Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 31117. Arbeitsruhe - Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - (Nacht-)Schwerarbeit
Dieses Kapitel behandelt nicht alle diesbezüglich geregelten Bestimmungen. Es beschränkt sich bloß auf grundsätzliche Regelungen. Die Erläuterungen hinsichtlich der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge dienen als Vorinformation für das Kapitel 18.
Vorschriften, die sich mit der Arbeitszeit und der arbeitsfreien Zeit befassen, unterscheiden grundsätzlich zwischen
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Ruhepausen | und | Ruhezeiten. |
Ruhepausen sind kurze Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Frühstückspause, Mittagspause. | Ruhezeiten sind längere arbeitsfreie Zeiten wie z.B. die Zeit zwischen den Tagesarbeitszeiten, Sonntagsruhe. |
Bezüglich der
Ruhepausen
bestimmt § 11 Abs. 1 AZG:
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinba...