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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.04.2010, RV/0005-G/09

Eingabegebühr bei erfolgreicher Berufung an den UVS

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt, 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom wurde W., dem Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes der Führerschein für 2 Wochen entzogen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Berufung hingewiesen und auf die Vergebührung mit 13,00 € aufmerksam gemacht.

Am legte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid vom wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark dem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erging an den Bw. mit der Aufforderung, die für die Eingabe angefallene Bundesgebühr gemäß § 14 GebG in Höhe von 13,00 € zu entrichten. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am .

Infolge Nichtentrichtung der Gebühr verfasste der Unabhängige Verwaltungssenat am einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Stempelgebühr und das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom die Eingabengebühr von 13,00 € und die Erhöhung von 6,50 € vor.

Gegen diese Erledigung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Behebung eines unrichtigen Bescheides der BH Deutschlandsberg den Bw. nicht finanziell belasten dürfe. Der Bw. habe vielmehr einen Amtshaftungsanspruch gegenüber der falsch entscheidenden Behörde gegenüber.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob für die Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid der BH Deutschlandsberg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu Recht eine Gebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 und eine Erhöhung nach § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in gesamter Höhe von 19,50 € vorgeschrieben worden ist.

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF des BGBl. I Nr. 37/2006 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €.

§ 9 Abs. 1 leg. cit. lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

§ 34 leg. cit. normiert auszugsweise: "Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden."

Die Berufung des Bw. vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zielte darauf ab, den Bescheid über eine Lenkerberechtigungsentziehung aufzuheben. Ohne die Einlegung dieses Rechtsmittels wäre der Bw. für eine gewisse Zeit nicht mehr berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zu lenken. Es lag daher im Interesse des Bw., diesen Bescheid durch die nächst höhere Instanz überprüfen zu lassen. Das Vorliegen eines Privatinteresses ist damit evident (vgl. ) und stellt die Berufung damit eine Eingabe dar, die die Gebührenpflicht auslöst, weil auch die anderen Tatbestandselemente erfüllt sind.

Eine Befreiungsmöglichkeit nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG kommt im Übrigen nicht in Betracht, weil die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden der Länder sind (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 1, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz 103).

Das Gebührengesetz stellt nicht darauf ab, welchen Erfolg die Eingabe nach sich zieht. Die Tatsache, dass die Berufung zur Aufhebung des den Bw. belastenden Bescheides führte, ändert daher nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht der Berufungsschrift an den UVS. Die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde lag im Privatinteresse des Bw., weil er eine Überprüfung des erlassenen Bescheides erwirken wollte (vgl. ).

Zum Einwand des Bw., ihm seien mit der Gebührenvorschreibung finanzielle Lasten auferlegt worden, die aus einem Fehler der Behörde erster Instanz resultierten, wird auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 448/77, verwiesen, die folgendes besagt:

"Es mag unbefriedigend sein, wenn der einen fehlerhaften behördlichen Akt (mit Erfolg) Bekämpfende nicht nur die ihm selbst aufgelaufenen Kosten zu tragen hat, sondern auch die aus Anlass des Rechtsmittels eigens entrichteten Gebühren nicht ersetzt erhält. Die Bundesverfassung verbietet es jedoch dem Gesetzgeber nicht, für die Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit durch Privatpersonen Gebühren zu erheben und die Gebührenpflicht bereits an die Eingabe zu knüpfen."

Inwieweit ein Amtshaftungsanspruch vorliegen könnte, d. h. ob überhaupt eine unvertretbare Rechtsansicht geäußert wurde, kann nicht Gegenstand des ha. Gebührenverfahrens sein.

Die Gebührenerhöhung um 50 % ist eine objektive Säumnisfolge und war wegen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Eingabegebühr zwingend vorzuschreiben.

Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eingabe
Privatinteresse
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at