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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.01.2013, RV/0993-L/11

Nachweis (Glaubhaftmachung) bestimmter Betriebsausgaben (Reisekosten).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2010

2010
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.319,34 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
35.385,08 €
Einkommen
35.053,02 €
Einkommensteuer
9.759,40 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 9.376,22 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 beantragte der Berufungswerber wie in den Vorjahren die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Für die Kundenbesuche wurden Km-Gelder in Höhe von 756,00 € beantragt (Abschluss von Versicherungsverträgen, Beratung, An- und Abmeldung von Fahrzeugen, Zustellung und Abholung von Kfz-Papieren, Aufnahme von Schadensmeldungen, usw.). Die diesbezüglichen Provisionseinnahmen wurden mit einem Betrag von 1.723,27 € angeführt.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, usw. belegmäßig nachzuweisen. Bezüglich der beantragten Reisekosten seien folgende Unterlagen vorzulegen: - Aufstellung der Reisen (Datum, Reiseziel, Zweck, km, Reisezeit). Zusätzlich sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen.

Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber bekannt, dass er bereits erklärt hätte, dass der seit etwa 35 Jahren eine Einkommensteuererklärung mache, aber bisher kein Fahrtenbuch geführt hätte, sondern immer in der gleichen Form seine gefahrenen Kilometer geltend gemacht hätte. Er würde sich während des Jahres nur kurze handschriftliche Notizen über die absolvierten Fahrleistungen machen und sie am Jahresende zusammenfassen. Durch die Pensionierung im Jahr 2009 und der Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Wien hätte er vermehrt seine Kunden besuchen können, was sich natürlich in einer vermehrten Kilometerleistung widerspiegeln würde. Der Kundenstock würde sich über Oberösterreich erstrecken, sodass für die Kundenbesuche z.B. in Attnang, St. Martin, Rohrbach, Wilhering, St. Marien, Hörsching, Leonding insgesamt 1.534 km an Fahrleistungen angefallen seien. Der Rest von 266 km sei für kürzere Wege ins Büro und den Kunden im näheren Bereich von Linz und Umgebung angefallen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von 1.723,27 € festgesetzt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: < Fahrtenbuch: Laut den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung hätte der Abgabepflichtige die für die Erlangung von Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig offenzulegen (§ 119) und die Richtigkeit seiner Angaben in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zu beweisen oder, wenn ein Nachweis nicht möglich ist, glaubhaft zu machen. Ein Fahrtenbuch sei kein Nachweis, sondern ein Mittel zur Glaubhaftmachung, das, wenn es ordnungsgemäß geführte sei, die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätte. Da kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. einem Fahrtenbuch ähnliche Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, hätten die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.

