Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 27216. Arbeitszeit, Normalarbeitszeit, Mehrarbeit, Überstundenarbeit
16.1. Allgemeines
Rechtsgrundlage dafür ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetz vom , BGBl 1969/461, in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Kapitel behandelt nicht alle im AZG geregelten Bestimmungen. Es beschränkt sich auf grundsätzliche Regelungen bezüglich der Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und der Überstundenarbeit. Die Erläuterungen bezüglich der Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge dienen als Vorinformation für das Kapitel 18.
Die Bestimmungen des AZG gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1 AZG).
Ausgenommen vom Geltungsbereich des AZG gem. § 1 Abs. 2 sind u.a.:
Hausgehilfen und Hausangestellte,
Hausbesorger,
Bäckereiarbeiter,
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
Heimarbeiter.
Ausgenommen sind aber auch
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
S. 273Mit den Fragen der Arbeitszeit befassen sich auch noch andere arbeitsrechtliche Sondergesetze, wie z.B.:
das Arbeitsruhegesetz (BGBl 1983/144),
das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGBl 1962/235).
Regel...