Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.07.2007, RV/1370-W/06

Erforderliche Angaben auf einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Dkfm. Bruno Leherbauer & Co KEG, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1130 Wien, Spohrgasse 39, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat April 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass er in xxx ein Gasthaus gekauft hat und dieses voraussichtlich ab Juli 2004 vermieten wird.

Seitens des Finanzamtes fand eine Außenprüfung gemäß § 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Monate Februar 2004 bis August 2005 statt, wobei folgende Feststellungen getroffen wurden:

Feststellungen der Betriebsprüfung:

Im April 2004 wurden vom Unternehmen insgesamt 10 Eingangsrechnungen, lautend auf die Fa. S.Bau-KEG, alle mit Rechnungsdatum verbucht und davon Vorsteuer in der UVA 04/2004 geltend gemacht. Leistungsgegenstand der Rechnungen sind Abbruch- und Sanierungsarbeiten.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer dann Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn von anderen Unternehmern in einer Rechnung gesondert Steuerbeträge ausgewiesen wurden.

Hierbei müssen jedoch auch die Erfordernisse einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 erfüllt sein:

  • Anschrift des leistenden Unternehmers

Die auf den Rechnungen ausgewiesene Adresse des Leistungsempfängers konnte nach Erhebungen des Finanzamtes 9/18/19 und der Betriebsprüfung nicht für das Vorliegen eines Unternehmens an eben dieser Adresse, lautend auf S.Bau, verifiziert werden (einmalAdr.2, dann auf der gleichen Rechnung:Adr.2*). Es wurde seit Jänner 2004 niemand mehr an der Adresse Adr.2 angetroffen. Auch die Hausverwaltung der Sch.Str. hat bestätigt, dass seit 2004 kein Mieter mehr vorhanden war.

Nach den Auskünften des ehemaligen Geschäftsführers (I.V.) der Fa. S.Bau ist der Betrieb seit geschlossen und übt seitdem auch keine Tätigkeit mehr aus. Der Geschäftsführer gibt weiters gegenüber der Abgabenbehörde an, besagte 10 Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis für den Bw. nicht ausgestellt zu haben.

  • Leistungszeitraum

Auf den Rechnungen der Fa. S.Bau ist kein Leistungszeitraum angeführt, innerhalb dessen die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Es wurde lediglich ein Sanierungsvertrag vom vorgelegt, in dem ein Fertigstellungszeitraum von 3 Monaten mit 2 Wochen Überziehungsrahmen vereinbart wurde.

  • Art und Umfang der Leistung

Der Vorsteuerabzug kann nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist.

Aus Abrechnungen, die als Leistungsbeschreibung lediglich die vagen Angaben "Abbrucharbeiten", "Sanierungsarbeiten" oder "Wintergartenbau" enthalten, lassen sich bestimmte vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistungen nicht eindeutig identifizieren.

Die Abrechnungspapiere (Belegnachweis) müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten, die - gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Es ist den vorgelegten Rechnungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, in welchem Zeitraum welche Art Leistungen erbracht wurden. Derartige Rechnungen genügen den dargelegten Anforderungen des UStG 1994 an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes und an den Leistungszeitraum nicht. Lediglich der Sanierungsvertrag vom enthält eine Bauvorhabensbeschreibung. Diese im Vorvertrag beschriebenen Leistungen wurden laut Angaben von Herrn I.V. tatsächlich nur zum Teil von der Fa. S.Bau-KEG für den Bw. geleistet.

Im Zuge der Ermittlungen wurde der ehemalige Komplementär I.V. mehrmals (, , zu seinem Geschäftsverbindungen zum Bw. befragt, wobei er im Wesentlichen aussagte:

Das rechnungsausstellende Unternehmen wurde am still gelegt, und er habe mit diesem Tag das Land verlassen und sei erst Anfang Februar zurückgekehrt. Diese Rechnungen seien nie von ihm ausgestellt worden, er habe mit diesem Tag das Land verlassen und ist erst Anfang Februar zurückgekehrt. Ab Jänner 2004 wurde keine Miete für das Objekt bezahlt.

Zum Umfang und der Art der Leistung oder sonstigen Leistung befragt, gab er zu Protokoll, dass ein Vorvertrag (Sanierungsvertrag) über die Sanierungsarbeiten (Abbrucharbeiten) und anschließende Baumeisterarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Heizungsinstallationen, Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und Fenster- und Türeneinbau geschlossen wurde. Als Entgelt wurden 220.000 € ohne Umsatzsteuer vereinbart. Es seien jedoch nicht alle vertraglich vereinbarten Arbeiten durchgeführt worden, da der Bw. mit den durchgeführten Arbeiten nicht zufrieden war, da Mängel aufgetreten sind.

Tatsächlich ausgeführt wurden Abbrucharbeiten, Baumeisterarbeiten, Dach-, Fenster- und Türeneinbau. Alle anderen Arbeiten wurden von einer anderen Firma durchgeführt.

Er habe 2 Ausgangsrechnungen über die durchgeführten Arbeiten gestellt, eine Rechnung in Höhe von 50.000 € und eine Rechnung in Höhe von 40.000 €, jedoch ohne Umsatzsteuer, da davon ausgegangen wurde, dass Bauleistungen umsatzsteuerfrei seien. Diese Rechnungen wurden einerseits aconto vor dem Baubeginn (30.000 €), andererseits per Banküberweisung in Höhe von 40.000 € per und 20.000 € bar per .

Die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht von ihm ausgestellt worden.

Auf Grund o.a. Sachverhaltes wurden von der Abgabenbehörde bei sämtlichen auf die Fa. S.Bau-KEG lautenden Rechnungen, die vom Bw. abgezogenen Vorsteuerbeträge im April 2004 nicht anerkannt.


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April 04
Vorsteuern gesamt lt. UVA - Fa. S.Bau
47.440,00
Vorsteuerkürzung laut BP
-47.440,00
Vorsteuern Fa. S.Bau laut BP
0,00

Berufung:

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 2004 vom erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:

Im angefochtenen Bescheid wurde für den Zeitraum April 2004 unter Hinweis auf die

abgabenbehördliche Prüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen und ein Betrag von 47.440 € an nicht anerkannten Vorsteuern zur Vorschreibung gebracht.

Die nicht anerkannte Vorsteuer resultierte zur Gänze aus den Sanierungsarbeiten, die die Fa. S.Bau-KEG im Zeitraum Juli bis Dezember am Objekt xxx durchgeführt hat.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Gebäude im Jahre 2003 von Herrn J.F. in desolatem Zustande erworben wurde, da es seit Jahrzehnten unbenutzt und unbewohnt war. Über die Einbringung von Bauleistungen im Rahmen der Sanierung des Gebäudes könne daher kein Zweifel bestehen. Zu den Ausführungen in der Niederschrift vom wird daher wie folgt Stellung genommen:

  • Anschrift des leistenden Unternehmens:

In besagter Niederschrift wurde zur Anschrift des leistenden Unternehmens ausgeführt, dass das Vorliegen eines Unternehmens an der angegebenen Adresse Adr.2 seitens des Finanzamtes nicht verifiziert werden konnte.

