Kein Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung (unrichtige Anschrift des Lieferanten) und Kenntnis von der betrügerischen Absicht des Lieferanten
Rechtssätze
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RV/1751-W/04-RS1 | Eine bloße Entgegennahme von Post und Telefonanrufen durch eine beauftragte Firma an der in den Rechnungen angegebenen Adresse, reicht für die Annahme, dass das liefernde Unternehmen an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat bzw. an dieser Adresse existiert hat, nicht aus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K. (Austria) HandelsgmbH., Adr., vertreten durch MMag. Monika Sifferlinger, 1060 Wien, Marchettigasse 7/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. K. Austria HandelsgmbH. (Berufungswerberin, Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel. Gesellschafter waren bei Gründung - die Fa. K. Singapore Ltd. mit einer Beteiligung von 80%, - der Geschäftsführer SI mit 13% - und zwei weitere Gesellschafter.
Ab ist die Fa. K. Singapore Ltd. alleiniger Gesellschafter. Seit hat RB, wohnhaft in Singapore, SI als Geschäftsführer abgelöst.
Für das Jahr 2001 erfolgte eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG, auf deren Grundlage die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2001 festgesetzt wurde. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden der Aufwand für Web Server Design von 1.000.544,82 S und Mietaufwand für eine Kaution von 158.546,00 S sowie die Vorsteuer aus der Kaution von 31.709,20 S und von der Fa. WU Informatik GmbH. in Rechnung gestellte Vorsteuer von 515.502,78 S nicht anerkannt.
Der in der Umsatzsteuererklärung angegebene Vorsteuerbetrag wurde vom Finanzamt um 547.211,98 S vermindert und die Umsatzsteuer 2001 mit 379.739,00 S festgesetzt. Die Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) betrug 24.080,00 S. Die Kapitalertragsteuer aus den SI zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen wurde mit 333.482 S (1.000.544,82 S x 33,33%) festgesetzt.
Im Detail wurden vom Betriebsprüfer folgende Feststellungen zur Umsatzsteuer2001 getroffen:
Die Tätigkeit der Fa. P. HandelsgmbH. sei im Jahre 2001 eingestellt worden. Deren Geschäftsführer SI habe daraufhin an der selben Adresse die Bw. gegründet. Mit der Einstellung der Tätigkeit der Fa. P. seien auch deren österreichischer Lieferant, die Fa. NI HandelsgmbH, und alle Beteiligten verschwunden. An Stelle der Fa. NI sei als österreichischer Lieferant die Fa. WU Informatik GmbH. mit Sitz in 1000 Wien, X-Str., aufgetaucht. Diese sei am gegründet worden und in das Firmenbuch eingetragen worden. Geschäftsführer und Gesellschafter sei Hr. CHA, der zweite Gesellschafter sei Hr. WA. Im März 2001 habe diese Firma vom Finanzamt Steuernummer und UID-Nummer zugeteilt bekommen.
Am Tag der Gründung hätten die beiden Gesellschafter noch eine weitere Gesellschaft gegründet, die jedoch vom Finanzamt weder Steuernummer noch eine UID-Nummer erhalten habe.
Bei der Fa. WU habe der Betriebsprüfer die selben Feststellungen wie bei der Fa. NI HandelsgmbH. treffen können:
Die Fa. WU habe über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügt. An der angegebenen Adresse würden lediglich von der Fa. REX Bürodienste, nämlich die Entgegennahme der Post und von Telefonaten, in Anspruch genommen. Es gebe kein eigenes Personal. Die beiden Gesellschafter seien in Wien nicht polizeilich gemeldet.
Wie auch bei der Fa. NI sei von der Niederländischen Finanzbehörde an die österreichische Finanzverwaltung ein Auskunftsersuchen betreffend die Fa. WU wegen des Verdachtes des Mehrwertsteuerbetruges gestellt worden. Es sollte u.a. erhoben werden, ob es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handle.
Laut Datenbankabfrage seien von der Fa. WU innergemeinschaftliche Erwerbe aus Belgien, Niederlande und Deutschland von 56.412.424,00 S getätigt worden. Auf dem Finanzamtskonto der Fa. WU gebe es jedoch keine Umsatzsteuerbuchungen.
Nach Meinung der Betriebsprüfung sei die Fa. WU als Scheinfirma zu dem Zweck gegründet worden, um der Bw. einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Der Lieferant der Fa. WU sei die niederländische Fa. Max Technology. Bei der Vernehmung am habe Hr. SI. allerdings geleugnet, den Zulieferer der Fa. WU zu kennen.
Demgegenüber habe Hr. SI. jedoch am von Hrn. CHA. von der Fa. WU ein E-Mail mit Preisliste, Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fa. Max erhalten. Hr. SI. habe demnach den Lieferanten der Fa. WU kennen müssen. Er hätte ohne Zwischenhändler direkt bei der Fa. Max billiger einkaufen können, zumal Hr. SI. Frau Annie HO von der Fa. Max persönlich gekannt habe. Allerdings wäre dann ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen.
Nach den Angaben des Hrn. SI. sei der Geschäftskontakt zu der ehemaligen Fa. NI eingestellt worden, da der Verkäufer dieser Firma, Hr. John XY, gesagt habe, er werde in Zukunft für die Fa. WU tätig sein. Bei einem Anruf an der von XY genannten Telefonnummer habe sich Hr. CHA. gemeldet. Dieser habe gesagt, dass Hr. XY nicht in seine Firma eingetreten sei. Eine weitere Kontaktaufnahme mit XY sei nicht möglich gewesen.
Ein Angestellter der Spedition Press habe am über den Ablauf der Lieferungen der Fa. WU folgendes angegeben:
Ein asiatisch aussehender Mann habe mit einem Porsche 928 verschiedene Kartons der Fa. NI gebracht. Ab März 2001 habe der selbe Herr mit dem Porsche 928 die Ware für die Fa. WU gebracht. Eine Bestätigung der Warenübernahme durch die Spedition sei trotz des hohen Wertes der Lieferung nicht gewünscht gewesen. Nach Meinung des Angestellten handle es sich bei der Fa. NI und der Fa. WU um die selbe Firma.
Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sei der Porsche auf die Fa. NI angemeldet gewesen und vom Geschäftsführer Hr. BE benutzt worden.
Ein weiterer Kunde der Fa. NI und der Fa. WU sei die österreichische Fa. Tax. Eine Angestellte dieser Firma habe am bekannt gegeben, dass es ab Anfang 2000 Geschäftskontakte mit Hrn. XY, der einen Porsche gefahren habe, gegeben habe. Nach Vorlage eines Passfotos des Hrn. BE. (Geschäftsführer der Fa. NI) habe die Angestellte diese Person als Hrn. XY erkannt.
Von der Fa. NI seien bis Februar 2001 Waren gekauft worden, dann sei Hr. XY telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Danach sei Kontakt zum Lieferanten der Fa. NI hergestellt worden, das sei die Fa. Max mit Fr. Annie HO als Ansprechperson. In der Folge sei direkt von der Fa. Max geliefert worden. Ungefähr ab Mai 2001 habe sich Hr. XY als Verkäufer der Fa. WU wieder gemeldet, daraufhin sei die Ware von der Fa. WU gekauft worden. Die letzte Lieferung sei im Dezember 2001 erfolgt. Die Ware sei immer mit einem PKW geliefert worden.
Zusammenfassend weist der Betriebsprüfer darauf hin, dass Hr. XY angeblich nicht in die Fa. WU eingetreten sei; Hr. SI. habe keinen Kontakt mehr zu Hrn. XY gehabt. Trotzdem sei Hr. XY (oder auch Hr. BE) bei der Fa. Tax weiterhin für die Fa. WU aufgetreten. Ebenso sei bei der Spedition Press der selbe Herr, der sich allerdings nicht ausgewiesen habe, sowohl für die Fa. NI als auch für die Fa. WU in Erscheinung getreten. Hr. SI. hätte im Rahmen der Fa. WU Kontakt mit XY oder BE haben müssen. Hr. CHA. sei in keiner Weise bei der Fa. NI beteiligt gewesen, es sei aber der selbe Herr für die Fa. NI und die Fa. WU aufgetreten.
Aus den dargelegten Umständen schließt die Betriebsprüfung, dass die Fa. WU Informatik GmbH. nur zu dem Zweck gegründet worden sei, um einem österreichischem Kunden, der Bw., einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, diese de facto jedoch eine Scheinfirma sei. Die Vorsteuer von insgesamt 515.502,78 S aus Wareneinkäufen der Bw. bei der Fa. WU in Höhe von ca. 2.577.000 S netto im Zeitraum zwischen April und Oktober 2001 sei daher nicht anzuerkennen.
Die Bw. brachte gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wegen der Nichtanerkennung der Vorsteuer (S 515.502,78 = € 37.463,04) im Zusammenhang mit der WU Informatik GmbH. eine Berufung ein und führte aus:
Die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf bei der Fa. WU Informatik GmbH. sei nicht anerkannt worden, obwohl die in § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG genannten Kriterien erfüllt gewesen seien. Außerdem sei die Fa. WU GmbH. im Firmenbuch eingetragen gewesen, was von Herrn SI. als Geschäftsführer auch überprüft worden sei.
Für die Wahl von WU Informatik GmbH. als Lieferant sei die bessere Garantieleistung ausschlaggebend gewesen sowie die Tatsache, dass keine weiteren Transportkosten mehr angefallen seien. Es sei auch unwahr, dass die Fa. Max als genannter möglicher Lieferant bessere Konditionen angeboten habe als die Fa. WU. Letztere habe zwar die gleichen Produktpreise gehabt, jedoch seien die Unterschiede im Bereich der Garantieleistung und der niedrigeren Transportkosten zum Vorteil der Fa. WU sehr groß gewesen. Ein Preisvergleich sei aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich.
Behauptete Umsatzsteuerunregelmäßigkeiten eines Herrn XY bzw. BE könnten keinesfalls zu Lasten des Leistungsempfängers, der Bw., gehen. Unternehmereigenschaft der Fa. WU liege zweifelsfrei vor, es sei Ware körperlich geliefert worden, es sei eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung darüber ausgestellt worden, die Rechnung sei bezahlt worden und es sei wieder an Dritte weiterveräußert worden. Es seien also reale Geschäfte abgewickelt worden unter österreichischen Geschäftspartnern.
Unter diesen Voraussetzungen müsse von einer Unternehmereigenschaft der Lieferfirma ausgegangen werden. Es würde an Unzumutbarkeit grenzen, für Unternehmer die Abfuhr der Umsatzsteuer der Lieferanten zu überprüfen und das Risiko dafür an den Leistungsempfänger zu überwälzen.
Der Leistungsempfänger habe jedenfalls die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet und den Vorsteuerabzug den Vorschriften des UStG entsprechend vorgenommen. Es sei daher der Vorsteuerabzug für die Lieferungen der Fa. WU im Jahr 2001 in Höhe von € 37.463,04 anzuerkennen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. um Auskünfte und Geschäftsunterlagen über die in der Berufung erwähnten Garantieleistungen und Transportkosten hinsichtlich der Fa. WU. Der Bw. wurde des weiteren vorgehalten, dass wegen des Fehlens der richtigen Adresse des liefernden Unternehmens in den Rechnungen der Fa. WU der Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Die Bw. stellte eine Beantwortung des Vorhaltes bis Ende Mai 2007 in Aussicht. Bis dato langte jedoch eine solche bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Die Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
Zu den für einen Vorsteuerabzug nach § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmalen existiert umfangreiche Literatur und höchstgerichtliche Judikatur, auch der EuGH hat sich wiederholt zu dieser Thematik geäußert. Nicht zuletzt hat sich auch der UFS in einigen Entscheidungen damit befasst.
Die in § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Der Rechnung muss eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG erfordert daher für eine eindeutige Feststellung des Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB , 2002/15/0174).
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. ). Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny-Caganek, Kommentar zum UStG, § 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist unzulässig, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (, , 94/13/0230). Ebenso steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht dem Sitz seines Unternehmens entspricht (). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (, -G/03).
Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nach der VwGH-Judikatur beim Vorsteuerabzug nicht an. Entsprechend kann der gute Glaube auch keine objektiv fehlerhafte Rechnung heilen. Allenfalls kann vom Rechnungsempfänger eine Berichtigung eines Rechnungsmangels verlangt werden. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist dabei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat ().
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (zB. , Kittel, Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries u.a.) steht dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zu, wenn er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger von den betrügerischen Handlungen wusste oder zumindest hätte wissen müssen, was an Hand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Zu prüfen ist, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind.
Von Taucher (UID-Adresse bzw. Unternehmensadresse und Vorsteuerabzug, SWK 3/2007) und Tumpl/Prechtl (Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz, SWK 31/2006) wird daher bezweifelt, dass die bislang von der Judikatur vertretene Auffassung, dass ein Gutglaubensschutz im Umsatzsteuerrecht nicht besteht, gemeinschaftsrechtskonform ist.
Die Vorsteuer aus den von der Fa. WU Informatik GmbH. an die Bw. ausgestellten Rechnungen wurde im vorliegenden Fall anlässlich der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da es sich nach Meinung des Betriebsprüfers um eine Firma handelt, die nur zum Zweck des Vorsteuerbetruges gegründet wurde.
Folgender Sachverhalt ist nach der Aktenlage der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen:
Die Fa. WU Informatik GmbH. wurde laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Als Geschäftsanschrift ist 1000 Wien, X-Str., angegeben. Als Gesellschafter waren WA und der Geschäftsführer CHA eingetragen.
Eine elektronische Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergab, dass die beiden Gesellschafter im Zentralen Melderegister nicht erfasst sind.
Im März 2001 erhielt die Fa. WU vom zuständigen Finanzamt eine Steuernummer und eine UID-Nummer zugeteilt.
Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen des Lieferanten Fa. WU handelt es sich um zehn Rechnungen über diverse Computerteile, die zwischen und ausgestellt wurden. Die Rechnungen weisen Umsatzsteuerbeträge von insgesamt 515.502,78 S aus. Auf allen Rechnungen ist als Adresse des liefernden Unternehmens 1000 Wien, X-Str., angegeben.
Die Fa. WU hatte kein Personal angemeldet. Als Verkäufer der Fa. WU ist gegenüber der Fa. Tax GmbH. (ein anderer Kunde der Fa. WU ) ein Herr John XY aufgetreten, der zuvor für die Fa. NI tätig geworden ist (Auskunft Margit H, Angestellte der Fa. Tax GmbH. vom ). Die von der Bw. bestellten Waren wurden an die Spedition Press geliefert. Die Lieferung erfolgte im Namen der Fa. WU durch die selbe Person, die zuvor für die Fa. NI geliefert hatte (Auskunft eines Angestellten der Spedition Press vom ). Auch hinsichtlich der Fa. NI geht die Abgabenbehörde davon aus, dass diese Firma zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung gegründet wurde.
