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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 24.07.2006, RV/0721-S/02

Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch N, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vertreten durch Ma vom betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2000 nach der am in 5..., durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Mai 2000 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein indem PA die Einstellung und gleichzeitige Übergabe seiner Betriebe (Gasthof und Forstbetrieb) in "das wirtschaftliche Eigentum" seines Sohnes A bekannt gab. Die offenbar zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung wurde gleichfalls übersandt.

Im Juni 2000 wurde ein Fragebogen an das Finanzamt S übersandt indem der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurde, dass Pf mit in St einen Gasthof sowie einen Forstbetrieb eröffnet habe. Die Gewerbeberechtigungen wurden von der zuständigen Behörde mit (Gastgewerbe) bzw. (Holzfällung) erteilt.

Im August 2000 übersandte das Finanzamt S anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes einen Fragebogen an die P-O und ersuchte um Bekanntgabe verschiedener Daten. In Beantwortung dieses Ersuchens () wurde unter anderem angegeben, dass der Betrieb am eröffnet worden sei und die Holzbringung und den (Holz) Handel zum Gegenstand habe. Gesellschafter dieser offenen Erwerbsgesellschaft seien A und F. Da der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt eingereicht worden war, forderte die Abgabenbehörde fernmündlich (Aktenvermerk vom ) auf, den Gesellschaftsvertrag oder die wesentlichen Punkte im Falle einer mündlichen Vereinbarung sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für die OEG, die Originalrechnung an die OEG betreffend der Anzahlung der Forstbringungsmaschine sowie den Zahlungsnachweis nachzureichen. Einem weiteren vom gleichen Bearbeiter und am selben Tag () angefertigten Aktenvermerk ist unter anderem zu entnehmen, dass ihn der Gesellschafter AP angerufen habe und die Ansicht vertrete, dass auf Grund der Vereinbarung mit seinem Vater der Betrieb des Gasthauses auch der Forstbetrieb auf ihn übergegangen sei. Die gemeinsam mit seinem Bruder F neu gegründete "P-O " habe eine Forstbringungsmaschine um ca. 4 Mill ATS gekauft. Die Rechnung des Lieferanten über die geforderte Anzahlung in Höhe von ATS 1.656.000,- (Bruttobetrag) vom laute auf ihn und er habe die darin ausgewiesene Umsatzsteuer (ATS 276.000,-) als Vorsteuer geltend gemacht. Die Zahlung sei am erfolgt. Die Maschine werde Ende Oktober 2000 geliefert und die Endrechnung an die OEG gestellt werden. Handschriftlich wurde zwei Tage später () vermerkt, dass der zuständige Bearbeiter von AP angerufen worden sei und dieser ihm und mitgeteilt habe, dass er die Forstbringungsmaschine vorerst selbst erwerben werde. Es sei beabsichtigt, diese dann an die OEG zu veräußern.

Mit Schriftsatz vom teilte AP der Abgabenbehörde erster Instanz in Ergänzung zu seinen fernmündlich gemachten Angaben unter anderem mit, dass er am eine Forstbringungsmaschine M von der Firma Fo zum Gesamtpreis von 4,1 Millionen Schilling gekauft habe, wobei auf Grund der Vereinbarung mit dem Verkäufer eine Drittelzahlung zu leisten sei. Dies sei auch aus der beiliegenden Originalrechnung mit Zahlschein ersichtlich. Da er als Einzelunternehmer Vorsteuer abzugsberechtigt sei, mache er diesen geltend.

Im Feber 2001 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein, indem mitgeteilt wird, dass das von Pf geführte Einzelunternehmen (Betrieb) der Holzbringung sowie der Holzhandel mit verkauft worden sei.

Im Jänner 2002 wurden die Abgabenerklärungen sowie die Bilanz PG für das Jahr 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht. Von den ihm Anlagenverzeichnis ausgewiesenen Wirtschaftsgütern - M (Anschaffungskosten ATS 4.140.000,-) und sonstige Maschinen (Anschaffungskosten ATS 80.000,-) - wurde der Investitionsfreibetrag ihm Höchstausmaß von 9% der Anschaffungskosten (d.s. ATS 379.800,-) in Anspruch genommen.

Das Finanzamt S anerkannte den als Aufwand geltend gemachten Investitionsfreibetrag nicht als Betriebsausgabe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aus den eingereichten Unterlagen (Fragebogen, Erklärungen und Beilagen) ersichtlich sei, dass der bisher als Einzelunternehmen geführte Forstbetrieb des Pf am an die PE veräußert worden sei und bei Erwerb eines Betriebes der Investitionsfreibetrag nicht zustehe.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und die Nichtgewährung des beantragten Investitionsfreibetrages in Höhe von ATS 372.600,- (Forstbringungsmaschine) bekämpft. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Schlussrechnung des Lieferanten entgegen den Feststellungen des Finanzamtes auf die PG gelautete habe. Der Wille der Vertragsparteien sei auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen.

Es hätten im Jahr 2000 in der Familie Pr sowie bei den Betrieben zahlreiche Änderungen und Übertragungen statt gefunden, die wiederholt geändert worden seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass Pf den Forstbetrieb als Einzelunternehmen führen werde und er habe daher auch die Bestellung der Forstbringungsmaschine vorgenommen sowie die Anzahlung getätigt. Im Laufe des Sommers sei dann die Gründung der OEG vorgenommen worden, die den Holzbringungsbetrieb fortzuführen gehabt habe. Das Einzelunternehmen sei nur eine kurze Interimslösung gewesen, welches aus Gründen der Kontinuität zu führen gewesen sei. Es sei aber nie eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet worden und das Einzelunternehmen hätte niemals die (teure und hochwertige) Forstbringungsmaschine angeschafft. In der Anlage werde die Schlussrechnung vorgelegt aus der hervorgehe, dass die OEG das Gerät angeschafft habe. Es sei auch die Finanzierung von der OEG vorgenommen worden, da der Wille der Vertragsparteien auf die Anschaffung dieses Gerätes durch die OEG gerichtet gewesen sei. Auch sämtliche Kredit- und Förderungsvorgänge seien von der OEG getätigt worden. Der OEG seien auch alle Zuschüsse der OEG gewährt worden. Dies bestätige völlig klar die Anschaffung dieses Gerätes durch die OEG. Es werde daher beantragt der Berufung statt zu geben und den Investitionsfreibetrag erklärungsgemäß zu veranlagen.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde vorerst zum Sachverhalt unter anderem ausgeführt, dass der Kaufvertrag über den Erwerb der Forstbringungsmaschine "M " zwischen PA und dem Lieferanten abgeschlossen worden sei. Die Verkäuferin stellte im Juli 2000 eine Anzahlungsrechnung, die von PA beglichen worden sei und der auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Außerdem habe PA dem Finanzamt im Oktober 2000 mitgeteilt, dass er die Forstbringungsmaschine erworben habe. Es sei aber beabsichtigt gewesen diese Maschine an die OEG zu veräußern. Im Dezember 2000 habe der Lieferant die Endrechnung über den Erwerb der Maschine an PA gelegt, der die Anschaffung der Maschine in seine Bücher aufgenommen (Anschaffungsdatum , Anschaffungswert ATS 4.140.000,-) und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Im Feber 2001 sei ein Fragebogen anlässlich der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des PA beim Finanzamt eingereicht worden. Darin werde ausgeführt, dass er seinen Betrieb (Holzbringung Einzelunternehmen) mit an die P-O verkauft habe. Der Umsatz aus der Veräußerung des Betriebes sei in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 enthalten und die PG habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die von PA erworbenen Gegenstände des Anlagevermögens darunter auch die Forstbringungsmaschine "M " seien mit als Anschaffungstag in das Anlagevermögen der OEG aufgenommen worden.

Die Abgabenbehörde erster Instanz würdige diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Wille der Vertragsparteien auf den Kauf der Forstbringungsmaschine "M " durch PA gerichtet gewesen sei, der in der Folge auch tatsächlich diese Maschine erworben habe. Die vom Parteienvertreter vorgelegte Schlussrechnung, die auf die PG lautete, sei offenbar im Nachhinein ausgestellt worden. Diese Maschine sei von der PG aber erst im Rahmen des Betriebserwerbers erworben worden. Bei Erwerb eines Betriebes sei jedoch die Gewährung eines Investitionsfreibetrages gesetzlich (§ 10 Abs. 5 EStG 1988) ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg) gestellt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Schlussrechnung auf PA laute nicht stimme, sondern auf die PG ausgestellt sei und der Wille der Vertragsparteien auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen sei. In der Praxis sei es so gewesen, dass im Jahr 2000 in der Familie und den Betrieben Pr zahlreiche Änderungen und Übertragungen statt gefunden hätten, derer die Entscheidungsfindung gedauert habe und wiederholte Änderungen eingetreten seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, den Forstbetrieb als Einzelunternehmen zu führen und daher sei auch die erste Bestellung und die Teilrechnung entsprechend den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in die UVA des Einzelunternehmens aufgenommen worden. Im Sommer sei dann die Notwendigkeit der Gründung einer OEG entstanden, die in der Folge auch gegründet worden sei und die den Forstbetrieb fortgeführt habe. Das Einzelunternehmen sei nur eine kurze Interimslösung gewesen ohne eine nennenswerte Tätigkeit zu entfalten, welches auch nicht in der Lage gewesen sei, dieses teure und hochwerte Gerät anzuschaffen. In der Anlage werde daher die richtige Schlussrechnung lautend auf PG vorgelegt. Die im Vorfeld getätigten Vorgespräche, Bestellungen, Anzahlungen usw. seien ohnehin von den späteren Organen der OEG vorgenommen worden. Zudem sei auch die Finanzierung der Holzbringungsmaschine von der OEG vorgenommen worden. Festgehalten werde weiters, dass die Anschaffung im Dezember 2000 stattgefunden habe. Die Lieferung sei Ende November 2000 erfolgt und dies entspreche auch dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das Einzelunternehmen habe nur in dem Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden. Ab August 2000 sei jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG wahrgenommen worden und daher sei es auch aus diesem Grund nicht möglich, dass die Anschaffung der Maschine durch das Einzelunternehmen erfolgt sei. Die Behörde gehe in ihrem Bescheid in keiner Weise auf die massiven Argumente der Berufung ein und lasse auch die geänderte bzw. berichtigte Schlussrechnung, die auf die OEG laute außer Acht. Weiters werde übergangen, dass die Bankfinanzierung und die Landesförderung selbstverständlich auch auf die OEG lauten, da sonst die Förderung unrichtig und zu Unrecht erfolgt worden wäre. Auch werde vorgebracht, dass die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung als auch die kraftfahrrechtliche Zulassung erstmalig und einmalig nur auf die PG erfolgt sei, was nur im Falle einer Anschaffung durch die OEG möglich sei. Zu bemerken sei, dass auch die Zahlung durch die OEG erfolgt sei und PA lediglich eine Anzahlung zu leisten gehabt habe. Die Schlusszahlung sei von der OEG aus einem dafür gewährten Darlehen geleistet worden. Das Gesamtbild aller Vorgänge führe daher zu einer zwingenden Anschaffung durch die OEG. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid dargestellte umsatzsteuerliche "Behandlung" dieser etwas "zerrissenen" Vorgangsweise, habe mit dem berufungsgegenständliche Sachverhalt nichts bzw. nur perifär zu tun und sei daher auch ohne Beanstandung geblieben.

Sollte wider Erwarten dem Begehren nicht statt gegeben werden, werde hinsichtlich der Überleitung des "Einzelunternehmens" PA aus der Periode Juni bis September 2000 in die OEG die Buchwertfortführung beantragt. Sollte eine Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erforderlich sein, werde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Es werde abschließend wiederholt, dass es als jedenfalls richtig angesehen werde, die Anschaffung in der OEG zu bilanzieren und daher der Antrag auf Stattgabe des Berufungsbegehrens gestellt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung der Rechtsmittelbehörde vor. Für die Erledigung der Berufung ist durch die Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) zuständig. Die Berufungswerberin wurde von der Vorlage verständigt.

Der Referent des UFS, Salzburg lud die Parteien zu einem Erörterungstermin, der Ende November 2005 in L stattfand. In der über den Verlauf des Erörterungstermins aufgenommenen Niederschrift wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

Gesellschaftsvertrag OEG

Verrechnungskonto A per ATS 165.429,60

Verrechnungskonto Fr per ATS - 298.931,26

(Verlustanteil ATS 308.931,26 abzüglich Vorwegbezug ATS 10.000,-)

Es wurde keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sondern mündlich festgelegt, dass jeder der Gesellschafter mit 50 % am Gesellschaftsvermögen sowie an den Erträgnissen des Unternehmens beteiligt ist.

Die Verrechnungskonten zum werden offen gelegt. Das Verrechnungskonto des PA ist im Wesentlichen deshalb positiv, da die Verrechnungen im Hinblick auf den Verkauf des Einzelunternehmens an die OEG auf dem Verrechnungskonto gebucht wurde. Die Kopien der einzelnen Konten der OEG sowie des Einzelunternehmens werden übergeben.

Aufgabenbereiche der beiden Gesellschafter

Beide Gesellschafter sind gleichberechtigt, wobei Pf noch zusätzlich den kaufmännischen Bereich betreut. Die Beschlüsse werden im Einvernehmen der beiden Gesellschafter getroffen.

Angaben und Behauptungen zum Anschaffungsvorgang

Aktenvermerke N. (9. und )

+ Angaben und Schriftsatz PA (9., 10., und )

- Ausführungen Steuerberater (Berufung und Vorlageantrag

Warum wurde keine Änderung des Kaufvertrages vorgenommen, da ohnehin die OEG die Forstbringungsmaschine "gekauft" habe?

Hiezu können keine Angaben mehr gemacht werden.

Holzbringungsmaschine M

Lieferung der Maschine

Schriftsatz PA vom

"Betreff ihrer Zahlungserinnerung für die Kraftfahrzeugsteuer für Okt. bis Dez. möchten wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei dem entsprechenden Fahrzeug um eine selbst fahrende Arbeitsmaschine über 39 KmH handelt und diese erst im Jänner angemeldet wurde."

Diese Angaben werden von Pf bestätigt.

Die Holzbringungsmaschine M wurde Mitte Dezember 2000 geliefert (Überstellung mit Hilfe eines Probekennzeichens - blaue Nummerntafel). Die Maschine wurde sodann erprobt. Im Dezember erfolgte die Bringung von ca. 116 fm Holz und im Jänner 2001angemeldet.

Schlussrechnung

An wen wurde tatsächlich die Schlussrechnung gerichtet?

  • PA oder PG ?

Die Schlussrechnung wurde an die OEG gerichtet.

Der Parteienvertreter gewährt Einsicht in seinen Handakt. In diesem Akt befindet sich eine Rechnung der Firma KF vom .

Über Vorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) wird den Parteienvertretern sowie Herrn Pf das Auskunftsersuchen des Finanzamts S. an die K vom in Kopie übergeben. Die Firma K GmbH hat in Entsprechen des Auskunftsersuchens den Kaufvertrag sowie die beiden Rechnungen Nr. 0 und 00 vom vorgelegt, die beide an Herrn PA gerichtet sind.

Herr Pr gibt dazu an, dass die erste Rechnung sowie die Endrechnung an ihn gerichtet wurde. Es wurde dann sofort bei der Firma K reklamiert und eine Berichtigung der Rechnung angefordert.

Kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung

Welche Unterlagen wurden vorgelegt

Es wurden der Kaufvertrag sowie der Typenschein vorgelegt. Die Zulassung erfolgte auf die P-O. Eine Kopie des Zulassungsscheins wird übergeben.

Buchmäßige Behandlung

Einzelunternehmen

Es werden Auszüge aus den Konten des Einzelunternehmens übergeben. Der volle Vorsteuerabzug des Holzbringungsgerätes M wurde ursprünglich im Einzelunternehmen geltend gemacht und in der Folge durch die Umsatzversteuerung im Einzelunternehmen wieder aufgehoben. In dem vorliegenden Jahresabschluss 2000 - eingereicht am beim Finanzamt S - wird unter den Erlösen der Verkauf des Betriebes (ATS 4,304.200,--) ausgewiesen. Als Aufwand wird der Buchwert des verkauften Anlagevermögens (ATS 4,179.391,--) ausgewiesen. Der Parteienvertreter gibt an, dass die Aufnahme der Holzbringungsmaschine M im Einzelunternehmen falsch bilanziert wurde und daher ein Antrag auf Bilanzberichtigung eingebracht wurde. Die Bilanzierung ist insoweit falsch, als das Holzbringungsgerät in die Buchhaltung des Einzelunternehmens aufgenommen worden ist. Es wird eine Kopie einer Rechnung vorgelegt, in der verschiedene Wirtschaftsgüter (ohne die Holzbringungsmaschine M ) an die OEG per verkauft wurden.

OEG

Aus den vorliegenden Kopien der Konten, insbesondere des Kontos 044 (Sonstige Maschinen und maschinelle Anlagen) geht hervor, dass lediglich Umbuchungen zum gebucht wurden.

Am Konto 044 der Buchhaltung der OEG wurde vorerst korrespondierend zur Buchhaltung des Einzelunternehmens die ER Verkauf Holzbringungsgerät gebucht und in der Folge deckungsgleich storniert. Des Weiteren wurde eine ER O mit einem falschen Betrag gebucht und ebenfalls deckungsgleich storniert. Die einzig verbleibende Buchung ist die Verbuchung der ER O vom mit bei den Jahresabschlussarbeiten. Das Buchungssymbol UB ergibt sich aufgrund derAutomatikbuchung 31.12.

Über Befragen des Referenten, wann die berichtigte Schlussrechnung bei der OEG eingelangt ist, können keine exakten Angaben gemacht werden.

Herr Pf wurde von den Vertretern des Finanzamtes S. ersucht, Unterlagen über die Abholung der Forstbringungsmaschine M im Dezember 2000, die nach seinen eigenen Angaben die beiden Gesellschafter gemeinsam bei der K GmbH in A- abgeholt haben und eine zweitägige Einschulung vor Ort erfolgt sei, beizubringen.

Weiters wurde Pf gebeten, Nachweise für seine Behauptung, dass im Dezember 2000 ein Auftrag von den B über die Holzbringung von 116 fm erteilt wurde.

Pf legt Kopien des Übergabeprotokolls über den Erhalt der Holzbringungsmaschine M vor. Diese wurde am übernommen. Aus den Zusatzbedingungen ist ersichtlich, dass eine Einschulung vorgesehen war.

Der Parteienvertreter führt ergänzend aus, dass auf der vorliegenden Kopie des Übergabeprotokolles vom angeführt ist, dass auch die Firma PG die Forstbringungsmaschine übernommen hat.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob Pf erinnerlich ist, wer dieses Übergabeprotokoll der Firma K GmbH ausgestellt hat wird ausgeführt, dass dies vermutlich Herr "Y" erstellt hat.

Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht schlüssig ist, dass die Schlussrechnung an Pf gelegt wird obwohl im Übergabeprotokoll vermerkt ist, dass Pf für die PG das Gerät übernommen hat.

Des Weiteren legt PA eine Kopie des Werkvertrages mit der Ö, welche am von ihm unterfertigt wurde, vor. Als Auftragnehmer wird PA angeführt. Unterfertigt hat diesen Werkvertrag PA neben dem Stempel der P-O. Aus der Gutschrift der Ö. geht hervor, dass in der Zeit von - die Leistung erbracht wurde (Holzbringung über 116 fm). Hinsichtlich des Leistungszeitraumes (08. 01. - ) führt PA aus, dass im Dezember 2000 die Holzbringung erfolgte und erst in dem auf der Rechnung angegebenen Zeitraum von 08. 01. - "abgefahren" wurde. Die Holzbringung wurde mit dem M vorgenommen. In diesem Zeitraum bis zur Typisierung im Jänner 2001 wurde der M unter Verwendung der "blauen Nummerntafeln" genutzt.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, warum der gegenständliche Werkvertrag nicht von der Ö gegengezeichnet ist, führt PA aus, dass es ihm nicht erklärbar ist, warum der gegenständliche Werkvertrag keine Unterschrift der B.. aufweist.

Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass aus beiden vorgelegten Schriftstücken (Werkvertrag und Gutschrift) kein Zusammenhang erkennbar ist. Es ergeben sich folgende Differenzen:

  • die in der Gutschrift angeführte Auftragsnummer ist dem Werkvertrag nicht zu entnehmen,

  • es fehlt das Datum des Werkvertrages in der Gutschrift,

  • der Leistungszeitraum und die Menge sind nicht ident.

Über Befragen des Referenten des UFS, welche Bedeutung auf der Gutschrift die Bezeichnung AL hat, kann PA keine Angaben machen.

Über Befragen des Referenten des UFS, Salzburg zum Werkvertrag zu Pkt. 5 - Sonderbestimmungen - in dem ausgeführt wird, dass ein Erprobungseinsatz eines Seilprozessors vereinbart wurde, führt PA aus, dass dies die Erprobung der Forstbringungsmaschine M war.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wann die von PA vorgelegten Unterlagen (Übergabeprotokoll, Gutschrift und Werkvertrag) dem Parteienvertreter übergeben wurde, führt PA aus, dass mit Ausnahme der Gutschrift keinerlei Unterlagen dem Parteienvertreter übergeben wurden.

Fragebogen und Verkauf des Einzelunternehmens

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wer den Fragebogen anlässlich der Aufgabe des Gewerbebetriebes (Einzelunternehmen Pf) gefertigt hat und auf dem unter Pkt. 5 vermerkt ist, dass am der Betrieb verkauft wurde (lt. Rechnung ATS 4,4 Mio.), gibt der Parteienvertreter (Ho) an, dass diese Angaben von ihm stammen.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob Herr H den Fragebogen mit PA abgesprochen hat, führt Herr H aus, dass der Fragebogen vom Parteienvertreter in Übereinstimmung mit dem Mandanten abgegeben worden ist. Zum Inhalt des Fragebogens wird angeführt, dass sich das Datum "Betriebsbeendigung " auf die formale Beendigung des Einzelunternehmens bezieht. Das operative Geschäft des Einzelunternehmens fand im Zeitraum Juni bis ca. September 2000 statt. Buchhalterische Vorgänge, die im Zeitraum 10 - 12/2000 in der Buchhaltung einen Niederschlag gefunden haben, stellen lediglich nachfolgende Kosten im Rahmen der Einkunftsart 4(3) dar. Der genannte Betrag vom Verkauf von ATS 4,4 Mio. bezog sich damals auf die erste, falsch ausgestellte Verkaufsrechnung, die in der Folge durch die bereits vorgelegte, berichtigte und endgültige Verkaufsrechnung ersetzt wurde.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob die Ausführungen des Parteienvertreters den Tatsachen entsprechen, führt PA aus, dass erst nach Ausstellung der "falsch erstellten" Schlussrechnung über die Lieferung des M die Berichtigungen von Ho vorgenommen wurden.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wer die Rechnung über den Verkauf des Betriebes in Höhe von ATS 4,4 Mio. ausgestellt hat, führt Ho aus, dass diese in der Kanzlei N.. erstellt wurde. In der Folge wird die Kopie der Rechnung über ATS 5,165.040,-- (netto. 4,304.200,--) vorgelegt.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, dass in dieser nunmehr vorgelegten Rechnung auch nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von ATS 49.200,-- ausgewiesen sind, gibt Ho an, es handelt sich dabei um Leistungen die noch im Zeitraum des Einzelunternehmen erbracht worden sind, und in der Folge aber bereits von der OEG mit dem Kunden B.. abgerechnet wurden. Diese Inrechnungstellung dient der periodenrichtigen und betriebsrichtigen Erfassung der getätigten Leistungen. Die Verrechnung in der OEG erfolgte im November 2000 mit netto ATS 115.730,70.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob es hinsichtlich dieses Auftrages von den B zwei Werkverträge gibt, führt PA aus, dass seiner Erinnerung nach nur ein Werkvertrag erstellt wurde und die Leistungen von der OEG erbracht wurden, der Werkvertrag vermutlich aber noch vom Einzelunternehmer Pf abgeschlossen wurde. Der diesbezügliche Werkvertrag wird in Kopie vorgelegt.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, welches "Betriebsvermögen" der OEG zur Verfügung gestanden ist, um diesen Auftrag überhaupt auszuführen, da sämtliche Maschinen zu diesem Zeitpunkt noch dem Einzelunternehmen dienten und erst im Dezember 2000 an die OEG verkauft wurden, gibt Pf an, dass dieser Auftrag mit der Motorsäge und dem vom Vater kostenlos zur Verfügung gestellten Traktor (nur die Dieselkosten mussten getragen werden) durchgeführt wurde.

Über Verlangen des Referenten des UFS, Salzburg wird die Rechnung vom der PG an die H- AG vorgelegt und in Kopie auch den Vertretern des Finanzamtes ausgefolgt. Die beiden anderen auf dem Konto 4205 gebuchten Erlöse in Höhe von ATS 37.500,-- und ATS 27.218,10 werden nachgereicht.

Die Rechnung der Ö über netto ATS 27.218,10 wird vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Gutschrift an die "Firma PA " erstellt wurde und als Leistungszeitraum November/Dezember 2000 angeführt ist.

