"Abfindungsvereinbarung" enthält sämtliche Wesensmerkmale (beiderseitiges Nachgeben, Klarstellungs- und Bereinigungsfunktion) eines Vergleiches
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung nach dem am verstorbenen W (österr. Staatsbürger) war als gesetzliche Alleinerbin die Tochter L berufen; diese hat eine die bedingte Erbserklärung abgegeben. Hinsichtlich der Ansprüche der Lebensgefährtin A (= Berufungswerberin, Bw) - an deren Wohnadresse in M-BRD der Erblasser zuletzt wohnhaft gewesen ist mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich in R - ist ua. festgehalten, dass diese "bzw. die diese betreffenden Rechtsverhältnisse ... in der nunmehr allseits unterfertigten Abfindungsvereinbarung vom 27.6./ einvernehmlich geregelt worden" sind. Der Erblasser solle zwar gegenüber seiner Lebensgefährtin erklärt haben, ein Testament errichten zu wollen, in welchem er sie für ihre langjährigen Dienste angemessen bedenken wollte. Letztlich sei es aber jedenfalls nicht zu einer solchen Verfügung gekommen. "Der Lebensgefährtin ... stehen somit aufgrund des Erbrechtes aber auch des Pflichtteilsrechtes keine Ansprüche am gegenständlichen Nachlass zu." An Aktiva wurden in- und ausländische Bankguthaben (Wertpapierdepots, Konten) und ein Pkw, Wert gesamt rund € 465.628, verzeichnet; an Passiva - neben einer Bankverbindlichkeit und den Todfallskosten - unter Punkt I. die Forderungen der Bw wie folgt: "a) Darlehen € 6.000, das sie dem Verstorbenen zugezählt hat. Sie hat den entsprechenden Betrag aber lt. Abfindungsvereinbarung bereits nach dem Todestag aus einem Konto des Verstorbenen entnommen, sodass diese Forderung als getilgt zu gelten hat. b) Langjährige, ohne Gegenleistung für den Erblasser erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwands- und Kostenersatz, insbesondere für langjährige unentgeltliche Wohnmöglichkeit samt Betriebskosten pauschal € 210.500. Zur Regelung und Gutmachung dieser Forderungen, die im vorstehenden Umfang von der Erbin hiemit als dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehend anerkannt wird, wurde die eingangs angeführte, sehr ausführliche Abfindungsvereinbarung abgeschlossen. Im Ergebnis werden der Lebensgefährtin ... von der Erbin daher zur Gutmachung von deren restlichen Forderungen folgende Nachlasswerte überlassen:- Guthaben bei der X-Bank zu Kontonummer Nr1 ... € 29.898. - Das weitere Guthaben bzw. die Wertpapiere bei der X-Bank zu Depot Kontonummer Nr2 ... Kurswert € 168.599,61. - Der Pkw ... Verkehrswert € 12.000. ..."
Das Finanzamt hatte daraufhin der Bw mit Bescheid vom ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb € 210.390 Schenkungssteuer im Betrag von € 79.948,20 vorgeschrieben, da die Vereinbarung mit der Erbin eine Schenkung darstelle.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ua. vorgebracht, nachdem kein Testament gefunden worden und gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, wäre mit der Alleinerbin die Abfindungsvereinbarung vom 27. Juni/ abgeschlossen worden, die allerdings keine Schenkung der Erbin an die Bw darstelle. Vielmehr sei damit endgültig geregelt, dass sich die Bw mit dem behobenen Betrag als für ihre erbrachten Leistungen vollständig abgegolten erkläre und keine weiteren Ansprüche an den Nachlass geltend mache. Gleichzeitig habe sich die Erbin vor weitergehenden Forderungen der Bw schützen bzw. sich dagegen absichern wollen. Laut dem vorgelegten Bescheid des deutschen Finanzamtes vom Juli 2006 war der Bw, ausgehend von den zwei genannten Bankkontoguthaben sowie dem erworbenen Pkw, Erbschaftssteuer in Höhe von € 39.077 vorgeschrieben und lt. Abrechnung entrichtet worden. Es sei - unter Verweis auf bundesdeutsche Literatur - kein österreichisches Inlandsvermögen übertragen worden, weshalb es nicht in den Nachlass gefallen bzw. der Erbin angefallen sei. Diese habe daher aus dem Nachlass keine Schenkung an die Bw machen können. Laut dem DBA-BRD auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer stehe das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erblassers - fraglos in Deutschland - befunden habe. Im Ergebnis sei daher in Österreich kein steuerbarer Vorgang betreffend die Bw gegeben. Die beigebrachte "Abfindungsvereinbarung" - erstellt von dem im Inland ansässigen Notar T und abgeschlossen sowie unterfertigt von der Erbin L am im Inland in XY und von der Bw (sowie deren Rechtsbeistand) am in M-BRD - lautet auszugsweise wie folgt: "... Die Lebensgefährtin ... erklärt, dass sie somit auf Grund des Erbrechtes keine Ansprüche an den gegenständlichen Nachlass stellt und daher für den Fall der Umsetzug der gegenständlichen Vereinbarung auf erbrechtliche Forderungen und Ansprüche im weitesten Sinne verzichtet. Von der erbl. Lebensgefährtin werden aber erhebliche Forderungen als Nachlassgläubigerin gestellt. Die berufene Alleinerbin L möchte nun vor Abgabe der Erbserklärung einerseits den Umfang und die Gutmachung der Forderungen der Lebensgefährtin geregelt wissen und andererseits darin abgesichert sein, dass sie nicht auf Grund bestehender Haftungen Steuerbeträge zu zahlen hat, die laut dem Verfahrensergebnis von A zu tragen sind. ... II. ... Frau A macht hiemit aus den Rechtsgründen langjähriger ohne Gegenleistung erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwands- bzw. Kostenersatz (langjährige unentgeltliche Wohnmöglichkeit samt Betriebskosten, Darlehen von € 6.000)gegen den Nachlass eine Forderung geltend im Pauschalbetrag € 216.500. Diese Forderung wird von der berufenen Erbin mit Abgabe der Erbserklärung dem Grunde und der Höhe nach als zu Recht bestehend anerkannt. Zur Gutmachung der Forderung werden von der künftigen Erbin aus dem Nachlass die folgenden Werte bzw. Guthaben an A zum uneingeschränkten Eigentum überlassen: a) das gesamte Guthaben bei ... zu Kontonummer Nr1 ... € 29.898b) das gesamte weitere Guthaben bzw. die Wertpapiere ... € 168.599,61c) aus einem weiteren Girokonto ... zur Abdeckung des o.a. Darlehens (wurde von Frau A bereits im September 2003 aus dem Konto entnommen) € 6.000d) der Personenkraftwagen ... € 12.000... Somit ist die gänzliche Gutmachung der Gesamtforderung ausgewiesen, ... Die Werte zu a) bis c) hat die Lebensgefährtin auf Grund bestehender Vollmachten realisiert und vereinnahmt. Dies wird von der künftigen Erbin ... durch Abgabe der Erbserklärung nachträglich genehmigt und zustimmend zur Kenntnis genommen. ... Abfindungserklärung: Frau A erklärt sich für den Fall der vollständigen Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung im Gegenzug in all ihren Forderungen gegenüber dem Verstorbenen bzw. gegenüber der Verlassenschaft vollständig abgefunden und daher in dieser Hinsicht keinerlei weitere Forderungen - aus welchem Rechtsgrund auch immer - geltend zu machen und daher auf allfällige sonstige Forderungen vorbehaltlos und unwiderruflich zu verzichten ..."
