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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 19.07.2006, ZRV/0149-Z3K/04

Nachweis des Ursprungs lebender Rinder in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0149-Z3K/04-RS1
Allein auf Grund des Nachweises, dass Rinder von einem Viehhändler im Anwendungsgebiet zugekauft wurden und einer pauschalen Bestätigung, wonach die Tiere in der Gemeinschaft geboren, gemästet und aufgezogen worden sind, darf nicht auf den Gemeinschaftsursprung geschlossen werden. Um den innergemeinschaftlichen Ursprung der Rinder zu klären, sind jedenfalls Feststellungen zum Geburtsort und zum weiteren Aufenthalt erforderlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/000/1996, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am hat der Beschwerdeführer (Bf) beim Hauptzollamt 31 Stück lebende Schlachtrinder des Produktcodes 0102 90 71 000 mit einer Eigenmasse von insgesamt 20.311,00 kg unter WE-Nr. 000 zur Ausfuhr angemeldet und dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt. Als Ursprungsland wurde in der Ausfuhranmeldung "Österreich" angegeben.

Laut Vermerk des Zollamtes Triest in Feld J auf der Rückseite des Kontrollexemplares T5 ist ein Rind im Zollgebiet verstorben. 30 Stück Rinder mit einer Eigenmasse von 19.656,00 kg haben das Zollgebiet der Gemeinschaft am verlassen.

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Bf für die 30 ausgeführten Rinder eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 163.404,00 gewährt.

Mit Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ) des Hauptzollamtes vom wurde eine Prüfung des Bf gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 abgeschlossen, welche insbesondere die Frage des innergemeinschaftlichen Ursprungs der im Zeitraum bis ausgeführten Rinder zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Prüfung wurden auch Gegenkontrollen bei verschiedenen Landwirten und Händlern durchgeführt, von denen der Bf die betreffenden Tiere seinen Angaben zufolge gekauft hatte. Dabei wurde laut Niederschrift festgestellt, dass einige Landwirte die betreffenden Tiere nie besessen und daher auch nie an den Bf verkauft hatten. Auch die Überprüfung der von Viehhändlern vorgelegten Lieferantenerklärungen habe ergeben, dass die Viehhändler die Herkunft von Tieren nicht belegen konnten oder die als Lieferanten benannten Landwirte diese Tiere nie besessen hatten. Jene Tiere, deren Ursprung nicht bestätigt bzw. festgestellt werden konnte und daher nach Ansicht der ABZ unbekannt ist, sind im Anhang II zur Niederschrift angeführt. Von jenen Rindern, die am unter WE-Nr. 000 zur Ausfuhr angemeldet worden sind, habe der Ursprung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 6 und 7 nicht nachgewiesen werden können. Der Viehhändler FE, von dem der Bf die Tiere am gekauft hatte, konnte laut Niederschrift vom keine Angaben zum Vorbesitzer machen und auch keine Zukaufsrechnungen für diese Tiere vorlegen. Die Eigenmasse der beiden betreffenden Rinder betrug laut Wiegeliste 1.046,00 kg.

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der mit Bescheid vom gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag von ATS 8.696,00 zurückgefordert und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von ATS 4.348,00 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom hat der Bf gegen diesen Bescheid berufen und u.a. einen Einkaufsbelege sowie eine anlässlich des Einkaufs der Stiere ausgestellte Bestätigung von FE vorgelegt, wonach die Tiere in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen wurden. Der Bf bringt zusammenfassend vor, dass die Ohrmarken vor Einführung der neuen Rinderkennzeichnung im Jahr 1998 in den Belegen und Bestandsverzeichnissen der Landwirte nicht immer angeführt worden seien. Wenn Rinder - wie im vorliegenden Fall - die Ohrmarke verloren hatten, sei vom Amtstierarzt anlässlich der Verladung der Tiere eine neue Ohrmarke eingezogen worden. Die betreffenden Bauern könnten daher zwar die Anzahl der an den Bf verkauften Tiere bestätigen, nicht aber die Ohrmarkennummern. Im betreffenden Prüfungszeitraum seien auch lediglich Kälber aus Drittländern importiert worden, welche ausnahmslos direkt vom Drittland nach Italien bzw. Holland geliefert worden wären. Es sei aus diesem Grund völlig unmöglich, dass bei dem betreffenden Export Tiere geliefert wurden, welche nicht aus der Gemeinschaft stammten. Vom zuständigen Tierarzt, WL, wurde am auf einer Ablichtung von Anhang II der mit dem Bf aufgenommenen Niederschrift Folgendes vermerkt:

"Es wird weiterhin bestätigt, dass die oben angeführten registrierten Ohrmarken-Nummern ausschließlich den in Österreich geborenen und gemästeten Stieren der neben den Ohrmarken angeführten Landwirte eingezogen wurden, weil die Stiere ihre ursprünglich beim Landwirt registrierten Ohrmarken verloren hatten."

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der genannte Verkäufer, FE, die fraglichen Stiere zugekauft habe, bei der durchgeführten Gegenprüfung aber nicht angeben konnte von wem. Der Nachweis der Ursprungseigenschaft habe daher nicht erbracht werden können, weshalb eine wesentliche Erstattungsvoraussetzung nicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen diese Berufungsvorentscheidung. Seiner Ansicht nach habe er ausreichend bewiesen, dass die betreffenden Tiere die Ursprungskriterien erfüllen.

Am wurde ergänzend vorgebracht, dass für alle ausgeführten Tiere eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Vorlieferanten vorliege, die unter Bezugnahme auf die jeweiligen Ohrmarkennummern den Ursprung der Tiere (in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen) zum Ausdruck bringe. Rückfragen bei einigen Zulieferern hätten ergeben, dass unrichtige Angaben gegenüber der ABZ aus vermutlich steuertechnischen Gründen abgegeben worden seien. Dieses Schreiben bezieht sich auf insgesamt sieben Beschwerdefälle.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 120 Abs. 1h ZollR-DG der Unabhängige Finanzsenat zuständig.

Am wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben vorgelegt, in dem FE bestätigt, dass alle im Jahr 1996 an den Bf gelieferten Stiere aus österreichischen landwirtschaftlichen Betrieben stammten und zwar entweder aus Eigenzucht oder von Landwirten, die niemals Tiere von Drittländern zugekauft haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Als Tag der Ausfuhr gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:


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- a)
die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,
- b)
die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,
- c)
die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. Die Erklärung gemäß Absatz 1 wird gemäß Absatz 3 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.

Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung dieses Artikels nach der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 lautet:

"(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass


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-
es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet,
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die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und
-
bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten."

Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 9 dieser Verordnung gelten in dieser Fassung ab .

Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Da sich weder im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht noch im Ausfuhrerstattungsrecht Bestimmungen über die Beurteilung der Ursprungseigenschaft finden, ist der Ursprung nach den Regeln des Zollkodex (ZK) zu beurteilen.

In Titel II Kapitel 2 des ZK (Artikel 22 bis 27) werden grundsätzlich der nichtpräferentielle Ursprung und der Präferenzursprung geregelt. Für Belange der Ausfuhrerstattung sind die Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung maßgebend.

Ursprungswaren eines Landes sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 ZK Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind gemäß Absatz 2 Buchstabe c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind.

Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann gemäß Artikel 26 ZK vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist. Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Neben öffentlichen oder privaten Urkunden, deren Beweiskraft nach zivilprozesslichen Kriterien zu bewerten ist, kommen als Beweismittel daher auch Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen, Aktenvermerke und dergleichen in Frage. Diese sind dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0372, ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die vom Bf vorgelegten Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Fall für nicht ausreichend erachtet, um den Ursprung der Stiere mit den Ohrmarkennummern 6 und 7 nachzuweisen.