Es wird eine Kopie des Werkvertrages über Waldarbeiten vom vorgelegt. Darin ist angeführt, dass bereits eine Akontozahlung von ATS 50.000,-- an die Firma P-O geleistet wurde. PA gibt dazu an, dass nur ATS 45.000,-- (netto 37.500,--) geleistet wurden. Ergänzend wird von PA der mit abgeschlossene Werkvertrag mit E vorgelegt. Der Werkvertrag wurde hinsichtlich des Werknehmers dahingehend berichtigt, dass an Stelle von PA die Firma Pf-O angeführt ist.

Der Vertreter des Finanzamtes führt aus, dass der Hauptteil der Arbeitsleistungen im Jahre 2001 erbracht wurde und es daher unstrittig ist, dass diese Leistungen von der OEG erbracht worden sind, da das Einzelunternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes zu den beiden vorgelegten Rechnungen "über den Verkauf des Unternehmens" zum , die beide das gleiche Datum aufweisen, ob beide Rechnungen auch tatsächlich zu diesem Datum ausgestellt wurden, führt Herr H aus, dass dies nicht zutrifft.

Über Befragen des Referenten des UFS, Salzburg, wann jetzt tatsächlich diese beiden Rechnungen ausgestellt wurden, führt Ho aus, dass die erste Rechnung über ATS 4,304.200,-- im Zuge der Abschlussarbeiten (Ende 2001, Anfang 2002) erstellt wurde und die berichtigte Rechnung nach Einlangen der berichtigten Eingangsrechnung des Holzbringungsgerätes erstellt wurde.

Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wann die berichtigte Schlussrechnung des M eingelangt ist und in der Buchhaltung aufliegt, wird das Original der berichtigten Rechnung vorgelegt und ausgeführt, dass dies vermutlich im Februar 2002 war. Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht erklärbar ist, wenn behauptet wird, dass die berichtigte Rechnung der Firma K GmbH im Februar 2002 eingelangt sein soll, wenn auf das diesbezügliche Auskunftsersuchen vom die Rechnung lautend auf PA vorgelegt wird.

Vorsteuerabzug

Einzelunternehmen

Der Parteienvertreter gibt an, dass er derzeit keine Angaben über die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges machen kann, da die Buchhaltung unterjährig von PA selbst geführt wurde.

Der Vertreter des Finanzamtes führt unter Hinweis auf Blatt Nr. 39/2000 aus, dass aus der im Akt der OEG aufliegenden Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2000 des Einzelunternehmens hervorgeht, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 691.989,21 geltend gemacht wurde. Daraus ist zu schließen, dass das Einzelunternehmen den Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung des Lieferanten der Holzbringungsmaschine (Fa. O) geltend gemacht hat.

OEG

Im Dezember 2000 wurde von der "Gesamtanschaffung" der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Der Parteienvertreter führt dazu aus:

Die Vorsteuer- und Mehrwertsteuerbeträge des Einzelunternehmens und der OEG können im Detail mit den einzelnen Monatsbeträgen nicht sofort bekannt gegeben werden, weil wie oben gesagt, die unterjährige Buchhaltung im Betrieb erstellt wurde. Festgehalten wird, dass endgültig in den Jahresumsatzsteuererklärungen das Ergebnis des Vorsteuerabzuges der ist, dass die Vorsteuer einmalig im Jahresbescheid Umsatzsteuer 2000 der PG enthalten ist.

Behauptungen Steuerberater Berufung und Vorlageantrag

Buchhaltung Einzelunternehmen

  • StB Einzelunternehmen habe nur im Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden

Aus dem eingereichten Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie aus den vorgelegten Kopien der Konten ist ersichtlich, dass das Einzelunternehmen lediglich einen Erlös i.H.v. ATS 83.254,17 im Juni 2000 erzielt hat. Der Parteienvertreter wird ersucht, die entsprechende Rechnung über den erzielten Erlös vorzulegen. Der Parteienvertreter legt den Kontoauszug der RK vom vor, auf dem ein Eingang von ATS 99.905,-- (Scheck EV) zu verzeichnen ist.

Buchhaltung OEG

  • StB ab August 2000 jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG wahrgenommen

Auf Befragen des Referenten des UFS, Salzburg, warum aus den vorgelegten Kopien der Konten insbesondere Kassa und Bank diese Behauptung nicht nachvollziehbar ist, führt der Parteienvertreter Herr N.. aus, dass insbesondere aus dem Konto Treib- und Schmierstoffe hervorgeht, dass in dem Zeitraum 08 - 12/00 Aufwände der OEG gebucht wurden.

Aktenvermerk vom und

Der Parteienvertreter Ho führt aus, die Textpassage lt. Pkt. 2 beginnend mit - die gemeinsamen - beinhaltet genau die Aussage des Pr jun., dass das Holzbringungsgerät von der OEG angekauft werden wird. In einem telefonischen weiteren Gespräch wird einschränkend nur die Vermutung geäußert, dass das Einzelunternehmen das Gerät verkaufen wird.

Zu der vom Parteienvertreter angeführten "Vermutung" führt der Referent des UFS, Salzburg aus, dass diese Vermutung offenbar richtig war, denn es ist sonst nicht erklärbar, warum eine Rechnung (Abschlussarbeiten Ende 2001, Anfang 2002) erstellt wurde in der der Verkauf der Forstbringungsmaschine M ausgewiesen wird.

Finanzierung Holzbringungsmaschine

  • Zeichnungsberechtigung Girokonto

Das Girokonto wurde von Herrn PA sen. eröffnet und in der Folge von Pf weitergeführt und wurde in der Folge das betriebliche Girokonto der OEG. Für die OEG wurde nie ein eigenes Girokonto eröffnet.

  • Überweisungsträger betreffend Zahlungen an den Lieferanten

Die Teilrechnung wurde am vom Girokonto Nr. 5. bei der RK an den Lieferanten überwiesen. Kopien dieser Überweisungen werden an den Referenten des UFS, Salzburg ausgefolgt.

Die endgültige Finanzierung erfolgte im Jahr 2001. Die entsprechenden Unterlagen (Landesförderung, Bürges) wurden angefordert.

PA legt Kontoauszüge folgender Konten vor:

Kto.Nr. 1. (Kreditauszahlung ATS 2,042.328,--)

Kto.Nr. 1.. (Kreditauszahlung ATS 1,366.499,--)

Kto.Nr. 1... (Kreditauszahlung ATS 742.125,--).

Diese ausbezahlten Beträge wurden per auf das Girokonto Kto.Nr. 5. übertragen. Die Restzahlung an den Lieferanten erfolgte per 11 .01. 2001 in Höhe von ATS 3,312.000,--.

Das Ansuchen über die "Jungunternehmerförderung" wurde von der Hausbank erstellt und kann daher derzeit nicht vorgelegt werden.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage führen die Vertreter des Finanzamtes aus, dass die heutigen Vorbringen keine Änderung ihrer Rechtsansicht bewirkt haben, da die Sachverhaltselemente auf eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine M durch das Einzelunternehmen hinweisen.

Der Parteienvertreter - Herr N.. - führt aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der beantragte IFB der OEG zusteht. Dies deshalb, da die OEG die entsprechenden Kredite aufgenommen hat, die Arbeitsmaschine von beiden Gesellschaftern übernommen wurde und beide Gesellschafter die Haftung zur Zahlung übernommen haben. Nach Wellinger, Steuerleitfaden zur Einkommensteuererklärung 1999 (Stand Februar 2000) kann ein Antrag auf Gewährung des IFB auch noch nachträglich gestellt werden. Im Einzelunternehmen wurde der IFB nie beantragt, da die Investition in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der OEG durchgeführt wurde. Pf hätte diese Investition in Form eines Einzelunternehmens nie bewältigen können. Es wird daher beantragt, den IFB in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der OEG zu gewähren, da dies wirtschaftlich begründet ist, zumal die OEG die entsprechenden Aufwendungen und Erträge, die durch den Einsatz dieser Arbeitsmaschine anfallen bzw. erzielt werden, erzielt.

Pf führt ergänzend aus, dass die Erlöse, die durch den Einsatz dieser Forstbringungsmaschine erzielt wurden, ausschließlich die OEG betreffen und nicht das Einzelunternehmen.

Abschließend wird der Parteienvertreter ersucht, folgende Unterlagen an die Vertreter des Finanzamtes sowie den Referenten des UFS, Salzburg vorzulegen:

  • Ansuchen Bürgeskredit (jetzt AWS) (siehe Blatt 27 - 29/2000 des Vlg.Aktes)

  • Ansuchen um Gewährung eines Förderungszuschusses an das Land Salzburg (siehe Blatt 23 - 26/2000 des Vlg.Aktes).

Zusammenfassend führt der Parteienvertreter - Ho - aus, warum seiner Ansicht nach eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine M durch die OEG erfolgte:

Die (berichtigte) Schlussrechnung wurde auf die OEG ausgestellt,

die Bankfinanzierung wurde ausschließlich über die OEG vorgenommen,

die Landesförderung und die Förderung nach dem Bürges wurden ausschließlich über die OEG abgewickelt,

die kraftfahrrechtliche Zulassung erfolgte ausschließlich für die OEG,

die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung lt. Bescheid der Landesregierung erfolgte ausschließlich auf die OEG,

die Zahlung des wesentlichen Kaufpreises (Jänner 2001) erfolgte bereits über Darlehenskonten der OEG,

das beidseitig unterschriebene Übergabeprotokoll mit der Firma O erfolgte ebenfalls mit der OEG,

weiters wird nochmals festgehalten, dass im Einzelunternehmen mangels Anschaffung kein IFB geltend gemacht worden ist.

Zum Kaufvertrag der ursprünglich mit PA abgeschlossen wurde, wird noch ergänzt, dass für die Vertragsparteien kein dringender Änderungsbedarf diesbezüglich bestand, weil der eine Vertragspartner - Pf - in der Folge ohnehin vollhaftender OEG-Gesellschafter wurde. Aus all diesen Gründen wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO die Ansicht vertreten, dass die Anschaffung in ertragssteuerlicher Hinsicht durch die OEG erfolgt ist, es wird daher weiterhin beantragt, die Bilanzberichtigungen beim Einzelunternehmen und bei der OEG vorzunehmen.

Zusammenfassend führt der Vertreter des Finanzamtes S. aus:

Die Willensäußerung des PA gegenüber dem Finanzamt war dahingehend gerichtet, dass die Anschaffung der Forstbringungsmaschine M sowie der Vorsteuerabzug durch das Einzelunternehmen erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wird auf den Aktenvermerk vom und auf den Schriftsatz von PA vom verwiesen. Weiters wird angeführt, dass das Einzelunternehmen den gesamten Vorsteuerabzug für den Gegenstand M geltend gemacht hat, und zwar ATS 276.000,-- auf Grund der Anzahlungsrechnung vom (Vorsteuer UVA 7/00) und den Restbetrag iHv ATS 552.000,-- auf Grund der Schlussrechnung vom , lautend auf Firma PA , geltend gemacht wurde. Am reichte PA die Steuererklärungen und den Jahresabschluss 2000 ein, in dem die gegenständliche Vorsteuer ausgewiesen ist und in der die Anschaffung des gegenständlichen Gerätes durch Herrn Pr buchmäßig dargestellt wurde.

Es wurde nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes auch keine berichtigte Schlussrechnung ausgestellt, sondern die vorliegende Rechnung ltd. auf PG wurde auch gleichlautend auf PA ausgestellt (gleiche Rechnungsnummer, gleiches Datum). Die "berichtigte Schlussrechnung" diente in der OEG auch nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.

Es ist nicht richtig, dass die Bankfinanzierung ausschließlich durch die OEG vorgenommen worden ist. Am leistete das Einzelunternehmen eine Anzahlung in Höhe von ATS 1,656.000,-- an die Firma K GmbH. Die Finanzierung über die Bank sowie die Förderungen erfolgten erst zu einem Zeitpunkt (im Jänner 2001) zu dem das Einzelunternehmen bereits beendet war.

Die kraftfahrrechtliche Zulassung und die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung erfolgten ebenso im Jänner 2001 durch die Einzelrechtsnachfolgerin PG. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Einzelunternehmen nicht mehr.

Das Übergabeprotokoll (Forstbringungsmaschine M), datiert vom , ist nur von PA unterfertigt. Es ist weder ein Stempel P-O angebracht, noch ist das Übergabeprotokoll durch den zweiten Gesellschafter F mitunterfertigt, obwohl F bei der Übergabe anwesend war (lt. Auskunft PA).