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hat der UFS mit Berufungsentscheidung vom , RV/0814-I/06, der obigen Schenkungssteuer-Berufung Folge gegeben und in der Begründung ua. ausgeführt: "... Da der Erblasser seit Jahrzehnten bei der Bw als seiner Lebensgefährtin in M-BRD gelebt hat und von dieser betreut und gepflegt wurde, was auch von Seiten deren beider Kinder umfassend bestätigt wurde, besteht kein Zweifel daran, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erblassers aufgrund der dortigen persönlichen Nahebeziehung in M-BRD gelegen war. Für das von Todes wegen von der Bw erworbene bewegliche Vermögen (Bankguthaben, Pkw) steht daher das Besteuerungsrecht nach Art. 5 DBA-BRD allein Deutschland zu. Dementsprechend hatte das zuständige deutsche Finanzamt der Bw mit Bescheid vom dieses Vermögen betreffend (Erwerb aufgrund des Ablebens von W) die Erbschaftssteuer vorgeschrieben, welche von ihr nachweislich entrichtet wurde. ...Was nunmehr die in Streit stehende Abfindungsvereinbarung anbelangt, worin das Finanzamt eine nochmalige Schenkung bzw. freigebige Zuwendung desselbigen Vermögens von Seiten der Erbin aufgrund eines "Verzichtes" auf einen ihr zustehenden Regressanspruch erblickt, sowird zunächst auf obige Ausführungen verwiesen, wonach die Bw völlig zu Recht aufgrund des ihr unmittelbar entstandenen Leistungsanspruches anhand der Depotvollmacht über die Konten verfügte. Die Erbin hat somit keinen "Verzicht" ausgeübt, sondern nachträglich diesen Anspruch bzw. die Rechtmäßigkeit der Behebungen anerkannt und dazu ihre Zustimmung erteilt. Wenn dem eine von der Bw erhobene Forderung hinsichtlich der Abgeltung von jahrelang erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen, der Zurverfügungstellung einer Wohnung etc. zugrunde gelegen war, so kommt dem - unabhängig davon, ob diese Forderung zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde - nach dem Dafürhalten des UFS rechtlich keine Bedeutung zu. ...Dass es der Erbin von vorne herein an jeglichem Bereichungswillen fehlte, erhellt des Weiteren auch ganz klar daraus, dass Sinn und Zweck der Abfindungsvereinbarung - wie aus deren Formulierung eindeutig erkenntlich - eine abschließende Regelung im Einvernehmen dahingehend war, dass auf beiden Seiten Rechtssicherheit für die Zukunft eintritt. Die Erbin hat die Rechtmäßigkeit der von der Bw bereits zuvor durchgeführten Behebung sowie die dem allenfalls zugrunde liegende Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt; im Gegenzug hatte die Bw sich für vollständig abgegolten erklärt und unwiderruflich auf die Geltendmachung weiterer Forderungen, aus welchem Grunde immer, verzichtet. Die Erbin wollte also in keinster Weise der Bw etwas unentgeltlich zuwenden, was der Bw ohnehin bereits längst anhand der Depotvollmacht, dh. aufgrund des Rechtsgeschäftes zugunstenDritter (siehe oben), zu Recht zugestanden war. Der Vollständigkeit halber gilt abschließend festzuhalten, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde die getroffene Abfindungsvereinbarung allenfalls als gebührenpflichtiger Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, zu beurteilen sein wird, da hierin die Regelung zumindest - für die Parteien - zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben getroffen wurde, was von den Parteien offenkundig für nötig erachtet worden ist. Laut VwGH-Judikatur (vgl. zB ) sind damit sämtliche Wesensmerkmale eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB erfüllt. ..."
In der Folge hat das Finanzamt der Bw mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der "von jeder Partei übernommenen Leistung" in Höhe von € 216.000 gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG 1957 die 2%ige Rechtsgebühr (Vergleichsgebühr) im Betrag von € 4.320 vorgeschrieben und begründend auf obige Berufungsentscheidung vom verwiesen.
In der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Berufung wird eingewendet, wie vom UFS bereits entschieden liege kein in Österreich steuerbarer Vorgang vor. Für das von Todes wegen erworbene Vermögen stehe das Besteuerungsrecht gem. Artikel 5 DBA-BRD allein Deutschland zu. Mangels Zuständigkeit des österreichischen Fiskus könne logischerweise auch kein diesbezüglicher Gebührenbescheid ergehen. Der UFS habe in der Entscheidung vom keine Gebührenpflicht festgestellt, sondern auf eine "allenfalls mögliche" Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG verwiesen. Es liege auch kein beiderseitiges Nachgeben hinsichtlich eingenommener Rechtspositionen vor, sondern sei mit der notariellen Vereinbarung seitens der Bw lediglich bestätigt worden, dass sie keine weitergehenden Ansprüche gegen die Erbin erheben werde, die über die abgehobenen Gelder hinausgingen. Es sei also keine Forderung der Bw begründet, sondern lediglich Rechtsfrieden hergestellt worden. Damit liege weder ein Vergleich vor noch könne sich die Gebühr auf dasjenige beziehen, was von der Bw abgehoben worden sei, weil die Abhebeberechtigung nie in Streit gestanden habe und die Abhebung richtigerweise in Deutschland besteuert worden sei.
Die Berufung wurde dem UFS direkt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Gebührenpflicht, Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung in Österreich:
Nach § 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, unterliegen den Gebühren iS dieses Bundesgesetzes Schriften und Amtshandlungen sowie "Rechtsgeschäfte". Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (Urkundenprinzip). Gegenstand der Rechts(geschäfts)gebühren sind die in den Tarifposten (TP) des § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäfte, darunter in TP 20 der "außergerichtliche Vergleich".
