Pfändung einer GesbR, Leistungsgebot an Mitgesellschafter
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1216-W/06-RS1 | Gegen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist mangels Rechtsfähigkeit eine zwangsweise Einbringung nicht möglich. Eine Pfändung bei einem ihrer Gesellschafter setzt aber auch ein an den betreffenden Mitgesellschafter selbst gerichtetes Leistungsgebot voraus. Im Falle einer Adressierung des der Pfändung zugrundeliegenden Abgabenbescheides an "Gesellschafter X und Mitgesellschafter" ist ein solches konkretes Leistungsgebot an den Gesellschafter Y nicht ergangen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) bestehenden Lohnforderungen zur Hereinbringung eines bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht R.H.und Mitgesellschafter am in Höhe von € 22.418,08 (inklusive Vollstreckungsgebühren) aushaftenden Abgabenrückstandes.
In der am eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabenbescheide, da er weder Einsicht in die Buchhaltung gehabt noch Gewinnauszahlungen erhalten hätte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, dass Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen seien, gemäß § 6 Abs. 2 BAO Gesamtschuldner wären. Dies gelte insbesondere auch für Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung hinsichtlicher jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung als solche abgabepflichtig wäre.
Hierbei sei eine Einsichtmöglichkeit in die Buchhaltung nicht erforderlich. Desweiteren sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass dem Bw. auf Grund seiner Beteiligung in den Jahren 1999 bis 2001 sehr wohl Gewinne zugeflossen wären.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, dass die von ihm unterfertigten Einkommensteuererklärungen falsch wären, weil er sich auf die übrigen Gesellschafter und den Steuerberater verlassen hätte. Darüber hinaus bleibe ihm derzeit kein Geld zum Leben, da seine kleine Firma derzeit nichts abwerfe, er aber Kreditrückzahlungen zu leisten hätte und seine kranke Schwester betreuen müsse.
In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages erklärte der Bw. mit Schreiben vom , dass die Verträge, wonach ihm ein Drittel der Gewinne zustünde, niemals eingehalten worden wären. Er hätte auch keine Kenntnis von den finanziellen Transaktionen gehabt. Bei Kenntnis von solchen Steuermängeln wäre sein Austritt sofort erfolgt.
Sämtliche Forderungen wären daher an die Gesellschafter zu richten, denen die Gewinne tatsächlich zugefossen wären.
Über die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 22.190,33 ausweist.
Da das Vorbringen des Bw. jedoch ausschließlich darauf gerichtet ist, dass ihm keine Gewinne zugeflossen wären, kann es der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da damit weder eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Pfändungen getroffen wurde noch Einwendungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorgebracht wurden.
Auch aus dem weiteren Vorbringen des Bw., mit dem er seine finanziellen Probleme anführte, lässt sich nichts gewinnnen, da Unbilligkeitsgründe lediglich im Wege der Nachsicht Berücksichtigung finden können.
Gemäß § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner, dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personengemeinschaft als solche abgabepflichtig ist.
Gegen solche Gebilde ist wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich. Eine zwangsweise Einbringung der der Personenvereinigung gegenüber festgesetzten Abgaben setzt jedenfalls auch ein an den betreffenden Gesellschafter gerichtetes Leistungsgebot voraus (;BMF, AÖF 1995/283). Ein solches Leistungsgebot ist aber diesfalls nicht wirksam ergangen, da der Bw. im Spruch der Abgabenbescheide nicht genannt war, sondern diese jeweils an R.H.und Mitgesellschafter gerichtet waren.
Da die gegenständliche Forderungspfändung somit nicht zu Recht vorgenommen wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändung GesbR Mitgesellschafter Leistungsgebot |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at