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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 03.03.2011, RV/1293-L/10

1) Unwirksamkeit eines Bescheides wegen Zustellmangels 2) Mängelbehebung bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Weist eine Berufung zwar ein Formgebrechen insofern auf, als die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Bw. fehlt, da offenbar eine nicht vertretungsbefugte Person die Eingabe unterschrieben hat, erübrigt sich die Behebung dieses Formgebrechens, wenn die Aussichtslosigkeit der Berufung von vornherein offenkundig ist (vgl. , 0096 unter Hinweis auf Zl. 1244/75 und die dort angegebene Judikatur), etwa weil sie sich gegen einen nicht wirksam ergangenen Bescheid richtet.
Folgerechtssätze
wie RV/0021-L/11-RS1
Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (). Wird als Empfänger eine Person bezeichnet und dieser zugestellt, die weder gesetzlicher Vertreter noch Zustellungsbevollmächtigter ist, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 ZustG vor.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vom gegen den Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Hermine Touschek, vom entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid war wie folgt adressiert:

"Firma X. Ldt. z. Hd. Herrn Werner S. G-Strasse Stadt"

Auf der gegenständlichen Berufung scheint die X. Limited als Berufungswerberin auf. Unterfertigt wurde die Berufung von Herrn Werner S. (i.A.).

Die X. Ltd. wird von der Y. Holding Ltd. vertreten.

Die Y. Holding Ltd. wird Herrn A. K. vertreten.

Am legte Herr Werner S. im Auftrag der X. Ltd eine uneingeschränkte Zustellbevollmächtigung vor, wonach Herr Steuerberater bevollmächtigt sei, sämtliche Schriftstücke entgegen zu nehmen.

Am teilte das Finanzamt der "X. Ltd zu Handen Herrn Werner S., G-Straße, Stadt", dass er weder Vertreter nach § 80 BAO noch Geschäftsführer der X. Ltd sei und daher der Zustellbevollmächtigung nicht gefolgt werden könne.

Am richtete Herr S. ein E-Mail an Herrn C. beim Finanzamt Linz. Dem E-Mail lag als Anhang eine Generalvollmacht der Y. Holding Ltd vom bei, wonach Herr Werner S. bevollmächtigt wurde, die Y. Holding Ltd in allen gesetzlich zulässigen Fällen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 ZustG (Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, StF: BGBl. Nr. 200/1982) ist "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (). Wird als Empfänger eine Person bezeichnet und dieser zugestellt, die weder gesetzlicher Vertreter noch Zustellungsbevollmächtigter ist, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 ZustG vor.

Im gegenständlichen Fall ist im angefochtenen Bescheid mit Herrn Werner S. eine Person als Empfänger bezeichnet worden, die weder gesetzlicher Vertreter ist, noch als Zustellungsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht wurde. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht wirksam ergangen.

Das am beim Finanzamt eingebrachte E-Mail an Herrn C., dem eine Generalvollmacht der Y. Holding Ltd vom angehängt war, ist aus folgenden Gründen nicht wirksam:

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Dazu ergingen für den streitgegenständlichen Zeitraum zwei Verordnungen:

● Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 395/2002 (TelekopieV)

● Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 114/2009 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006)

Beide Verordnungen sehen die Einreichung von Anbringen per E-Mail nicht vor, die deshalb weder in den Anwendungsbereich des § 85 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO fällt.

Die per E-Mail vom vorgelegte Vollmacht vom ist unwirksam. Im Übrigen wurde die Vollmacht erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides vorgelegt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Berufungen gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheide sind zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, § 273 Tz. 6). Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam wurde, ist die dagegen eingebrachte Berufung zurückzuweisen.

Bemerkt sei noch, dass zwar die Berufung ein Formgebrechen insofern aufweist, als die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Bw. fehlt, da offenbar der nicht vertretungsbefugte Werner S. die Eingabe unterschrieben hat. Die Behebung dieses Formgebrechens erübrigt sich, weil die Aussichtslosigkeit der Berufung von vornherein offenkundig ist (vgl. , 0096 unter Hinweis auf Zl. 1244/75 und die dort angegebene Judikatur).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

VwGH, 1244/75
VwGH, 2004/10/0082
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-98996