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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 09.04.2010, FSRV/0038-L/10

Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung gem. § 89 Abs.1 FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (§ 62 Abs.1 FinStrG) hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7 (§ 62 Abs.5 iVm § 66 Abs.2 FinStrG), Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache zu StrNr. 2010/00000-001 gegen den türkischen Staatsangehörigen NS, Kraftfahrer, über die Beschwerde der Fa. ÜUNV, ESMM, Türkei, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich, 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, vom 26.Feber 2010 gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung gem. § 89 Abs.1 FinStrG) des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.520000/00000/02/2010, betreffend die Beschlagnahme einer Sattelzugmaschine, Marke Renault Magnum, Type 480.19 T 4x2, behördliches Kennzeichen XXX (TR), Fahrgestell-Nr.123, sowie eines Fahrzeugschlüssels und zweier Zulassungsscheinen Nr.456 und 789,

zu Recht erkannt (§§ 161 Abs.1, 162 und 163 FinStrG):

Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit (auf § 89 Abs.1 FinStrG gegründetem) Bescheid vom , Zl.520000/00000/02/2010, hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren zu Str.Nr.2010/00000-001 gegen den türkischen Staatsangehörigen NS , geb.123, Kraftfahrer, wh. In TR-Güngören/Istanbukl, Türkei, seinen Organen die Anordnung erteilt, die (im Bescheidspruch bezeichnete) türkische, auf die Fa. ÜUNV unter dem polizeilichen Kennzeichen XXX (TR) zum öffentlichen Verkehr zugelassene Sattelzugmaschine sowie die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel und Zulassungspapiere gem. § 89 Abs.1 FinStrG zu beschlagnahmen. Auf Grund der Tatbeschreibung des Zollamtes Linz Wels vom , AZ./530100/00000/2010, bestünde gegen NS der Verdacht, durch die widerrechtliche Verwendung (Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO) des (im Bescheidspruch beschriebenen) Sattelzugfahrzeuges im Binnenverkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft Eingangsabgaben hinterzogen zu haben (§ 35 Abs.3 FinStrG): Bei diesem Finanzvergehen sei gem. § 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG neben einer Geldstrafe auch der Verfall der Tatgegenstände vorgesehen, sodass im vorliegenden Fall die Beschlagnahme zur Verfalls- und Beweissicherung geboten sei. NS habe anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, diesen Binnentransport auf Grund eines telefonischen Auftrags durchgeführt zu haben. Im Zuge der am stattgefundenen Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass für die gegenständliche Fahrt keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorgelegen sei.

