Fehlende und mangelhafte Grundaufzeichnungen stellen materielle Mängel der Buchführung dar, die die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigen. Zwar ist die Behörde bei der Wahl der Schätzungsmethode weitgehend frei, eine Globalschätzung sollte jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sie der Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen am besten entspricht.
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Miterledigte GZ: |
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RV/2687-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, x, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003, Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1/2007 bis 7/2007 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für 1/2007-7/2007 und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird abgewiesen.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
B (i.d.F. Bw.) betrieb als Einzeluntenehmer im Zeitraum 2001 bis 10/2003 einen Lebensmitteleinzelhandel und von 7/2004-2007 ein Schuhgeschäft.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2006 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/2007 bis 11/2007 wurden umfangreiche Mängel der Buchführung festgestellt, die zu einer (Global)Schätzung der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 führten. Im Nachschauzeitraum wurden aufgrund der Beendigung der Tätigkeit (Schuhhandel) der im Betrieb befindliche Kfz sowie die im Umlaufvermögen befindlichen Schuhe der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen.
Das zuständige Finanzamt Wien 6/7/15 folgte den Ausführungen der Bp. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 sowie einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-7/2007.
Die Bp. stellte u.a. fest, dass Belege für die Jahre 2001 und 2002 sowie Grundaufzeichnungen für die Jahre 2001 bis 2003 bei der Delogierung des Lebensmittelgeschäftes in Verlust geraten waren. Das Kassabuch sei lediglich rechnerisch geführt worden. In den Jahren 2003, 2005 und 2006 habe es unrealistisch hohe Kassenbestände und in den Jahren 2003 bis 2006 Kassenfehlbeträge gegeben. Die Losungsverprobung 2003 habe Mehrfachlosungen und Anomalien aufgezeigt. Ein Abgleich der Lieferantenkonten mit Angaben des Lieferanten M im Jahr 2003 habe aufgezeigt, dass sieben von 137 offiziellen Rechnungen nicht verbucht worden seien. Die Auswertung der Daten des Lieferanten habe ergeben, dass neben den offiziellen Warenlieferungen weitere dem Kunden zuordenbare Verkäufe getätigt worden seien. Von der W seien 2003 zwei an Fremdfirmen adressierte Rechnungen vom Bw. verbucht worden.
Die von der Bp. errechneten Durchschnitts-Rohaufschlagskoeffizienten der Jahre 2001 bis 2003 seien unglaubwürdig niedrig und unterlägen unerklärlichen Schwankungen.
Für die Jahre 2001 bis 2003 wurden der Umsatz sowie der Gewinn des Unternehmens global geschätzt (Umsätze: € 60.000,- für 2001, € 50.000,- für 2002 und € 30.000,- für 2003; Überschüsse/Fehlbeträge: € 10.000,- für 2001; 8.000,- für 2002 und -2.000,- für 2003).
Im Nachschauzeitraum wurde anlässlich der Beendigung der Tätigkeit des Bw. das im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeug (Mazda MPV) einer Entnahmebesteuerung (Eurotax) ebenso unterzogen wie 500 Paar Schuhe, von denen 400 Paar der Caritas gespendet worden waren.
Der Bw. erhob mit Eingabe vom Berufung gegen obige Bescheide.
Es sei zutreffend, dass die Grundaufzeichnungen in Verlust geraten seien. Aus einem e-mail mit dem ehemaligen Steuerberater gehe hervor, dass Kontenausdrucke nachträglich nur mit erheblichen Kosten zu beschaffen wären. Zu den Rechnungen der Firma W legte der Bw. dar, dass er die Ware gekauft und bezahlt habe. Die Rechnungen würden in seiner Buchhaltung aufscheinen.
Bei der M habe er neben der Ware für seinen Betrieb auch solche für seine Familie gekauft, weswegen es keine Gründe für die von der Bp. vorgenommene Globalschätzung gäbe. Der Mazda MPV sei im Februar 2007 um € 15.000,- zum Verkauf angeboten worden wobei der Bestbieter im Mai 2007 € 9.800,- bezahlen wollte. Dem Eurotaxwert seien noch weitere Faktoren zugrundezulegen.
