Einfuhr von drittländischen Zigaretten und normaler Wohnsitz im Anwendungsgebiet
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde von DJ, XY, XY1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , GZ 700/27507/2001, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, entschieden:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Abgabenerhöhung wie folgt neu festgesetzt:
1) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG (1 Monat):
bis S 1.152,56 x 4,87 % (2 % Säumniszinsen + 2,87 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 6,74
2) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 929,60 x 5,07 % (2 % Säumniszinsen + 3,07 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 5,66
3) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 485,80 x 5,90 % (2 % Säumniszinsen + 3,90 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 3,44
4) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 242,90 x 5,90% (2 % Säumniszinsen + 3,90 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 1,72
5) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 728,70 x 5,90 % (2 % Säumniszinsen + 3,90 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 5,16
6) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 242,90 x 5,90 % (2 % Säumniszinsen + 3,90 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 1,72
7) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 485,80 x 5,90 % (2 % Säumniszinsen + 3,90 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 3,44
8) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 971,60 x 6,64 % (2 % Säumniszinsen + 4,64 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 7,74
9) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 971,60 x 6,64 % (2 % Säumniszinsen + 4,64 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 7,74
10) Berechnungszeitraum gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG (1 Monat):
bis S 242,90 x 6,64 % (2 % Säumniszinsen + 4,64 % Jahresszinssatz x 1/12 = S 1,94
Die Abgabenerhöhung beträgt daher S 45,30 (€ 3,29). Die Differenz zur bisherigen Vorschreibung in Höhe von S 287,00 (€ 20,86) beträgt S 241,70 (€ 17,57).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ 700/91223/2000, schrieb das Hauptzollamt Graz dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. b Zollkodex (ZK) auf 4.725 Stück Zigaretten "ausländischer Herkunft" entfallende Abgaben (Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Gesamthöhe von S 6.454,00 (€ 469,03) und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von S 287,00 (€ 20,86) vor, der Bf. habe anlässlich seiner fünf Einreisen aus Slowenien nach Österreich im Zeitraum 1999 bis , seiner vier Einreisen aus Slowenien nach Österreich im Zeitraum Mai 2000 bis , seiner Einreise von Slowenien nach Österreich am , , , , , , , , , , , , , , , , und am jeweils 200 Stück Zigaretten "ausländischer Herkunft" abgabenfrei gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. a Zollbefreiungsverordnung (ZbefrVO) nach Österreich verbracht. Da der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich habe, wäre die Abgabenfreiheit jeweils nur für 25 Stück Zigaretten zu gewähren gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 30. November 20001, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. bestreite die im og. Bescheid genannten Zigarettenmengen. Er habe im Zeitraum bis in Slowenien gelegentlich getankt. Eine Fahrt nach Slowenien bedeute nicht zwangsläufig, dass Zigaretten mitgebracht worden seien. Es sei irrelevant, ob eine nationale Vorschrift oder Verfügung die Einfuhr von Zigaretten auf 25 Stück für Personen mit Wohnsitz in Österreich begrenze, weil diese Begrenzung dem EU-Recht widerspreche.
Mit Berufungvorentscheidung vom , GZ 700/27507/2001, wies das Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bereits die Anlage eines Strafaktes im November 2000 sei rechtswidrig, da der Bf. damals berechtigt gewesen sei, eine Stange Zigaretten pro Grenzübertritt abgabenfrei von Slowenien nach Österreich einzuführen, wobei der Bf. dieses Recht nur vier- bis fünfmal in Anspruch genommen habe. Die Berufungsvorentscheidung räume selbst ein, dass vor dem lediglich ein Zweitwohnsitz in Österreich bestanden habe. Die Annahme, dass nach der Begründung des Wohnsitzes in XY am weiterhin Zigaretten im behaupteten Umfang eingeführt worden seien, sei spekulativ und treffe nicht zu. Die Aufzeichnungen der Fahrten über die Grenze und die auf der Anzahl der Fahrten basierenden Schätzungen seien unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine Grundlage für die Erlassung von Abgabenbescheiden. Nach den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Unschuldsvermutung" sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass Fahrten nach Slowenien andere Zwecke haben könnten als Zigaretten in das Gebiet der EU einzuführen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) . . .