Gegen diesen (von Herrn NS als "Vertreter" der Fa. ÜUNV "persönlich" übernommenen), an die "Fa. ÜUNV , ESMM " adressierten Bescheid (§ 56 Abs.2 FinStrG iVm § 93 Abs.2 BAO) richtet sich die beim Zollamt Linz Wels eingebrachte Beschwerde (§ 152 FinStrG) des genannten (von der Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt-Seist Csoklich gem. § 77 FinStrG iVm § 8 RAO vertretenen) türkischen Unternehmens vom , in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Die Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz Wels vom werde vollumfänglich angefochten, als Beschwerdegründe würden Verfahrensfehler sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es stehe außer Zweifel, dass der Fahrer des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges, Herr NS , mit diesem einen mit Sammelgut beladenen Sattelauflieger, welcher per Schiff von der Türkei nach Triest, Italien, gekommen sei, am in der Zollfreizone von Triest aufgenommen und anschließend am über die Grenzübertrittsstelle Arnoldstein verbracht habe; Empfänger der gesamten Ladung sei die Fa. E GmbH, Spedition in W, gewesen. Dort sei die Ladung auch abgeladen und anschließend die einzelnen Positionen auf andere Fahrzeuge verladen und getrennt zugestellt worden. Der genannte Lenker des betreffenden Sattelzuges habe für seinen Transport eine Belohnungsgenehmigung "Green Lorry" Nr.000/2009, ausgestellt auf die Fa. ÜUNV, mit sich geführt und über Aufforderung bei der Zollkontrolle auch vorgewiesen. Die von der Zollbehörde diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung, dass der Lenker keine Genehmigung für einen Drittlandsverkehr bzw. keine CEMT- Genehmigung habe vorzeigen können, sodass die streitgegenständliche Sattelzugmaschine durch die Fa. ÜUNV ohne eine dafür erforderliche Güterbeförderungsgenehmigung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet worden sei, sei jedoch unrichtig: Vorweg sei festgestellt, dass der streitgegenständliche Transport auf Grund der Belohnungsgenehmigung / Güterbeförderungsgenehmigung Nr. 000/2009 stattgefunden und von der Türkei nach Österreich geführt habe, wobei es irrelevant sei, dass der Fahrer zur Fa. E nach Wels anstatt nach Suben gefahren sei, dass die Ladung Sammelgurt aus 7 Positionen bestanden habe, die in Triest zum gebundenen Verkehr abgefertigt worden sei und im darauf Bezug habenden Carnet-TIR die deutsche Zollstelle Bad Reichenhall als Bestimmungszollstelle angeführt gewesen sei, und dass in den CMR- Frachtbriefen Empfänger außerhalb Österreichs angeführt gewesen seien und vom Anmelder trotzdem eine Abfertigung ohne Raumverschluss beantragt worden sei. Denn es sei laut Carnet-TIR als auch des beantragten Versandscheins als Empfänger der gesamten Ladung die Fa. E in W aufgeschienen; die gesamte Ladung Sammelgut sei sohin in der Türkei auf- und in Wels abgeladen worden, der Transport habe- unabhängig vom weiteren Schicksal der einzelnen Positionen der Ladung- von der Türkei nach Österreich stattgefunden, für welchen die bereits erwähnte Belohnungsgenehmigung / Güterbeförderungsgenehmigung "Green Lorry", ausgestellt nach dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Türkei BGBl. 1970/274, vorgelegen sei. Entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Zollamtes Linz Wels sei nur diese Warenbeförderung, nicht jedoch die LKW-Beförderung, relevant, zumal eine Kabotage (Binnenverkehr) iSd Art.558 ZK-DVO nur dann vorliege, wenn bei einer Warenbeförderung Waren im Zollgebiet geladen und wieder ausgeladen würden. Im vorliegenden Fall seien die Waren in der Türkei auf den Sattelauflieger aufgeladen worden, sodass mit der in Rede stehenden Zugmaschine keine im Zollgebiet der Gemeinschaft auf- und wieder abgeladenen Waren befördert worden seien und somit auch kein Binnenverkehr iSd Art.558 ZK-DVO durchgeführt worden sei, weil ja die Türkei Ausgangspunkt der Beförderung der Waren gewesen sei. Die bloße Aufsattelung des Sattelaufliegers auf das Zugfahrzeug in Triest stelle keine Beladung mehr dar und unterbreche den einheitlichen Transport nicht. Es sei nämlich nicht auf den Weg der Zugmaschine abzustellen, sondern darauf, wo die Beförderung der Waren begänne und ende. Im gegenständlichen Fall sei die Türkei Ausgangspunkt der Warenbeförderung gewesen; es sei ja nicht der LKW, sondern die darauf befindliche Ware befördert worden. Im Übrigen sei das Befördern von beladenen Sattelanhänger, die im Zollgebiet der Gemeinschaft an Sattelzugfahrzeuge aufgesattelt und in diesem Gebiet wieder abgesattelt werden, anders zu beurteilen als eine Warenbeförderung, bei der Be-und Entladung der Ware im Zollgebiet erfolge und die somit einen