Gesetzliche Basispauschalierung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arzt, G., vertreten durch Mag. Heidrun Mischitz, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, 8010 Graz, Naglergasse 78, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in der Steuererklärung mit 12 % beantragten pauschalen Betriebsausgaben auf 6 % der Umsätze gekürzt und den gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemachten Freibetrag für investierte Gewinne nicht anerkannt.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da er selbständige Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Sondergebühren) erziele, gelange das Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 12 % gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 zur Anwendung. Denn bei seiner Tätigkeit handle es sich nicht um Beratungsleistungen, Vortragstätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten, die das niedrigere Pauschale in der Höhe von 6 % zur Folge hätten.
Weiters biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales die gleichzeitige Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne nicht möglich sein sollte, da § 10 Abs. 1 EStG 1988 die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 voraussetze und bei der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Betriebsausgaben nach einem Durchschnittssatz im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werden würden.
Im Übrigen könne es sich beim Freibetrag für investierte Gewinne nicht um eine Betriebsausgabe handeln, die durch das Betriebsausgabenpauschale abpauschaliert sei, da dieser vom ermittelten Gewinn zu berechnen sei und auch ausdrücklich Betriebsausgaben, wie die Absetzung für Abnutzung, dadurch nicht berührt werden würden. In diesem Zusammenhang sei auf die Abhandlung von Hödl in SWK 9/2008, S 350, zu verweisen.
Für den Fall der Nichtanerkennung der gleichzeitigen Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales und des Freibetrages für investierte Gewinne verzichte er auf die Möglichkeit der Basispauschalierung und ersuche um Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben lt. beigeschlossener Aufgliederung in der Höhe von € 1.359,72 und um gleichzeitige Berücksichtigung des Freibetrages für investierte Gewinne in der Höhe von 10 % (= € 2.001,80).
Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung dem Eventualantrag mit folgender Begründung vollinhaltlich gefolgt:
"Dem Berufungsbegehren vom konnte nur teilweise stattgegeben werden, als in den EStR Rz 3701 festgelegt ist, dass die gemeinsame Anwendung einer gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 und die Inanspruchnahme eines Freibetrages für investierte Gewinne einander ausschließen. Es wurden daher, wie in Ihrem Berufungsbegehren ersucht wurde, die tatsächlichen Betriebsausgaben und der Freibetrag für investierte Gewinne in der Höhe von 10 % des Gewinnes angesetzt."
Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat der Bw. im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Ergänzend zu den Berufungsausführungen sei festzuhalten, dass die vom Finanzamt angeführte Begründung, nach den Einkommensteuerrichtlinien sei eine gemeinsame Anwendung der Basispauschalierung und des Freibetrages für investierte Gewinne nicht möglich, insofern nicht relevant sein könne, als die Einkommensteuerrichtlinien keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Festlegungen treffen könnten. Er ersuche daher um eine Beurteilung anhand der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der beim Finanzamt eingereichten Ergänzung des Vorlageantrages vom - beim Unabhängigen Finanzsenat ohne jegliche Stellungnahme seitens des Finanzamtes am eingelangt - hat der Bw. im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0333, den Vorlageantrag vom auf "Berücksichtigung sowohl der Basispauschalierung als auch des Freibetrages für investierte Gewinne bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit 2007 zurückgezogen und statt dessen nur die Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales von 12 % beantragt." Da es sich bei den Einkünften um Sonderklassegebühren aus der ärztlichen Tätigkeit handle und somit nicht um eine Tätigkeit, bei der das 6%-ige Betriebsausgabenpauschale zur Anwendung komme, betrage der Gewinn € 18.812,38.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat unter Bedachtnahme auf die Einschränkung des Vorlageantrages in der Eingabe vom maßgeblichen Berufungsantrag, wonach die Berücksichtigung des im § 17 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Teilstrich normierten Betriebsausgabenpauschales von 12 % begehrt werde, war aus nachstehenden Erwägungen zu entsprechen:
Da die gegenständlichen Sondergebühren unstrittig als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 - Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden - zu qualifizieren sind, steht dem Bw. das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe von 12 % der Umsätze grundsätzlich zu (vgl. -G/04). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 EStG 1988 sind beim Bw. hinsichtlich der Sondergebühren ebenfalls erfüllt.
Ausgehend von den unbestrittenen Sondergebühren in der Höhe von € 21.377,71 beträgt somit das zu berücksichtigende 12 %-ige Betriebsausgabenpauschale € 2.565,33. Demnach ergibt sich antragsgemäß ein steuerpflichtiger Gewinn aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 18.812,38.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Basispauschalierung Betriebsausgabenpauschale |
Verweise | -G/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at