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Zollschuldner ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das betreffende Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO sind von den Eingangsabgaben vorbehaltlich der Artikel 46 bis 49 die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt, befreit.
Gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. a ZBefrVO ist die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 bei Tabakwaren für jeden Reisenden auf die Höchstmenge von 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren beschränkt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG 1995) unterliegen Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 TabStG 1995 das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft (§ 1 Abs. 5 TabStG 1995).
Gemäß § 6 Abs. 3 TabStG 1995 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung
1. im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 913/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können.
. . .
5. die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (VStBefrV) idF BGBl. II Nr. 203/1999 sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
3. dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994,
zollfrei sind.
Gemäß § 3a Abs. 1 VStBefrV ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, beschränkt auf
1. 25 Stück Zigaretten oder
. . .
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e Umsatzsteuergesetz 1994 kann der Bundesminister für Finanzen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt werden.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren, BGBl. II Nr. 326/1997, ist für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, die Befreiung - abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung - auf
25 Stück Zigaretten oder
. . .
beschränkt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 bedeutet im Übrigen im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen, und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
Es steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf. ist deutscher Staatsbürger. Er war ab dem in XY2 gemeldet. Seine Lebensgefährtin KB war ab dem in XY2 gemeldet. Nach der Aufgabe dieses Wohnsitzes zogen der Bf. und seine Lebensgefährtin nach XY.
Im Zeitraum 1999 bis führte der Bf. anlässlich seiner fünf Einreisen aus Slowenien nach Österreich, im Zeitraum Mai 2000 bis anlässlich seiner vier Einreisen aus Slowenien nach Österreich, jeweils 200 Stück Zigaretten slowenischer Herkunft über das Zollamt Radlpass abgabenfrei nach Österreich ein, ebenso am , , , , , , , , , , , , , , , , und am .
Laut Sachverhaltsdarstellung des Zollamtes Radlpass vom habe der Bf. bei seiner Einreise am erklärt, acht- bis zehnmal aus Slowenien nach Österreich eingereist und jeweils 200 Stück Zigaretten mitgeführt zu haben. Weiters sei laut dieser Sachverhaltsdarstellung bekannt geworden, dass der Bf. seinen "ordentlichen Wohnsitz" in Österreich habe.
Am erhielten Organe des Hauptzollamtes Graz vom Gemeindeamt XY2 einen Ausdruck des Meldezettels des Bf. Auf diesem Ausdruck ist ua. die Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Bf. in XY2 am und die handschriftliche Eintragung, dass der Bf. nach XY verzogen sei, ersichtlich.
Laut Auskunft der zuständigen Gebietskrankenkasse vom 11. bzw. an die vorgenannten Organe des Hauptzollamtes Graz sei der Bf. seit bei einem Unternehmen in Graz beschäftigt. Die Lebensgefährtin des Bf. sei vom bis zum in XY2 beschäftigt gewesen und seit sei sie in XY3 beschäftigt.
KB sagte am anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie sei gemeinsam mit dem Bf. seit Mai 2000 fünfmal beim Zollamt Radlpass nach Österreich eingereist und habe dabei jeweils 200 Stück Zigaretten als Reisefreimenge mitgeführt. Gemeldet sei sie seit November 1999 in XY2. Der Bf. habe sich ca. 2 Monate davor dort angemeldet. Er sei Computerfachmann und habe früher sehr oft in der Umgebung von XY2 gearbeitet. KB habe früher in Deutschland bei der Fa. XYZ gearbeitet und es sei ihr gelungen eine Beschäftigung bei der Fa. XYZ in XY2 zu erhalten.
Der Bf. gab am bei seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz an, dass die og. Aussagen seiner Lebensgefährtin richtig seien. Im Zeitraum April 2000 bis September 2000 habe es sich um fünf Fahrten nach Slowenien gehandelt. Der Bf. habe jeweils 200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, seine Lebensgefährtin jeweils 200 Stück Zigaretten der Marke Salem gekauft. Weiters gab der Bf. an, dass er ab Mai 2000 in XY4 bei XY3 gearbeitet habe und dass er seit dem bei einem Unternehmen in XY3 arbeite.
Am sagte der Bf. bei seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz ua. aus, dass er in XY4 bei XY3 und anschließend in XY3 gearbeitet habe. Über die genauen Zeiträume könne er keine Angaben machen. Seit wann er in Österreich gemeldet sei bzw. sich hier aufhalte, wisse er nicht.
Das Zollamt Radlpass hat eine Liste über die Zeitpunkte der Einreisen des Bf. mit jeweils 200 Stück Zigaretten erstellt, die außerhalb der og. Zeiträume 1999 bis und Mai 2000 bis lagen. In dieser Liste scheinen auf: der , , , , , , , , , , , , , , , , und der .
Es steht daher fest, dass der Bf. in den Zeiträumen 1999 bis und Mai 2000 bis bei insgesamt neun Einreisen und bei seinen Einreisen zu den og. Zeitpunkten jeweils 200 Stück Zigaretten slowenischer Herkunft abgabenfrei aus Slowenien nach Österreich verbracht hat.
Weiters steht fest, dass der Bf. aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Bindungen seinen normalen Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG in Österreich hatte, als er die og. Zigaretten nach Österreich verbrachte.
Der Bf. war daher lediglich zur abgabenfreien Einfuhr von jeweils 25 Stück Zigaretten berechtigt.
Da der Bf. somit nicht die Voraussetzungen für die abgabenfreie Überführung von 200 Stück Zigaretten in den zollrechtlich freien Verkehr erfüllt hat, ist für ihn die Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. b ZK in der Höhe von € 469,03 entstanden.
Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998).
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (§ 80 Abs. 1 ZollR-DG).
Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat (§ 80 Abs. 2 ZollR-DG).
Zollschuldentstehungszeitpunkt war der , , , , , , , , , , , , , , , , , , und der . Die Abgabenvorschreibung erfolgte erst am . Die Anlastung der Abgabenerhöhung bis zur tatsächlichen buchmäßigen Erfassung und Mitteilung der Abgabenschuld wäre nach Ansicht des Senates unverhältnismäßig (vgl. ). Die Abgabenerhöhung ist daher in Gesamthöhe von € 3,29 neu festzusetzen.
Dem Einwand des Bf., wonach die Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Zigaretten mit 25 Stück dem EU-Recht widerspreche, ist zu entgegnen:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 69/169 EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr, Amtsblatt Nr. L 133 vom , werden im Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person fünfundzwanzig Rechnungseinheiten nicht übersteigt.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie setzt jeder Mitgliedstaat unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Reisende, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas haben, für die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern mengenmäßige Begrenzungen fest.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Warenmengen nach Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a) und d) für Reisende, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreisen, niedriger festsetzen.
Mit der Einschränkung der Verbrauchsteuerbefreiung durch § 3a VStBefrV und der Umsatzsteuerfreiheit durch § 1 der og. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren wurde im Rahmen der politischen Gestaltungsfreiheit ein Regulativ im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen. Das niedrige Preisniveau bei Tabakwaren in den Staaten, die in den vorgenannten Verordnungen genannt sind, führte dazu, dass im Grenzgebiet ansässige Personen oft mehrmals täglich Einkaufsfahrten unternahmen, um sich mit billigen Tabakwaren in einem die bedarfsdeckende Versorgung bei weitem übersteigenden Ausmaß einzudecken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1 Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1 § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 80 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 1 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994 § 6 Abs. 3 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994 § 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Einfuhr drittländische Zigaretten normaler Wohnsitz Anwendungsgebiet |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at