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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.01.2013, RV/0563-W/10

Sicherheitszuschlag bei fehlenden Grundaufzeichnungen eines kleinen Taxiunternehmens


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Miterledigte GZ:
RV/0564-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Edith Timmins, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Kegelgasse 25, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch HR Mag. Christian Wolf, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2007 werden abgeändert.

Die getroffene/n Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) betreibt ein Taxiunternehmen in Wien.

Für die Jahre 2004 bis 2007 fand eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Normverbrauchsabgabe statt, ferner eine Nachschau betreffend 1/2008 bis 7/2008.

Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand über Übernahme und bei Rückgabe des Fahrzeuges an den jeweiligen Lenker ausweisen, vernichtet wurden. Diese fehlenden Grundaufzeichnungen zögen eine Schätzung gemäß § 184 BAO nach sich.

Auf Grund von Kalkulationsdifferenzen ergäbe sich folgende griffweise Hinzurechnung zum Umsatz:


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2004
2005
2006
2007
Liter
6.060,00
5.670,00
4.909,00
5.514,69
Verbrauch
9,00
9,00
9,00
8,50
KM
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Bruttoerlös BP
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Nettoerlös BP
61.212,12
57.272,73
49.585,86
58.980,64
Nettoerlös StPfl
55.040,00
49.019,00
46.590,00
59.939,00
Differenz
6.172,12
8.253,73
2.995,86
-958,36

2004: 4.000,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2005: 4.000,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2006: 3.500,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2007: 3.500,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

Diese Nettobeträge wurden den Erlösen und den Einnahmen hinzugerechnet.

Weitere Feststellungen betrafen Vorsteuerkürzungen in Zusammenhang mit verschiedenen, im Sinne des § 11 UStG 1994 mangelhaften Rechnungen (fehlende Angabe der UID-Nummer).

Auch wurden die Sonderausgaben an Hand der Belege berichtigt.

Dem Arbeitsbogen der Außenprüfung lässt sich entnehmen, dass auf den Bw im Prüfungszeitraum folgende Kraftfahrzeuge zugelassen waren:

Opel Corsa B-CC, angemeldet ab (Privatfahrzeug).

Mazda 626/2.0DiTD/Kombi/CE, Erstzulassung: , angemeldet von bis (Privatfahrzeug).

Mazda MPV/CD136/TE/7S, Erstzulassung: , angemeldet von bis (Taxi).

Mercedes-Benz 245 B 180 CI, Erstzulassung: , angemeldet seit .

Im Jahr 2006 habe der Bw zwei Fahrer, und zwar einen von 1.1. bis 31.1 und einen vom 4.9. bis 31.12. beschäftigt ("1 Auto), ansonsten fahre der Bw alleine. Im Jahr 2005 sei ein Fahrer ganzjährig beschäftigt gewesen, im Jahr 2004 insgesamt vier Fahrer (23.7. bis 31.7., Urlaubsvertretung; 1.1. bis 12.1., Urlaubsvertretung; 1.1. bis 31.12; 16.4. bis 31.7.; "1 Auto").

Bei der Prüfung seien Kassabuch, ER, Bankbelege, Konten, Journal und Saldenliste vorgelegt worden. Losungen seien im Kassabuch verzeichnet worden. Sonst seien keine Grund- und Hilfsaufzeichnungen vorhanden.

Laut Werkstattrechnung vom hatte der am zugelassene Mazda MPV am einen Kilometerstand von 21.159, am von 41.796 (Werkstattrechnung von diesem Tag). Am habe der Kilometerstand 156.232 betragen (Gutachten vom ), am und am angeblich jeweils 156.821 (Werkstattrechnungen von diesen Tagen), am 197.350 (Kaufvertrag vom ), was einem Jahresdurchschnitt von 63.000 km entspreche.

Aktenkundig ist ferner eine Rechnung vom über einen Ankauf eines - im Wesentlichen kreditfinanzierten - Mercedes-Benz B180CDI in Taxiausstattung um netto vor NoVA und USt von € 23.036,00 (brutto € 29.494,66).

Laut einer Niederschrift ("Taxi-Kontrollblatt") vom über eine Kontrolle um 22:20 Uhr beim Südbahnhof betrug der Kilometerstand des Mercedes-Benz 63.321 km. Fahrer war der Bw selbst, Schicht-/Tagesabrechnungen (Losungsaufzeichnungen) gäbe es nicht.

Teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren erließ hierauf das Finanzamt mit Datum Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, die den Prüfungsfeststellungen folgten.