Binnenverkehr darstelle. Eine Aufsattelung sei keinesfalls mit einer Beladung gleichzusetzen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass ja auch die in der Türkei zugelassene Zugmaschine über die Zollfreizone Triest von Italien nach Österreich gelangt sei. Der Tausch von Zugmaschinen während eines Transportes komme häufig vor und sei ein üblicher Vorgang, der nichts an der Einheitlichkeit des Transportes an sich ändere. Es komme also nicht auf den Weg der Zugmaschine, sondern ausschließlich auf den Weg des Sattelanhängers bzw. der darauf geladenen Waren an: Im vorliegenden Fall seien diese wie auch der Sattelauflieger, aber auch die Zugmaschine, aus der Türkei nach Österreich gelangt, was sogar vom Zollamt nicht bestritten werde. Auf den gegenständlichen Transport sei somit die Befreiungsbestimmung des Art.558 ZK-DVO anzuwenden, sodass eine Kabotage- bzw. CEMT- Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei, sondern hiefür die vorgelegte Güterbeförderungsbewilligung ausgereicht habe. Es sei daher weder ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.3 FinStrG begangen worden noch eine Eingangsabgabenschuld nach Art.201 bis 204 Zollkodex entstanden. Damit fehle aber auch jedwede Grundlage für die Annahme eines Verfalls und somit auch für die - somit zu Unrecht ausgesprochene- Beschlagnahme. Zum Anderen liege kein den Verfall nach sich ziehendes Verschulden des Fahrers NS vor, da der Genannte eine den internationalen Straßengüterverkehr zwischen der Türkei und Österreich sowie den Transit durch Österreich erlaubende Genehmigung mit sich geführt habe, von deren Gültigkeit er jedenfalls ausgehen habe können. Derartige Transporte würden übrigens bereits seit vielen Jahren auf diese Weise unbeanstandet durchgeführt werden. Dies habe zur Folge, dass, selbst wenn sich diese Praxis als rechtswidrig herausstellen sollte, dem Fahrer -unter Hinweis auf § 9 FinStrG- daraus kein strafrechtlich relevantes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Außerdem seien im gegenständlichen Fall jedenfalls die Voraussetzungen des Art.558 Abs.1 lit. c) ZK-DVO insofern erfüllt, als die im Abkommen zwischen Österreich und Türkei, BGBl.1970/274, vorgesehenen Bewilligungen vorlägen; diese erlaubten Beförderungen von aus der Türkei stammenden Waren, sodass damit alle güterbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Das Zollamt verkenne offenbar, dass es sich im gegenständlichen Fall sehr wohl um einen internationalen (Straßen-) Güterverkehr zwischen der Türkei und Österreich gehandelt habe. Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall die Vorschreibung von Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) auch deswegen rechtswidrig, weil die betreffende Zugmaschine von Triest aus über die italienische Grenze und somit aus dem Gemeinschaftsgebiet, nicht aber aus einen Drittland, nach Österreich gelangt sei. Zudem wäre die Vorschreibung der Einfuhrabgaben auf Grund des Überschreitens der italienisch-österreichischen Grenze EU-rechtswidrig, weil sowohl Art.25 als auch Art.28 AEUV die Einhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verbiete. Es werde demnach beantragt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom aufzuheben und die zwischenzeitlich erlegte Sicherstellung an die Beschwerdeführerin, und zwar zu Handen des ausgewiesenen Vertreters, unverzüglich rückzuüberweisen; weiters werde -bei nicht vollinhaltlicher Stattgabe- eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist an den anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 Zustellgesetz zu hinterlegen. Damit ist klargestellt, dass eine Beschlagnahmeanordnung mit (rechtsmittelfähigem) Bescheid zu erfolgen hat. Dieser muss grundsätzlich auf den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt sein und ist diesem bei der Amtshandlung zuzustellen; die Eigentumsverhältnisse sind dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde auch gar nicht zu prüfen (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz, Bd.2, Linde-Verlag, Rz.6 zu § 89). Ähnlich äußert sich in diesem Zusammenhang auch Tannert in Dorazil-Harbich, Finanzstrafrecht, Manz- Verlag, E 2 zu § 89 ("...Im Zuge der Beschlagnahme hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer sein. Die Behörde hat nicht zu prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befinden. Wem das Eigentumsrecht an den beschlagnahmten Gegenständen zusteht, ist somit belanglos..."), sowie Fellner in seinem Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Bd.II, Rz.3a zu §§ 89-92 ("...Im Zuge der Beschlagnahme hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer sein....").

