Personalverrechnung in der Praxis 2020
31. Aufl. 2020
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S. 1111
In diesem Kapitel werden die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten der Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen dargestellt.
32.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen
Ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.) kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen beendet werden:
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Diese Tatbestände führen automatisch (ohne besondere Willenserklärung) zur Beendigung eines Dienstverhältnisses . | Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die | |
von beiden Parteien übereinstimmend abgegeben wird (zweiseitige Willenserklärung) (→ 2.4.). | von einer Partei einseitig abgegeben wird (einseitige Willenserklärung)* (→ 2.4.). | |
*) Eine einseitige Willenserklärung ist empfangsbedürftig (eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung), d.h., um wirksam zu werden, muss der Vertragspartner von der Lösung des Dienstverhältnisses Kenntnis erlang... |