In einem Aktenvermerk vom (Telefonat mit dem Berufungswerber) hat der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes festgehalten, dass der Berufungswerber nochmals erklärt hätte, dass Reisekosten bereits seit 30 Jahren beantragt worden seien und noch niemals ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen gefordert worden seien und auch vom Pflichtigen nicht geführt würden. Weiters wurde hierbei auf das Veranlagungsjahr 2007 hingewiesen, in welchem derartige Aufzeichnungen gemacht worden seien.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht. Darin seien Unterlagen für einen Sanierungskredit aus dem Jahr 2010 über 497,76 € beigefügt worden. Bezüglich des beantragten Km-Geldes für aus der nebenberuflichen Tätigkeit angefallene Fahrleistung werde vorgebracht, dass er so wie in der Vergangenheit nur Ort und Km-Leistung aufgezeichnet und diese am Jahresende saldiert hätte. Er könne lediglich feststellen, dass er 4x in Attnang-Puchheim gewesen sei, das seien pro Fahrt 154 km, was 616 km ergeben würde. Zusätzlich sei er für eine Kfz-Anmeldung von Attnang-Puchheim nach Vöcklabruck und retour gefahren (16 km). Weiters sei er 3x nach St. Marien gefahren (insgesamt 168 km). Dazu würden 4x Wilhering á 22 km, ergibt 88 km, kommen. Zusätzlich sei er 3x in Hörsching/Rutzing á 40 km gewesen, ergibt 120 km. 1x J/Braunau würde hin- und retour 254 km ergeben. Weiters 4x St. Martin und 2x von St. Martin nach Rohrbach (insgesamt 244 km). Dazu noch 2 Fahrten nach Leonding (44 km). Der Rest von 266 km sei für kürzere Fahrten ins Büro und den Kunden in Linz bzw. in näherer Umgebung von Linz angefallen. Wie bereits in der Stellungnahme vom ausgeführt, hätte der Berufungswerber nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in Wien (wo er von 2004 an tätig gewesen sei), 2009 und 2010 vermehrt Zeit in seinen Kundenstock investiert, noch dazu wo es zu unterscheiden gegeben hätte, auf welche Basis er diese Tätigkeit stellen werde. Er hätte sich letztendlich für den Gewerbeschein als Versicherungsagent entschieden. Bei den Kundenbesuchen seien natürlich nicht immer Vertragsabschlüsse dabei gewesen, sondern es seien auch Gespräche über Konvertierung der bestehenden Verträge verhandelt worden, was aber nicht immer zum Erfolg geführt hätte. Dazu sei auch die Hilfestellung bei Schadensabwicklungen und An- und Abmeldungen von Fahrzeugen bzw. Ummeldungen mit Besorgung und Zustellung der Papiere gekommen.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom wurde der Bescheid vom geändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von 1.499,25 € festgesetzt, sowie Sonderausgaben (Sanierungskredit) in Höhe von 497,76 € (davon 1/4 "sonderausgabenwirksam") berücksichtigt. In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung wurden folgende Gründe angeführt: Fahrtenbuch: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde ein Fahrtenbuch als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometern dienen. Als formale Voraussetzung müsse ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Ziel punkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Ein Fahrtenbuch erfülle begrifflich die Aufgabe als Eigenbeleg, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine buchförmige äußere Gestalt aufweisen sollen, würde der allgemeine Sprachgebrauch verlangen, dass die erforderlichen Angaben in gebundener oder jedenfalls in sich geschlossener Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen würden. Eine lose Ansammlung einzelner Daten ohne äußeren Zusammenhang könne daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein. Ziel ordnungsgemäßer Aufzeichnungen müsse sein, die unzutreffende Zuordnung bzw. gänzliche Nichtberücksichtigung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil möglichst auszuschließen. Dieser Anforderung werde nur fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sei, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen kenntlich werden zu lassen. Die Führung von Aufzeichnungen