Gemäß § 15 Abs. 3 GebG sind ua. Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht (Rechtsgebühr) ausgenommen. Bis zur Aufhebung der (österr.) Erbschafts- und Schenkungssteuer ab sollte mit dieser Bestimmung sohin der Anfall einer Gebühr neben der Erbschafts- und Schenkungssteuer grundsätzlich vermieden werden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift genügte, dass das Rechtsgeschäft überhaupt der Verkehrsteuer unterliegt, sohin an sich steuerbar ist. Es war nicht erforderlich, dass die Verkehrsteuer (ua. Erbschafts- und Schenkungssteuer) auch tatsächlich vorgeschrieben wurde. Gleichzeitig setzt aber die durch § 15 Abs. 3 GebG zu vermeidende Doppelbesteuerung grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus, dh. es ist allein die Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge zu vermeiden (vgl. ; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 65 f. zu § 15 GebG).
Im Gegenstandsfalle ist zu unterscheiden zum Einen der "Erwerb von Todes wegen" durch die Bw, der ihr von Seiten des Erblassers W zugekommen ist und zufolge der Zuteilungsregel nach Art. 5 des DBA-BRD aufgrund der Anknüpfung an den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Erblassers in M-BRD allein in Deutschland der Erbschaftssteuer unterlegen war; zum Anderen wurde die - gegenständlich in Streit gezogene - "Abfindungsvereinbarung" am 27. Juni/ zwischen der Bw und der Erbin abgeschlossen. Es gilt daher festzuhalten, dass es sich um zwei verschiedene bzw. nicht idente Rechtsvorgänge handelt, demzufolge die Vorschreibung einer Rechtsgebühr betr. die Abfindungsvereinbarung keinerlei "Doppelbesteuerung" bewirkt. Des Weiteren gilt festzuhalten, dass zwar im Hinblick auf den "Erwerb von Todes wegen" das mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen "auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern" zur Anwendung gelangt, was aber - entgegen der von der Bw geäußerten Ansicht (arg. "keine Zuständigkeit des österr. Fiskus") - keineswegs zur Folge hat, dass deshalb jegliche weitere Abgabenvorschreibung bei Vorliegen der jeweils gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen sowie die diesbezügliche Steuerhoheit Österreichs ausgeschlossen wäre. Abgesehen davon, dass gegenständlich eine Vergebührung der Abfindungsvereinbarung in Deutschland gar nicht vorliegt, besteht jedenfalls auf dem "Gebiet der Stempel- und Rechtsgebühren" auch kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der BRD.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften dann, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung (vgl. ).
Im Gegenstandsfalle liegt zweifellos eine von einem inländischen Notar errichtete Urkunde vor, welche von beiden Vertragsteilen, der Bw und der Erbin, unterfertigt wurde und wodurch die Gebührenpflicht - sollte ein "Vergleich", di. nach § 1380 ABGB ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, vorliegen - iS obiger Bestimmung am entstanden ist.
Es bedarf sohin noch der rechtlichen Würdigung, ob die "Abfindungsvereinbarung" als ein gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren ist.
2.) Gebührenpflichtiger Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957:
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende "Vergleich" nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsverhältnisse dergestalt bestimmt werden, dass jeder Vertragspartner sich wechselseitig verbindet, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen (vgl. ). Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (vgl. ). Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (). Wesentlich ist daher die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung bzw. vorrangig die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Nach Wolff in Klang², VI 275, ist entscheidend, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung positiver oder negativer Art verpflichtet wird. Daher gilt auch die Anerkennung eines zweifelhaften oder unsicheren Rechtes gegen Entgelt als Vergleich. Dasselbe gilt auch für eine Abfindung, wenn damit zweifelhafte Ansprüche abgegolten werden oder auf sie verzichtet wird. Streitig ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkt möglicherweise objektiv unzutreffend ist (vgl. zu vor: Fellner, aaO, Rz. 2 ff. zu § 33 TP 20 mit einer Vielzahl an weiteren Judikaturverweisen). Werden behauptete Ansprüche dergestalt geregelt, dass der eine Vertragspartner einen Geldbetrag hergibt und der andere Vertragspartner es unterlässt, weitere Ansprüche zu stellen, so liegt ein Vergleich vor ( 866/54).
In einer Vielzahl von Erkenntnissen betreffend sog. "Scheidungsfolgenvereinbarungen" hat der VwGH als wesentlichstes Kriterium für einen Vergleich jeweils die Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach der Scheidung/Auflösung der Ehe herausgestellt, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit sind und die Vereinbarung demgemäß sämtliche Wesensmerkmale des § 1380 ABGB trage. Nachdem die Vertragsteile eine Klarstellung angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, komme der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Solche Vereinbarungen seien daher als nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Vergleiche zu qualifizieren (vgl. ; ; ; ).