Diese Feststellung ist insofern ohne Bedeutung, da nach den eigenen Erhebungen des Finanzamtes dieser Umstand erst seit Jänner 2004 gegeben war und zu diesem Zeitpunkt seitens der Fa. S.Bau-KEG keine Bauleistungen mehr an den Bw. erbracht wurden.


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Beweis:
Die Aussage des Hausverwalters, der nach Angabe gegenüber dem Erhebungsorgan des Finanzamtes erklärt hatte, dass seit dem Jahr 2004 keine Miete für die Sch.Straße mehr bezahlt wurde (siehe auch die Ausführungen in der Niederschrift über den Erhebungsauftrag vom , vorletzter Absatz). Dies bedeutet aber, dass bis Dezember 2003 sehr wohl Miete bezahlt wurde und daher die Firma S.Bau-KEG ihren Firmensitz unter dieser Adresse hatte.

In der Zeit der Bautätigkeit der Fa. S.Bau-KEG für den Bw., das ist in der zweiten Hälfte des Jahres 2003, war sehr wohl an der Adresse Adr.2 die Firma S.Bau-KEG etabliert und haben auch zahlreiche Besprechungen an dieser Adresse statt gefunden. Dass nach Abschluss der Bautätigkeit für den Bw. die Fa. S.Bau-KEG offensichtlich ihre Tätigkeit eingestellt hat, ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Adresse auf den Rechnungen des Leistungserbringers unerheblich. Auch die Feststellung, dass einmal als Adresse Adr.2 und auf der gleichen Rechnung Adr.2* angeführt wurde, tut der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen keinen Abbruch, da es sich bei der zweiten Adresse um den der Unterschrift auf der Rechnung beigefügten Stempel handelt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Unterfertigung einer Rechnung nicht vorgeschrieben und kann daher die orthographisch unrichtige Bezeichnung der Straße nicht zum Nachteil des Leistungsempfängers verwendet werden.

Die weitere Feststellung in der Niederschrift, dass nach Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers (I.V. ) der Betrieb der Fa. S.Bau-KEG seit geschlossen und seitdem auch keine Tätigkeit mehr ausgeübt wurde, ist gleichfalls ohne Bedeutung, da die Bautätigkeit für den Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war.

Die im Protokoll über den Erhebungsauftrag erwähnte Reise des Herrn I.V. am um 15.45 Uhr in die Türkei hat für die Beurteilung des gegenständlichen Falles keinerlei Bedeutung, da die Geschäftsbeziehungen mit dem Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits beendet waren.

Die auf den einzelnen Rechnungen angeführten Daten der Beendigung der jeweils erbrachten Leistung liegen auch durchwegs vor diesem Datum bzw. zu diesem Datum.

Die Behauptung des Herrn I.V. gegenüber der Abgabenbehörde, die besagten zehn Rechnungen mit USt-Ausweis für den Bw. nie ausgestellt zu haben, ist eine glatte Unwahrheit und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um sich seiner Steuerverpflichtung zu entziehen. Wahr ist viel mehr, dass der Bw. mit Datum besagte Rechnungen nach Aufforderung seines Anwaltes, Herrn Dr. G.H., 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, von der Fa. S.Bau-KEG erhalten hat. Diese Rechnungen wurden dem Bw. als Leistungsempfänger an seine damalige Wohnadresse in Adr.4 übersandt.


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Beweis:
Briefumschlag, in dem die Rechnungen übersandt wurden.

Wie aus dem Schreiben unseres Anwaltes weiters hervorgeht, hat die Fa. S.Bau-KEG auf Grund seiner Intervention Rechnung gelegt und auch bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übersandt. Dieser Umstand müsste durch die Abgabenbehörde ohne Schwierigkeiten auch nachvollziehbar sein.


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Beweis:
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G.H. .

  • Leistungszeitraum:

In der Niederschrift wird ausgeführt, dass auf den Rechnungen der Fa. S.Bau-KEG kein Leistungszeitraum angeführt ist, innerhalb dessen die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Es sei lediglich ein Sanierungsvertrag vom vorgelegt worden, in dem ein Fertigstellungszeitraum von zwei Wochen Überziehungsrahmen vereinbart wurde.

Diese Feststellung ist insofern unrichtig, da auf sämtlichen Rechnungen die Beendigung des Leistungszeitraumes durch Datenangabe festgehalten ist. Dass es bei den Arbeiten zu Terminüberschreitungen gekommen ist, was aus den auf den Rechnungen angegebenen Beendigungsdaten bzw. den geleisteten Zahlungen des Leistungsempfängers ersichtlich ist, ist für die Ordnungsmäßigkeit der erhaltenen Rechnungen nicht von Bedeutung.


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Beweis:
Die mit Begleitschreiben vom übermittelten zehn Rechnungen.

  • Art und Umfang der Leistungen:

Wie bereits zum vorstehenden Punkt ausgeführt, ist im abgeschlossenen Sanierungsvertrag der Leistungsumfang detailliertest angegeben. Auf den einzelnen Rechnungen wurde daher nur Stichwortweise die Art der abgerechneten Tätigkeit angemerkt und lassen sich daher sehr wohl die vom Leistungsempfänger in Anspruch genommenen Leistungen eindeutig identifizieren.


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Beweis:
Sanierungsvertrag Adr.1*, bestehend aus fünf Seiten, datiert mit , und vom Auftragnehmer jeweils pro Seite firmenmäßig abgezeichnet.

Auch die Feststellung in der Niederschrift, dass die im Vorvertrag (Sanierungsvertrag) beschriebenen Leistungen laut Angabe von Herrn I.V. tatsächlich nur zum Teil von der Fa. S.Bau-KEG für das geprüfte Unternehmen geleistet wurden, ist unrichtig.

Richtig ist viel mehr, dass die im Sanierungsvertrag angeführten Leistungen sehr wohl erbracht wurden, jedoch in einer Art, die eine Schadenersatzklage rechtfertigen würden, da die Ausführungen zum Teil sehr mangelhaft waren. Die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Fa. S.Bau-KEG erscheint dem leistungsempfangenden Unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass die Fa. S.Bau-KEG nicht mehr existent ist, völlig sinnlos, da damit nur Kosten verbunden wären und auch bei einem Obsiegen vor Gericht die Chancen auf die Eintreibung gleich Null wären.

Zur Frage der Anzahl der Rechnungen, die Herr I.V. gemäß Erhebungsauftrag wahrheitswidrig mit zwei Ausgangsrechnungen über die geleisteten Abbruch- und Baumeisterarbeiten angegeben hat, ist festzustellen, dass jede einzelne der zehn vorgelegten Rechnungen von ihm firmenmäßig unterfertigt wurden und mit eingeschriebenem Brief am dem Bw. zugestellt wurden.