und Belegen hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu erfolgen, dass ein Sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin zurechtfinden und sichere Kenntnis der einzelnen Eintragungen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle gewinnen könne. Gemäß § 124 Bundesabgabenordnung (BAO) hätte, wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet sei, diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Das Gesetz verwende wiederholt die Wortfolge Bücher und Aufzeichnungen. Gem. § 138 Abs. 1 BAO hätten auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Könne ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so würde die Glaubhaftmachung genügen. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden seien auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung seien. Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig seien und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstelle, würden keines Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO) bedürfen. Im Übrigen hätte die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Im Sinne obiger Ausführung sei die Anerkennung in Streit stehender Reisekosten zu verneinen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde abermals Einspruch (sog. Vorlageantrag) eingereicht. Der Berufungswerber sei von bis im Berufsleben gestanden und seit in Pension. In dieser Zeit hätte er sicherlich 500.000,00 € in Form von Lohnsteuer an die Gemeinschaft als österreichischer Staatsbürger geleistet. Zusätzlich würde er auch seit mehr als 35 Jahren für seinen aufgebauten Kundenstock eine Einkommensteuer zahlen. Der Berufungswerber sei seinen Verpflichtungen als österreichischer Staatsbürger immer pünktlichst nachgekommen. Jetzt werde in der Bescheidbegründung mehr oder weniger unterstellt, dass er versuchen würde, sich einen Abschreibposten von 756,00 € zu "erschwindeln", was auf das entschiedenste zurückzuweisen sei. Der Berufungswerber kenne natürlich nicht die zitierten Gesetzesstellen. Faktum sei aber, dass er die beantragten Kilometerleistungen in dieser Zeit gefahren sei. Auch wenn die Aufzeichnungen offensichtlich nicht "gesetzeskonform" seien, würden sie nicht zur Gänze gestrichen werden können, das würde ja darauf hinauslaufen, dass er im Jahr 2010 keinen einzigen Kilometer für die Erhaltung, Betreuung und Abschließung von seinem Kundenbestand zurückgelegt hätte. Er hätte seine Aufzeichnungen so wie in der Vergangenheit geführt und nur die tatsächlich zurückgelegten Kilometer beantragt. Durch die Entscheidungsbegründung würde er sich so behandelt fühlen, als hätte er in "betrügerischer Absicht" etwas beantragt, was ihm nicht zustehen würde. Er hätte sich in seinem ganzen Leben nichts zu Schulden kommen lassen und sei daher emotional etwas aufgebracht. Es werde nochmals versichert, dass nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer beantragt worden seien.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurden dem Berufungswerber folgende Rechtsansichten dargestellt: 1) In der Eingabe (mittels Mail) vom hätte der Berufungswerber ausgeführt, dass er "seit 35 Jahren Einkommensteuererklärungen mache, aber bisher kein Fahrtenbuch geführt hätte". Es werde ersucht, nochmals zu bestätigen, dass für die Fahrten der nebenberuflichen Tätigkeit für 2010 kein - den Vorschriften entsprechendes - Fahrtenbuch geführt worden sei. Zu dem Hinweis, dass diese Vorgangsweise bisher so akzeptiert worden sei, sei festzustellen, dass laut Judikatur niemand einen Anspruch darauf hätte, dass eine unrichtige Vorgangsweise weiterhin so übernommen werde. Bei Nichtvorlage entsprechender Fahrtaufzeichnungen würde es zwei Möglichkeiten geben: a) Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und Entscheidung durch diesen; b) Erlassung einer 2. Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt mit Berücksichtigung eines Ausgabenpauschbetrages im Sinne des § 17 EStG 1988 (12% der Einnahmen = 12% von € 1.723,27 als Betriebsausgabenpauschale).