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdegegenständliche Beschlagnahmeanordnung an die "Fa. ÜUNV ", dem laut Akteninhalt Fahrzeughalter (laut vorliegender Zulassungspapiere) des zu beschlagnahmenden türkischen Sattelzugfahrzeuges, adressiert (gerichtet) und ist somit zweifelsfrei nur an dieses Unternehmen als Bescheidadressatin iSd § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 93 Abs.2 BAO ergangen (vgl. Ritz, BAO, Linde-Verlag, Rz.6 zu § 93: "...Der Spruch eines Bescheides hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen ()...").

Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges - das war am - hatte nach der dem Unabhängigen Finanzsenat bekannten Aktenlage dessen Lenker NS die Gewahrsame über das betreffende KFZ und war sohin als dessen Inhaber anzusehen (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II, Manz-Verlag, 1.Teil, 3.Kapitel; S.12: "...Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber; § 309 ABGB. Die Innehabung stellt also auf etwas rein Äußerliches ab: Vorausgesetzt ist nur, dass sich eine Sache im Herrschaftsbereich einer Person befindet.....eine äußere Macht oder Gewahrsame, nämlich die Innehabung oder "corpus"...").

Nach dem Wortlaut des § 89 Abs.1 FinStrG ist, wie oben bereits dargetan, der die Beschlagnahme anordnende Bescheid dem bei der Beschlagnahme anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen (vgl. UFSI, FSRV/0019-I/08 vom , FSRV/0027-L/10 vom und FSRV/0033-L/10 vom31.3.2010). Da laut Aktenlage das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug (samt Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren) am in Anwesenheit dessen (damaligen) Inhabers NS beschlagnahmt worden ist, wäre der beschwerdegegenständliche Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) daher an diesen zu richten (zu adressieren) gewesen (vgl. UFSL, FSRV/0039-L/08 v., FSRV/0027-L/10 vom und FSRV/0033-L/10 vom ).

Da der angefochtene Bescheid entgegen der Bestimmung des § 89 Abs.1 FinStrG aber an die Beschwerdeführerin und somit als eine andere als den (zum Beschlagnahmezeitpunkt die Gewahrsame über den Beschlagnahmegegenstand ausübenden) Inhaber ergangen ist, war er gem. § 161 Abs.1 FinStrG als rechtwidrig (d.h. mit einem auch im Rechtsbehelfsverfahren nicht sanierbaren essentiellen Mangel behaftet) aufzuheben, und zwar ohne dass dabei auf das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt eingegangen zu werden brauchte.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend zu den in der Beschwerde vom neben dem Antrag auf Bescheidbehebung sonst noch gestellten Anträgen der Rechtsbehelfswerberin aber dennoch Nachstehendes bemerkt:

Zum Verlangen nach einer "mündlichen Beschwerdeverhandlung" wird auf den Wortlaut des § 160 Abs.2 FinStrG verwiesen, wonach über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Wird- wie auch im gegenständlichen Fall- in einer Beschwerde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, ist dieser Antrag unbeachtlich. Er braucht also nicht formell zurückgewiesen werden, es genügt eine entsprechende Ausführung in der Begründung der Sachentscheidung (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz, Band 2, Linde-Verlag, Rz.5 zu § 161).

Zum weiteren im Beschwerdeschriftsatz vom enthaltenen "Antrag", auch die "zwischenzeitlich erlegte Sicherstellung" - gemeint ist damit nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten des Zollamtes Linz Wels offenbar der auf Grund der an die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom über insgesamt € 9.813,00, und zwar als Summe mehrerer Teilbeträge (Zoll: € 1.040,00; Geldstrafe BH: € 1.553,00; anteiliger Werterlag für LKW: € 6.500,00; anteilige Kosten für Verwahrung des LKW: € 258,00; € zu erwartende Strafe für LKW-Fahrer: € 420,00; Kosten des Strafverfahrens: € 42,00), am auf das Konto des Zollamtes überwiesene Geldbetrag iHv € 9.813,00 rückzuüberweisen, stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich darum gegangen ist, festzustellen, ob die auf den § 89 Abs.1 FinStrG gestützte, über (bescheidmäßige) Anordnung des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch deren Organe (zur Verfalls- und bzw. oder Beweissicherung) am vorgenommene Beschlagnahme des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges formal- und materiellrechtlich rechtmäßig gewesen ist oder nicht, hiefür keine Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates in seiner Funktion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht; die Einschreiterin wird diesbezüglich gem. § 50 Abs.1 BAO daher an das Zollamt Linz Wels verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 62 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 66 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 162 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 163 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 77 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
(rechtsmittelfähiger) Bescheid
Beschlagnahmeanordnung
Beschlagnahme
verfallsbedrohte Gegenstände
Sicherung des Verfalls
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes
Eigentumsverhältnisse
Gewahrsame
Eigentümer
Sattelzugfahrzeug
widerrechtliche Verwendung
Spruch des Bescheides
Bescheidadressat
essentieller Mangel
mündliche Beschwerdeverhandlung
Zuständigkeit
Verweise

FSRV/0019-I/08
FSRV/0027-L/10
FSRV/0033-L/10
FSRV/0039-L/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at