Auch die Behauptung, nur zwei Beträge, und zwar 50.000 € und 40.000 €, die Herr I.V. glaubt erhalten zu haben, ist wahrheitswidrig, da es gemäß der angeschlossenen Liste für jeden einzelnen Betrag unterfertigte Empfangsbestätigungen gibt, für die bei der Übergabe des Geldes und Unterzeichnung der Empfangsbestätigung bis zu drei Zeugen anwesend waren. Da Herr I.V. sogar Banküberweisungen erhalten zu haben bestreitet, bedarf der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen keiner weiteren Erläuterung. Es ist nur schwer verständlich, dass diese Aussagen des Herrn I.V. zum Gegenstand eines Vorhaltes in der mündlichen Schlussbesprechung gemacht wurden, da die vorgelegten Belege die Richtigkeit der vom Bw. vorgelegten Beweismittel bezüglich der erhaltenen Rechnungen und geleisteten Zahlungen eindeutig ergeben hat.

Der Bw. stellte abschließend den Antrag, die auf den zehn vorgelegten Rechnungen der Fa. S.Bau-KEG ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in vollem Umfang als Vorsteuer anzuerkennen, da die zu Grunde liegenden Rechnungen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und somit eine Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuern nicht gerechtfertigt ist.

Angeschlossene Beweismittel:

  • Sanierungsvertrag vom (5 Blatt)

  • Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. G.H. vom

  • Zehn Rechnungen zuzüglich Begleitschreiben über geleistete Arbeiten der S.Bau-KEG

  • Briefumschlag, in dem die zehn Rechnungen an Herrn R.J.Q. übersandt wurden

  • Aufstellung der geleisteten Zahlungen

SANIERUNGSVERTRAG - Adr.1*

Abgeschlossen zwischen Auftraggeber: R.J.Q., geb.: X.X.X, Adr.4, und Auftragnehmer: S.Bau, D.Gasse.

Bauvorhabenbeschreibung:

Adresse: xxx

Das zu sanierenden Objekt handelt sich um einen sehr alten, außer Betrieb liegenden Gasthaus samt darüber liegenden Wohnung. Das gesamten Haus wird komplett Schlüsselfertig saniert. Grundlage des Vertrages sind die beiliegenden Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen. Für die Auftragsabwicklung gelten das Angebot, die Pläne und einschlägigen ÖNORMEN. Als Stichtag für die Preisbildung gilt das Vertragsdatum. Die Gewährleistung beginnt mit Fertigstellung der Arbeiten und beträgt 2 Jahre. Rechnungslegung und Zahlungsvereinbarung werden bei Vertragsabschluß einvernehmlich festgelegt. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gelten die Bestimmungen der ÖNORM A 2060. Die erforderlichen Baugenehmigungen werden vom Bauherrn eingeholt.

Für die komplette und schlüsselfertigen Sanierung des Objektes wird ein Pauschalpreis von € 220.000,00 excl. MWST vereinbart (in Worten: € zweihunderttausend) Als Fertigstellungstermin wird 3 Monate mit 2 Wochen Überziehungsrahmen vereinbart, Stichtag ist . Der Auftragsgeben ist berechtigt Pönale zu fordern, wenn der Fertigstellungsdatum plus 2 Wochen überschritten wird.

Alle Leistungen seitens des Auftragsnehmers wird detailliert wie folgt ausgeführt:


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Pos. 01
Baustelleneinrichtung
Einrichten der Baustelle mit den erforderlichen Maschinen, Geräten, und Werkzeugen und Räumung nach Beendigung der Bauarbeiten. 1 PA
Pos. 02
Vorhalten Baustelle
Vorhalten der für Ihre Baustelle erforderlichen Maschinen, Geräte, und Werkzeuge (Miete) 1PA

Abbrucharbeiten:


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Pos. 03
Abbruch Dach
Abbruch der gesamten Dachziegel und zwischenlagern im Hof
Pos. 04
Abbruch Holzdecke
Abbruch der bestehenden Holzdecke im eingeschößigen Bereich Zwischenlagerung des Materials im Hof
Pos. 05
Abbruch Dachlattung
Abbruch der Dachlattung, Zwischenlagerung im Hof
Pos. 06
Abbruch Dachstuhl
Auslösen der beschädigten Dachsparren und Zwischenlagerung im Hof
Pos. 07
Abbruch Fußbodenkonstruktion
Abbruch der gesamten, bestehenden Fußbodenkonstruktion inkl. Unterbau
Pos. 08
Abbruch Wände
Abbruch der bestehenden Ziegelwände, Abtransport in den Hof
Pos. 09
Abbruch Fenster und Türen
Abbruch der gesamten, bestehenden Fenster und Türen

Baumeisterarbeiten:


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Pos. 10
Aushub Fundamente
Aushub Fundamente für Wintergarten 1 PA
Pos. 11
Fundamentschalung und Beton
Schalen, bewehren und betonieren von Streifenfundament für Wintergarten
Pos. 12
Betonplatte Wintergarten
Liefern, bewehren und einbauen einer Betonplatte als Unterbeton für Wintergarten
Pos. 13
Verputz abschlagen
Abschlagen des gesamten schadhaften Verputzes und zwischenlagern im Hof
Pos. 14
Gerüstung Fassade
Liefern und vorhalten des Fassadengerüstes für den gesamten Fassadenbereich
Pos. 15
Grobputz Fassade
Herstellen eines Grobputzes angepasst an den Bestand, inkl. Etwaiger Ausmauerungen
Pos. 16
Aufzahlung Gesimse
Sanierung des gesamten Kordongesimses
Pos. 17
Kamin Edelstahl 160
Liefern und Versetzen von 2 Stk. Edelstahlkaminen lt. Plan inkl. Der für den Kamin erforderlichen Putzzargen und Rauchrohranschlüsse
Pos. 18
Innenputz
Verputzen des gesamten Innenmauerwerks im Bereich der schadhaften Stellen inkl. etwaiger Gerüstung angepasst an den Bestand
Pos. l9
Feinputz Fassade
Aufbringen eines Reibputzes Silikat 0 - 2 mm Farbe nach Wahl. Ca. 630 m2
Pos. 20
Estrich
Herstellen eines wärmegedämmten Zementestriches in der Stärke von ca. 5 cm in allen Geschossen. 283 m2
Pos. 21
Wärmedämmung Estrich
Liefern und einbauen einer wärme- und trittschalldämmenden Beschüttung an aller Arbeit und Material in allen Geschosse
Pos. 22
Hausanschlüsse Strom, Wasser und Telefon
Herstellen der Hausanschlüsse für die Versorgungsleitungen an aller Arbeit und Material. 1PA
Pos. 23
Drainage
Herstellen einer Drainageleitung im Bereich der Feuerschutzwand, inkl. abschließender Kiesummantelung und Kiesstreifen ca. 0,5 m breit. 28m2
Pos. 24
Gipskartondecke
Liefern und einbauen einer Gipskartondecke inkl. aller Aufhängungs-Vorrichtungen und der erforderlichen Wärmedämmung (18 cm stark) der gesamten Gastraumbereich
Pos. 24 a
Gipskartonwände Liefern und einbauen von Gipskartonwände 10 cm stark, gespachtelt und malerfertig. 20m2

Zimmerer- und Dachdeckarbeiten:


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Pos. 25
Zimmermannsarbeiten
Reparieren des gesamten Dachstuhles im Bereich der beschädigten Dachsparren. Auswechslung des Holzes bzw. Reparatur inkl. Verstärkung im Bereich von Angegriffenen Stellen
Pos. 26
Dachlattung
Erneuerung der Lattung auf der gesamten Dachfläche
Pos. 27
Spannseile
Verstärkung des Dachstuhles straßenseitiges Gebäude durch Spannseile. 1PA
Pos. 28
Spenglerarbeiten
Verblechung Traufe und Feuermauer in verzinktem Blech. 75 m2
Pos. 29
Dachrinne
Ausführung in verzinktem Blech. 49 m2
Pos. 30
Abfallrohr
Ausführung in verzinktem Blech. 24 m2
Pos. 32
Dachdeckerarbeiten
Liefern und verlegen der gesamten Dachdeckung für die gesamte Fläche inkl. Verschnitt, sämtliche Firste, Ixen und Grate. Angebotenes Produkt:

Heizung Sanitär


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Pos. 33
Heizungs- und Sanitärinstallation
Liefern und Installation von Plattenheizkörpern mit weißer Einbrennlackierung in der Wohnung. Liefern und Installation eines Warmwasserboilers 300 1 Gastherme - Marke Vaillant, Gasanschluss für Gasofen in der Küche. Liefern und Installation eines Fußbodenheizsystemes / Plattenheizkörpern entlang der Fensternischen in Gastraum und Wintergarten 1 PA
Pos. 34
Sanitärinstallation
WCs und Sanitärräume Lokal, Trennwände aus Holz, j e zwei WC - Muscheln, im Herren WC 2Pissoir Becken; 2 WC für Personal im Stiegenhaus, Installation einer Dusche auf der Dachboden inkl. Installation der Anschlüsse und Abflussrohre. Erneuerung sämtlicher Wasserleitung und Abflussrohre, je ein Waschbecken in den WC Anlagen für Kunden

Elektroinstallation


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Pos. 35
Sämtliche Elektroinstallationen inkl. Installationskasten, Lage der Schalter und Steckdosen werden vom Auftragsgeber bestimmt. Vereinbart sind 40 Steckdosen, sowie 35 Lichtauslässe inkl. Schalter und ein kleiner Subverteiler für die Wohnung OG

Malerarbeiten:


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Pos. 36
Spachtelung der gesamten Wände und Decken für das Ausgleichen von Unebenheiten.
Pos. 37
Malen der gesamten Wände und Decken mit Dispersionsfarbe 2 - maliger Anstrich

Fliesenleger:


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Pos. 38
Wandfliesen
Liefern und verlegen von Wandfliesen Marrazi oder gleichw. aller Arbeiter Und Material inkl. Verfugung und erforderlicher Dehnfugen der gesamten Küche, WC Anlagen und Nassräume
Pos. 39
Bodenfliesen:
Liefern und verlegen von Granitstein-Bodenfliesen im gesamten Gastraum und Wintergarten, Marrazi oder gleichw. Küche, WC Anlagen und Nassräume, an aller Arbeit und Material inkl. Verfugung und erforderlicher Dehnfugen
Pos. 40
Fenster und Türen
Erneuerung aller Fenstern mit Schalldämmung und Türen (lt. Plan), die Haupteingangstür zum Gastraum besteht aus Glas, die Gastraumfenster dürfen höchstens zweiteilig sein

Sonstiges Leistungen:

1) Abbruch der in den Hof stehenden ehemaligen Stall/Hütte

2) Versetzen von Mauern und Türen in Wohnung, Küche und Lager

3) Herstellen von Parkplatz mit Grobsand

4) Verfestigen der gesamten Erde im Hof

5) Abtransport von gesamten Schutt, Abfälle, und sonstige Kontamination, die im Zusammenhang mit der Sanierung entstehen

6) Liefern und Verlegen von Parkett-Böden in Wohnung

7) Bis zum muss Vorauszahlung von 30.000 € bereits getätigt sein.

Schreiben vom von Dr. G.H., Rechtsanwalt

Betrifft: Fa. S.Bau-KEG, Rechnungslegung

Sehr geehrter Herr R.J.Q.,

wie mir Frau Z. mitteilt, hat die Firma S.Bau-KEG auf Grund meiner Intervention Rechnung gelegt. Sie hat auch bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht.

Für meine Tätigkeit (ausführliche Besprechung, ausführliche Mahnung) in diesem Zusammenhang erlaube ich mir, einen Betrag von 250,00 € zuzüglich 20% USt, sohin insgesamt 300,00 € in Rechnung zu stellen.

Weiters ersuche ich um Mitteilung, Sie beabsichtigen irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen die Fa. V. geltend zu machen, gegebenenfalls in welcher Höhe.

Stellungnahme zur Berufung der Betriebsprüfung:

In der Berufung wurde die Nichtanerkennung der Vorsteuern für den Zeitraum 04/2004 in Höhe von 47.440 € durch die abgabenbehördliche Prüfung vorgebracht.

  • Prüfungsbericht liegt keiner vor

Über die eingehende Schlussbesprechung wurde am eine ausführliche Niederschrift über die Außenprüfung abgefasst, dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter vorgelesen und diesen dann ein Exemplar ausgehändigt. Auf dieser Niederschrift befindet sich auch der Verweis, dass diese auch als Bericht gilt (da ohnehin eine ausführliche Begründung darin enthalten ist). Ein zweites Exemplar dieser Niederschrift/dieses Berichtes wurde dem Steuerberater auch per RSb-Brief zugestellt und vom Steuerberater mit übernommen.

Materielle Feststellungen

Im April 2004 wurden vom Bw. insgesamt 10 Eingangsrechnungen, lautend auf die Fa. S.Bau-KEG, alle mit Rechnungsdatum verbucht und davon Vorsteuer in der UVA 04/2004 geltend gemacht. Leistungsgegenstand der Rechnungen sind Abbruch- und Sanierungsarbeiten.