In gegenständlicher Abfindungsvereinbarung hat einerseits die Erbin die erheblichen Forderungen der Bw gegen den Nachlass dem Grunde und der Höhe nach als zu Recht bestehend anerkannt und wurde die Gutmachung derselben durch Überlassung bestimmter Vermögenswerte festgelegt, wobei die Erbin die bereits von der Bw vorgenommene Realisierung verschiedener Werte nachträglich zustimmend genehmigt hat; im Gegenzug hat sich die Bw als in all ihren Forderungen für vollständig abgefunden und dazu bereit erklärt, aus welchem Rechtsgrund immer auf weitere Forderungen unwiderruflich zu verzichten. Sinn und Zweck der Abfindungsvereinbarung war - wie dort aus der Formulierung eingangs hervorkommt - eine abschließende Regelung im Einvernehmen dahin, dass auf beiden Seiten Rechtssicherheit für die Zukunft eintritt. Laut dem eigenen Vorbringen in der Schenkungssteuerberufung sei damit endgültig geregelt worden, dass sich die Bw mit dem behobenen Betrag als für ihre erbrachten Leistungen vollständig abgegolten erkläre und keine weiteren Ansprüche an den Nachlass geltend mache; gleichzeitig habe sich die Erbin vor weitergehenden Forderungen der Bw schützen bzw. sich dagegen absichern wollen. Laut nunmehrigem Berufungsvorbringen sei damit Rechtsfrieden hergestellt worden.
Nach dem Dafürhalten des UFS wurde aber damit eine Regelung hinsichtlich für die beiden Vertragsparteien zumindest zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben getroffen, was von den Parteien offenkundig als für nötig erachtet wurde, andernfalls diese Urkunde wohl nicht errichtet worden wäre. Entgegen der Ansicht der Bw liegt nicht bloß eine "Bestätigung des Forderungsverzichtes" ihrerseits, sondern vielmehr ein beiderseitiges Nachgeben insofern vor, als zum Einen die Erbin den nicht ganz klaren Rechtsanspruch der Bw dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkennt und zum Anderen die Bw auf die Geltendmachung weiterer Forderungen aus welchem Grunde immer verzichtet. Wenn die Bw vermeint, mangels Begründung einer Forderung für sie in der Vereinbarung könne es sich nicht um einen Vergleich handeln, so übersieht sie, dass nach dem freien Parteiwillen jeglicher Vertragsinhalt Gegenstand eines Vergleiches sein kann und weiters, dass nicht der Anspruch als solcher, sondern vielmehr der darüber abgeschlossene Vergleich der Gebühr unterworfen wird.
Nachdem sohin die Parteien zum Zwecke der Herstellung von Rechtsfrieden für die Zukunft zu beiderseitigen Zugeständnissen bereit waren, um eine bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation zu bereinigen, ist der Vereinbarung aber eindeutig eine Klarstellungs- bzw. Bereinigungsfunktion zugekommen, welche sämtliche Wesensmerkmale eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB erfüllt. Eine solche Vereinbarung ist daher nach oben dargelegter VwGH-Judikatur als nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren.
Zu der in Streit gezogenen Bemessungsgrundlage ist abschließend festzuhalten, dass diese bei der Vergleichsgebühr mit dem Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen bestimmt ist. Es ist dies somit die Summe des verglichenen und des nachgelassenen Betrages. Wenn der Vergleich auf Geld oder auf solche Vermögenswerte lautet, für die kein Einheitswert festgestellt wird, so ist der Nennbetrag bzw. der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände ohne Abzinsung als Wert der Bemessungsgrundlage anzusehen (). Wenn daher das Finanzamt - in Anlehnung an die Ausführungen in der vormaligen UFS-Entscheidung - zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei der Abfindungsvereinbarung um einen gebührenpflichtigen Vergleich handelt und demgemäß die Gebühr ausgehend von den sämtlich ausbedungenen Leistungen (= € 216.000) festgesetzt hat, so kann dem nicht entgegen getreten werden.
Angesichts oben dargelegter Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Vergleich Vergleichsgebühr identer Rechtsvorgang Steuerhoheit beiderseitiges Nachgeben Bereinigung Klarstellungsfunktion zweifelhaftes Recht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at