2) Es werde ersucht bekanntzugeben, ob im Betrag von € 1.723,27 nur Provisionen für Neuabschlüsse oder auch bzw. nur Folgeprovisionen enthalten seien. Für die Annahme, dass nur Folgeprovisionen vorliegen würden, spreche die von der "Allianz Elementar" bekanntgegebenen Provisionen. Diese seien seit zumindest 2006 laufend geringer geworden. Würde der Betrag von € 1.723,27 auch Provisionen für Neuabschlüsse enthalten, so sei dies mittels Bestätigung (Aufteilung des Betrages in Folgeprovisionen und Provisionen für Neuabschlüsse) der "Allianz Elementar" nachzuweisen.

Im Antwortschreiben vom wurde hierauf wie folgt reagiert: 1.) Wie das "Fahrtenbuch" geführt werde, sei in der Eingabe vom ausführlich dargestellt worden. 2.) Der Provisionsanteil an Erstprovisionen würde 169,99 € betragen. Ergänzend werde dazu ausgeführt, dass natürlich auch die Betreuung und Verwaltung des bestehenden Kundenbestandes einen Aufwand erfordern würde. In den letzten Jahren sei ein Rückgang zu verzeichnen gewesen (begründet durch die berufliche Tätigkeit in Wien). Dadurch hätte der Berufungswerber 2009 und 2010 wieder vermehrt Aufwand in die Betreuung gelegt und im April 2011 den Gewerbeschein als Versicherungsagent gelöst.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber aufgefordert, genaue Daten hinsichtlich seiner beantragten Fahrten vorzulegen. - Nennung der Namen von Kundschaften sowie deren geschäftlichen Beziehungen (Versicherungsverträge); auch die mit diesen Kundschaften erzielten Provisionen (allenfalls auch in Vorjahren bzw. später). Wenn dies nicht für alle möglich sein sollte, so zumindest für die "größeren Positionen" (Attnang, Braunau, ...). - Vorlage der Aufzeichnungen anhand derer die Angaben im Berufungsschreiben vom gemacht worden seien. Nach Ansicht des erkennenden Senates sei zwar nicht zwingend das Führen eines Fahrtenbuches Voraussetzung für die Anerkennung von Kilometergeldern. Allenfalls würde auch eine Glaubhaftmachung bzw. Schätzung dieser Aufwendungen genügen.

Im Antwortschreiben vom bekräftigte der Berufungswerber nochmals, dass er die beantragten Fahrten tatsächlich durchgeführt hätte. Er wehre sich, dass angenommen werde, dass er sich die beantragten Kosten in Höhe von 756,00 € als nicht rechtmäßig angeeignet hätte. Er hätte schon mehrmals erklärend darzulegen versucht, wie sich die gefahrenen Kilometerleistungen ergeben hätten und er könne nur immer wiederholen, dass er diese tatsächlich zurückgelegt hätte. Er hätte es nicht notwendig, sich für etwas zu verantworten, was den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, auch wenn es nicht den Buchstaben des Gesetzes entsprochen hätte. Das, was von ihm verlangt werde, würde seines Erachtens weit über eine "Überprüfung" hinausgehen und sei mit dem verbundenen Aufwand (sechster Beamte/in) nicht erklärbar, weil er auch in keiner Relation zur Höhe stehen würde. Zur Information: Die Fahrt nach J sei für den Sohn erfolgt (Abholung KFZ-Papiere); in Attnang-Puchheim würde seine Schwester/Schwager leben, wo er KFZ-An- und Abmeldung in Vöcklabruck durchgeführt hätte, Schadensabwicklung, Vertragsverhandlungen. Abschließend bemerkte der Berufungswerber, dass man versuche, beim "normalen Steuerzahler" das hereinzubringen, was Gewerbetreibende durch Insolvenz am Finanzamt vorbeiführen oder was die Politik verzocken würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber hat für das streitgegenständliche Jahr 2010 Km-Geld in Höhe von 756,00 € für Kundenbesuche seiner nebenberuflichen Tätigkeit (Versicherung) als Betriebsausgaben beantragt. Das Finanzamt hat den Berufungswerber beauftragt, diese Aufwendungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Im Antwortschreiben wurden verschiedene Orte samt Km-Angaben dargestellt. Genaue Darstellungen der einzelnen Fahrten (samt Zweck) ist der Berufungswerber auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat schuldig geblieben. Dass tatsächlich Fahrtkosten für die betriebliche Tätigkeit des Berufungswerbers angefallen sind, steht allerdings für den erkennenden Senat ebenfalls außer Zweifel.

B) Rechtliche Würdigung:

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gem. § 26 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Gem. § 161 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde Ermittlungen vorzunehmen, wenn sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält.

Zum gegenständlichen Berufungsfall ist grundsätzlich anzumerken, dass eine Jahresbetrachtung stattzufinden hat. Die Festsetzung der Einkommensteuer hat sich an die bestehenden Gesetze zu halten. Ob allenfalls über einen längeren Zeitraum Daten nicht überprüft wurden oder einzelne Gegebenheiten als unbeachtlich berücksichtigt wurden, kann für die einzelne Festsetzung nicht relevant sein.