  • Anschrift des leistenden Unternehmers

Die auf den Rechnungen ausgewiesene Adresse des Leistungsempfängers konnte nach Erhebungen des Finanzamtes 9/18/19 und der Betriebsprüfung nicht für das Vorliegen eines Unternehmens an eben dieser Adresse, lautend auf S.Bau, verifiziert werden (einmal Adr.2, dann auf der gleichen Rechnung:Adr.2*). Es wurde seit Jänner 2004 niemand mehr an der Adresse Adr.2 angetroffen. Auch die Hausverwaltung der Sch.Str. hat bestätigt, dass seit 2004 kein Mieter mehr vorhanden war. In der Berufung wird behauptet, dass seit Jänner 2004 keine Bauleistungen mehr an den Bw. erbracht wurden. Da auf den Rechnungen kein Leistungszeitraum enthalten ist, kann diese Tatsache von der Betriebsprüferin nicht nachvollzogen werden. Nach den Auskünften des ehemaligen Geschäftsführers (I.V.) der Fa. S.Bau ist der Betrieb seit geschlossen und übt seitdem auch keine Tätigkeit mehr aus. In der Berufung wird behauptet, dass die Geschäftsbeziehungen mit der Fa. S.Bau zum Zeitpunkt des bereits beendet waren. Da auf den Rechnungen kein Leistungszeitraum enthalten ist, kann auch diese Tatsache von der Betriebsprüferin nicht nachvollzogen werden. Weiters wird in der Berufung eine Liste über die an die Fa. S.Bau geflossenen Beträge vorgelegt. Darunter befinden sich u.a. die folgenden Beträge: : 10.000 € laut Kassenbestätigung : 10.000 € laut Kassenbestätigung

Da der Geschäftsführer der Fa. S.Bau, Herr I.V. bereits am bis in die Türkei gereist ist (siehe Niederschrift mit Herrn I.V. vom ), stellt sich die Frage an wen besagte Beträge vom Bw. bezahlt wurden.

Betreffend der in der Berufung vorgelegten Kopie-Anwaltschreiben und der Kopie-Briefumschlag, in dem laut Bw. die besagten Rechnungen enthalten waren, kann von der Betriebsprüfung nur auf die niederschriftlichen Aussagen vom ehemaligen Geschäftsführer der Fa. S.Bau, Herrn I.V., verwiesen werden, worin er gegenüber der Abgabenbehörde angibt, besagte 10 Rechnungen mit USt-Ausweis für den Bw. nie ausgestellt zu haben.

  • Leistungszeitraum

Auf den Rechnungen der Fa. S.Bau ist kein Leistungszeitraum angeführt, innerhalb dessen die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Es wurde lediglich ein Sanierungsvertrag vom vorgelegt, in dem ein Fertigstellungszeitraum von 3 Monaten mit 2 Wochen Überziehungsrahmen vereinbart wird. In der Berufung wird behauptet, dass auf sämtlichen Rechnungen die Beendigung des Leistungszeitraumes durch Datenangabe festgehalten ist. Dazu ist zu sagen, dass alle 10 Rechnungen mit Rechnungsdatum ausgestellt wurden. Weiters wurde auf den Rechnungen unter der Bezeichnung "Gesamtsumme" eine Datumsangabe angefügt. Siehe Rechnungen. Diese Datumsangaben decken sich u.a. nicht mit den Beträgen in der vorgelegten Zahlungsliste. Diese nicht zuordenbaren Datumsangaben können von der Betriebsprüferin nicht als Leistungszeitraum für die umfangreichen Bauarbeiten gewertet werden.

  • Art und Umfang der Leistung

Aus Abrechnungen, die als Leistungsbeschreibung lediglich die vagen Angaben "Abbrucharbeiten", "Sanierungsarbeiten" oder "Wintergartenbau" enthalten, lassen sich bestimmte vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistungen nicht eindeutig identifizieren.

Es ist den vorgelegten Rechnungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, in welchem Zeitraum welche Art Leistungen erbracht wurden. Derartige Rechnungen genügen den dargelegten Anforderungen des UStG 1994 an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes und an den Leistungszeitraum nicht. Lediglich der Sanierungsvertrag vom enthält eine Bauvorhabensbeschreibung. Diese im Vorvertrag beschriebenen Leistungen wurden laut Angaben von Herrn I.V. tatsächlich nur zum Teil von der S.Bau-KEG für den Bw. geleistet.

Diese Tatsache wird in der Berufung bestätigt, indem angeführt wird, dass die Bauleistungen nur mangelhaft ausgeführt wurden. Daher können die angeführten Leistungen im Vorvertrag, wie auch in der Niederschrift von Herrn I.V. angegeben, nicht Gegenstand der Rechnungen sein.

Stellungnahme des Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung:

  • Anschrift des leistenden Unternehmers:

Wiebereits in der Berufung ausgeführt; hat die Hausverwaltung für das Haus Adr.2 bis einschließlich Dezember 2003 Mieten von der Fa. S.Bau-KEG erhalten. Dass demnach für das Jahr 2004 in 2005 seitens der Betriebsprüfung nicht mehr verifiziert werden konnte, dass eine solche Firma dort ansässig ist, ist wohl auch selbstverständlich, da die Firma bereits Ende Dezember 2003 ihren Unternehmenssitz aufgegeben hat. Die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung im Jahre 2005, dass unter dieser Adresse eine Fa. S.Bau-KEG niemals bestanden habe, sind daher nicht nachvollziehbar.

Zu den Zahlungen vom 18. und von je 10.000 € ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt Herr I.V. zum Bauherrn, dem Bw. kam und ihm mitteilte, dass er für die Auszahlung seiner Arbeiter unbedingt noch Geld benötige und sodann umgehend die fakturenmäßige Abrechnung vornehmen werde. Trotz Bezahlung der angesprochenen Beträge ist allerdings Herr I.V. diesem Versprechen der rechnungsmäßigen Abrechnung nicht nachgekommen und hat diese erst nach Aufforderung unseres Rechtsanwaltes, Herrn Dr. G.H., vorgenommen.

  • Leistungszeitraum:

Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass aus den Rechnungen der Fa. S.Bau-KEG kein Leistungszeitraum angeführt ist, entspreche nicht den Tatsachen.

Richtig sei vielmehr, dass jeweils bei der Rechnungssumme das Datum der Beendigung der Leistung angegeben ist. Über den Beginn der Leistungserbringung durch die Firma S.Bau-KEG am besteht wohl auf Grund des abgeschlossenen Sanierungsvertrages und des darin fest gehaltenen Baubeginnes sowie der am bankmäßig geleisteten Akontozahlung von 30.000 € kein Zweifel. Der Leistungsumfang ist darüber hinaus nicht nur stichprobenweise aus dem Rechnungstext, sondern auch exakt aus dem Leistungsverzeichnis laut Sanierungsvertrag ersichtlich (siehe Beilage zu Berufung vom und beigeschlossenem Sanierungsvertrag).

Demnach umfassen die Rechnungen 1 - 3 Abbrucharbeiten, und zwar Abriss von Zwischenwänden und dem Dach, sowie dem Schuttabtransport, die im Leistungszeitraum (Beginn der Bauarbeiten) bis einschließlich erbracht wurden.

Die Rechnung 4 mit dem Leistungszeitraum 05.06.- beinhaltet die vereinbarten Sanierungsarbeiten der Positionen zehn bis vierundzwanzig des Sanierungsvertrages.