Der Bw. habe versucht, seine Schuhe bei Beendigung des Schuhhandels an andere Schuhhändler unter dem Einkaufspreis (€ 2,- bis € 3,- pro Paar Schuhe) zu verkaufen, was gescheitert sei. Er habe 400 Paar Schuhe der Caritas geschenkt und auch die weiteren Schuhe würden vermutlich einer karitativen Organisation geschenkt. Die Schuhe seien als Schwund zu betrachten.
Die Bp. nahm mit Schreiben vom wie folgt Stellung:
Dass Unterlagen des Bw. in Verlust geraten seien und die Buchhaltung nur unter hohen Kosten rekonstruierbar sei, erscheine glaubwürdig. Auf die Beibringung rekonstruierter Belege sei u.a. infolge der damit verbundenen Kosten verzichtet worden, aber auch weil sie nicht geeignet gewesen seien, die vorliegenden Mängel (zu niedrige RAK's, Schwankungen der RAK's, nachgewiesener Schwarzeinkauf) zu widerlegen.
Die Verbuchung von Fremdrechnungen sei nicht zulässig. Gegebenenfalls hätte eine Rechnungskorrektur erfolgen müssen.
Eine Verprobung der Warengruppe bei der M habe ergeben, dass weitestgehend nicht Einkäufe für den privaten Bereich sondern Einkäufe für den Lebensmittelhandel vorliegen würden.
Der Bw. habe es verabsäumt, die Entnahme des Fahrzeuges Marke Mazda MPV durchzuführen. Der Wertansatz auf Basis der Eurotaxliste sei absolut schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Bw. den Wagen mit € 15.000,- zum Verkauf angeboten habe bekräftige den getroffenen Wertansatz.
Die Schuhe seien, auch wenn sie für einen wohltätigen Zweck gespendet worden seien, als Entnahme zu versteuern. Es liege kein Schwund vor, nachdem die Schuhe weder verloren gegangen noch unbrauchbar geworden seien.
Mit Eingabe vom brachte der Bw. eine Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme ein. Nachgewiesene Schwarzeinkäufe wie von der Bp. behauptet hätten nicht stattgefunden. Dem Bw. seien keine entsprechenden Beweise vorgelegt worden. Das Kfz sei zwar um € 15.000,- angeboten worden (um einen Kredit abzudecken), der wahre Wert liege jedoch darunter, was über Verlangen mit Gutachten bestätigt werden könne. Die entnommenen Schuhe seien weit unter dem Einkaufswert angeboten worden eine Entnahme liege im Falle der Betriebsschließung nicht vor. Darüber hinaus seien die Schuhe infolge Entmodung nach einiger Zeit im Gegensatz zur Darstellung der Bp. unbrauchbar.
Ein Vorhalt (mit sachverhaltsbezogenen Fragen) an den Bw. wurde nach erfolgtem Zustellversuch hinterlegt und blieb ebenso unbeantwortet wie ein weiterer Vorhalt vom (Übernahme ).
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 UStG 1994 lautet:
(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
§ 4 Abs. 8 UStG 1994 lautet (auszugsweise)
(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
...
§ 184. BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 163 (1) BAO lautet:
(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
I. Schätzung der Jahre 2001 bis 2003
Der Bw. vermochte für die berufungsverfangenen Jahre 2001-2003 keine Grundaufzeichnungen und für die Jahre 2001 und 2002 keinerlei Belege vorzulegen wobei die Bp. auf eine Rekonstruktion der Buchhaltung nicht nur in Hinblick auf die damit verbundene Kostenbelastung verzichtete sondern auch, weil damit weitere Buchführungsmängel nicht aufgeklärt worden wären und weiter bestehen bleiben würden.
Die Bp. stützt ihre Berechtigung zur Globalschätzung (neben den fehlenden Büchern und Aufzeichnungen, Belegen...) u.a. auf nachstehende Umstände auf die in der Folge eingegangen wird:
a) Aus einem Abgleich mit Kundenkonten des Lieferanten M für das Jahr 2003 habe sich ergeben, dass sieben von 137 ,offiziellen' Rechnungen nicht verbucht worden seien;
b) Rechnungen der W wurden 2003 in zwei Fällen an andere Empfänger ausgestellt;
c) Kassenfehlbeträge bzw. unrealistisch hohe Kassenbestände im Jahr 2003 und näher bezeichneten Folgejahren (für 2001 bzw. 2002 lagen keine Aufzeichnungen vor). Die Kassenbestände wurden rechnerisch ermittelt;
d) Mehrfachlosungen und Anomalien im Zuge der Erprobung für das Jahr 2003;
e) Von der Bp. errechnete Durchschitts-RAK's für die Jahre 2001 bis 2003 seien unglaubwürdig niedrig und unterlägen z.T. nicht erklärbaren Schwankungen.
Ad a) Zu Rechnungen der M die beim Bw. nicht verbucht wurden hat die Bp. im Rahmen der Stellungnahme näher ausgeführt, sie würden einen schlüssigen Beweis für die dort getätigten Schwarzeinkäufe darstellen. Eine Verprobung habe ergeben, dass nicht Einkäufe für den privaten Bereich sondern für den Lebensmittelhandel vorliegen würden.
Demgegenüber hat der Bw. dargelegt, die Waren privat für seine Familie erworben zu haben.
Im Arbeitsbogen liegt ein Ausdruck des Kundenkontos der M für das Jahr 2003 auf, bei dem sich bei sieben Rechnungen Vermerke - vermutlich über die fehlende Verbuchung auf Seiten des Bw. - finden. Belege (auch in Ablichtung) sind nicht vorhanden. Aus den Vermerken ergibt sich, dass bei bloß 2 dieser fraglichen Positionen Lebensmittel angekauft wurden. Die übrigen Positionen sind entweder den privaten Bereich (Sporthose, Staubsauger) zuzuordnen oder mangels Textierung nicht näher zuordenbar. In Summe ergibt sich, dass 2003 vor Betriebsende bei der M Waren um brutto € 5.386,25 angekauft wurden, wobei Lebensmitteleinkäufe i.H.v. € 57,50 (d.s. 1,07% der Gesamtsumme) nicht verbucht wurden. Angesichts der vorliegenden Unterlagen kann der Darstellung des Prüfungsorganes, wonach ,weitestgehend nicht Einkäufe für den privaten Bereich sondern Einkäufe für den Lebensmittelhandel vorliegen' nicht gefolgt werden. Insbesondere kann von aus diesen Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass der sowohl absolut wie relativ geringfügige ungeklärte Einkauf für Lebensmittel einen schlüssigen Beweis für (regelmäßig) getätigte Schwarzeinkäufe darstellt.
Ad b) Die Betriebsprüfung hat weiters 2 Rechnungen eines Lieferanten des Bw, der W vorgefunden, auf denen nicht er (sondern ein Dritter) als Leistungsempfänger aufscheint. Der Bw. führt dazu aus, dass er die Ware gekauft und gezahlt hat und der Fehler nicht ihm anzulasten sei. Die Bp. verweist im Rahmen ihrer Stellungnahme, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Waren bezogen bzw. bezahlt wurden und gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur zu erfolgen hätte.
Die beiden Rechnungen vom über brutto € 20,28 bzw. vom über brutto € 28,91 weisen einen anderen Kunden als Empfänger der Lieferungen auf.
Die Bp. ist insoweit im Recht, als die entsprechenden Rechnungen aufgrund der mangelnden formellen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nachvollziehbar ist aber auch die Darstellung des Bw., wonach er die Ware bezogen hat, wurden doch keine weitere Feststellungen beim Lieferanten getroffen, die zu dem Schluss führen würden, wonach eine dortige fehlerhafte Rechnungsausstellung (z.B. durch ein entsprechend gestaltetes EDV-System) auszuschließen wäre. Der Darstellung des Bw. wonach die Rechnungen auch verbucht worden wären tritt die Bp. lediglich mit der Darstellung entgegen, dass die Verbuchung von Fremdrechnungen nicht zulässig sei und deren Bezug bzw. Bezahlung nicht überprüft werden konnte bzw. gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur zu erfolgen habe.
Der UFS geht in Ansehung des Sachverhaltes davon aus, dass die mit den fraglichen Rechnungen bezeichneten Waren dem Bw. tatsächlich geliefert wurden und die Benennung eines anderen (fremden) Kunden von Seiten des Lieferanten irrtümlich erfolgte.
Ad c) Kassenfehlbeträge und unrealistisch hohe Kassenstände wurden für das Jahr 2003 und teilweise für die Folgejahre festgestellt. Eine Ablichtung des (lt. Bp. rechnerisch geführten) Kassenbuches ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus einem handschriftlichen Vermerk des Prüfungsorganes geht lediglich hervor, dass Kassenstände i.H.v. € 2.000-5.000,- vorzufinden waren. Höhe und Lage der festgestellten Kassenfehlbeträge sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
Der Feststellung, dass das Kassenbuch lediglich rechnerisch geführt wurde, ist der Bw. aber nicht entgegengetreten.
