Personalverrechnung in der Praxis 2020
31. Aufl. 2020
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S. 126835. Lohnzettel
Hinweis: Für Lohnzahlungszeiträume seit besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Zur Rechtslage für Zeiträume vor siehe die 29. Auflage dieses Buchs.
Die Finanzverwaltung benötigt u.a. die Lohnzetteldaten, um eine Pflichtveranlagung (→ 15.2.) bzw. Antragsveranlagung (→ 15.3.) durchführen zu können.
35.1. Ausstellung des LSt-Teils durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat
seinem Finanzamt (→ 37.3.1.) oder der Österreichischen Gesundheitskasse
ohne besondere Aufforderung
die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG).
Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen .
Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlun...