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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 20.07.2005, ZRV/0173-Z2L/02

Abweisung eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0173-Z2L/02-RS1
wie ZRV/0105-Z2L/02-RS1
Gem. § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag ein Gesamtschuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die finanzielle Situation des Schuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an seiner Existenzgefährdung nichts ändert. In einem solchen Fall ist mangels Vorliegen einer Unbilligkeit der Antrag zwingend abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des S. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/36396/2000-2, betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird zudem wie folgt abgeändert: Es entfallen die Worte "im Rahmen des freien Ermessens".

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ. 123, wegen des Verbrechens gemäß §§ 12 StGB und 12 SGG sowie wegen des Vergehens des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs 1 FinStrG schuldig gesprochen. Der Spruch des (nach Zurückweisung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH mit Urteil des OLG Wien vom , Zl. 456 bestätigten) Urteiles lautet auszugsweise:

"Der Bf. ist schuldig, er hat in Wien I. im August 1985 dadurch, dass er einen Bargeldbetrag von S 63.000,00 zur Finanzierung des Ankaufes von Suchtgift und der anschließenden Schmuggelfahrt von Marokko nach Österreich an Karin S. übergab, dazu beigetragen, dass Anton S., Karl S., Waltraud S., Karl H. und Karin S. vorsätzlich ... Suchtgift ..., nämlich 129,16 kg Cannabisharz aus Marokko aus- und nach Österreich einführten; II. dadurch dazu beigetragen, dass die genannten Personen eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 129,16 kg Cannabisharz zu einem zollrechtlichen Verkürzungsbetrag von S 2,265.067,30 unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Daraufhin zog das Zollamt Wien den Bf. mit Bescheid vom , Zl. 100/MA/FS-290/98953/20/89-RS, unter Bezugnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 11 BAO zur Haftung heran, und zwar (wie aus dem dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt näher ersichtlich ist) für einen Gesamtbetrag von S 2,650.673,-- an Eingangsabgaben samt Säumniszuschlag. Die Berufung gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 14-2/Sch-195/1/93, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/16/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufung mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-2/Sch-195/1/15/93, teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf S 2,265.067,-- herabgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/16/0006, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit einer am beim Hauptzollamt Wien eingelangten Eingabe beantragte der Bf. gem. § 236 BAO, die Abgabenschuld (zur Gänze) nachzusehen. Aufgrund der Tat habe er bereits eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verbüßt, daher das Übel der Haft durchaus erlitten und in diesem Zusammenhang auch eine Finanzstrafe von S 300.000,00 bezahlt. Es sei ihm jedoch derzeit nicht möglich weitere Zahlungen zu leisten, zumal folgende Umstände vorliegen würden: a) aufgrund eines schweren Rückenleidens (doppelter Wirbelbruch) sei er Notstandshilfebezieher und bekomme an Notstandshilfe täglich S 122,00; b) der Restbetrag auf das Existenzminimum werde vom Sozialamt bescheidlos an ihn ausbezahlt; c) er habe an Miete für die Gemeindewohnung S 2.760,74 monatlich zu bezahlen; d) er sei von Telefon- und Rezeptgebühren befreit; e) alle zwei Monate müsse er für Fernwärme S 1.632,00 bezahlen f) für seinen Sohn Franz Josef müsse er monatlich S 1.700,00 Alimente an die Kindesmutter bezahlen; Er sei keinesfalls in der Lage, auch nur irgendwann den gegenständlichen Betrag oder auch nur einen relevanten Teil zu bezahlen. An der Einfuhrhandlung sei er nur im äußerst untergeordneten Umfang beteiligt gewesen und hätte dafür ein Vielfaches an Finanzstrafe bezahlen und auch eine unbedingte Haftstrafe verbüßen müssen.

Mit Bescheid II. vom , Zl. 100/36396/2000-Vo, wies das Hauptzollamt Wien diesen Antrag "im Rahmen des freien Ermessens" ab. In Anbetracht der Abgabenhöhe und der vom Abgabepflichtigen geschilderten Einkommenssituation werde eine persönliche Unbilligkeit als gegeben erachtet. Im gegenständlichen Fall könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwar der Verschuldensanteil des Bf. bei der Entstehung der Abgabenschuld vergleichsweise gering sei, andererseits jedoch noch keinerlei Zahlungen zur Entrichtung der Schuld geleistet worden seien, um den Willen zur zumindest teilweisen Wiedergutmachung des volkswirtschaftlichen Schadens zu beweisen. Angesichts der großen Suchtgiftmenge, die zur Abgabenvorschreibung führte und der hohen Resozialisierungskosten, die dem Staat regelmäßig für die Integration Suchtgiftabhängiger entstehen würden, seien den Verursachern dieser Kosten auch erhebliche Opfer über einen längeren Zeitraum zur zumindest teilweisen Entrichtung der Abgabenschuld zuzumuten, sodass eine Entlassung aus der Gesamtschuld derzeit nicht gewährt werden könne.

Dagegen erhob der Bf. Berufung. In dieser brachte er nach wiederholter Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation im Wesentlichen vor, dass eine Unbilligkeit nach persönlichen Verhältnissen bei ihm zweifelsohne gegeben sei. Die Behörde hätte die Pflicht gehabt, die Abwägung der aus der Abschreibung resultierenden Nachteile für den Abgabengläubiger gegenüber den Nachteilen der Einbringung für den Abgabenschuldner vorzunehmen. Die Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob die Vollziehung dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zugunsten des Abgabengläubigers entspreche. Sie hätte dabei zu der Erkenntnis kommen müssen, dass es angesichts der angespannten finanziellen Situation, die sich auch in Zukunft nicht ändern wird, es nicht dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen würde, sollte man die Abgabeneinhebung vollziehen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/36396/2000-2, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides um die Bestimmung des § 237 BAO ergänzt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Wie schon im bekämpften Bescheid werde auf Grund der gegenwärtigen Einkommenslage des Bf. eine persönliche Unbilligkeit als gegeben erachtet. Die kraft Gesetzes entstandene Abgabenschuld sei auf ein äußerst steuerunredliches Verhalten des Bf. zurückzuführen. Bei dem Abgabepflichtigen handle es sich um eine Person, die in Abgabensachen offensichtlich ein leichtfertiges Verhalten an den Tag lege, insbesondere, wie der vorliegende Fall zeige, habe er bei der Entstehung der Abgabenschuld durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Hinwegsetzen über bestehende Vorschriften mitgewirkt, ohne auch nur einigermaßen für die Abdeckung einer allenfalls entstehenden Abgabenschuld Vorsorge zu treffen. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz wäre in diesem Fall gegenüber anderen Steuerschuldnern, die ein vorsorgliches Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde aufzuweisen hätten, eine Entlassung aus der Gesamtschuld eine Bevorzugung, im weiteren Sinn käme eine Nachsichtsmaßnahme im konkreten Fall sogar einer Abgabenbegünstigung nahe. Der bisher entrichtete Betrag von S 3.300,00 sei in seiner Höhe trotz der äußerst schwierigen Finanzlage des Bf. nicht ausreichend für eine auch nur teilweise Billigkeitsmaßnahme.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Behörde rechtsrichtig festgestellt habe, dass die Einbringung der Gesamtschuld aufgrund persönlicher Umstände unbillig wäre. Dass das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben beeinträchtigt wäre, sei jedoch eine Scheinbegründung, zumal der Bf. überhaupt nicht in der Lage sei, gegenständliche Beträge auch nur annähernd aufzubringen. Die anderen Steuerpflichtigen hätten kein Interesse daran, nominelle Zahlungsverpflichtungen, die vom Steuerschuldner nicht geleistet werden können, auf unbeschränkte Zeit aufrecht zu erhalten. Soweit die Behörde auf das steuerunredliche Verhalten Bezug nehme, sei auszuführen, dass es einer Doppelbestrafung gleich komme, wenn der Bf. aufgrund der Abgabenhinterziehung zu einer entsprechenden Geldstrafe herangezogen werde und aufgrund derselben Umstände sein Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld abgewiesen werde. Ein Großteil jener Abgabenschulden, die Gegenstand des § 237 Abs. 1 BAO seien, seien durch grob fahrlässiges Hinwegsetzen über bestehende Vorschriften entstanden, sodass die Anwendung des § 237 Abs. 1 BAO unabhängig von diesen Umständen zur Anwendung kommen müsse. Bei Würdigung dieses Verhaltens sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Tatbeitrag des Bf. äußerst untergeordnet gewesen wäre, nämlich nur die Finanzierung eines geringen Teilbetrages zur Drogenbeschaffung und er selbst keinen direkten Beitrag, insbesondere zum Verbringen der Ware nach Österreich geleistet habe. In diesem Zusammenhang sei auch der von der Behörde herangezogene Gleichheitsgrundsatz zu verstehen. Dass die Entlassung aus der Gesamtschuld eine Bevorzugung darstelle, sei insofern unrichtig, als bei der Frage der Billigkeit primär auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenschuldners abzustellen sei und hier kein Unterschied zwischen verschiedenen Ursachen, die zu Abgabenschulden geführt hätten, gemacht werden könne. Der Bf. zahle auch regelmäßig die vorgeschriebenen Raten. Es sei der Abgabenbehörde bekannt, dass er zu mehr nicht in der Lage sei. Aufgrund der Verzinsung der Abgabenschuld werde diese trotz seiner Leistung immer noch größer. Das Aufbringen der monatlichen Rate treffe ihn verhältnismäßig schwer, dem gegenüber nehme die Abgabenschuld jedoch immer mehr zu. Stelle man die Interessen der Abgabenbehörde den Interessen des Bf. gegenüber, so wäre im Hinblick auf das relativ geringe Verschulden des Bf. am Zustandekommen der gesamten Abgabenschuld eine Entlassung aus der Gesamtschuld gesetzmäßig. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse sei es auch nicht zweckmäßig, die Abgabenschuld aufrecht zu erhalten. Es sei nicht absehbar, wer einen Teil leisten könne, geschweige denn einen Betrag in der Größenordnung der Abgabenschuld.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenate den Bf., seine derzeitige wirtschaftliche Situation bekannt zu geben. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Bf. Notstandshilfebezieher ist. Neben der Notstandshilfe (9,91 € tgl.) erhält er eine Mietzinsbeihilfe (56,78 €) sowie vom Magistrat der Stadt Wien eine monatliche Aushilfe für Miete, Heizkosten und für den Lebensbedarf in der Höhe von insgesamt 285,68 €. Von diesem monatlichen Einkommen sind Fixkosten für Miete, Strom und Fernwärme in der Höhe von 290,96 € (monatlich) zu begleichen. Die Unterhaltsleistung für seinen Sohn beträgt monatlich 72,67 €.

Mit Schreiben vom , Zl. 100/36396/2000-13, brachte das Zollamt Wien nunmehr vor, dass aufgrund der vorliegenden aktuellen wirtschaftlichen Situation des Billigkeitswerbers das Vorliegen von persönlichen Billigkeitsgründen zu verneinen sei. Die Gewährung der beantragten Entlassung hätte nicht den geringsten Sanierungseffekt und an der Existenzgefährdung würde sich nichts ändern. Sollte der Unabhängige Finanzsenat das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit bejahen, so würden aus der Sicht des Zollamtes Wien nach Abwägen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld könne zum jetzigen Zeitpunkt nach Entrichtung von bisher lediglich einem Prozent der Gesamtschuld nicht befürwortet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden gem. § 7 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern. Die Entlassung aus der Gesamtschuld wird im § 237 BAO geregelt. § 237 Abs. 1 BAO lautet: "Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt."

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 237 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; , 95/15/0031).

Es kommt somit zunächst auf die Frage an, ob die Entrichtung bzw. Einhebung der Abgabenschuld "unbillig" wäre. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Gründe für eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung wurden im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdete (). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (einer Entlassung aus der Gesamtschuld) nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme ().

Obgleich sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. nicht wesentlich geändert haben, erachtet das Zollamt Wien entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nunmehr das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit nicht als gegeben.

Damit ist das Zollamt Wien im Recht. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert (; , 99/15/0161; , 95/15/0090).

Die finanzielle Situation des Bf. ist nicht auf die Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern, wie vom Bf. dargestellt, auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand (Rückenleiden) sowie auf seine gerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Folgen. Da nach den vorgelegten Unterlagen das monatliche Gesamteinkommen des Bf. den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt, ist zur Zeit die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gegeben. Dass der Bf. über pfändbare Fahrnisse oder pfändbares Vermögen verfügt, deren Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme, behauptet er nicht. Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, in welcher Weise die beantragte Nachsicht angesichts der gegebenen Einkommens- und Vermögenslage des Bf. einen Sanierungseffekt hätte. Eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinn des § 237 BAO liegt daher nicht vor. Damit können allenfalls für die Frage einer Ermessensentscheidung relevante Umstände dahingestellt bleiben.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt Wien den Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld im Rahmen des freien Ermessens abwies, wobei jedoch im Beschwerdefall, wie ausgeführt, eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtschuld
Entlassung aus der Gesamtschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at