Für das Jahr 2003 liegt damit unzweifelhaft eine mangelhafte Buchhaltung vor.
Ad d) Im Kassabuch 2003 wurden 17 Doppel- sowie eine Dreifachlosung bei gesamt 173 Tagen mit Losungsbeträgen zwischen € 39,60 und € 923,30 festgestellt.
Mehrfachlosungen sind grundsätzlich Tageslosungen, welche in einem gewissen Zeitraum (hier Kalenderjahr = Veranlagungszeitraum) gehäuft auftreten würden. Jeder Mensch, der sich - aus welchem Grund auch immer - Zahlen innerhalb bestimmter Grenzwerte ausdenken müsse, neigt naturgemäß dazu, bei zeitversetztem Wiederholen dieses Vorganges bestimmte Ziffernkombinationen häufiger, andere gar nicht zu kreieren, auch wenn er bewusst bestrebt ist, möglichst verschiedene Kombinationen zu schaffen. Das ist durch die subjektive Prägung des Menschen bedingt ( RV/0472-G/07).
Gemäß Erich Huber (EDV-gestützte Verprobung in der Betriebsprüfung SWK 23/24 aus 2001 S 593ff) traten bei Simulationen in Betrieben mit gängiger Gastro-Verkaufs-, Preis- und Kundenstruktur die Mittelwerte der aufgetretenen Doppellosungen zwischen 0,6% und 4,5% der Anzahl der Öffnungstage. Umgelegt auf den vorliegenden Fall wären zwischen 1 und 8 Doppellosungen pro Jahr zu vermuten. Die vorgefundene Häufung der Mehrfachlosungen führt somit zu Recht zur Vermutung, dass die aufgezeichneten Kassenstände nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Ad e) Die Rohaufschläge konnten aufgrund der Aufgliederungen laut Einnahmen/Ausgabenrechnung für die Jahre 2001 bis 2003 gesondert für die einzelnen Warengruppen ermittelt werden. Auffallend ist, dass der Rohaufschlag für den Umsatzträger ,Obst/Gemüse' ständig absinkt. Er beträgt lt. Bp. im Jahr 2001 1,88, 2002 1,62 und 2003 1,28.
Zwar wurde der Rohaufschlag wie von der Bp. vermerkt ohne Berücksichtigung der (ebenfalls fehlenden) Inventuren erstellt, bei der fraglichen Warengruppe war indes aufgrund Verderblichkeit von einem weitgehend konstanten Bestand auszugehen, weshalb die aufgezeigten Schwankungen des Rohaufschlages aus diesem Umstand heraus keine Erklärung finden können.
Im Gegensatz zu den Feststellungen der Mehrfachlosungen oder Kassenfehlbeträge, die mangels Grundaufzeichnungen nur für das Jahr 2003 ermittelt werden konnten, betreffen jene zu den Rohaufschlägen (sowie dem rechnerisch geführten Kassenbuch) den gesamten Prüfungszeitraum.
In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Betrieb des Bw. in den Jahren 2001 bis 2003 schwere Buchführungsmängel aufweist wobei Unterlagen nicht (Belege) oder nur mit erheblichem Kostenaufwand (Buchhaltung) nachgebracht werden könnten.
Die Anwendung einer globalen, von den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen völlig losgelösten aufgrund der Rechnungen der Lieferanten M bzw. W sowie der aufgezeigten Buchführungsmängel durchgeführten Schätzung ist aus h.o. Sicht nicht statthaft, lassen die vorgefundenen Rechnungen im Einzelfall doch Zweifel an der richtigen Interpretation durch die Bp. offen und hat diese im Falle der nicht vorhandenen Buchführung die Erläuterungen des Bw. hiezu als glaubhaft bezeichnet.
Der UFS geht in Ansehung dieser Feststellung davon aus, dass die erklärten Umsätze sowie Betriebsergebnisse eine taugliche Schätzungsgrundlage bieten.
Die Umsätze werden im Schätzungswege um 10% der erklärten Umsätze (bei anteiliger Aufteilung auf 20%ige und 10%ige Erlöse) erhöht. Das Betriebsergebnis wird ebenfalls im Schätzungswege (§ 184 BAO) korrigiert, wobei der rechnerisch ermittelte Wareneinsatz zu berücksichtigen war.