Die Rechnung 5 mit einem Leistungszeitraum vom 01.07.- enthält die Baumeisterarbeiten für den Wintergarten und weitere laufende Sanierungsarbeiten gemäß den Positionen fünfundzwanzig bis zweiunddreißig des Sanierungsvertrages.

Die Rechnung 6 mit dem Leistungszeitraum 23.08.- umfasst die Fertigstellung der Arbeiten der Positionen fünfundzwanzig bis zweiunddreißig des Sanierungsvertrages.

Die Rechnung 7 mit dem Leistungszeitraum 12.09.- enthält die Abrechnung über die Arbeiten an der Installation des Gebäudes für Gas, Wasser und Heizung und umfasst die Positionen dreiunddreißig bis fünfunddreißig des Sanierungsvertrages.

Die Rechnung 8 mit dem Leistungszeitraum 01.11.- betrifft die Fertigstellungsarbeiten am Wintergartenzubau.

Die Rechnung 9 mit dem Leistungszeitraum 28.11.- betrifft den Einbau von den Fenstern im Wintergarten und die Rechnung 10 mit dem Leistungszeitraum 05.06. - 19.l2. betrifft die im Rahmen der Sanierungsarbeiten erforderlichen Schuttabtransporte und Maurerhilfsarbeiten.

Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die auf den Rechnungen angegebenen Fertigstellungsdaten nicht als Leistungszeitraum für die "umfangreichen Bauarbeiten" gewertet werden könnten, können daher nicht nachvollzogen werden.

Die weitere Feststellung, dass sich die Beträge in der vorgelegten Zahlungsliste nicht mit den Datumsangaben decken, ist völlig unerheblich, da Zahlungen bekanntlich unabhängig vom Datum der Leistung oder den daraus festgestellten Leistungszeiträumen geleistet werden.

  • Art und Umfang der Leistungen:

Wie bereits exakt ausgeführt, ist die Leistungsbeschreibung bis ins kleinste Detail im Sanierungsvertrag enthalten. Auf den einzelnen Rechnungen sind die Teile des Sanierungsvertrages angeführt und ist daher der Sanierungsvertrag als integrierender Bestandteil der einzelnen Rechnungen zu werten.

Die Feststellung, dass den vorgelegten Rechnungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, in welchem Zeitraum welche Leistungen erbracht wurden, ist daher völlig unverständlich.

Die in der Stellungnahme der Betriebsprüfung erwähnte Angabe des Herrn I.V., dass die im Vorvertrag beschriebenen Leistungen tatsächlich nur zu einem Teil von der Fa. S.Bau-KEG erbracht wurden, ist schon daraus als unwahre Schutzbehauptung bewiesen, als das Bauobjekt vollständig saniert und bereits seit Monaten in Benützung ist.

Die in der Berufung angeführte Feststellung, dass die Bauleistungen nur mangelhaft ausgeführt wurden, bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des ursprünglich vereinbarten Terminplanes, der wie in fast allen Bauleistungen üblich, erheblich überschritten wurde, da die mangelhaft ausgeführten Bauleistungen seitens der Baufirma saniert werden mussten. Die daraus von der Betriebsprüfung abgeleitete Schlussfolgerung, dass die angeführten Leistungen im Vorvertrag (richtig: Sanierungsvertrag) nicht Gegenstand der Rechnungen sein könnten, ist ein irrealer Umkehrschluss, den man nur schwer als sachliche Feststellung einer Betriebsprüfungsstellungsnahme verstehen kann.

Abschließend ist festzustellen, dass es unbestritten ist, dass von der Firma S.Bau-KEG die Sanierung und teilweise Erweiterung eines ruinenähnlichen Gebäudes erstellt wurde, das sich heute in erstklassigem Zustand in Entsprechung aller sanitären Vorschriften präsentiert. Alle in der Niederschrift mit Herrn I.V. angeführten Behauptungen sind daher als absurde Unwahrheiten abzutun und als lächerliche Schutzbehauptungen eines Steuerpflichtigen zu werten, der versucht, seiner Umsatzsteuerpflicht zu entgehen.

Es wird daher beantragt, die aus den ordnungsgemäßen Rechnungen resultierende Umsatzsteuer als Vorsteuer für den Bw. anzuerkennen und den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung abgewiesen.

  • Anschrift des leistenden Unternehmers

Die auf den Rechnungen ausgewiesene Adresse des Leistungsempfängers konnte seit spätestens Jänner 2004 nicht für das Vorliegen eines Unternehmens an eben dieser Adresse, lautend auf die Fa. S.Bau, verifiziert werden. Da auf den Rechnungen kein Leistungszeitraum enthalten ist, könne ein tatsächlicher Leistungszeitraum nicht nachvollzogen werden.

  • Leistungszeitraum

Auf den Rechnungen der Fa. S.Bau ist kein Leistungszeitraum angeführt, innerhalb dessen die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Der vorgelegte Sanierungsvertrag vom , in dem lediglich ein Fertigstellungszeitraum von 3 Monaten mit 2 Wochen Überziehungsrahmen vereinbart wird, kann nicht mit einem tatsächlichen Leistungszeitraum in Verbindung gebracht werden, da alle Rechnungen mit Rechnungsdatum ausgestellt wurden. Auf den Rechnungen wurden unter der Bezeichnung "Gesamtsumme" eine Datumsangabe angefügt. Diese Datumsangaben decken sich u.a. nicht mit den Beträgen in der vorgelegten Zahlungsliste. Diese nicht zuordenbaren Datumsangaben können daher nicht als Leistungszeitraum für die umfangreichen Bauarbeiten gewertet werden.

  • Art und Umfang der Leistung

Aus Abrechnungen, die als Leistungsbeschreibung lediglich die vagen Angaben "Abbrucharbeiten", "Sanierungsarbeiten" oder "Wintergartenbau" enthalten, lassen sich bestimmte vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistungen nicht eindeutig identifizieren.

Es ist den vorgelegten Rechnungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, in welchem Zeitraum welche Art Leistungen erbracht wurden. Derartige Rechnungen genügen den dargelegten Anforderungen des UStG 1994 an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes und an den Leistungszeitraum nicht. Lediglich der Sanierungsvertrag vom enthält eine Bauvorhabensbeschreibung. Diese im Vorvertrag beschriebenen Leistungen wurden nur zum Teil von der Fa. S.Bau-KEG für den Bw. geleistet. Daher können die angeführten Leistungen im Vorvertrag, nicht Gegenstand der Rechnungen sein.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag):

In gegenständlicher Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Zu der dazu ergangenen Bescheidbegründung wird unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom bzw. den Feststellungen zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom ergänzend nochmals festgestellt:

Anschrift des leistenden Unternehmers:

Wie bereits ausgeführt und von der Betriebsprüfung festgestellt, hat die gegenständliche Unternehmung ihren Betrieb im Jänner 2004 eingestellt. Siehe auch die Ausführungen dazu betreffend die Hausverwaltung des Hauses Adr.2.

