Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.05.2009, RV/0282-K/08

Bescheidadressat, Aktivlegitimation, Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0282-K/08-RS1
Im Spruch des Bescheides muss der Adressat eindeutig bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn eine physische Person mit dem falschen Vornamen bezeichnet wird und daher aus dem Spruch, der Bescheidadressierung und der Zustellverfügung nicht erkennbar ist, gegenüber wem die Behörde den Bescheid erlassen wollte. Dies führt zur Nichtigkeit des Bescheides. In der Regel wird eine genaue Bezeichnung einer physischen Person (Vor-, Zuname) keine Probleme bereiten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N.N , W., M.Str.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G., vertreten durch Frau N.N1., vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) die Nachsicht der Vorschreibung der Einkommensteuer des Jahres 2005 in Höhe von € 1.222,99. Begründend führte die Bw. aus, Sie habe die berufliche Tätigkeit (Mitarbeit in einer Tierarztordination) deshalb begonnen, weil ihr von Arbeitgeberseite versichert worden wäre, dass aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Steuerbelastung entstehen würde. Sie beziehe seit Mitte 2006 kein Einkommen mehr aus dieser Tätigkeit, sondern nur mehr geringe Pensionseinkünfte. Die Abdeckung der Steuerschuld führe zu einem krassen wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Antragstellerin entstehenden Nachteilen.

In der anschließenden Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom gab die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse bekannt. Sie ist Hälfteeigentümerin des von ihrer Familie gemeinsam bewohnten Wohnhauses und erhalte monatlich € 923,00 Pension (14x jährlich). Der Gatte ist berufstätig. Gemeinsam sind Sie sorgepflichtig für ein 13 Jahre altes Kind. Die Bankverbindlichkeiten betragen etwa € 180,000,00. Zusätzlich wären ca. € 20.000,00 an Wohnbaudarlehen zurück zu zahlen.

Nachdem das Finanzamt das Nachsichtsansuchen als unbegründet abgewiesen hat, brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom Berufung ein und stellt fest, dass der bekämpfte Bescheid formelle und materielle Mängel aufweise. Schriftlich führte die Bw. aus:

"1.) Der Bescheid richtet sich an eine mir persönlich unbekannte M.N . Mein Name lautet aber nachweislich N.N.

2.) Ich habe am unmissverständlich a) die Nachsicht der fälligen Abgabenschuld, b) in eventu die Gewährung weitestgehender Zahlungserleichterungen und c) die Stundung bis zur Rechtskraft über die Entscheidung betreffend die Nachsicht beantragt. Demzufolge wäre von der Abgabenbehörde auch in dieser Reihenfolge zu entscheiden gewesen, zumal die gegenständlichen Anträge eine sinnhafte Gesamtheit bilden.

Die Abgabenbehörde hat jedoch am getrennt über die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zustellung am ) und über die Nachsicht (Zustellung am ) entschieden. Eine Entscheidung über einen wesentlichen Teil meines Antrages - nämlich über die Stundung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Nachsicht - wurde noch immer nicht getroffen.

Materielle Mängel:

1.) Fehlen der Begründung. Die Begründung des bekämpften Bescheides stellt eine lapidare Darstellung der bezughabenden Rechtslage dar. Eine plausible Beschreibung der behördlichen Erwägungen - somit die eigentlichen Entscheidungsgründe - ist nicht erkennbar. So wird etwa mit keiner Silbe erwähnt, aus welchem Grunde behördlicherseits in meinem Falle keine Existenzgefährdung gesehen werden kann. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof am zu Zahl 2004/14/0102 entschieden (Rechtssatz): "Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebensowenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumtion von Sachverhalten unter gesetzliche Tatbestände besteht, wird sich die Behörde auf die Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zu beurteilen (Hinweis E , 94/13/0200)."

Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur fehlt dem bekämpften Bescheid somit eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dieser als mangelhaft anzusehen ist.

....."

Schließlich liege eine unrichtige sachliche Beurteilung vor, weil der Verwaltungsgerichtshof am zu Zahl 2005/17/0175 entschieden hat, dass es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten bedarf, sondern es genüge, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom stellte das Finanzamt fest, dass der Bescheid irrtümlich einen Schreibfehler hinsichtlich der Bezeichnung des Vornamens der Antragstellerin aufweise und dieser Schreibfehler durch die persönliche Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin im Sinne des § 7 Zustellgesetzes saniert sei. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Sachverhalt hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bei der Benennung der Bescheidadressatin den falschen Vornamen M anstelle des richtigen Vornamens N verwendet. Eine genauere Bezeichnung der Bescheidadressatin, etwa durch Beifügung des Geburtsdatums, war nicht erfolgt.

Daher wendet die Berufungswerberin zu Recht einen formellen Mangel des Bescheides ein. Der Bescheid richte sich an eine ihr unbekannte Person. Der Bescheid ist somit formal nicht an die Berufungswerberin gerichtet.

Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit a. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erledigung normiert § 97 Abs. 1 BAO, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem namentlich die Person zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen (Vor- und Zuname) zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es dabei, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte.

Im gegenständlichen Sachverhalt hat die Behörde durchgängig im Adressfeld, dem Spruch und der Zustellverfügung einen falschen Vornamen der Bescheidadressatin verwendet. Auch die Empfängerin des Schriftstückes wird mit diesem falschen Vornamen bezeichnet. Damit brachte die Behörde zum Ausdruck, dass Sie ein Leistungsgebot gegenüber einer anderen Person als die im Verfahren gemeinte Person richtet.

Dieser formelle Mangel wird von der Bw. auch ausdrücklich gerügt.

Die Identifizierung einer physischen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Namens (Vor- und Zuname). Bei Namensgleichheit muss beispielsweise zur Identifizierung der Person auf andere Unterscheidungsmerkmale wie Geburtsdaten, Berufungsbezeichnung, zurückgegriffen werden.

Der Adressat eines Bescheides muss somit eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Gerade bei der Bennennung natürlicher Personen ist es an sich kein Problem durch richtiges Anführen des Vornamens und des Zunamens genau anzuführen, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen will.

Da im konkreten Fall nicht erkennbar ist, dass die Behörde ausschließlich gegenüber der Berufungswerberin den Bescheid erlassen wollte, führt die mangelhafte Bezeichnung der Bescheidadressatin dazu, dass kein individueller Verwaltungsakt gesetzt worden ist ().

Da somit die Bw. durch den angefochtenen Bescheid in ihre Rechten nicht verletzt ist, war die Berufung zurückzuweisen.

Aus den dargestellten Erwägungen hätte das Finanzamt bereits die Berufung gegen den Erstbescheid als unzulässig zurückweisen müssen und über die Sache (Nachsichtsansuchen einer Einkommensteuerschuld) nochmals unter Bezeichnung der Bescheidadressatin mit richtigem Vornamen abzusprechen gehabt. Demzufolge war die Berufung auch aus diesem Grund nach § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






-Z3K/02
Zitiert/besprochen in
taxlex 2009, 346

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at