Nach einer Erhebung des zuständigen Finanzamtes vom handelt es sich bei der Rechnungsadresse nicht um den Firmensitz der Fa. WU, sondern um den Firmensitz der Fa. REX, welche für die Fa. WU Telefonanrufe und Post übernommen hat. Der Fa. REX wurde von der Fa. WU die Adresse 1XXX Wien, B-Str., bekannt gegeben. An dieser Adresse war das Unternehmen bei Nachfrage des Finanzamtes jedoch unbekannt. Auch an der auf einem Meldezettel angeführten Adresse des Geschäftsführers in 1YYY Wien, C-Str., war kein Hinweis auf die Firma oder den Geschäftsführer vorhanden. Abgesehen von einem einzigen telefonischen Kontakt konnte in der Folge auf den angegebenen Handy-Nummern vom Finanzamt kein Vertreter der Fa. WU mehr erreicht werden.
Es war daher dem Finanzamt weder möglich, den Geschäftsführer der Fa. WU oder andere Ansprechpersonen ausfindig zu machen noch in Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Aus den dem UFS vorliegenden umfangreichen Akten sind außer den Rechnungen und den Banküberweisungen keine weiteren Unterlagen über die Geschäftsbeziehung zur Fa. WU ersichtlich. Schriftliche Unterlagen betreffend die Fa. WU (etwa Vereinbarungen, Korrespondenz) wurden der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht auf ausdrückliche Aufforderung vorgelegt.
Von der Fa. WU wurden keinerlei Steuererklärungen abgegeben, ebensowenig erfolgte laut Datenbankabfrage die Entrichtung von Umsatzsteuerzahlungen.
In Würdigung dieser Umstände ergibt sich hinsichtlich der Fa. WU das Bild eines Unternehmens, welches Waren günstig anbieten konnte, da seitens dessen Geschäftsführers nicht die Absicht bestand, Abgaben zu entrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Fa. WU nur zum Zweck des Umsatzsteuerbetruges gegründet wurde.
Auf Grund der Ermittlungen des Finanzamtes steht fest, dass die Fa. WU an der in den Rechnungen angegebenen Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Eine bloße Entgegennahme von Post und Telefonanrufen durch eine beauftragte Firma reicht nämlich im Sinne der oben dargestellten Rechtslage für die Annahme, dass die Fa. WU an der angegebenen Adresse existiert hat, nicht aus.
Damit weisen die strittigen Rechnungen eine falsche Anschrift auf und eignen sich allein schon aus diesem Grund nicht dazu, die Bw. zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (, Rs. C-439/04, Kittel ua.), wonach der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw. ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann angenommen werden, dass SI von der Steuerhinterziehung durch die Fa. WU gewusst hat.
Denn die Bw. konnte keine nachvollziehbare Begründung für die Zwischenschaltung der Fa. WU liefern. In der Vernehmung vom antwortete der Geschäftsführer der Bw. auf die Frage, woher die Fa. WU ihre Ware bezieht, "ich habe da keinerlei Bestätigung, ich könnte nur raten." Herr SI. war jedoch nachweislich über den Lieferanten (die Fa. Max Technology) der Fa. WU informiert, da ihm per E-mail eine Preisliste der Fa. Max mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-mail-Adresse übermittelt worden war und er auch eine Angestellte der Fa. Max persönlich kannte. Die Zwischenschaltung der Fa. WU kann somit nicht damit erklärt werden, dass der Geschäftsführer der Bw. den Lieferanten der Fa. WU nicht gekannt hätte.
