ihrer Mutter gehört, deren Nachlaß ihr als Alleinerbin eingeantwortet wurde (Ersturteil, S. 7), ist ihr entgegenzuhalten, daß sie selbst stets und auch noch in der Revision behauptet hat, die von ihr nach Erlassung des Beschlagnahmebescheids durch den Magistrat in den Hoheitsbereich des beklagten Rechtsträgers verbrachten Tiere seien nicht mit den vom Magistrat für verfallen erklärten Hunden identisch; daß sich daher ursprünglich ihrer Mutter gehörige Tiere unter den im Zuständigkeitsbereich der Organe des beklagten Rechtsträgers beschlagnahmten und zum Gegenstand der Amtshaftungsklage gemachten Hunde befunden hätten, hat daher die Klägerin in Wahrheit gar nicht behauptet. Im übrigen übersieht sie, daß ihr das Verfallserkenntnis spätestens mit der Einantwortung des Nachlasses ihrer Mutter auch insoweit zugekommen ist (§ 7 ZustG), als davon in den Nachlaß gefallene Tiere betroffen gewesen sein sollten; spätestens von diesem Zeitpunkt an wäre die Rechtsmittelfrist auch insoweit in Gang gesetzt worden, sodaß der Bescheid des Magistrats mangels Anfechtung auch in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen wäre. Bei Schluß der Verhandlung erster Instanz war die Klägerin jedenfalls nicht mehr Eigentümerin jener Tiere, die und deren Nachkommenschaft sie zum Gegenstand ihres Amtshaftungsbegehrens gemacht hatte. Soweit sie die Identität der in den Hoheitsbereich des beklagten Rechtsträgers verbrachten Tiere mit den vom Magistrat für verfallen erklärten Hunden bestreitet, weicht sie von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, sodaß diese Ausführungen nicht weiter beachtlich sind.

Nach wie vor behauptet sie, das Verfallserkenntnis könne seine rechtlichen Wirkungen nicht auch auf die Früchte der davon betroffenen Muttertiere erstrecken, übersieht dabei jedoch, daß noch nicht abgetrennte Früchte jedenfalls dem rechtlichen Schicksal der Muttersache folgen (1 Ob 37/82); gemäß § 405 ABGB gehören grundsätzlich auch die abgesonderten Früchte dem Eigentümer der Muttersache, sodaß sie im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht mehr beansprucht werden können, weil sie nach Eintritt der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses das Eigentum an den Muttertieren verloren hat.

Die Klägerin leitet nicht etwa aus dem vom Magistrat erlassenen Verfallserkenntnis Amtshaftungsansprüche ab, die ihr mangels Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 2 Abs. 2 AHG wohl auch verwehrt bleiben müßten. Durch die Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen von Organen des beklagten Rechtsträgers im Bereich dessen Hoheitsverwaltung kann der Klägerin ein Schaden jedoch nicht zugefügt worden sein, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin der davon betroffenen Tiere war; das gilt auch für den hier zu prüfenden „Ertragswert“, mit dem sie in Wahrheit den durch das beanstandete Organverhalten ausgelösten Verdienstentgang - als Folge der ihrer Behauptung nach schuldhaft rechtswidrigen Sachentziehung - geltend machen will.

Zutreffend bemerkt das Gericht zweiter Instanz darüber hinaus, der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , mit dem dieses Organ die Ausfolgung der beschlagnahmten Hunde durch den Nebenintervenienten an die Klägerin angeordnet hatte, sei von der Burgenländischen Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden; die Klägerin könnte sich daher nicht einmal auf eine im Verwaltungsrecht wurzelnde, jedenfalls aber in einem Verwaltungsverfahren konkretisierte Pflicht des beklagten Rechtsträgers zur Herausgabe der Hunde stützen. Selbst aber die Annahme einer solchen verwaltungsrechtlichen Herausgabepflicht könnte am Sachausgang nichts ändern, weil ihr angesichts des rechtskräftigen Verfallserkenntnisses des Magistrats selbst bei Ausfolgung der Tiere aufgrund des Bescheides vom weder das Eigentum noch das Recht zur Nutzung dieser Tiere zugestanden wäre.

Der Revision der Klägerin ist schon deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die Kosten sind auf der Grundlage des Revisionsgegenstandes zu berechnen.