Lt. Firmenbuch sind beide Gesellschafter gemeinsam zeichnungsberechtigt. Den Abstattungskreditvertrag vom haben beide unterfertigt und es ist auch der Stempel der P-O angebracht.

Die Gewährung des IFB im Einzelunternehmen wäre mangels Einhaltung der gesetzlichen Behaltefrist nicht möglich gewesen.

In Erwiderung der Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes führt der Parteienvertreter

- Ho - aus:

Zur Umsatzsteuer wird festgehalten, dass die Ausführungen des Behördenvertreters nicht geteilt werden. Die Vorsteuer in der OEG wurde - wie aus dem Konto 044 zu ersehen - vorerst falsch aufgrund der ER im Einzelunternehmen geltend gemacht, in der Folge vollständig storniert, und aufgrund der ER O vom mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht. Auf die weiteren umsatzsteuerlichen Detailausführungen ist nach unserer Ansicht nicht näher einzugehen, da der strittige Vorgang lediglich die ertragsteuerliche Komponente der Aktivierung des WG betrifft, die Umsatzsteuerbescheide der beiden Firmen aus dem Jahre 2000 sind nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens.

Zum Anzahlungsbetrag vom Juli 2000 in Höhe von ATS 1,656.000,-- wird nochmals ausgeführt, dass dieser Betrag wie die anderen Zahlungen im Jänner 2001 von den dafür eigens errichteten Kreditkonten endgültig bezahlt worden ist.

Zu den Ausführungen betreffend das Übergabeprotokoll zwischen Firma Pr und O wird zu den ins Treffen geführten Mängeln angegeben, dass es sich dabei ausschließlich um Vorgänge zwischen den Gesellschaftern der OEG einerseits und den Vertragspartnern andrerseits handelt, die nach unserer Ansicht für die ertragssteuerliche Aktivierungsfrage keine Relevanz hat.

Der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung im Finanzamt S., wird fernmündlich mitgeteilt. Herr N.. konnte wegen eines Banktermins in L (15.30 Uhr) die Niederschrift nicht unterfertigen.

Da die im Rahmen des Erörterungstermins zugesagte Übersendung der angeforderten Unterlagen - Ansuchen Bürgeskredit (jetzt AWS) und Ansuchen um Gewährung eines Förderungszuschusses an das Land Salzburg - nicht erfolgte, forderte der Referent des UFS, Salzburg die Berufungswerberin mit Bedenkenvorhalt vom auf diese Unterlagen sowie ein detailliertes Anlagenverzeichnis der PG zum und eine Kopie jener Rechnung vorzulegen, die zur Erlangung der Einzelgenehmigung der Zulassungsbehörde vorgelegt worden sei, zu übersenden. Die Abgabenbehörde erster Instanz wurde mit Bedenkenvorhalt vom gleichen Tag aufgefordert unter anderen Erhebungen, die mit dem Erwerb der Forstbringungsmaschine M im Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Der Referent des UFS, Salzburg richtete in Erfüllung der gesetzlichen Beistandspflicht (gemäß § 158 BAO) ein Ersuchen an das Amt der Salzburger Landesregierung (A--) sowie die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Förderungsbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) um die von der Berufungswerberin bisher nicht vorgelegten Unterlagen zu erhalten.

Die Berufungswerberin beantwortete nach Ablauf der Frist den Bedenkenvorhalt und übersandte in der Anlage das angeforderte detaillierte Anlagenverzeichnis der Berufungswerberin, sowie eine "Rechnungszusammenstellung/Verwendungsnachweis" für die "BÜRGES" und die Kopie der KFZ Versicherung des "M ". Zu den mit Bedenkenvorhalt angeforderten Unterlagen - Rechnung M zur Erlangung der Einzelgenehmigung und die im Rahmen des Erörterungstermins angeforderten Ansuchen an die "BÜRGES" sowie an das Amt der Salzburger Landesregierung - seien nach Ansicht des Parteienvertreters unberechtigt und unerfüllbar und daher nicht vorzulegen. Der Parteienvertreter begehrte zur Wahrung des Parteiengehörs eine "vollständige" Akteneinsicht in die Akten der Abgabenbehörde erster Instanz sowie des UFS, Salzburg und um Übersendung der Unterlagen, die dem Abgabepflichtigen "vorgehalten werden". In seinem weiteren Vorbringen führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass die "Versicherung und die Polizze" ein neues klares Indiz dafür sei, dass der T nur und ausschließlich BV der OEG sei. Der Anschaffungszeitpunkt sei Mitte Dezember 2000 gewesen. Weiters sei evident, dass der Betrieb des Einzelunternehmens nur im Zeitraum Juni 2000 bis September 2000 als operativer Betrieb steuerlich existent gewesen sei. Im Zeitraum Oktober bis Dezember sei lediglich die Abrechnung, Verrechnung und Beendigung des Betriebes getätigt worden, wobei, wie dies im Wirtschaftsleben bei Betriebsänderungen und Übergängen üblich es zu geringfügigen formalen Überschneidungen gekommen sei. Aus der Beantwortung des an die Fa. O gerichteten Auskunfsersuchens sei immer wieder die gleiche und auch einzig richtige Aussage getätigt worden, dass die Lieferung nur an die Fa. PG erfolgt sei. Ebenso sei in den Rechnungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht worden. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsfalles könne nur sein, dass eine direkte Anschaffung der OEG vorliege. Dennoch lege die Behörde das Augenmerk auf völlig nebensächliche formale Akte und Nebenaspekte, wie den zeitlichen Ablauf von Rechnungsberichtigungen innerhalb weniger Monate, auf die Vergabe von Buchungssymbolen einzelner Buchungen, auf formale Details in Werkverträgen aus der Zeit des vormaligen Einzelunternehmens sowie auf Vorgänge vor der Errichtung der OEG und ähnliches. Es werde daher ersucht, die Bestimmung des § 21 BAO nicht außer Acht zu lassen. Sollte die Behörde die unmittelbare Betriebsvermögenseigenschaft des WG´s als BV der OEG nicht zu erkennen vermögen, so sei weiters in Betracht zu ziehen, dass es sich dann Kraft Gesetz um zwingendes Sonderbetriebsvermögen der OEG handeln müsse und somit wieder Vermögen der OEG sei. Denn selbst bei noch steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens PA im Dezember 2000 (was ohnehin nicht der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen des EStG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende Gesellschafter zugleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen führe, das die gleiche Tätigkeit ausführe, die gleichen Geräte verwende und die gleichen Kunden bearbeite. Dies würde zwangsläufig zu Sonderbetriebsvermögen der OEG führen. Im Zuge der Erhebungen und Befragungen sei immer wieder versucht worden, aus formalen Fakten auf umsatzsteuerlicher Ebene Verbindungen und Argumente für eine nicht Betriebsvermögeneigenschaft der OEG abzuleiten. Dazu werde mitgeteilt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit der ertragsteuerlichen Behandlung definitiv nicht in Verbindung zu bringen sei (obwohl letztendlich ohnehin keine Widersprüche bestehen würden). Die Beurteilung des Betriebsvermögens habe ausschließlich nach einkommensteuerlichen und allenfalls nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen. Ein weiteres Eingehen auf umsatzsteuerliche Details erscheine daher derzeit entbehrlich. Es stelle sich somit abschließend folgendes dar:

  • Faktura für den Kauf - Diese sei (berichtigt) auf die OEG erfolgt.

  • Bankfinanzierung - Diese sei ausschließlich durch die OEG erfolgt.

Förderungsansuchen AWS und Zuschüsse, kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung durch das Land Salzburg, Zulassung durch BH B., Versicherung Haftpflicht - Diese seien ausschließlich auf die OEG erfolgt.

Kaufvertrag Anfang 2000 - dieser sei mangels Existenz der OEG zu diesem Zeitpunkt von PA abgeschlossen worden. Der völlig eindeutige Parteiwille an diesem Vertrag sei, dass der Vertrag in der Form auch für die OEG gelte, unterzeichnet durch den geschäftsführenden Gesellschafter der OEG. Eine Neufassung des Kaufvertrages war daher völlig entbehrlich.

  • Zivilrechtliches Eigentum - Dieses war und sei von Anfang an lt. Kaufvertrag, Rechnung und Zulassung sowie lt. Gesellschaftsvertrag bei der OEG gelegen.

  • Parteiwille - Es handle sich ausschließlich um Vermögen der OEG.

  • Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen - Es gäbe nicht eine einzige andere Aussage als die, dass der Kauf an die OEG erfolgt sei.

  • Bilanzieller Ausweis - Das BV sei in der Bilanz der OEG definitiv als Betriebsvermögen enthalten gewesen, die Bilanz des beendeten Einzelunternehmens sei auf Grund des falschen Ausweises zwingend zu berichtigen gewesen.

  • Höhe de IFB 2000 - Der richtige IFB 2000 der OEG werde mit ATS 372.600,00 beantragt.

Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde entsprochen und der Ort sowie der Termin für die Gewährung der Akteneinsicht der Berufungswerberin mitgeteilt. Der Parteienvertreter teilte daraufhin dem Referenten des UFS, Salzburg mit, dass die Akteneinsicht in dieser Form nicht in Anspruch genommen werde, da es aus Zeit- und Kostengründen nicht opportun sei, dafür nach Salzburg zu fahren. Die Sachverhalte seien nach Ansicht des Parteienvertreters ohnehin ausreichend geklärt und sollte trotzdem eine Einsichtnahme erforderlich sein, werde diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz übersandte das an den Lieferanten der Forstbringungsmaschine M gerichtete Auskunftsersuchen sowie dessen Beantwortung. Darin wurden unter anderen folgende Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet worden sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wann wurde diese weitere Rechnung ausgefertigt?
ca. Ende Dezember 2000
Aus wessen Ersuchen und aus welchem Grund wurde diese weitere Rechnung ausgefertigt?
Auf Ersuchen der Firma Pr
Warum wurde diese weitere Rechnung offenbar auf einem anderen Rechnungsvordruck ausgefertigt?
Die Rechnungsadresse war falsch, richtige Rechnungsadresse - PG
Wann wurde diese weitere Rechnung übergeben?
keine Antwort
Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk auf?
Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde
Haben Sie diese weitere Rechnung in ihre Buchhaltung aufgenommen?
Nein
Haben beide Rechnungen Gültigkeit oder nur eine von ihnen und wenn ja, welche? Geben Sie bitte die Gründe dafür an.
Es hat nur eine RE Gültigkeit, und zwar die RE PG

In einem weiteren an den Geschäftsführer des Lieferanten gerichteten Auskunfsersuchens wurde dieser ersucht, die Gründe anzuführen, dass auf den gegenständlichen Rechnungen vom die Firma K GmbH als lieferndes Unternehmen aufscheine, obwohl diese Kapitalgesellschaft erst mit gegründet und am 05 .04. 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sei.

In Beantwortung dieses Ersuchens führte, das Organ der Kapitalgesellschaft unter anderem aus, dass er bei PA rückgefragt habe, warum die Rechnung neu auszustellen gewesen sei und ihm dieser mitgeteilt habe, dass dieser nach ca. zwei bis drei Monaten festgestellt habe, das die Rechnungsadresse falsch gewesen sei. Daraufhin habe man die Rechnung neu ausgefertigt und zwar auf dem Briefpapier der Kapitalgesellschaft.

Das an das Amt der Salzburger Landesregierung (A--) Ersuchen wurde im Wege einer Akteneinsicht des Referenten des UFS, Salzburg beim zuständigen Sachbearbeiter erfüllt. Im Rahmen dieser Akteneinsicht wurden folgende Unterlagen in Kopie übergeben:

  • Förderungsansuchen

  • Verwendungsnachweis

Darlehensvertrag der RK. vom

Betriebsmittelinvestition - Anbot Fa. K

  • Antrag Bürges Förderungsbank

Das Förderungsansuchen (datiert mit ) langte am beim Amt der Salzburger Landesregierung ein und weist als Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Der Verwendungsnachweis wurde von der kreditgebenden Bank im März 2001 erbracht. Das Förderungsansuchen an die "Bürges Förderungsbank" (datiert mit ) langte mit ein und weist als Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Unter Punkt 5. Bei Unternehmensübernahme: Name des Übergebers/Firmenwortlaut wurde angegeben "Holzbringung u. Holzhandel seit Al jun." Unter Punkt 9 Kurzbeschreibung des Investitionsobjekte wird der Ankauf des Gebirgshavers M angeführt. Als Beilagen zum Förderungsansuchen wurde unter anderem angegeben, dass die bei einer Unternehmensübernahme geforderten Unterlagen, wie Kauf- oder Übergabevertrag sowie wenn möglich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechung bei nichtbilanzierenden Unternehmen nachgereicht werden.

