Buchnachweis Abholfall
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch M, vom betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2004 umfassenden Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass der Berufungswerber im Jänner 2002 das gebrauchte Sattelfahrzeug der Marke Volvo BJ 1996 veräußerte. Die Lieferung sei in der Bilanz unter "Erlöse Anlagenverkauf Sachanl. igL" angeführt worden. In der Umsatzsteuererklärung 2002 scheine unter der entsprechenden Kennzahl der Erklärung keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf. Nach den Angaben in der zusammenfassenden Meldung sei die Lieferung an die Firma K mit der gültigen UID- Nummer L erfolgt. Laut mündlicher Auskunft habe der Abnehmer das Fahrzeug selbst abgeholt, worüber es jedoch keine schriftlichen Aufzeichnungen gäbe. Der Kaufpreis in Höhe von € 15.000,00 sei am in U bar entrichtet worden, wie den Angaben der Rechnung zu entnehmen sei.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergem. Lieferung müssten buchmäßig nachgewiesen werden (Art. 7 UStG 1994). Die Abgabenbehörde erster Instanz bemängle das Fehlen des Nachweises bzw. die darüber vorliegenden Aufzeichnungen aus folgenden Gründen:
Es fehlten der Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen.
Die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sei nicht dokumentiert.
Der Bestimmungsort der Lieferung sei nicht dokumentiert.
Im Rahmen der Prüfung habe der Prüfer ersucht die Aufzeichnungsmängel durch einen Nachweis der Zulassung des Fahrzeuges im Gemeinschaftsgebiet, den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf und den Nachweis der Erwerbsbesteuerung der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet zu sanieren. Außen den vorgelegten Kaufvertrag habe die Abgabenbehörde erster Instanz jedoch keine weiteren Nachweise erhalten. Die Steuerfreiheit der Lieferung sei daher zu versagen gewesen und die Höhe der Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis zu errechnen gewesen. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die Höhe der Umsatzsteuer mit € 2.500,00 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen unter anderem ausgeführt, dass nach der beiliegenden Rechnung der Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers erkennbar sei. Herr P, der Käufer, habe den LKW abgeholt und auf der Rechnung unterschrieben. Damit sei auch dokumentiert, dass der Käufer selbst das Fahrzeug in U abgeholt habe und nach Griechenland in das Gemeinschaftsgebiet verbrachte. Der Bestimmungsort in Griechenland habe F gelautet. Dieser Punkt sei in der Rechnung dokumentiert worden. In Hinblick darauf, dass sämtliche angeführten Punkte dokumentiert worden sind, werde der Antrag gestellt, die Steuerfreiheit für den innergemeinschaftlichen Verkehr zu gewähren.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Betriebsprüfung das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation der Beförderung des LKW ins Ausland beanstandet habe.
Die Information, dass das Fahrzeug von Herrn PK abgeholt worden sei, sei dem Prüfer von Herrn Dr. D mündlich mitgeteilt worden. Auf der der Berufung beigelegten Rechnung befände sich kein Hinweis auf diesen Umstand. In der Berufung werde angeführt, dass Herr PK als Abholbeauftragter des Abnehmers erkennbar sei. Auf der Rechnung sei als Rechnungsadressat die "Fa. PKF" angeführt. Die Angabe einer Firma und deren Adresse gäbe jedoch keine Auskunft über den Bestimmungsort der Ware und deren Beförderung. Die Unterschrift auf dem Kaufvertrag, die von Herrn Ku stammen solle, könne ohne Ausweisdokument nicht auf die Echtheit geprüft werden. Und wäre sie echt, so gäbe sie trotzdem keinen Hinweis auf den Bestimmungsort und die Beförderung des LKW.