II. Umsatzsteuerfestsetzung 1-7/2007
A. Entnahme Kfz Mazda MPV
Die Bp. stellte fest, dass sich ein Kfz Marke Mazda MPV im Betriebsvermögen des vom Bw. betriebenen Schuhgeschäftes befand und nahm anlässlich der Beendigung der Tätigkeit eine Eigenverbrauchsbesteuerung vor.
Der Bw. bestreitet den von der Bp. mit € 16.000,- (brutto) angenommenen Wert des Fahrzeuges (lt. Eurotaxliste). Zwei Interessenten hätten sich nach Anbot des Fahrzeuges (um € 15.000,-) gemeldet, der Bestbieter habe € 9.800,- zahlen wollen. Die Eurotaxliste stelle bloß einen Richtwert dar.
Das Fahrzeug sei zum damaligen Wert mit maximal € 10.000,- zu bewerten gewesen. Im Schreiben vom gab der Bw. bekannt, soweit verlangt ,mehrere Gutachten' über den Wert des Fahrzeuges einzuholen.
Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen entnommen werden unterliegen der Umsatzsteuer in Form des Eigenverbrauchs.
Die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist gemäß § 4 Abs. 8 UStG 1994 der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis der Selbstkostenpreis.
Der Einkaufspreis für Kfz hat sich, wie in der Berufungsentscheidung des UFS Gz. RV/0113-S/05 vom dargestellt am Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste zu orientieren, zumal dieser jenen Wert darstellt, der aufgebracht werden muss, um über den autorisierten Fahrzeughandel in den Besitz eines gebrauchten KFZ zu kommen (Wiederbeschaffungskosten). Dabei ist jedoch auch die Möglichkeit eines in der Autobranche oftmals vorzufindenden freihändigen Verkaufes zu bedenken, nach dem Fahrzeuge von Privaten i.d.R. unter dem Händlerverkaufspreis erworben werden, weil diese ohne gesetzlich garantierte Gewährleistung und der rechtlichen Sicherheit durch einen Konsumentenschutz-Kaufvertrag erfolgen.
Unter Bedachtnahme auf obige Überlegungen entspricht ein Mittelwert zwischen dem Eurotax-Einkaufspreis (Händlereinkaufspreis) bzw. dem Eurotax-Verkaufspreis (Händlerverkaufspreis) am ehesten den Gegebenheiten im Rahmen der Bewertung des Eigenverbrauches.
Der Bw. konnte seine Ausführungen zu einem von ihm angenommenen geringeren Entnahmewert nicht glaubhaft machen, weshalb von einem Entnahmewert i.H.v. € 14.433,- brutto (Eurotax Mittelwert) auszugehen ist.
B. Entnahme Schuhe
Anlässlich der Betriebsaufgabe wurden 500 Paar Schuhe des Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt. Hinsichtlich der Entnahme sowie der Eigenverbrauchsbesteuerung gilt das oben gesagte.
Die Bp. hat die Höhe des Eigenverbrauches anhand des vom Bw. vorliegenden Durchschnittseinkaufspreises i.H.v. € 10,- pro Paar vorgenommen.
Wenn der Bw. in diesem Zusammenhang bekannt gibt, er habe 400 Paar der Caritas gespendet und auch die restlichen 100 Paar noch einer karitativen Organisation zuführen möchte, wobei er diese Schuhe deshalb als Schwund bezeichnet, so ist für ihn damit noch nichts gewonnen unterliegen doch auch Sachspenden der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Die Darstellung des Bw. wonach er die Schuhe anlässlich der Beendigung des Schuhhandels unter dem Einkaufspreis ,€ 2,- bis € 3,- pro Paar Schuhe' verkaufen wollte und damit letztlich scheiterte blieb unbewiesen, diesbezügliche Vorhalte blieben (ebenso wie zum Entnahmewert des Kfz s. oben) unbeantwortet.