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (vormals Bürges Förderungsbank) dahingehend, dass sie keine Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei und daher keine kundenbezogenen Informationen an den Unabhängigen Finanzsenat übermittel könne.

Zur Wahrung des Parteiengehörs, wurden der Berufungswerberin folgende Unterlagen übersandt:

  • Niederschrift vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung,

  • Förderungsansuchen ,

  • Verwendungsnachweis ,

Darlehensvertrag der RK. vom ,

  • Antrag Bürges Förderungsbank,

  • Beantwortung des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom ,

Auskunftsersuchen des Finanzamtes S... an die K GmbH vom und dessen Beantwortung,

Auskunftsersuchen des Finanzamtes S... an den Geschäftsführer der K GmbH vom und dessen Beantwortung.

Der Abgabenbehörde erster Instanz wurden Wahrung des Parteiengehörs folgende Unterlagen übersandt:

  • Niederschrift vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung,

  • Förderungsansuchen ,

  • Verwendungsnachweis ,

Darlehensvertrag der RK. vom ,

  • Antrag Bürges Förderungsbank,

  • Beantwortung des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde für den in den Amtsräumen des Finanzamtes S. in 5.. anberaumt. Das Protokoll (Niederschrift) über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wurde diktiert. Den Parteien wurde antragsgemäß eine Ausfertigung des Protokolls ausgefolgt.

Fragen des Referenten in der mündlichen Berufungsverhandlung

Angaben (Stellungnahmen) im Rahmen des Erörterungstermins

Werden die von den Vertretern der Berufungswerberin - Pf, StB N.. und Ho - im Rahmen des Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrechterhalten?

Ja

Werden die von den Vertretern der Abgabenbehörde erster Instanz - Ma., O.Fr - im Rahmen des Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrechterhalten?

Ja

Beantwortung des Auskunftsersuchen vom durch JK

"Nach Rücksprache bei Herrn PA, warum wir die Rechnung neu schreiben mussten, teilte er uns folgendes mit:

Ungefähr nach 2 - 3 Monaten stellte er fest, dass die Rechnungsadresse falsch war. Daraufhin werden wir das neue Briefpapier mit dem GmbH Vordruck verwendet haben."

Haben Sie bereits nach zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten Rechnung vom festgestellt, dass die Rechnungsadresse falsch gewesen ist?

Der Parteienvertreter gibt an, dass er diese Frage nicht beantworten kann.

Haben Sie, wie JK nach Rücksprache mit Ihnen angibt, bereits nach zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten Rechnung vom die Berichtigung veranlasst?

Der Parteienvertreter führt aus, dass er annehme, dies sei so gewesen.

Ansicht des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts (Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 oben) vom

"Weiters ist mittlerweile nach ho Ansicht ebenso evident, dass der Betrieb Einzelunternehmen PrX nur im Zeitraum Juni 2000 bis September 2000 als operativer Betrieb steuerlich existent war. Im Zeitraum Oktober bis Dezember wurde lediglich mehr die Abrechnung, Verrechnung und Beendigung des Betriebes getätigt, wobei es natürlich, wie dies im Wirtschaftsleben bei Betriebsänderungen und Übergängen niemals anders möglich sein kann, zu geringfügigen formalen Überschneidungen kommen konnte."

Wird diese vom Parteienvertreter vertretene Ansicht unter anderem zur Beendigung des Betriebes des Einzelunternehmens Pf aufrechterhalten?

Ja

Wenn ja, wurde das Einzelunternehmen PA im Dezember 2000 an die PG verkauft?

Ja, es wurden alle wesentlichen Grundlagen des Einzelunternehmens PA auf die Pf-O übertragen.

Kauf des EinzelunternehmensPf durch die PG

Ist aus der Aufrechterhaltung dieser Ansicht in Verbindung mit der Beantwortung der im Rahmen des Erörterungstermins zum Thema "Fragebogen und Verkauf des Einzelunternehmens" - Seite 6 bis 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass das Einzelunternehmen PA im Dezember 2000 an die PG verkauft wurde?

Nein, die ausgestellte Rechnung betrifft lediglich "ein Fakturendatum". Der tatsächliche Übergang war bereits mit Gründung der OEG unter gleichzeitiger Beendigung des Einzelunternehmens.

Ansicht des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts - Punkt 6e, Sonderbetriebsvermögen der OEG (Seite 5 zweiter Absatz ) - vom

"Denn selbst bei noch steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens PA im Dezember 2000 (was ohnehin nicht der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen des ESTG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende OEG Gesellschafter zeitgleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen führt, das die gleiche Tätigkeit ausführt, die gleichen Geräte verwendet, die gleichen Kunden bearbeitet usw".

Ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass durch den Verkauf des Anlagevermögens des Einzelunternehmers PA im Dezember 2000, wie dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung (Bezeichnung: Rechnung Einzelunternehmen) angeführt sind - siehe Anlage A zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung -, an die PG "steuerlich nicht mehr existiert" hat?

Die Schlussfolgerung ist insoweit zutreffend, als das Einzelunternehmen steuerlich nicht mehr existiert hat. Der in der Rechnung falsch ausgewiesene Verkauf des T wurde von der OEG selbst angeschafft.

Datum der Anschaffung des "M"

Dem mit bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Anlagenverzeichnis zum Jahresabschluss 2000 der PG ist zu entnehmen, dass der "M" mit Anschaffungskosten von ATS 4.140.000,- am angeschafft wurde, wie dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung (Bezeichnung: Anlagenverzeichnis OEG) angeführt sind - siehe Anlage B zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung -.

In Beantwortung des Bedenkenvorhaltes des Referenten des UFS, Salzburg wird in der Anlage I ein Anlagenverzeichnis vorgelegt in dem als "Datum der Anschaffung" der angeführt ist.

Welches der beiden Anlagenverzeichnisse ist richtig?

Der Parteienvertreter führt aus, dass das im Rahmen der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vorgelegte Anlagenverzeichnis das richtige ist, weil der M mit geliefert worden ist.

Welcher konkrete Beleg, diente als Grundlage für die Erfassung des M in der Buchhaltung und dessen Ausweis im Anlagevermögen auf dem Konto 044 sonstige Maschinen und maschinelle Anlagen?

Als Beleg für eine derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte Faktura der Firma O an PA ist falsch, es kommt daher nur die berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma O als Beleg in Betracht.

Kopien Buchhaltung PG (Zeitraum 14. 08. bis )

Im Rahmen des Erörterungstermins wurden Kopien der Konten aus der Buchhaltung der PG - von Konto Nr. 044 (Maschinen und maschinelle Anlagen) bis Konto Nr.: 9890 (Jahresgewinn/Verlust) - übergeben.

Wurde auf Grund der im Rahmen des Erörterungstermins übergebenen Kopien der Konten und den vorgenommenen Buchungen der Geschäftsfälle der Jahresabschluss der PG für das Jahr 2000 erstellt?

Die Buchhaltung wurde während des Jahres von Frau Pr sen. erstellt. Die Buchhaltungsunterlagen samt Belege werden zur Erstellung des Jahresabschlusses in der Kanzlei N.. abgegeben und von einem Bilanzbuchhalter nochmals überarbeitet und sofern erforderlich, Berichtigungen vorgenommen.

Tabelle Konto Nr. 044 sonstige Maschinen und masch. Anlagen - siehe Anlage C -


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Beleg
Text
MWC
N
Soll
Haben
GgKto
UB
ER K
220
N
3.450.000,00
9464
UB
53
ER Einzelunt 12 2000
220
4.140.000,00
9464
UB
54
ER EU 12 2000
220
80.000,00
9464
UB
58
AFA 2000
305.803,00
7010
UB
68
Storno Fehlbuchung
220
N
3.450.000,00
9464
UB
69
Storno ER falsch
220
N
4.140.000,00
9464
UB
70
ER O
220
N
2.760.000,00
9464
UB
71
ER O
220
N
1.380.000,00
9464

Warum wurde die UB 53 mit der Bezeichnung "ER Einzelunt 12 2000" storniert?

Weil diese Buchung nicht den wahren rechtlichen Verhältnissen entsprochen hat.

Warum ist auf dem Konto 044 in der Spalte N bei der UB 53 kein Eintrag hingegen bei der UB 69 ein Eintrag (N)?

Die Verwendung des Symbols "N" ist dem Parteienvertreter nicht bekannt, weil er bei der Vornahme der Buchungen, die er selbst vornimmt, dieses Symbol nicht verwendet. Er nimmt an, dass dies eine "Auszifferung" der Salden ist (in Zusammenhang mit der offenen Postenbewirtschaftung).

UB 70 und 71 ER O

Antwort auf die Frage Welcher konkrete Beleg wurde als Grundlage für die Buchhaltung herangezogen?

"Als Beleg für eine derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte Faktura der Firma O an PA ist falsch, es kommt daher nur die berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma O als Beleg in Betracht."

Grund für diese Buchung?

Es hat eine Teilzahlungs- und eine Schlussrechnung gegeben und dies ist der Grund für diese Buchungen (zwei Buchungen mit dem Symbol UB statt einer Einbuchung der Rechnung).

Geschäftsveräußerung im Ganzen - Umsatzsteuer - § 4 Abs. 7 UStG 1994 -

Ist aus der Aufrechterhaltung der Beantwortung der im Rahmen des Erörterungstermins zu den vorgelegten Rechnungen "über den Verkauf des Unternehmens zum - Seite 7 und 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass der Betrieb des Einzelunternehmers Pf im Dezember 2000 an die PG nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen war?

Das ganze kann man "umsatzsteuerrechtlich" als Geschäftsveräußerung im Ganzen sehen, obwohl der Zeitpunkt des Übergangs ein anderer war. Der Übergang war mit Beginn des "gemeinsamen" Wirtschaftens in der PG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).

Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH ", 2219/79").

Der Vertreter der Berufungswerberin hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, wie die bei der Zulassungsbehörde im Verfahren zur Erlangung der Einzelgenehmigung der Forstbringungsmaschine vorgelegte Rechnung, die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bürgeskredit und dem Ansuchen um Gewährung des Förderungansuchens an das Land Salzburg, offen zu legen.

Im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeuges muss der Antragsteller unter anderem gegenüber der Zulassungsbehörde glaubhaft machen, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist (siehe § 37 Abs. 2 KFG 1967). Dieser Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde wird in den meisten Fällen durch die Vorlage einer Rechnung des vorherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten an den Antragsteller, der die Zulassung begehrt, erbracht. Diese Rechnung (Nachweis) verbleibt - wie allgemein bekannt - nicht bei der Zulassungsbehörde, sondern wird wieder an den Antragsteller oder dessen Vertreter ausgefolgt und muss daher bei der Berufungswerberin aufliegen. Dieser mehrfach angeforderte Nachweis, wäre ein zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes von wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben hat und die diesen Erwerb gegenüber einer anderen Behörde glaubhaft machte, notwendige Tatsache gewesen. Weder der Vertreter der Berufungswerberin noch der Parteienvertreter haben diesen mehrfach angeforderten Nachweis (Rechnung), der bei der Berufungswerberin aufliegen muss, vorgelegt. Wenn der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme ausführt, dass die zuständige Behörde die Einzelgenehmigung "völlig zu Recht" erteilt habe und es nicht Aufgabe der Finanzbehörde sei, dies in Frage zu stellen, so verkennt er offensichtlich, dass nicht die erteilte Einzelgenehmigung "hinterfragt" werden sollte, sondern der der Zulassungsbehörde gegenüber zu erbringende Nachweis (Rechnung), von wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben hatte damit diese als rechtmäßige Besitzerin des Fahrzeuges und entsprechend den Bestimmungen des KFG 1967 "völlig zu Recht" die Einzelgenehmigung erteilt wurde. Die von der K GmbH erstellte und auf die Berufungswerberin lautende Rechnung war es jedenfalls nicht, da die kraftfahrrechtliche Bewilligung der Forstbringungsmaschine mit erteilt wurde, und damit zu einem Zeitpunkt indem noch keine berichtigte Rechnung vorlegen sein kann, da der Lieferant der Forstbringungsmaschine im März 2002 - und damit über 14 Monate nach der erfolgten kraftfahrrechtlichen Bewilligung - der Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung über die im Dezember 2000 erfolgte Lieferung der Forstbringungsmaschine vorgelegt hat. Außerdem soll PA erst zwei bis drei Monate (nach der im Dezember 2000 erfolgten Lieferung) später "darauf gekommen" sein, dass eine "falsche" Rechnungsadresse angeführt war, wie das Organ des Lieferanten gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz in Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens ausgeführt hatte. Um die "völlig zu Recht" erteilte Einzelgenehmigung erteilt zu bekommen, muss daher der Zulassungsbehörde gegenüber ein Nachweis (Rechnung) vorgelegt worden sein, der nach allgemeinen Verständnis nur darin bestanden hat, dass PA der Pr OEG die Forstbringungsmaschine veräußerte weil er im Dezember 2000 der rechtmäßige Vorbesitzer gewesen ist. Dieser Nachweis (Rechnung) blieb trotz mehrfacher Aufforderung der Abgabenbehörde gegenüber verborgen.