Unterschriften fänden sich auch nur auf der 1. Seite des Vertrages. Auf der 2. Seite, auf der die Barzahlung und der Kaufpreis angegeben werden, befänden sich keine Unterschriften. Zusätzlich sei anzumerken, dass der ursprünglich eingetragene Kaufpreis auf beiden Seiten unleserlich gemacht worden sei und händisch ein neuer Betrag angeführt worden ist. Wie es zu diesen Korrekturen gekommen sei und ob der Kaufpreis der Realität entspräche sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht überprüfbar. Bei der Prüfung sei jedoch von der Echtheit des Dokumentes ausgegangen worden. Das Fehlen jeglicher Unterschriften auf der 2. Seite, wo sich die Zahlungsbestätigung befände, lasse jedoch Zweifel offen. Bei der Prüfung angeregte Nachforschungen im Ausland, die nachträglich die Verwendung oder den Verbleib des LKW klären hätten sollen, seien auch bei der vorliegenden Berufung angestellt worden. Aus der Sicht des Prüfers könne man die Darstellung in der Berufung daher nur vermuten. Nach wie vor sei die Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht dokumentiert worden. Das Fehlen der Dokumentation schließe die Gewährung der Steuerfreiheit jedenfalls aus.
Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die schriftliche Dokumentation der Beförderung des LKW ins Ausland durch die Rechnung vorliegend sei. Es sei nicht richtig, dass lediglich von Seiten des Vertreters des Pflichtigen eine mündliche Mitteilung vorliege, vielmehr sei dies durch die Unterschrift des Herrn Ku auf der Rechnung zu ersehen. Weiters sei auf der Rechnung der Bestimmungsort erkennbar. Eine Adresse sei ein Bestimmungsort und es bedürfe daher keiner weiteren Auskunft. Des Weiteren sei der Steuerpflichtige nicht dazu verpflichtet vom Käufer über die Unterschrift hinaus ein Ausweisdokument zu verlangen sowie müsse auch keine zweite Unterschrift bei der Zahlungsbestätigung vorliegen. Vielmehr habe der Pflichtige selbst den Erhalt der Zahlung mit seiner Unterschrift bestätigt. Nach Ansicht des Pflichtigen und seiner steuerlichen Vertretung liege eine ausreichende Dokumentation über die Beförderung in ein übriges gemeinschaftliches Gebiet vor. Die Adresse stimme (könne jederzeit aus einem Atlas entnommen werden). Auch die übrigen Voraussetzungen seien vorgelegen (UID-Nummer). Es werde daher nochmals der Antrag gestellt, der Berufung statt zu geben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und verständigte den Berufungswerber von Vorlage an die Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg - UFS, Salzburg).
In einem ergänzenden Schriftsatz (Februar 2007) teilte der Parteienvertreter den Referenten des UFS, Salzburg mit, dass der Berufungswerber ihm mitgeteilt habe, dass der nach Griechenland verkaufte LKW-Zug in Griechenland nach wie vor in Verwendung sei. Den Berufungswerber sei von zwei Fernfahrern unabhängig von einander mitgeteilt worden, dass diese den verkauften LKW-Zug im Raume Saloniki gesehen hätten. Eine Kopie dieses Schriftsatzes wurde den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz übersandt.
In einem weiteren Schriftsatz (März 2007) übersandte der Parteienvertreter den Referenten des UFS, Salzburg eine handschriftliche Bestätigung des A vom .
Darin gibt A Folgendes an:
"Ich bestätige, dass ich in der Zeit bis 2006 ca. alle 14 Tage in Griechenland mit dem LKW der Firma H unterwegs war. Den LKW des Hr. E habe ich öfters im Raum Saloniki Katerini gesehen. Den LKW kannte ich wegen der auffälligen Lackierung aus Österreich. Der LKW trug zu diesem Zeitpunkt ein griechisches Kennzeichen."
Eine Kopie dieses Schriftsatzes sowie die vorgelegte Bestätigung wurden den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz übersandt.
In einem weiteren Schriftsatz (November 2007) übersandte der Parteienvertreter den Referenten des UFS, Salzburg verschiedene Fotografien des LKW als weiteren Nachweis dafür dass der LKW des Berufungswerbers in Griechenland angemeldet worden sei und damit auch ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Am LKW sei auch noch die frühere Herkunftsbezeichnung U erkennbar.
Am fand im UFS, Salzburg ein Erörterungsgespräch statt. Im Rahmen dieses Gespräches gab der Berufungswerber unter anderem an, dass er im Streitjahr 2002 im Fernverkehr (Italien und Deutschland) tätig gewesen sei. Der veräußerte LKW (Zugmaschine) habe wegen der im Kaufvertrag angeführte Defekte in den Monaten November und Dezember 2001 nicht mehr eingesetzt werden können und sei am Betriebsgelände in U gestanden. Der Kontakt zur Fa. Ka sei über Herrn I (Transportunternehmer im Flachgau) zustande gekommen. Zum Käufer habe bis zum Erwerb des LKW (Zugmaschine) keine Geschäftsbeziehung bestanden. Der Berufungswerber habe auch den Käufer nicht gekannt. Der Erwerber habe den LKW (Zugmaschine) selbst in U abgeholt. Dabei habe sich der Berufungswerber ein Ausweisdokument, vermutlich des Reisepass zeigen lassen. Eine Überprüfung der auf der Rechnung ausgewiesenen UID Nummer habe der Berufungswerber nicht vorgenommen. Vermutlich habe der im Jahr 2002 bevollmächtigte Parteienvertreter eine Überprüfung veranlasst. Man werde sich mit ihm in Verbindung setzen um gegebenenfalls diesen Nachweis zu erbringen. Der Erwerber habe den LKW (Zugmaschine) auf dem Betriebsgelände in U abgeholt. Weitere Angaben wie der LKW (Zugmaschine) und auf welcher Route dieser nach Griechenland überführt worden sei konnten nicht gemacht werden. Warum der ursprüngliche Preis auf der Rechnung "geschwärzt" worden sei, konnte nicht mehr angegeben werden. Die handschriftliche Anführung des Kaufpreises in Höhe von € 15.000,00 habe der Berufungswerber vorgenommen. Mit dem (griechischen) Vermittler (AP) sei man auch nach dem Verkauf des LKW noch in Verbindung gestanden. Dieser habe mitgeteilt, dass der LKW in Griechenland angemeldet worden sei. Ergänzend zu den bisher vorgelegte Nachweisen (Bestätigung A und den Fotos der Zugmaschine) führte der Berufungswerber aus, dass er den LKW (Zugmaschine) an einen griechisches Unternehmen veräußert habe und dies sein LKW (Zugmaschine) gewesen sei, weil dies durch die auf dem Fahrzeug angebrachten Blende - RU - nachweisbar ist, da sonst der Erwerber eine neue Blende anbringen hätte müssen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber keine Zweifel hegte, dass der Erwerber dieses LKW (Zugmaschine) den innergemeinschaftlichen Erwerb in Griechenland ordnungsgemäß der Besteuerung unterziehen werde.
Eine Kopie der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs übersandt, da dieser wegen des kurzfristig anberaumten Erörterungstermins wegen Wahrung anderer Termine nicht teilnehmen konnte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (z.B. für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1 Binnenmarktregelung, UStG 1994) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung
nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein (Art 7 Abs. 1 Binnenmarktregelung, UStG 1994).
Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
(Art 7 Abs. 3 Binnenmarktregelung, UStG 1994).
In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs. 4 letzter Satz, Binnenmarktregelung, UStG 1994).
Auf Grund des Art. 7 (Binnenmarktregelung) des Umsatzsteuergesetzes 1994 hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996 erlassen.
Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4. den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das
vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Diese Vorschrift steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabschnitt 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten unter anderem die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) setzt die innergemeinschaftliche Lieferung - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist (Verschaffung der Verfügungsmacht) und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (, Teleos u. a., vom , Rs. C-184/05, Twoh). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a).
Außerdem muss der Unternehmer gemäß den vorhin angeführten gesetzlichen Grundlagen (Art 7 Abs. 1, Art 7 Abs. 3, Art 7 Abs. 4 letzter Satz Binnenmarktregelung, UStG 1994 sowie der §§ 1, 2, 5 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer buchmäßig nachweisen (sog. Buchnachweis). Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein. Zur Führung des Buchnachweises hat der Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs. 4 letzter Satz Binnenmarktregelung, UStG 1994). Der Unternehmer muss die Identifikationsnummer des Abnehmers aufzeichnen (§ 6 Z 1 der Verordnung BGBL 401/1996). Darüber hinaus muss er den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen (§ 6 Z 1 der Verordnung BGBL 401/1996). Die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer reicht nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches - und somit auch der Abnehmer - ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen (siehe Urteil des BFH vom , V R 26/05). Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers nachweisen. Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertreters nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627).
