Stellt die Übergabe einer auf Inhaber lautenden Versicherungspolizze zum Ausgleich von erbrachten und noch zu erbringenden Hilfsleistungen erbschaftssteuerrechtlich einen Glücksvertrag dar?
VfGH-Beschwerde eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH zur Zl. 2006/16/0055 abgetreten. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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RV/0433-W/05-RS1 | Die durch die Versicherungsnehmerin in Form einer Schenkung zum Dank für erbrachte und noch zu erbringende Hilfsleistungen erfolgte Übergabe einer Pensionsversicherungspolizze aus welcher sich ergibt, dass die versicherte Person Anspruch auf eine monatliche Pensionszahlung hat und dass darüber hinaus im Falle des Ablebens der versicherten Person während der Pensionszahlungsdauer der Überbringer der Polizze das Bezugsrecht für Rückerstattung des durch die Pensionszahlung nicht verbrauchten Teils erwirbt, stellt erbschaftssteuerrechtlich keinen steuerbaren Vorgang dar.
Wird nach dem Ableben der versicherten Person die verbleibende Versicherungssumme an die Überbringerin als bezugsberechtigte Person ausbezahlt, liegt ein Erwerb von Vermögensvorteilen vor, den die letztgenannte Person auf Grund eines von der Erblasserin (der versicherten Person) geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten (der Überbringerin) mit dem Tode der Erblasserin unmittelbar gemacht wird ( Zl. 777/71). Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z.3 ErbStG erfüllt.
Da diesem Erwerb jedes aleatorische Moment fehlt, handelt es sich dabei entgegen der Rechtsansicht der Bw. um keinen Glücksvertrag. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am erhielt Frau Bw. (Bw.) als Überbringerin der Versicherungspolizze und somit Bezugsberechtigte nach dem Ableben der versicherten Person von der Postversicherung eine Versicherungssumme von € 11.832,44 ausbezahlt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern erblickte darin einen Erwerb von Todes wegen und setzte mit Bescheid vom , St. Nr. 129/553, Erf. Nr. 104.883/2002, im Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) eine Erbschaftssteuer von € 1.875,52 fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom macht die Bw. geltend, es handle sich um kein "Geschäft von Todes wegen" sondern um ein "Geschäft unter Lebenden" etwa in Form eines Glücksvertrages und bemängelt die Bescheidbegründung, welcher "in merito" nichts zu entnehmen sei.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern diese Berufung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom bringt die Bw. vor, die Abgabenbehörde erster Instanz sei nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, wodurch sie die Bw. zum bloßen Objekt ihres Handelns degradiert habe und erblickt darin einen Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Ignorieren von sachlich vorgetragenen Argumenten verletze aber auch das konventionsmäßig garantierte Fairness-Gebot, was von der Bw. unter Hinweis auf Art. 6 EMRK gerügt wird.
Die Bw. verweist darüber hinaus auf ihr bisheriges Vorbringen und geht weiterhin von einem Vertrag unter Lebenden in Form eines Glücksvertrages aus, zumal die vereinbarten Pflegeleistungen kurz aber auch noch viel länger zu erbringen gewesen sein hätten können. Dies werde insbesondere dadurch bekräftigt, dass es sich um einen Einmalerlag gehandelt habe. Das Risiko beider Seiten entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, es sei kein Umgehungsgeschäft und nicht sittenwidrig.
Darüber hinaus betont sie, dass die Finanzbehörde an die gerichtliche Entscheidung, wonach die verfahrensgegenständliche Polizze nicht in die Verlassenschaft falle, gebunden sei. Das gegenständliche Verfahren sei daher in Verfolgung einer unvertretbaren Rechtsansicht geführt worden. Da das Urteil Teil des Abgabenverfahrens sei, falle der bekämpften Entscheidung noch dazu Aktenwidrigkeit zur Last.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbstG gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Oktober 2000 übergab Frau P., wohnhaft in W., an die Bw. eine Postversicherungspolizze mit einem Einzahlungsbetrag von S 200.000,00. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien kommt in seinem unten angeführten Urteil vom zum Schluss, dass der Bw. die in der erwähnten Versicherungspolizze verbriefte Forderung nach dem Tod der Frau P. ohne Gegenleistung zukommen sollte und geht von einer belohnenden Schenkung im Sinne des § 940 ABGB aus. In dieser Polizze finden sich u.a. folgende Vermerke:
"Versichert: P. , geboren am TT.MM.JJJJ ...
Fälligkeit der ersten Pension:
Die versicherte Pension wird monatlich im Nachhinein solange ausgezahlt, als die versicherte Person lebt, letztmals aber am .
Bezugsrecht für die Pensionszahlung: Der Versicherungsnehmer.
Bezugsrecht bei Ableben: Der Überbringer der Polizze. Bei Ableben der versicherten Person während der Pensionszahlungsdauer wird der durch die Pensionszahlung nicht verbrauchte Teil abzüglich Versicherungssteuer rückerstattet."
Nach dem Ableben von Frau P. stellte die Bw. mit Meldung vom die Postversicherung fällig, wozu sie als Inhaberin der Polizze legitimiert war; die Versicherungssumme von € 11.832,44 wurde an sie am ausbezahlt.