Die Vorlage der Unterlagen im Zusammenhang mit den Förderungen (Land Salzburg und "Bürges-Förderungsbank") war auch nicht "unerfüllbar", wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme ausführt, sondern erfüllbar und zumutbar. Erfüllbar und Zumutbar deshalb, da diese Unterlagen ohnehin bei der Hausbank und damit vor Ort auflagen. Außerdem wurde die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des Erörtungstermins im November 2005 ausdrücklich zugesagt. Die Vorlage im November 2005 war nur deshalb nicht möglich, da diese Unterlagen bei der Hausbank erst aus dem Archiv geholt werden müssten, wie den Vertretern der Abgabenbehörde gegenüber erklärt wurde. Der Berufungswerberin wurde durch Gewährung einer Frist von acht Wochen auch ausreichend Zeit eingeräumt sich diese Unterlagen bei der Hausbank zu besorgen und vorzulegen. Wenn die Vorlage tatsächlich "unerfüllbar" gewesen sein soll, wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme nur drei Monate nach dem Erörterungstermin ausführt, in dem die Vorlage ausdrücklich zugesagt worden ist, so ist die Vorlage eines "Verwendungsnachweises", welcher als Nachweis für die "Bürges-Förderung" diente und Teil des bei der Hausbank aufliegenden Aktes sein muss, wie im Übrigen auch dem vom Referenten des UFS, Salzburg eingesehenen Akt bei der Landesregierung zu entnehmen war, nicht die Erfüllung einer gesetzlich normierten und zumutbaren Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht deshalb, da nur ein Aktenstück ("Verwendungsnachweis") vorgelegt wurde. Um aber zu diesem Schriftstück zu gelangen musste ohnehin der vollständige Akt, der unter anderem auch aus dem entsprechenden Ansuchen besteht, eingesehen werden. Die Vorlage der gesamten "Förderungsakte", deren Vorlage ohnehin zugesagt worden ist, war daher nicht "unerfüllbar" gewesen, wie der Parteienvertreter ausführt, sondern erfüllbar, zumutbar und geboten.

Die Berufungswerberin ist ihrer gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten der Vertreter der Berufungswerberin spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante Tatsachen, die unter Umständen der eigenen Argumentationslinie (Erwerb der Forstbringungsmaschine durch die OEG und nicht im Wege des Erwerbes des Einzelunternehmens des nunmehrigen Gesellschafters PA und damit der gesetzliche Ausschluss der Gewährung des Investitionsvertrages) zuwiderlaufen würden, vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Die wahren Verhältnisse wurden weder im Rahmen des mehrstündigen Erörterungstermins offen gelegt, noch in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes des UFS, Salzburg. Die wahrheitsgemäße Offenlegung gemäß § 119 BAO war den Vertretern der Berufungswerberin nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen.

Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 5 EStG 1988, idF BGBl Nr. 400/1988).

Der Erwerb eines Betriebes liegt immer dann vor, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes gebildet haben und an sich geeignet waren dem Erwerber die Fortführung des übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung des Verfügungsrechtes in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortzuführen (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar - § 10, Rz 4.5 ff).

Das Einzelunternehmen des nunmehrigen Gesellschafters PA, wurde mit unter Übertragung sämtlicher Aktiva (mit der Forstbringungsmaschine M4) und Passiva, wie diese in der mit bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Bilanz zu entnehmen sind, an die Berufungswerberin veräußert. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass mit das Einzelunternehmen an die OEG veräußert worden ist. Strittig ist, ob die Forstbringungsmaschine M4 von PA angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per mitveräußert wurde und daher der Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden kann, oder ob die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine mit selbst angeschafft hatte und der Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden kann.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (§ 167 Abs 2 BAO).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt es von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (, , 98/14/0213, , 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (, , 87/14/0155). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben, wie die Angaben des PA im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forstbringungsmaschine durch ihn als Einzelunternehmer und der Veräußerung durch ihn an die OEG im Oktober 2000, die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 im Feber 2001 in der die OEG einen Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend machte, die Bekanntgabe des Verkaufes des gesamten Betriebes des Einzelunternehmens um 4,4 Mio im Feber 2001, den eingereichten Bilanzen und Jahresabschlüssen der Pr OEG sowie des PA im Jänner 2002, die Beantwortung des ersten Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz durch den Lieferanten der Forstbringungsmaschine und der Übermittlung der im Unternehmen aufliegenden Unterlagen im März 2002, der Wahrheit am nächsten kommen, als spätere Ausführungen, die in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen gemacht wurden (siehe , , 87/14/0016, , 90/16/0176).

Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine angeschafft hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung gründet sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf die durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Weiters auf das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte.

Erwerb des Einzelunternehmens PA (mit der Forstbringungsmaschine M4) durch die Pr OEG

Im Feber 2001 wurde dem Finanzamt S durch Übersendung eines Fragebogens mitgeteilt, dass PA per seinen ganzen Betrieb um 4,4 Mio an die Pf-F OEG verkauft hat. Dieser Fragebogen wurde vom Parteienvertreter in Absprache mit PA verfasst und der Abgabenbehörde erster Instanz übersandt, wie im Rahmen des Erörterungstermins am (Seite 6 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) ausgeführt wurde. Die Rechnung über den Verkauf des Unternehmens (Netto-Verkaufspreis ATS 4.304.200,- - für die Forstbringungsmaschine M4 wurde ein Kaufpreis von ATS 4.140.000,- in Rechnung gestellt) wurde vom Parteienvertreter im Rahmen der Abschlussarbeiten des Jahresabschlusses für das Jahr 2000 gegen Ende des Jahres 2001 bzw. zu Beginn des Jahres 2002 erstellt, wie dieser im Rahmen des Erörterungstermins am (Seite 7 letzter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) angab. Die im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Jahresabschluss der P-O trugen dem Erwerb des Einzelunternehmens (mit der Forstbringungsmaschine) Rechnung. Im Anlagevermögen ist als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine der ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum des Verkaufs des Unternehmens, wie in der im Rahmen des Erörterungstermins am in Kopie übergebenen Rechnung zu entnehmen ist, überein. Damit wurde der Wille des PA, der die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erwerben wollte um diese dann an die OEG zu veräußern umgesetzt, wie er diesen gegenüber den Organen der Abgabenbehörde erster Instanz kundgetan hatte. In diesem Zusammenhang wird auf die Aktenvermerke der Organe (9. und ) der Abgabenbehörde erster Instanz verwiesen, denen dies zu entnehmen ist und die zur Wahrung des Parteiengehörs ausgefolgt wurden (siehe Seite 9 der Niederschrift vom über den Verlauf des Erörterungstermins). Den Willen die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben hat PA weiters in einem an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz fünf Tage nach seinem Telefonanruf klar und unmissverständlich dargelegt (Schriftsatz vom , der am einlangte). Das PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat um sie dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu verkaufen ist nicht nur den im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der Pr OEG klar und unmissverständlich zu entnehmen sondern auch der Bilanz des Einzelunternehmens PA, dem Anlagenverzeichnis und den Anlagen für das Jahr 2000. In der Einkommensteuererklärung des PA wurde der Freibetrag für die Veräußerung des ganzen Betriebes (§ 24 Abs. 4 EStG 1988) in Höhe von ATS 100.000,00 geltend gemacht und von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird für den "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 (das ist der Nettoverkaufspreis wie in der Rechnung vom ausgewiesen). Diesem Erlös stünden Aufwände in Höhe von ATS 4.179.391,00 (Buchwert des verkauften Anlagevermögens) sowie ATS 49.200,00 (Buchwert für des verkauften Umlaufvermögens) gegenüber. Dem Anlagenverzeichnis ist zu entnehmen, dass PA die Forstbringungsmaschine mit angeschafft hat. Der Aufgliederung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass aus der Holzbringung Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 getätigt wurden und Vorsteuern in Höhe von ATS 833.088,74 geltend wurden. Erst mit 28. Feber 2002 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein Antrag auf Berichtigung dieser eingereichten Bilanz ein, in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die OEG die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll. Auf Grund dieser zeitlichen Abfolge

  • Fernmündliche Bekundung des Willens (9. und ) gegenüber dem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und dann an die OEG zu veräußern,

  • Bekräftigung dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später (),

  • Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird,

Einreichung eines Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit , eingelangt am ,

Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit , wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,

Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird der ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der Rechnung vom über den Erwerb des Einzelunternehmens überein,

Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit bei der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom ausgewiesen - erzielt wurde, und

aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis ist ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag, das ist das Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA, wie der Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie

in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des Einzelunternehmens entfallen,

in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen, wie der Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am - Buchmäßige Behandlung - Einzelunternehmen - klar und unmissverständlich zu entnehmen ist,

hat die Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit angeschafft und als Teil seines Einzelunternehmens (Betriebes) per an die Pr OEG veräußert wurde und damit die gewinnmindernde Geltendmachung eines Investitonsfreibetrages gesetzlich nicht möglich ist.

Diese von mehreren Möglichkeiten als erwiesen anzunehmen, hat deshalb die Gewissheit für sich und schließt die von PA sowie seinen Parteienvertretern vorgebrachte andere Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit aus, weil es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass jemand der - nach seinen eigenen Angaben - sofort und damit noch im Dezember 2000 erkennt, dass eine "falsche Rechnungsadresse" vorliegt nicht mit diesem Bewusstsein und in Absprache mit seinem Parteienvertreter einem Anbringen an die Abgabenbehörde nur ca. zwei Monate später (Fragebogen, eingelangt am ) zustimmt, welches nach seinem Wissenstand nicht den Tatsachen entspricht, da er im Dezember 2000 erkannt hat, dass die "Rechnungsadresse falsch" ist und daher auch der Kaufreis für sein Einzelunternehmen unrichtig ist. Wenn PA tatsächlich im Dezember 2000 erkannt haben will, dass die Rechnungsadresse falsch ist, so ist weder die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in der die OEG einen Vorsteuerabzug von ATS 909.926,82 geltend macht mit 19. Feber 2001 noch die Einreichung des Fragebogens acht Tage später, in dem der Abgabenbehörde der Verkauf des Unternehmens um ATS 4,4 Mio mitgeteilt wird, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da einerseits der OEG nach den Bestimmungen des USTG 1994 ein Vorsteuerabzug aus der "falschen Rechnung", die auf PA lautete, nicht zusteht und andererseits, der angegebene Kaufpreis von "ATS 4,4 Mio" nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Erklärbar wird dies nur dadurch, dass PA im Einzelunternehmen zur Gänze den Vorsteuerabzug aus Lieferung der Forstbringungsmaschine an ihn geltend gemacht hat (siehe Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) um dann sein Einzelunternehmen mit der Forstbringungsmaschine am an die OEG zu veräußern, denn anders ist die Geltendmachung eines Vorsteuerbetrages von ATS 909.926,82 in der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 der OEG nicht denkbar. Es ist weiters mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass ein Antrag auf Bilanzberichtigung erst am 27. Feber 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz gestellt wird und in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die OEG die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll, obwohl PA im Dezember 2000 bzw. zwei bis drei Monate nach der Lieferung und somit spätestens im März 2001 "gemerkt hat", dass die Rechnungsadresse falsch sei, wie der Geschäftsführer der K GmbH mit ausführte. PA sah offenbar über ein Jahr bzw. neun Monate hinweg keine Veranlassung sein Wissen Preis zu geben, denn anders ist nicht erklärbar, dass er sogar die Abgabe von "falschen Bilanzen und Abgabenerklärungen" im Jänner 2002 in Kauf nahm. Dies alles obwohl ihm evident gewesen sein muss, dass der angegebene Kaufpreis von ATS 4,4 Mio für das Einzelunternehmen unrichtig ist. Zudem hat er die eingereichten "unrichtigen" Abgabenerklärungen unterfertigt und versichert, dass die vorstehenden Angaben nach besten Wissen und Gewissen sowie richtig und vollständig gemacht wurden.