Die Verpflichtung des Unternehmers die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der vorhin angeführten gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1994 nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der EuGH hat hierzu ausgeführt:
"Hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, ist festzustellen, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschrift enthält, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst. Sie bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen"
(, Collée).
"Art. 22 der Sechsten Richtlinie regelt zwar bestimmte formelle Pflichten der Steuerschuldner in Bezug auf Aufzeichnungen, Rechnungen, Steuererklärungen und die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung. Nach Abs. 8 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern."
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist" ( Collée). Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören" (, Twoh in UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 Randnr. 25).
Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er legte weder einen Beleg vor, aus dem sich leicht und einfach nachprüfbar entnehmen lässt, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung nach der Abholung in U in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat noch hat er die Identität des Abnehmers festgehalten und damit die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt.
Im Regelfall wird der Sorgfaltspflicht dadurch genüge getan, dass der Unternehmer sich die UID-Nr. des Abnehmers nachweisen lässt. Entscheidend sind aber letztlich die Umstände des Einzelfalles. Konnte der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen, dass der Abnehmer Unternehmereigenschaft besitzt und die Lieferung für sein Unternehmen bestimmt ist, bedarf es keiner weiteren Kontrollschritte. Dies wird bei langjährigen, unproblematischen Geschäftsbeziehungen oder bei Geschäften mit international bekannten Abnehmern zutreffen. Bestehen Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID - Nr., welche bei einem einmaligen geschäftlichen Kontakt nach objektivem Maßstab angebracht sind, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich sowohl Gewissheit über die Gültigkeit der ihm vorgelegten UID - Nr. zu verschaffen als auch darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die ihm vorgelegte UID - Nr. den Unternehmer zuzuordnen ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Zumutbar ist jedenfalls die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2 UStG, in dem den anfragenden Unternehmer vom Bundesministerium für Finanzen Auskunft über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer - Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde, erteilt wird (siehe unter Hinweis auf Ruppe, UStG 1994³, Art. 7 BMR, Tz. 26). In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abnehmers festzuhalten. Abholfälle sind - negativ gewendet - Lieferungen, bei denen der Gegenstand der Lieferung weder durch den Unternehmer noch durch einen Dritten zum Abnehmer befördert wird. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen (Ruppe, UStG 1994³, Art. 7 BMR, Tz. 30).
Der Berufungswerber hat sich - nach seinen Angaben im Erörterungsgespräch - einen Ausweis vorlegen lassen, aber die Identität des Abnehmers bzw. des Abholers in diesem Abholfall nicht festgehalten, wie z. B. durch die Anfertigung einer Kopie des im vorgelegten Ausweisdokumentes. Dies ist umso erstaunlicher als der Berufungswerber mit dem Erwerber weder vor dem Verkauf des LKW (Zugmaschine) noch nach dem Verkauf in Geschäftsbeziehung stand und ihm der Erwerber völlig unbekannt gewesen war, wie er im Rahmen des Erörterungsgespräches ausführte.
Im gegenständlichen Verfahren wurde weder die Identität des Abholenden festgehalten noch hat der Berufungswerber - nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg - die ihm zumutbaren Schritte unternommen sich sowohl Gewissheit über die Gültigkeit der ihm vorgelegten UID - Nr. zu verschaffen als auch darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die ihm vorgelegte UID - Nr. den Unternehmer zuzuordnen ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
Der streitige Umsatz des Berufungswerbers ist auch nicht nach Art 7 Abs. 4 Satz 1, Binnenmarktregelung, UStG 1994 als steuerfrei zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach Art 7 Abs. 1 Binnenmarktregelung, UStG 1994 nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Diese Regelung steht im Einklang mit den Vorgaben des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabschnitt 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist "dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt sind, einen gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt" ( Teleos). Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich nach der Rechtsprechung aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichtennachgekommen ist
(siehe BFH-Urteil vom V R 1/04, BFH Urteil vom , V R 26/05).
Die Frage des Gutglaubenschutzes ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht zu stellen, da der Berufungswerber seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist und die Berufung daher als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 |
Schlagworte | Buchnachweis Abholfall Identität Bestätigungsverfahren Maßstab Sorgfaltspflicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-99033