Da der Betrieb daher eingestellt war, ist es nicht ganz verständlich, wenn die Betriebsprüfung feststellt, dass das Vorliegen eines Unternehmers an eben dieser Adresse, lautend auf "S.Bau" zu einem Zeitpunkt nicht mehr verifiziert werden konnte, wo das Unternehmen bereits eingestellt war. Siehe auch die detaillierten Ausführungen in beiden vorzitierten Schriftstücken vom bzw. .

Leistungszeitraum:

Wie bereits in der Berufung ausgeführt wurde, ist der Leistungszeitraum für die einzelnen im Bauvertrag detailliert beschriebenen Leistungen aus den Datierungen auf den einzelnen Rechnungen klar ersichtlich. Weiters wird seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass der vorgelegte Sanierungsvertrag vom lediglich einen Leistungszeitraum von drei Monaten mit zwei Wochen Überziehungsrahmen vereinbart, und somit nicht mit einem tatsächlichen Leistungszeitraum in Verbindung gebracht werden kann. Dies sei insofern unrichtig, als im angesprochenen Sanierungsvertrag die einzelnen zu erbringenden Leistungen der Reihe nach und detailliertest angeführt seien, und daraus sehr wohl die Reihenfolge der einzelnen Leistungen zeitmäßig zugeordnet werden können. Dass die Rechnungslegung erst am erfolgte, ist darauf zurückzuführen, dass die Firma, die sich inzwischen mitteilungsgemäß im Insolvenzverfahren befand, erst nach Aufforderung durch den Anwalt des Bauherren zur Rechnungslegung bequemte. Dies zum Nachteil des Bw., erscheint nicht nachvollziehbar.

Dass die Datumsangaben sich nicht mit den Beträgen deckten, die in der vorgelegten Zahlungsliste aufscheinen, erscheint als Begründung gegen den Leistungszeitraum völlig irrelevant, da bei einem Bauvorhaben die Zahlungen sich mit den Teilrechnungen nur in den seltensten Fällen decken. Im Übrigen ist der Bauherr berechtigt, Deckungsrücklässe einzubehalten, um den Leistungserbringer zu zwingen, allfällige Baumängel zu beheben.

Art und Umfang der Leistung:

Wie bereits in der Berufungsschrift bzw. der Stellungnahme ausgeführt, ergibt sich die Art und der Umfang der erbrachten Leistung nicht nur detailliertest aus dem abgeschlossenen Sanierungsvertrag, der einen integrierenden Bestandteil des gesamten Bauvorhabens darstellt, sondern auch aus den einzelnen Rechnungen. Die darin angeführten Leistungsbeschreibungen als vage Angaben zu klassifizieren, erscheint nicht nachvollziehbar. Was unter "Wintergartenbau" zu verstehen war, ist klar aus der Beschreibung im Sanierungsvertrag ersichtlich und bedarf bei einer pauschalen Bausumme nicht einer nochmaligen detaillierten Erläuterung in der Rechnung.

Die im letzten Absatz der Bescheidbegründung angeführte Behauptung der Betriebsprüfung, die im Vorvertrag beschriebenen Leistungen wurden nur zum Teil von der S.Bau-KEG erbracht, sind völlig unverständlich, da, wie man sich anlässlich einer persönlichen Besichtigung durch die Betriebsprüferin wohl eindeutig davon überzeugen konnte, dass das Bauvorhaben zur Gänze abgeschlossen ist und der Betrieb des Unternehmens Restaurant "XYZ" bereits in vollem Gange ist. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, die angeführten Leistungen im Vorvertrag können daher nicht Gegenstand der Rechnung sein, ist absolut nicht nachvollziehbar.

Der Bw. stellte abschließend den Antrag dem Berufungsbegehren stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im berufungsgegenständlichen Verfahren ist es strittig, ob die von der Fa. S.Bau-KEG ausgestellten Rechnungen den Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht.

Gemäß den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Vorhandensein der im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Merkmale eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994. So führt das Höchstgericht u.a. in seinem Erkenntnis vom , 90/15/0042 zu dieser Frage folgendes aus:

"Eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist - wie der VwGH bereits wiederholt, besonders eingehend in seinem Erkenntnis vom , 82/15/0033, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl. auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthält."

Führt der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt ...;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat eine Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

  • das Ausstellungsdatum;

  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

  • soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.

In Kolacny/Mayer, UStG² 1994, § 11 Anm 3 wird hinsichtlich der Rechnungsmerkmale u.a. angemerkt, dass die in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale zwingend sind. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen.

Z 1: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers:

Die von einem Unternehmern, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen haben den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Dass eine Rechnung, die den Liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz des Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre. Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ohne Bedeutung, weil eine solche Eintragung auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgeht.

Unstrittig ist, dass der Firmensitz des Unternehmens des leistenden Unternehmens im Zeitpunkt der Leistungserbringung an dieser Adresse angesiedelt war.

Nach übereinstimmenden Aussagen des ehemaligen Komplementärs des leistenden Unternehmens und der Hausverwaltung war seit Jänner 2004 das Unternehmen jedoch nicht mehr an der Adresse existent. Den Ausführungen in der Berufung, dass diese Feststellung ohne Bedeutung sei, da dieser Umstand ab dem Jahr 2004 gegeben war und die Leistungen im Jahr 2003 durchgeführt wurden, ist entgegenzuhalten, dass der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung richtig sein muss. Zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung war dieser Unternehmer indessen nicht mehr an der auf den streitgegenständlichen Rechnungen aufscheinenden Adresse existent.

Ein weiters Indiz dafür, dass die in Rede stehenden Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechen, ist darin zu erkennen, dass die auf dem verwendeten Firmenstempel angegebene Adresse in Wirklichkeit nicht existiert bzw. nicht mit der tatsächlichen am ursprünglichen Firmensitz ident ist. Dies deshalb, da sich der Firmensitz laut Firmenbuch in der Sch und nicht in der S, wie auf dem Firmenstempel angegeben, befindet, da es keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Firmenadressen derartig unrichtig auf Firmenstempel aufscheinen. Derartige bei der Herstellung eines Firmenstempels unterlaufene Fehler werden im Allgemeinen sofort behoben und die falschen Firmenstempel keinesfalls verwendet, da ausgeschlossen werden kann, dass ein ordentlicher Kaufmann in dieser Weise nach außen hin im Wirtschaftsleben auftritt.

Da sich zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der Sitz des Unternehmens nicht mehr an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse befunden hat, fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal "Anschrift" des liefernden oder leistenden Unternehmers.

Z 3: Art und Umfang der sonstigen Leistung

Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist in den Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl. ).

In den verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden nämlich nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlichen zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen.

