Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSL vom 08.07.2005, ZRV/0245-Z2L/2002

Unzulässigkeit einer meritorischen Berufungsentscheidung bei unbehobenen inhaltlichen Mängeln der Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0245-Z2L/2002-RS1
Ergeht trotz inhaltlicher Mängel einer Berufungseingabe vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/68732/97, betreffend die Aussetzung der Vollziehung, entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Berufung vom gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/68732/97, hat die Bf. gleichzeitig den Antrag gestellt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Erledigung dieser Berufung auszusetzen.

Den Aussetzungsantrag hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/68732/97, als unbegründet abgewiesen, weil keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines unersetzbaren Schadens vorlägen.

Mit Schriftsatz vom hat die Bf. Berufung gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung erhoben und im Wesentlichen dargelegt, warum begründete, die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestünden.

Vom Hauptzollamt Wien wurde diese Berufung als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Abgabenvorschreibung wiederum mit (Erst)bescheid (diesmal vom , Zl. 100/68732/97) aus den bereits eingangs erwähnten Gründen abgewiesen.

In der Sache selbst wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/68732/97-22, abweisend entschieden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Schreiben vom die als Berufung bezeichnete und in der Folge zur Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat geführte Beschwerde eingebracht, nach deren Inhalt ihr die Eingangsabgaben zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung bis zur Erledigung des dagegen eingebrachten Rechtsbehelfs auszusetzen.

Dieser Aussetzungsantrag wurde vom Hauptzollamt Wien als Berufung gegen den Bescheid vom , Zl. 100/68732/97, mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/68732/97, in Ermangelung der in Art. 244 ZK genannten Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG, im Wesentlichen mit der nicht näher ausgeführten Begründung, dass ihr ein unersetzbarer wirtschaftlicher Schaden entstünde, sollte im Verfahren der Abgabenvorschreibung ihre Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex-Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Abgesehen von den dargestellten materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den Vorschriften über die Sicherheitsleistung liegt es gem. Art. 245 ZK in der Zuständigkeit der nationalen Gesetzgebung, die Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die in § 212a BAO vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit anzuwenden, als diese Regelung durch Art. 244 ZK nicht überlagert wird. Das gesamte Verfahren der Aussetzung der Vollziehung durch die Zollbehörden wird daher vom einzelstaatlichen Recht (vgl. § 212a BAO) bestimmt.

Gem. § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Die Aussetzung der Einhebung setzt also einen diesbezüglichen Antrag voraus. Dieser ist bei der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz einzubringen und hat die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a Abs. 3 BAO).

Gem. § 85a Abs. 1 ZollR-DG steht gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZK) die Berufung zu, worüber die Zollbehörden mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden haben (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG).

Gegen die Berufungsvorentscheidung der Berufungsbehörde erster Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig.

Soweit nichts anderes bestimmt, gelten für die Einbringung der Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren, sowie für die Rechtsbehelfsentscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Beschwerdegegenstand im anhängigen Verfahren ist die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/68732/97, womit die als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom , Zl. 100/68732/97, gesehene Eingabe vom als unbegründet abgewiesen wurde.

§ 250 Abs. 1 BAO sieht für Berufungen insgesamt vier Inhaltserfordernisse vor:


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a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sie richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung.

Entspricht die Berufung nicht den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 275 leg.cit. die Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie in Folge Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig ().

In der angesprochenen Eingabe vom erhebt die Bf. zunächst konkret einen Rechtsbehelf gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/68732/92-22 (gemeint: Zl. 100/68732/97-22), womit die Berufung gegen den Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen worden ist.

Darüber hinaus hat der Rechtsbehelf auch die Aussetzung der Vollziehung der Abgabenschuld zum Inhalt, wofür sich im Schriftsatz folgendes Begehren findet: "Gleichzeitig ersuchen wir bis zur Erledigung dieses Rechtsmittels um Aussetzung der Eingangsabgaben in der Höhe von 55.209,00 ATS - Abgabenkonto Nr. 015-2340".

Nach der Bezeichnung und dem Inhalt richtet sich das Anbringen jedenfalls zunächst einmal gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/68732/97-22. Zum Weiteren kommt es nicht auf die Bezeichnung des Anbringens, sondern auf seinen Inhalt an, wenn zu beurteilen ist, welches Begehren dem Anbringen zu Grunde liegt. Danach möchte die Bf. die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung offensichtlich auch im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Selbst wenn man von einer Berufung über die Aussetzung der Vollziehung der Abgabenschuld ausgeht, mangelt es der Eingabe an den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO. Ergeht dessen ungeachtet aber eine meritorische Entscheidung, so ist diese jedenfalls wegen Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Erledigung der Sachentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte die Erledigung aber durch einen Bescheid iSd. § 92 BAO und nicht durch Berufungsvorentscheidung nach § 85b ZollR-DG, die im Beschwerdefall eine Verkürzung des Instanzenzuges zur Folge hat, erfolgen müssen.

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/68732/97, war daher wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu nehmen.

Linz,

Der Referent:

HR Dr. Andreas Hartl

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Aussetzungsverfahren
Aussetzungsantrag
Rechtsbehelf
Inhaltserfordernisse
Mängelbehebungsauftrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at