Schlussrechnung Forstbringungsmaschine M4

Die sich aus Zeitabfolge ergebende Umsetzung des wahren Willens des PA, nämlich die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und im Rahmen der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu veräußern, aber insbesondere die Tatsache, dass über ein Jahr zwischen der Einreichung des Fragebogens (eingereicht am ) indem die Veräußerung des Einzelunternehmens um ATS 4,4 Mio - dieser Betrag entspricht annähernd dem Nettoverkaufspreis wie in der Rechnung vom ausgewiesen ist - bekannt gegeben wurde und der Einreichung des Antrages auf Bilanzberichtigung (eingelangt am ) indem erstmals behauptet wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sein soll, sowie über mehr als 13 Monate später die Vorlage der berichtigten Schlussrechnung an die Abgabenbehörde erster Instanz zusammen mit der Berufung am , widerlegt sowohl die Angaben des PA hinsichtlich des Zeitpunktes indem er erkannt habe, dass eine "falsche Rechnungsadresse" vorliege und seine Behauptung eine sofortige Berichtigung veranlasst zu haben als auch die Angaben des Parteienvertreters im Rahmen des Erörterungstermins.

Im Rahmen des Erörterungstermins gab PA unter anderem an, dass sowohl die erste Rechnung als auch die Endrechnung an ihn gerichtet worden seien, er aber sofort bei der Firma K reklamiert habe und eine Berichtigung der Rechnung angefordert habe (siehe Seite 3, vierter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am ). Wenn PA tatsächlich sofort und damit im Dezember 2000, wie im Rahmen des Erörterungstermins behauptet, eine Berichtigung der Rechnung veranlasst haben will, so ist die Einreichung eines mit ihm abgesprochenen Fragebogens im Feber 2001 bei der Abgabenbehörde erster Instanz indem der Nettokaufpreis für sein Einzelunternehmen mit ATS 4.4 Mio angegeben wird und darin jeden Zweifel ausschließend der Wert der Forstbringungsmaschine enthalten ist, unverständlich. Unverständlich deshalb, da er sofort und damit nach allgemeinen Verständnis im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine Rechnungsberichtigung veranlasst haben will. Noch unverständlicher wird seine Behauptung unter Einbeziehung des ersten an den Lieferanten der Forstbringungsmaschine gerichteten Auskunftsersuchens und dessen Beantwortung. Dieses Ersuchen erging mit an die K GmbH. Der Lieferant legte die an PA gerichteten Rechnungen, die zudem einen Buchungsvermerk beinhalteten, umgehend (eingelangt am ) der Abgabenbehörde erster Instanz vor. Wenn PA tatsächlich im Dezember 2000 eine Rechnungsberichtigung veranlasst haben will, so ist die Vorlage der an ihn gerichteten Rechnungen durch den Lieferanten über zwei Jahre später völlig unverständlich, wenn er nach allgemeinen Verständnis sofort und damit im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine Berichtigung veranlasst haben will. Verständlich wird die Vorlage der an PA gerichteten Rechnungen durch den Lieferanten im März 2002 nur dadurch, dass die Forstbringungsmaschine von PA angeschafft worden ist und der Lieferant im Zeitpunkt der Übersendung der angeforderten Unterlagen () noch nicht über mögliche (nachteilige abgabenrechtliche) Folgen für die Berufungswerberin informiert gewesen ist. Der Parteienvertreter - Ho - gab unter anderem an, dass er eine weitere Rechnung über den Verkauf von "Wirtschaftsgütern" - vermutlich im Feber 2002 - ausgestellt worden ist (Rechnungsdatum , Nettobetrag ATS 164.200,-) und zwar nach Einlangen der Rechnungsberichtigung des Lieferanten (siehe, Seite 8, zweiter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am ). Abgesehen davon, dass diese Rechnung nicht mit ausgestellt worden ist, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angegeben hat, wird damit eingestanden, dass die berichtigte Rechnung des Lieferanten weder im Dezember 2000 noch im März 2001 sondern erst im Jahr 2002 einlangte. Auch wenn, wie der Parteienvertreter angab, die berichtigte Rechnung vermutlich im Feber 2002 einlangte ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Lieferant im März 2002 in Erfüllung seiner Auskunftsverplichtung eine auf PA lautende Schussrechnung der Abgabenbehörde erster Instanz vorlegt, wenn er im Feber 2002 eine Rechnungsberichtigung vorgenommen haben soll und diese der Berufungswerberin übersandt haben will.

Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die berichtigte Rechnung erst nach der Beantwortung des ersten Auskunftsersuchens und damit nach dem erstellt worden und weder sofort (Dezember 2000, Jänner 2001), wie PA behauptet noch zwei bis drei Monate später - und damit spätestens im März 2001 -, wie in Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens () ausgeführt wurde, oder im Feber 2002, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angab.

Diese zeitliche Abfolge

  • Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird,

  • Einreichung des Fragebogens über den Verkauf des Unternehmen, mit einem Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio am , darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,-,

Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit , wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,

  • Antrag auf Bilanzberichtigung eingereicht am in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sei,

Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit ,

Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die K GmbH mit , unter Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und Schlussrechnung),

  • Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum - Nichtanerkennung des geltend gemachten Investitonsfreibetrages,

Berufung vom und Einreichung der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des Lieferanten,

  • Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom mit und

  • Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom mit

hat die Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA im Dezember 2000 erworben wurde und im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG verkauft wurde, sowie die berichtigte Schlussrechnung erst nach dem vorgelegen ist und nicht wie behauptet im Dezember 2000 oder nach den Angaben des Lieferanten im Dezember 2000 bzw. nach zwei bis drei Monaten und damit spätestens im März 2001 oder im Feber 2002, wie der Parteienvertreter im Erörterungstermin angab, denn es ist mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass ein Lieferant in Entsprechung eines Auskunftsersuchen mit der Abgabenbehörde eine auf PA lautende Schlussrechnung mit einem Buchungsvermerk vorlegt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine auf die Pr OEG lautende berichtigte Schlussrechnung vorliegt, die - nach den im Verfahren gemachten Angaben des Lieferanten bzw. des Parteienvertreters - im Dezember 2000, März 2001 oder Feber 2002 ausgefertigt worden ist. Das PA die Forstbringungsmaschine erworben hat um sie dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG zu verkaufen, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom am die auf PA lautende Schlussrechnung vorgelegt wurde sowie andererseits aus dem Umstand, dass die auf die Pr OEG lautende Rechnung mit größter Wahrscheinlichkeit erst nach dem erstellt wurde, da die berichtigte Schlussrechnung offensichtlich auf einem anderen Firmenpapier ausgefertigt wurde. Während die mit vorgelegte und an PA gerichtete und mit "" datierte Schlussrechnung offensichtlich unter Verwendung eines Firmenstempels (kleinere Schrift beim Adressaten, schiefer Stempelaufdruck im rechten oberen Blattbereich, Firmenzeichen links von den Firmenangaben, geringerer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren Angaben, wie zB UID Nummer, Buchungsvermerk "gebucht Jan/2001"), der erst im Zuge der Beantwortung dieses Auskunftsersuchens auf der Rechnungsdurchschrift angebracht wurde, wie mit ausgeführt wurde, ausgefertigt worden ist, wurde die mit vorgelegte und mit "" datierte an die Pr OEG gerichtete, berichtigte Rechnung offenbar auf einem in der Zwischenzeit geänderten Firmenpapier (größere Schrift beim Adressaten, Vordruck der Firmenangaben rechts im ersten Drittel des Rechnungsvordruckes, Firmenzeichen rechts von den Firmenangaben, weiterer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren Angaben, kein Buchungsvermerk) und entgegen der Beantwortung vom offenbar auch auf den Rechnungsdurchschriften die Firmenangaben angeführt wurden, ausgefertigt. Wenn daher wie, in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom am behauptet wird, dass diese berichtigte Rechnung bereits im Dezember 2000 ausgefertigt worden sein soll, dann ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass nicht diese angeblich bereits seit Dezember 2000 vorliegende berichtigte Rechnung im März 2002 vorgelegt wird, sondern eine auf einem anderen Firmenpapier gefertigte Rechnung, die auf PA lautet. In Beantwortung des Auskunftsersuchens vom wusste der Lieferant offenbar nur dass er die berichtigte Schlussrechnung "ca. Ende Dezember" ausgefertigt worden ist aber nicht wann er diese Rechnung "übergeben" hatte, denn die Frage der Abgabenbehörde erster Instanz in dem Auskunftsersuchen nach der Übergabe der Rechnung blieb unbeantwortet. Während am noch davon ausgegangen wurde, dass diese berichtigte Schlussrechnung "ca. Ende Dezember 2000" ausgefertigt worden ist, gab der Geschäftsführer der K GmbH in einem nur wenige Tage später () an ihn gerichteten weiteren Auskunftsersuchen mit an, dass er von PA "ungefähr zwei bis drei Monate" nach Erstellung der "falschen Rechnung" angerufen worden sei und darauf hin die Rechnungsberichtigung vorgenommen habe. Abgesehen davon, dass innerhalb von nur elf Tagen widersprüchliche Angaben zur Ausfertigung der berichtigen Schlussrechnung gemacht wurden, ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass eine im Dezember 2000 oder März 2001 ausgefertigte berichtigte Rechnung, die im Unternehmen aufliegen muss, 15 Monate oder 12 Monate später nicht der Abgabenbehörde auf deren Ersuchen vorgelegt wird, sondern eine auf PA lautende Rechnung. Verständlich werden diese im Jänner 2006 gemachten widersprüchlichen Angaben nur dadurch, dass man bei der K GmbH inzwischen über mögliche nachteilige (steuerliche) Rechtsfolgen seiner Kunden informiert gewesen ist. Das der Lieferant der Forstbringungsmaschine bestrebt war für seine Kunden günstige Angaben zu machen, ergibt sich auch aus der Beantwortung der Fragen der Abgabenbehörde erster Instanz im Auskunftsersuchen vom nach der Buchung der berichtigten Rechnung sowie welche Rechnung nun gültig sei.

Zusammengefasst ergeben die Antworten bzw. die Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen (5. Jänner und ) folgendes:

  • die berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde,

  • wann die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben,

  • die berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde, die berichtigte Rechnung ist aber

  • trotzdem die "einzig gültige" und

  • warum nur diese die "einzig gültig" ist

  • darüber wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt.

Die in freier Beweiswürdigung angenommene Möglichkeit, dass PA die Forstbringungsmaschine mit erworben hat und dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG verkauft hat, hat die Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich das dies der wahre Wille der Parteien gewesen ist, denn anderes ist es nicht erklärbar, dass die K GmbH im März 2002 der Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung über den Erwerb des M4 vorlegt um ca. vier Jahren später und vermutlich in Kenntnis der nachteiligen (steuerlichen) Folgen für seine Kunden eine wesentliche Frage überhaupt nicht beantwortet, widersprüchliche Angaben zur Ausfertigung der berichtigten Rechnung macht und jede Erklärung schuldig bleibt, warum diese berichtigte Rechnung die "einzig gültige" ist, obwohl diese keinen Eingang in das Rechenwerk des Lieferanten gefunden hat und abgesehen davon, dass das Umsatzsteuergesetz auch Bestimmungen enthält, die eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vorsehen. Außerdem wurde, wie im Rahmen des Erörterungstermins festgehalten (siehe Seite 12), es offenbar nicht für erforderlich erachtet, eine Änderung des Kaufvertrages herbeizuführen und damit bereits im Jahr 2000 Klarheit zu schaffen, obwohl davon auszugehen ist, dass den Parteienvertretern evident sein müsste, dass ein Einzelunternehmen und eine Personengesellschaft zwei voneinander getrennte Steuersubjekte sind.

Abschließend wird noch auf die Ausführungen und die Schlussfolgerungen des Parteienvertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom - Punkt 6c Auskünfte Fa. O - eingegangen.

Der Parteienvertreter kommt unter Würdigung der vorgelegten und ergangenen Aussagen zum Schluss, dass immer wieder die gleiche und auch richtige Aussage getätigt worden sei, nämlich dass die Lieferung endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt sei. Ebenso sei in den Buchhaltungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht. Dies bestätigte ebenso das, was von Anfang Angabe der Fa. Pr OEG gewesen sei und ist.

Das die Lieferung "endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt ist", konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Sollte der Parteienvertreter als Nachweis der Lieferung das Übergabeprotokoll vom meinen, dann ist ihm zu erwidern, dass dieses Übergabeprotokoll weder die Unterschrift des zweiten im Rahmen der Einschulung vor Ort anwesenden Gesellschafters der OEG aufweist, welcher nach den Angaben des PA anwesend gewesen ist, noch einen Nachweis enthält das diese Maschine "endgültig und ausschließlich an die OEG" geliefert wurde.