Da der Bw. auch keinerlei Nachweise für die von ihm aufgestellten Behauptungen beizubringen vermochte (z.B. Wertverlust durch Entmodung, Vorlage von Anbotsschreiben an Schuhhändler), war es nicht zu beanstanden, wenn die Bp. die dem Umlaufvermögen entstammenden Schuhe mit dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzog.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
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Umsätze | lt. Erklärung | lt. UFS (+10%) | Zurechnung |
---|---|---|---|
2001 | 2001 | ||
öS | öS | öS | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 642.908,59 | 707.199,45 | 64.290,86 |
20% | 65.835,05 | 72.418,56 | 6.583,51 |
10% | 577.073,54 | 634.780,89 | 57.707,35 |
2002 | 2002 | ||
€ | € | € | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 35.613,05 | 39.174,36 | 3.561,31 |
20% | 3.605,99 | 3.966,59 | 360,60 |
10% | 32.007,06 | 35.207,77 | 3.200,71 |
2003 | 2003 | ||
€ | € | € | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 27.477,17 | 30.224,89 | 2.747,72 |
20% | 4.232,42 | 4.655,66 | 423,24 |
10% | 23.244,75 | 25.569,23 | 2.324,48 |
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Umsätze | 1-7/2007 |
---|---|
€ | |
Kfz Entnahmewert lt. UFS (Eurotax-Mittelwert) | 12.027,50 |
Entnahme Schuhe | 5.000,00 |
Korrektur lt. UFS | 17.027,50 |
Umsätze 20% lt. Vorlage an Bp. | 5.460,63 |
Entnahme Kfz, Schuhe lt. UFS | 17.027,50 |
Summe Bemessungsgrundlage | 22.488,13 |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | ||
2001 | 2002 | |
öS | € | |
Erlöse lt. E/A Rechnung | 642.908,53 | 35.613,05 |
Einkauf lt. E/A Rechnung | 413.025,35 | 23.955,05 |
RAK | 1,5566 | 1,4867 |
Umsatzzurechnung lt. UFS | 64.290,86 | 3.561,31 |
RAK lt. E/A-Rechnung | 1,5566 | 1,4867 |
Wareneinsatz lt. UFS | 41.302,54 | 2.395,51 |
Erhöhung der Einkünfte | 22.988,32 | 1.165,80 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bw. | 105.753,00 | 4.408,13 |
Zurechnung lt. UFS | 22.988,32 | 1.165,80 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS | 128.741,32 | 5.573,93 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Umsatzsteuer 2001 | öS | öS | in € |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 707.199,45 | ||
20% | 72.418,56 | 14.483,71 | |
10% | 634.780,89 | 63.478,09 | |
Summe USt | 77.961,80 | ||
Vorsteuern | -59.985,69 | ||
Zahllast | 17.976 | 1.306,37 | |
Umsatzsteuer 2002 | € | € | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 39.174,36 | ||
20% | 3.966,59 | 793,32 | |
10% | 35.207,77 | 3.520,78 | |
Summe USt | 4.314,09 | ||
Vorsteuern | -3.529,50 | ||
Zahllast | 784,59 | ||
Umsatzsteuer 2003 | € | € | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 30.224,89 | ||
20% | 4.655,66 | 931,13 | |
10% | 25.569,23 | 2.556,92 | |
Summe USt | 3.488,05 | ||
Vorsteuern | -7.836,44 | ||
Gutschrift | -4.348,39 |
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Umsatzsteuer 1-7/2007 | € | € |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 22.488,13 | |
20% | 22.488,13 | 4.497,63 |
Vorsteuern | 0,00 | |
Zahllast | 4.497,63 |
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Einkommensteuer 2001 | ||
öS | € | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 128.741,00 | |
Gesamtbetrag Einkünfte | 128.741,00 | |
Sonderausgaben | -819,00 | |
Einkommen | 127.922,00 | |
Rundungszu-/-abschlag | -22,00 | |
gerundetes Welteinkommen | 127.900,00 | |
Steuer | 19.149,00 | |
Allgemeiner Absetzbetrag | -9.911,00 | |
Steuer nach Absetzbeträgen | 9.238,00 | |
Abgabenschuld gerundet | 9.238,00 | 671,35 |
Einkommensteuer 2002 | ||
€ | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 5.573,93 | |
Gesamtbetrag Einkünfte | 5.573,93 | |
Sonderausgaben | -60,00 | |
Einkommen | 5.513,93 | |
Steuer | 393,53 | |
Allgemeiner Absetzbetrag | -887,00 | |
Steuer nach Absetzbeträgen | -493,47 | |
nicht erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG | 493,47 | |
Einkommensteuer | 0,00 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-99878