Bezeichnungen wie z.B. Sanierungsarbeiten und Installation (Gas, Wasser, Heizung), Sanierungsarbeiten Wintergarten, Sanierungsarbeiten Einbau von Fenster und Wintergarten, Zwischenwänden und Dach, Schutt-Transport, Maurer Arbeiten reichen jedenfalls nicht aus, um den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gerecht zu werden. Ebenso findet sich auf den verfahrensgegenständliche Rechnungen kein nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 Hinweis auf einen anderen Beleg, dem diese Angaben zu entnehmen sind.

Somit wurden die erbrachten Leistungen nicht in dem vom Gesetz erforderten Ausmaß bezeichnet.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Dienstleistungen wie Sanierungsarbeiten in Zusammenhang mit der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation zumindest in geringem Umfang Material vom Erbringer dieser Leistungen beigestellt und dem Empfänger in Rechnung gestellt wird. Diesbezügliche Angaben oder zumindest Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen völlig.

Die in Rede stehenden Rechnungen enthalten ausgehend von der Richtigkeit des Vorbringens Sanierungsarbeiten eines alten außer Betrieb liegenden Gasthauses samt darüber liegender Wohnung.

Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Leistungen vorliegen. Nachdem auf den Rechnungen lediglich vage Umschreibungen der Leistungen vorzufinden sind, können diese Aussagen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Leistung nicht verifiziert werden. Auch darin ist ein Umstand zu erblicken, der dem Normzweck, nämlich die Überprüfungsmöglichkeit der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung, dieser Gesetzesstelle widerspricht.

Diesen vom Gesetz geforderten Anforderungen entsprechen die berufungsgegenständlichen Rechnungen in keiner Weise.

Einem Unternehmer obliegt gegenüber seinem Auftraggeber, welchem er gewährleistungspflichtig ist, nicht bloß ein Einsatz von Arbeiter- und Leistungszeiten, sondern auch die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. Leistungen. Die in den Rechnungen enthaltenen Angaben weisen jedoch nicht die Art und den Umfang der erbrachten bzw. vereinbarten Leistung bzw. Leistungen aus, somit kann nicht überprüft werden, ob der Unternehmer die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Auch der Einwand des Bw., dass im abgeschlossenen Sanierungsvertrag der Leistungsumfang detailliertest angegeben ist, geht ins Leere, da Bauarbeiten unbestritten durchgeführt wurden. Ein Zusammenhang mit dem Sanierungsvertrag ist nicht erkennbar, da sich kein Hinweis auf den Rechnungen zu diesem Vertrag befindet.

Die strittige Frage in diesem Verfahren ist jedoch, ob eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, aufgrund dieser sich der Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann und nicht, ob und welche Leistungen in welchem Ausmaß durchgeführt wurden.

In dieses Bild einer mit dem üblichen Geschehen des Wirtschaftsleben nicht in Einklang zu bringenden Vorgangsweise fügt sich der Umstand nahtlos ein, dass der Bw. auch den in diesen Rechnungen stehenden Betrag großteils wiederum bar bezahlte.

Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich und somit fehlt es an der gesetzlich normierten Voraussetzung der Art und des Umfanges der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Z 4: Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt

Anzugeben ist weiters der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.

Der Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum ist für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung von Bedeutung für die Entstehung der Steuerschuld (§ 19 Abs. 2 UStG 1994), für den Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 UStG 1994: die Leistung muss ausgeführt worden sein). Die Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 hat aber lediglich Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Dieser muss über eine Rechnung verfügen, in der der Leistungszeitpunkt angegeben ist. Für den leistenden Unternehmer ist diese Angabe schon deswegen irrelevant, weil bei ihm die Steuerschuld unabhängig davon entsteht, ob er überhaupt eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausstellt (Ruppe, UStG³, § 11 Tz 72).

Bei sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist der Tag anzugeben, an dem die sonstige Leistung abgeschlossen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (; , ; ).

Mit Erkenntnis vom , 2004/14/0076 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht mit Angaben begnügt, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.

Die im gegenständlichen Verfahren beanstandeten Rechnungen enthalten unstrittig keinen Hinweis auf zeitliche Aspekte der Leistungserbringung, somit gleicht der vorliegende Berufungsfall hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beurteilenden Rechtsfrage jenem, der dem mit dem genannten Erkenntnis entscheidenden Verfahren zu Grunde lag (ebenso ).

Die in Rede stehenden Rechnungen weisen jedoch zwei Daten auf, erstens das Ausstellungsdatum (), und zweitens am Ende der Rechnung "akonto per..." bzw. "per...".

Damit erübrigt sich das Argument des Bw., dass der Leistungszeitraum sich aus dem Datum ergibt, da alle zehn Rechnungen mit dem gleichen Datum versehen sind. Aufgrund des Schreibens des Rechnungsausstellers vom betreffend "fehlende Rechnungen" ist erkennbar, dass es sich um nachgelieferte Rechnungen handelt. Das angeführte Datum betrifft das Ausstellungsdatum und nicht den Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum.

Aus der Bezeichnung "akonto per..." oder "per..." ist nicht der Leistungszeitraum ableitbar, sondern weist auf die Bezahlung hin.

Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob Leistungen von einem Unternehmer erbracht wurden, wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass bei Fehlen von Angaben über den Lieferzeitraum keine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.

Aus den im Akt und Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Ablichtungen der streitgegenständlichen Rechnungen ergibt sich unbestreitbar, dass auf sämtlichen Rechnungen kein Leistungszeitraum ausgewiesen ist. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt, bzw. findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen. Die vorgelegten Zahlungsbestätigungen beziehen sich lediglich auf die abgerechneten Leistungen, geben jedoch keinerlei Hinweis auf einen Leistungszeitraum. Eine genaue Abgrenzung der Leistungen konnte auch im Rahmen der Betriebsprüfung des rechnungsausstellenden Unternehmens mangels geeigneter Aufzeichnungen nicht vorgenommen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. ), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden ist () und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist () bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/13/0081, zum Ausdruck bringt, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, auch nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (; ; ).

Die strittigen Rechnungen enthalten wie oben ausgeführt keinen Leistungszeitraum und auch keinerlei Hinweise auf andere Belege, die eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen zulassen, sodass daraus letztlich ihr Umfang nicht feststellbar war ().

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden ().

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass aus folgenden Gründen auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 nicht vorliegen:

  • Es mangelt an Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers.

  • Den Rechnungen mangelt es an der Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und Umfang der sonstigen Leistung.

  • Den vorgelegten Rechnungen ist kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum zu entnehmen.

Insgesamt betrachtet, liegen folglich die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht vor und Vorsteuern im Ausmaß von 47.440 €, resultierend aus den Rechnungen Nummer 1 bis 10 der Fa. S.Bau, vom sind daher nicht abzugsfähig.

Die von der Betriebsprüfung vorgenommen Kürzung der erklärten Vorsteuerbeträge erfolgte daher zu Recht, die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat April 2004 vom war daher abzuweisen.

Wien, am

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