Die Behauptung, dass "in den Buchhaltungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht" wurde, ist im Hinblick auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom nicht nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar deshalb, da in Beantwortung dieses Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erfassung der berichtigten Rechnung in der Buchhaltung des Lieferanten das Gegenteil von dem ausgeführt wurde, nämlich, dass die berichtigte Rechnung nicht in der Buchhaltung erfasst wurde, da die an PA gerichtete Rechnung bereits gebucht wurde. Wie der Parteienvertreter zu dieser Schlussfolgerung gelangte ist unerklärlich. Unerklärlich deshalb, da in Beantwortung dieser Frage, wie nachstehend nochmals angeführt und zur Wahrung des Parteiengehörs der Berufungswerberin übersandt (siehe Schriftsatz des UFS, Salzburg mit Anlagen vom 28. Feber 2006), das Gegenteil von dem ausgeführt wurde, was der Parteienvertreter meint das vorliege.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk auf?
Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde

Wenn der Parteienvertreter ausführt, dass "dies von Anfang an Angabe der Fa. Pr " gewesen ist, so ist dies unverständlich, wenn man beispielhaft anführt, welche Angaben von ihm "von Anfang an" gemacht wurden, wie der von ihm eingereichte Fragebogen, die eingereichten Bilanzen und Abgabenerklärungen, seine Ausführungen im Rahmen des Erörterungstermins (siehe auf Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - Vorsteuerabzug zur Gänze im Einzelunternehmen um dann auf der Seite 8 anzugeben, dass "derzeit keine Angaben über die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gemacht werden können"). Verständlich wird dies nur dadurch, wenn man den Inhalt der Verwaltungsakten, die durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte, keine Beachtung schenkt und offenbar nur die eigenen (widersprüchlichen) Angaben als maßgeblich erachtet.

Weitere Indizien für eine Übernahme des Einzelunternehmens (mit dem Wirtschaftsgut Forstbringungsmaschine M4)

Umsatzsteuer

Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994 vorliegt. Strittig ist ob das Wirtschaftgut M4 von der Berufungswerberin angeschafft worden ist oder im Rahmen der Geschäftsveräußerung des Einzelunternehmens PA von diesem erworben wurde.

Im Rahmen des Erörterungstermins am wurde vom Vertreter des Finanzamtes zutreffend ausgeführt (siehe Seite 13 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins), dass der Vorsteuerabzug nicht auf Grund der "berichtigte Schlussrechnung" vorgenommen wurde. Zutreffend deshalb, da einerseits der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angab, dass die berichtigte Schlussrechnung vermutlich erst im Feber 2002 vorlag (siehe Seite 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins vom ) und andererseits für das 4. Kalendervierteljahr 2000 Vorsteuern in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) geltend gemacht wurden. Die Grundlage für die Geltendmachung dieses Vorsteuerbetrages kann - unter der Annahme, dass den Parteienvertreter in Beantwortung der Frage des Referenten des UFS, Salzburg im Rahmen des Erörterungstermins (siehe Seite 7 letzter Absatz und Seite 8) wann diese Rechnungen über den "Unternehmensverkauf" ausgefertigt wurden ein Irrtum unterlaufen ist - daher nur die "Rechnung" über den Verkauf des Unternehmens mit der Forstbringungsmaschine zum (Unternehmensverkauf Nettobetrag ATS 4.304.200,- Umsatzsteuer ATS 860.840,- ) gewesen sein. Denn sonst würde der Parteienvertreter die Bestimmungen der §§ 11 und 12 UStG 1994 missachten und im Feber 2001 einen Vorsteuerbetrag (ATS 909.926,82) geltend machen, dessen Höhe ihm erst im Dezember 2001 oder Jänner 2002 bekannt ist, da zu diesem Zeitpunkt erst die maßgebliche Rechnung über die im Dezember 2000 erfolgte "Lieferung" des Einzelunternehmens und damit ein Vorsteuerbetrag von ATS 860.840,- bekannt wird, weil erst in diesen Monaten die Rechnung an die OEG von ihm erstellt worden ist. Wenn daher bereits im Feber 2001 und in Absprache mit PA ein Fragebogen über den Verkauf des Unternehmen, mit einem Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio am , darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,- an die Abgabenbehörde erster Instanz übersandt wurde, so ist - unter der Annahme dass ihm in der Beantwortung kein Irrtum unterlaufen ist - fraglich, welche Grundlage er für die Ermittlung des Nettoverkaufspreises des Unternehmens gehabt hat, dies der Abgabenbehörde mitteilte und die ihn zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) berechtigte. Das für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) nur die Rechnung über den Verkauf des Einzelunternehmens an die OEG umsatzsteuerrechtlich als Grundlage für den Vorsteuerabzug heranzuziehen war - unter der Annahme es liege ein Irrtum des Parteienvertreter in der Fragebeantwortung vor -, ergibt sich auch aus "umsatzsteuerlicher Sicht". Auch wenn der Parteienvertreter die Ansicht des Vertreters des Finanzamtes im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht teilte, und ausführte, dass "die ER O vom mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht" wurde, so gibt er mit diesen Ausführungen zu verstehen, dass für ihn die Bestimmungen des § 12 iVm § 11 UStG 1994 über die Voraussetzungen die einen Unternehmer berechtigten die an ihn in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, offenbar nicht maßgebend sind. Nicht maßgebend deshalb, da einerseits die Anzahlungsrechnung vom auf AP lautete und dieser den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, wie im Übrigen unbestritten ist, und andererseits das liefernde Unternehmen in der Schlussrechnung vom den Bestimmungen des UStG 1994 entsprechend den Nettobetrag der Anzahlungsrechnung in Abzug brachte um damit einen doppelten Vorsteuerabzug (Anzahlungsrechnung und Schlussrechnung) zu verhindern (siehe Ruppe, UStG3, § 11, 34 Kolacny/Caganek, UstG3 (2005), § 11 Anm. 40). Wenn daher, wie der Parteienvertreter ausführt, dass von der "ER O vom mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen" die Vorsteuer geltend gemacht wurde, so wäre der Berufungswerberin - unter der Voraussetzung, dass die "berichtigte Schlussrechnung" im Dezember vorlag - nur ein Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 552.000,- zugestanden, denn dieser Betrag wurde in der berichtigten Schlussrechnung als Umsatzsteuer und damit als abzugsfähige Vorsteuer ausgewiesen, und nicht weitere ATS 276.000,- aus der Anzahlungsrechnung, die durch die UB 71 geltend gemacht wurden (Konto 044 - Soll - Nettobetrag ATS 1.380.000,- "MWC 220 N" - Konto 229 Vorsteuerkonto - Soll - von der Gesamtsumme entfällt auf die Anzahlungsrechnung ein Betrag von ATS 276.000,- ; Gegenbuchung Konto 9464 - Haben - "Verr. Kto. P.A.P. ATS 1.656.000,-). Im gesamten Verfahren wurde immer wieder behauptet, dass die OEG den "M4 " angeschafft hat. Wenn die OEG tatsächlich den M4 angeschafft hat, so hätte sie lediglich einen Vorsteuerabzug von ATS 552.000,- geltend machen können, denn nur dieser Betrag ist in der "berichtigten Schlussrechnung" ausgewiesen. Es ist unbestritten, dass der Lieferant der Forstbringungsmaschine in der Schlussrechnung vom den Nettobetrag der Anzahlungsrechnung in Höhe von ATS 1.380.000,- in Abzug brachte und entsprechend den Bestimmungen des USTG 1994 nur einen Betrag von ATS 552.000,- als Umsatzsteuer ausgewiesen hat womit - unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11 und 12 des UStG 1994 - nur ein Vorsteuerabzug dieser Höhe zulässig gewesen wäre. Die weiteren ATS 276.000,- die - nach den Ausführen des Parteienvertreters - durch die vorhin angeführte Buchung (UB 71) geltend gemacht worden sind, wären daher - unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11 und 12 des UStG 1994 - zu Unrecht geltend gemacht worden, wenn dies tatsächlich so gewesen sein sollte.

Die Vorgangsweise des Parteienvertreters, wie dies die Buchungen auf dem Konto 044 belegen (Einbuchungen, Stornierungen, Einbuchungen) ist nur dadurch erklärbar, dass man der Abgabenbehörde gegenüber glaubhaft machen wollte, es habe nur eine auf die OEG lautende Schlussrechnung gegeben und die "umsatzsteuerlichen Detailausführungen" seien nicht relevant, weil nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bzw. vom Parteienvertreter "unbeanstandet geblieben". Diese "umsatzsteuerlichen Detailausführungen" führen aber - auch wenn sie nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen sind - in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat, den Vorsteuerabzug zur Gänze geltend machte, und den Verkauf dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG der Umsatzbesteuerung unterzog, wie auf der Seite 3 über den Verlauf des Erörterungstermins am - Buchmäßige Behandlung - Einzelunternehmen niederschriftlich festgehalten.

Denn es ist sonst nicht erklärbar, dass nur neun Tage nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, in der für das 4. Kalendervierteljahr 2000 Vorsteuern in Höhe von ATS 909.926,82 geltend gemacht werden, mit 27. Feber 2001 ein in Absprache mit PA erstellter Frageborgen einlangt, in dem "lt Rechnung" das Einzelunternehmen des PA um "4,4 Mio" veräußert wird. Die "umsatzsteuerliche Sicht" ist - auch wenn sie der Parteienvertreter für nicht relevant hält - ein weiteres Indiz dafür, dass die Forstbringungsmaschine zuerst von PA erworben wurde und dann im Wege der Veräußerung seines Unternehmens an die OEG verkauft wurde, denn sonst hätte die OEG einen Vorsteuerbetrag von ATS 276.000,- nicht geltend machen können, weil die auf PA lautende Anzahlungsrechnung - im Gegensatz zur Schlussrechnung - nicht berichtigt worden ist. Außerdem hat, wie im Übrigen unbestritten, PA die in der Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Den Gesamtbetrag der Vorsteuern aus der Lieferung des M4 konnte die OEG - bei Zutreffen der Voraussetzungen nach dem UStG 1994 - nur deshalb geltend machen, weil PA sein Einzelunternehmen mit der Forstbringungsmaschine an die OEG veräußerte.

Antrag "Bürges-Förderungsbank"

Das die Pr OEG das Einzelunternehmen des Gesellschafters PA mit der Forstbringungsmaschine erwerben werde, wurde auch gegenüber der "Bürges Förderungsbank" zur Erlangung einer Jungunternehmerförderung angegeben. In dem mit eingelangten Ansuchen werden unter Punkt 5 folgende Angaben gemacht:


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Beschäftigungsanzahl vor Übernahme
nach der Übernahme/Neugründung
1
2
bei Unternehmensübernahme:
Name des Übergebers/Firmenwortlaut
Holzbringung u. Holzhandel seit
Al jun.

Damit wurde auch gegenüber der "Bürges-Förderungsbank" zum Ausdruck gebracht, dass das Einzelunternehmen des AP von der OEG (mit der Forstbringungsmaschine) übernommen werden wird.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nimmt der Referent des UFS, Salzburg die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da diese Möglichkeit gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die Berufungswerberin die Anschaffung selbst vorgenommen hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Diese Möglichkeit ergibt sich aus der nachstehend angeführten zeitlichen Abfolge sowie auf Grund der in diesem Verfahren durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte

  • Fernmündliche Bekundung des Willens (9. und ) gegenüber dem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und dann an die OEG zu veräußern,

  • Bekräftigung dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später (),

  • Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird,

Einreichung eines Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit , eingelangt am , darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,-,

Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit , wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,

Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird der ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der Rechnung vom über den Erwerb des Einzelunternehmens überein,

Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit bei der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom ausgewiesen - erzielt wurde, und

aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag, das ist das Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA , wie der Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie

in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des Einzelunternehmens entfallen,

in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen,

  • Antrag auf Bilanzberichtigung eingereicht am in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sei,

Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit ,

Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die K GmbH mit , unter Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und Schlussrechnung),

  • Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum - Nichtanerkennung des geltend gemachten Investitonsfreibetrages,

Berufung vom und erstmals Einreichung der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des Lieferanten,

  • Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom mit und

  • Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom mit

Zusammengefasst ergeben die Antworten bzw. die Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen (5. Jänner und ) dass

  • die berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde,

  • wann die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben,

  • die berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde, die berichtigte Rechnung ist aber

  • trotzdem die "einzig gültige" und warum nur diese die "einzig gültig" ist darüber wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt

  • Weitere Indizien wie die Umsatzsteuer und der Antrag "Bürges Förderungsbank".

Damit hat die Berufungswerberin aber einen Betrieb erworben, für den ein Investitionsfreibetrag nicht geminnmindernd geltend gemacht werden kann.

Die Berufung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionsfreibetrag
Betrieb
freie Beweiswürdigung
Offenlegungpflicht
Wahrheitspflicht
Verweise

Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar - § 10, Rz 4.5ff
Ritz, BAO (3. Auflage), § 167, Tz 6







Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-99015