Der Bf erklärt, die beiden Rinder von FE gekauft zu haben. Ein entsprechender Einkaufsbeleg wurde vorgelegt, dieser ist vom Verkäufer allerdings nicht unterschrieben. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse besteht kein Zweifel daran, dass der Bf die Stiere mit den Ohrmarkennummern 6 und 7 am tatsächlich vom Viehhändler FE zugekauft hat. Dieser hat gegenüber dem Bf auch bescheinigt, dass die Tiere in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen worden sind. Von wem der Viehhändler die verfahrensgegenständlichen Stiere erworben hat, konnte allerdings nicht festgestellt werden. FE bestätigt auch, dass die Tiere entweder aus Eigenzucht stammen oder von Landwirten, die niemals Tiere von Drittländern zugekauft haben, konkrete Angaben zum Ort der Geburt und Aufzucht fehlen jedoch. Es ist auch nicht gelungen, die Rinder über die Ohrmarkennummern einem Landwirt zuzuordnen. Es wurde lediglich in Erfahrung gebracht, dass die Ohrmarken mit den Nummern 6 und 7 von der Bezirkshauptmannschaft B an die Gemeinde L ausgegeben worden sind.

Der Tierarzt hat zu der von ihm abgegebenen Ursprungsbestätigung vom bei seiner Vernehmung am Folgendes erklärt:

"Wenn ich gefragt werde, ob mir die Herkunft dieser Tiere bekannt war, so gebe ich an, dass ich nur den Auftrag hatte, die Tiere mit einer Ohrmarke zu versehen, weil dies ein Erfordernis für den Export war und bei keinerlei veterinärpolizeilichen Bedenken diese Tiere für den Export bzw. Transport zuzulassen.Es ist aber richtig, dass es fallweise vorgekommen ist, dass die Ohrmarken bei manchen Tieren gefehlt haben und eben von mir anlässlich der Verladung und Exportabfertigung die von der Behörde zugewiesenen Ohrmarken eingezogen worden sind.Hinsichtlich der Herkunft der Tiere und der Anlieferung der Tiere ... kann ich aus diesem Grund keine Angaben machen."

Schlussendlich wurde somit nicht nachgewiesen, wo die Stiere mit den Ohrmarkennummern 6 und 7 geboren und aufgezogen worden sind. Allein auf Grund des Nachweises, wonach die Rinder von FE, am an den Bf verkauft worden sind und der pauschalen Bestätigung, die vom Viehhändler abgegeben worden ist, darf nicht auf den Gemeinschaftsursprung der beiden Stiere geschlossen werden. Um den innergemeinschaftlichen Ursprung der in Rede stehenden Rinder zu klären, wären jedenfalls Feststellungen zum Geburtsort und zum weiteren Aufenthalt erforderlich (vergleiche VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0141).

Gemäß § 5 Abs. 1 AEG sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind.

Mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts sind neben der Rückforderung zu Unrecht gezahlte Beträge auch Sanktionen vorgesehen, die die Ausführer veranlassen sollen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden.

Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung. Vorsatz, der stärker zu ahnden ist, liegt im gegenständlichen Fall laut Aktenlage nicht vor.

Unklar war im Zusammenhang mit der Verhängung der Sanktion, ob die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs des Erstattungserzeugnisses zu den sanktionsbewehrten Angaben gehört, also auch die Nichterfüllung der Verpflichtung des Ausführers zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs eine Sanktion auslöst. Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt (Rs C-27/05). Mit hat der EuGH erkannt, dass die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gehört. Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist die Nachfolgeverordnung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Das Urteil des EuGH hat daher auch unmittelbare Bedeutung für die Sanktion gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus den genannten Gründen sowohl die Rückforderung der Ausfuhrerstattung für die in Rede stehenden Rinder als auch die Verhängung der Sanktion zu Recht erfolgte. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Der Bf ist inzwischen verstorben. Der vorliegende Bescheid konnte daher nicht mehr an den Erblasser gerichtet werden. Nach der Einantwortung hat der Bescheid nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte an die (eingeantworteten) Erben in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu ergehen. Da der Nachlass des Bf laut rechtskräftiger Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zur Gänze der erbl. Witwe X eingeantwortet wurde, war der Bescheid an diese zu richten.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 3 Abs. 5 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom S. 24
§ 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Art. 23 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 23 Abs. 2 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Rinder
Ursprung in der Gemeinschaft
Nachweis
Rückforderung
Sanktion
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-98684