Mit Urteil vom , Zl. 29 Cg 54/03d-12, erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zu Recht, dass das Klagsbegehren des Inhaltes, die Bw. sei schuldig € 11.832,44 samt 10 % Zinsen daraus seit an Frau S. (Erbin nach der verstorbenen P.) zu bezahlen, abzuweisen ist.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom , Zl. 16R44/04i, nicht Folge.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erblickte in der Ausbezahlung der o.a. Versicherungssumme einen Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und setzte die Erbschaftssteuer fest.
Die Bw. wendet zunächst ein, es handle sich um kein "Geschäft von Todes wegen" und meint damit wohl, dass kein "Erwerb von Todes wegen" vorliege. Mit dieser Argumentation übersieht sie allerdings, dass nur in Abs. 1 Z. 1 des § 2 ErbStG diejenigen Erwerbe der Steuer unterworfen werden, die schon im Sinne des bürgerlichen Rechtes als Erwerbe von Todes wegen angesehen werden. In den übrigen Bestimmungen des § 2 ErbStG wird allerdings der steuerrechtliche Entstehungstatbestand wesentlich über den bürgerlich-rechtlichen Begriff des todeswegigen Erwerbes hinaus erweitert. Dies geschieht insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Zl. 2000/16/602). Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, die Tatbestände des Steuerrechtes unabhängig von den Regeln des Privatrechtes festzustellen (vgl. Zl. 1146/49).
Das Wesen der nach der bezogenen Gesetzesstelle der Steuer unterliegenden Verträge zu Gunsten Dritter besteht darin, dass die Berechtigung des Begünstigten erst durch den Tod des Erblassers entsteht (siehe Fellner, RZ 49 zu § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG).
Für die Beurteilung eines Erwerbes unter dem Gesichtspunkt der zitierten Norm ist dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb und dem Tod des Erblassers erforderlich. Dies wird in einem ähnlich gelagerten Fall auch durch das Erkenntnis des Zl. 777/71, bestätigt, welches zur Frage, ob die Bereicherung durch den Tod eines auf Ableben und Unfall Versicherten bewirkt wurde, ergangen ist: Die auf Inhaber lautende Versicherungspolizze befand sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in den Händen des Beschwerdeführers, der nicht Erbe war. Nach dem Erkenntnis genügte der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Versicherungssumme nur auf Grund der Innehabung der Polizze am Todestag des Erblassers ausbezahlt worden ist und der Beschwerdeführer daher allein auf Grund dieses Umstandes um diesen Betrag tatsächlich bereichert wurde, zur Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestandes nach der hier relevanten Gesetzesstelle des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG.
Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter iSd § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist wie oben ausgeführt die Erlangung eines Vermögensvorteils. Dass im vorliegenden Fall keine objektive Bereicherung vorliegt, vermag nicht einmal die Bw. zu behaupten.
Mit ihrer Argumentation, es läge ein "Vertrag unter Lebenden, etwa in Form eines Glücksvertrages" vor, zumal die vereinbarten Pflegeleistungen kurz, aber auch noch viel länger zu erbringen gewesen hätten sein können, bezieht sich die Bw. offensichtlich auf einen nicht steuerbaren Vorgang, nämlich die Übergabe der Versicherungspolizze im Oktober 2000.
Die bloße Übergabe einer auf den Inhaber lautenden Versicherungspolizze ohne Unwiderruflichkeitserklärung (eine solche liegt nach der Aktenlage im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor) stellt keine Schenkung dar (vgl. Slg 512/F).
Steuerschuldbegründend war daher im vorliegenden Fall nicht bereits die erwähnte Übergabe im Oktober 2000 sondern erst der Erwerb nach dem Tod der Versicherten, Frau P., im Jahr 2002. Diesem Erwerb fehlt jedoch jedes aleatorische Moment, sodass entgegen der Rechtsansicht der Bw. im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bereicherung auch von keinem Glücksvertrag gesprochen werden kann.
Ein Erwerb durch Erbanfall ist nur dann verwirklicht, wenn der Erwerb auf einem Erbrecht, sohin auf einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB, beruht ( Slg 3356 F). Wie sich aus der Heranziehung des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG (an Stelle des den Erwerb durch Erbanfall durch Vermächtnis regelnden § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG) als für die Abgabenfestsetzung entscheidungsmaßgebliche Gesetzesstelle unschwer erkennen lässt, hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Bw. weder als Erbin angesehen noch die erwähnte Versicherungssumme als Teil der Verlassenschaft bewertet. Die Rüge der Bw., wonach die Finanzbehörde an die gerichtliche Entscheidung, dass die Polizze nicht in die Verlassenschaft fällt, gebunden ist, geht daher ins Leere.
Durch die Behandlung aller Vorbringen der Bw. im Rahmen der vorliegenden Entscheidung sind auch allfällige Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren saniert worden (siehe ). Ein weiteres Eingehen auf die von der Bw. in diesem Zusammenhang behaupteten Verstöße gegen die EMRK erübrigt sich daher.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher zusammenfassend davon aus, dass die an die Bw. im März 2002 erfolgte Ausbezahlung der genannten Versicherungssumme einen Erwerb von Vermögensvorteilen darstellt, den sie auf Grund eines von der erwähnten Erblasserin geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit dem Tode der Erblasserin unmittelbar gemacht hat, womit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG erfüllt worden ist. Die Steuerschuld entstand gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG mit dem Tod der Erblasserin. Steuerschuldnerin war gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. die Bw. als Erwerberin.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Glücksvertrag Erwerb von Vermögensvorteilen Schenkung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at