Tatsache ist, dass für die hier streitgegenständlichen Reiseaufwendungen seitens des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2010 ein geeigneter Nachweis gefordert wurde. Die Abgabenbehörde hat offensichtlich die Tatsache der Pensionierung des Berufungswerbers zum Anlass genommen, die beantragten Reiseaufwendungen einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Allenfalls hätten ja doch Folgeprovisionen erwirtschaftet werden können, ohne dass maßgebliche Reiseaufwendungen notwendig gewesen wären. Wenn nunmehr der Berufungswerber anführt, dass er auch in den letzten Jahren kein Fahrtenbuch geführt hätte, so entbindet ihn dies dennoch nicht, auf Aufforderung einzelne Aufwendungen nachzuweisen. Wenn allerdings, wie gegenständlich, kein klarer Nachweis möglich ist, so genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung. Dem Berufungswerber wurde sowohl seitens des Finanzamtes als auch des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates die Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen, Nachweise, Darstellungen oder Ähnliches vorzulegen. Seitens des erkennenden Senates wurde sogar angeführt, wie dies allenfalls dargestellt werden könnte (Versicherungsverträge; einzelne erzielte Provisionen, ...). Im Antwortschreiben vom wurde aber wiederum lediglich auf die letzten Jahre verwiesen. Wenn der Berufungswerber der Ansicht ist, dass das was hier verlangt werde, über eine "Überprüfung" hinausgeht, so übersieht er hierbei, dass im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat überprüft werden muss, ob den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen entsprechend gehandelt wurde. Ein Beibehalten jahrelanger Aufzeichnungspaxis bzw. auch Vorgangsweise seitens der Abgabenbehörde erster Instanz ist den entsprechenden Gesetzesstellen nicht zu entnehmen.

Der erkennende Senat folgt hier aber auch nicht der Darstellung in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Jedenfalls wäre ein Nachweis oder zumindest auch eine Glaubhaftmachung anhand anderer Grundlagen möglich und zumutbar.

Aber selbst dies hat der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht dargestellt. Im Antwortschreiben vom hat er zwar erstmals genauere Hinweise zu seinen Fahrten nachgereicht ("... Fahrt nach J erfolgte für Sohn (Abholung KFZ-Papiere); in Attnang-Puchheim lebt meine Schwester/Schwager, wo ich KFZ-An-und Abmeldung in Vöcklabruck durchführte ..."). Aber auch hier ist der Berufungswerber es schuldig geblieben, seine Darstellungen anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft darzulegen und zu untermauern. Gerade bei den hier angeführten Gegebenheiten im Zusammenhang mit nahen Angehörigen, wäre dies jedenfalls notwendig gewesen. Allenfalls hätte es sich ja auch um private Besuchsfahrten handeln können.

Der Angabe des Berufungswerbers, dass Erstprovisionen in Höhe von 169,99 € erwirtschaftet wurden und die Argumentation, dass auch für bestehende Versicherungsverhältnisse betriebliche Fahrten notwendigerweise vorzunehmen waren, wird grundsätzlich Glauben geschenkt. Ein Umfang dieser Fahrten kann allerdings nicht ermittelt und dargestellt werden.

Gerade für nicht nachgewiesene bzw. nachweisbare Aufwendungen besteht auch die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen:

§ 17 Abs. 1 EStG 1988 : Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - ... - sonst 12%, höchstens jedoch 26.400,00 €,der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO.

Da es gegenständlich dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Betriebsausgaben in geeigneter Weise nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, es für den erkennenden Senat allerdings erwiesen ist, dass tatsächlich Ausgaben angefallen sind, werden diese Aufwendungen anhand dieser gesetzlichen Bestimmung als Durchschnittssatz berücksichtigt. Damit erscheinen die notwendigerweise durchgeführten Fahrten auch berücksichtigt zu sein.


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Provisionserträge
1.723,27 €
BA-Pauschale 12%
- 206,79 €
Zwischensumme
1.516,48 €
Gewinnfreibetrag 13%
- 197,14 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.319,34 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at