Die Wahl der Fa. WU als Lieferant wurde von der Bw. damit begründet, dass zwar die Produktpreise bei WU und Max die selben gewesen seien, die Unterschiede im Bereich der Garantieleistungen und der niedrigeren Transportkosten zum Vorteil der Fa. WU sehr groß gewesen seien. Die Bw. wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, Nachweise hinsichtlich der Garantieleistungen und der Transportkosten vorzulegen. Der Vorhalt wurde von der Bw. nicht beantwortet und besteht das Vorbringen der Bw. somit aus unbewiesenen Behauptungen, die überdies als unglaubwürdig einzustufen sind. Denn hinsichtlich der Garantieleistungen ist anzunehmen, dass Garantieansprüche von der Fa. WU an die Fa. Max weitergeleitet wurden, hatte die Fa. WU doch kein Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten. Bessere Garantieleistungen der Fa. WU als bei der Fa. Max wären daher schwer vorstellbar. Auch der Umstand, dass bei der Fa. WU keine Transportkosten anfielen, obwohl die selben Produktpreise verrechnet wurden, ist unglaubwürdig, denn in diesem Fall hätte die Fa. WU bei Verrechnung der selben Produktpreise auf einen Aufschlag verzichten müssen und zusätzlich auch noch die Transportkosten getragen.
Es fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung, warum die Bw. die Ware nicht direkt bei der Fa. Max angekauft hat, sodass man eine Kenntnis des Geschäftsführers der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug der Fa. WU annehmen muss.
Auffällig sind auch die falschen Angaben des SI über die Fa. WU bzw. den Verkäufer John XY. Nach der unbedenklichen Aussage einer Angestellten der Fa. Tax ist John XY vorerst als Verkäufer der Fa. NI und ab Mai 2001 als Verkäufer der Fa. WU aufgetreten. Ein Passfoto von BE. wurde von der Angestellten als John XY erkannt. Damit in Widerspruch steht das Vorbringen von SI, wonach John XY nicht für die Fa. WU tätig geworden sei (Vernehmung vom ). Überdies hat SI angeblich sowohl John XY als auch BE. persönlich gekannt (Vernehmung vom ), obwohl es sich offenbar um die selbe Person gehandelt hat.
Dieser Versuch, Tatsachen bezüglich der Fa. WU gegenüber der Abgabenbehörde zu verschleiern, steht ebenfalls der Annahme entgegen, dass SI Gutgläubigkeit in Hinblick auf den in Streit stehenden Geschäftspartner zuzubilligen wäre.
Sollte Herr SI. vom Umsatzsteuerbetrug nicht informiert gewesen sein und sollten die Garantieleistungen und die Transportkosten bei der Fa. WU tatsächlich günstiger gewesen sein, hätte die Preisgestaltung zumindest seinen Verdacht erregen müssen, sodass man davon ausgehen kann, er hätte bei entsprechender Sorgfalt Kenntnis von den Machenschaften des Geschäftsführers der Fa. WU haben müssen.
Auch unübliche Einkaufspreise kommen als hinreichende Verdachtsgründe in Frage (Pernegger, Kein Vorsteuerabzug bei Kennen oder Kennenmüssen der betrügerischen Zwecke des Eingangsumsatzes, Finanz-Journal, 2/2007).
Denn grundsätzlich ist von einem Steuerpflichtigen in Hinblick auf seinen Lieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt zu erwarten (, Federation of Technological Industries). Wirtschaftsbeteiligte pflegen sich in der Regel schon aus rein kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner zu informieren. Laut Berufung hat der Geschäftsführer SI. die Firmenbucheintragung der Fa. WU überprüft. Dass die Bw. weitere Erkundigungen über diesen Geschäftspartner eingezogen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde dies auch nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Bw. alle Maßnahmen getroffen hätte, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Als im Geschäftsverkehr ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen zwischen der Bw. und der Fa. WU zu bezeichnen.
Auf Grund dieser Umstände wird daher davon ausgegangen, dass der (ehemalige) Geschäftsführer der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Dem Vorbringen in der Berufung, wonach etwaige Umsatzsteuerunregelmäßigkeiten von Seiten der Fa. WU nicht der Bw. angelastet werden können, war daher in Anbetracht der genannten EuGH-Rechtsprechung entgegenzutreten.
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. WU wurde vom Finanzamt zu Recht verweigert. Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Adresse Anschrift Geschäftstätigkeit Vorsteuerbetrug |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at