Zur Normverbrauchsabgabe sind weder Prüfungsfeststellungen noch Bescheide ersichtlich.

Innerhalb verlängerter Frist erhob der Bw durch seine nunmehrige steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom Berufung wie folgt:

"...Betrifft: Berufung gegen die Bescheide zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe 2004-2007...

Darf ich hiermit gegen die obigen Steuerbescheide Berufung einlegen. Meine Berufung richtet sich gegen die Umsatz- und Einkommenshinzurechnungen 2004 bis 2007.

Begründung Es wurden hinzugerechnet:


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im Jahr
Euro
2004
4.000,-
2005
4.000,-
2006
3.500,-
2007
3.500,-

Die mit konkreten Beträgen durchgeführten Vorsteuerkürzungen:


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im Jahr
Euro
2004
280,36
2005
14,-
2006
10,-
2007
400,58

werden in Bezug auf die Vorsteuerkürzungen zu Kfz-Reparaturrechnungen (in den wenigen Fällen in denen der Mechaniker keine UID Nummer besaß) anerkannt. In diesen Fällen handelte es sich um die Vorsteuer zu von der Versicherung bezahlten Reparaturen. Dem o.a.Klienten war nicht bekannt gewesen, dass er die UID-Nummer hätte prüfen müssen. Er hatte sich darauf verlassen, dass der Mechaniker zur Ausstellung von Rechnungen mit Vorsteuerabzug berechtigt war zumal die Versicherung jeweils den dazugehörigen Schaden bezahlte.

Die darüber hinausgehenden Vorsteuerkürzungen werden anerkannt, weil sich der o.a. Klient nicht genau an die konkreten Belege erinnert und die Vorsteuerkürzungen daher für mich nicht mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbar sind.

Beim Überprüfen durch das Finanzamt sagte die Prüferin, dass es die Kfz Werkstätte X nicht gäbe obwohl der Bw seit 7 Jahren dort seine Autos reparieren lässt und erst am Tag vor der Schlussbesprechung wieder dort war und auch heute wieder dort war sie sich immer noch am selben Ort befindet.

Zu den Hinzurechnungen:

Einnahmen während einer Reparatur des Autos:

Im Zuge der Prüfung wurde dem Bw vorgehalten, dass er Einnahmen aufgezeichnet hätte obwohl in diesem Zeitraum das Auto nachweislich beim Mechaniker stand. Der Bw wies darauf hin, dass er dem Mechaniker nach dem Unfall den Auftrag gab, das Kfz wieder fahrbereit zu machen.

Da der Bw in der Nacht fährt, stand das Auto jeweils während des Tages in der Werkstatt sodass der Versicherungsgutachter den Schaden prüfen konnte. Am Abend holte es der Bw das Kfz jeweils ab und stellte es in der Früh wieder zum Mechaniker.

Tageseinnahme :

An diesem Tag wurde der Bw beim Südbahnhof kontrolliert.

Er hat vergessen, die Einnahmen dieses Tages ins Kassabuch aufzunehmen. Es wurde sonst nie übersehen die Einnahmen in das Kassabuch aufzunehmen. Es wäre ja wiedersinnig gerade an dem einen Tag in 4 Jahren, an dem der Bw überprüft wurde, die Einnahmen des Tages nicht einzutragen! Ich vermute vielmehr dass es aus Nervosität zu dem Versehen kam, zumal der Bw intensiv versucht alles richtig zu machen.

Der Bw legte im Zuge der Betriebsprüfung sein Tagesbuch vor und in diesem hatte er die Einnahme von Euro 170,-- eingetragen. Daher wird der Hinzurechnung dieser Euro 170,-- im Jahr 2007 zugestimmt.

Bankomatbelege:

Die Bankomatbelege wurden im Prüfungszeitraum zu den bereits erklärten Umsätzen hinzugerechnet, obwohl sie in den Einnahmen bereits enthalten waren. Aus diesem Grund kommt vermutlich der größte Anteil der Hinzurechnungen zustande.

Hier scheint es sich um einen Beratungsfehler zu handeln, denn dem Bw war nicht bekannt, dass er die Bankomateinnahmen nicht in die Losungen im Kassabuch hätte aufnehmen dürfen.

Somit kommt es durch die Betriebsprüfung zu einer Doppelerfassung der Bankomateinnahmen.

In der Beilage wird eine stichprobenweise Aufstellung der Tankrechnungen(Je Monat ein Beleg) vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die Dieselpreise von Jänner 2004 (Euro -,69 je Liter) bis Dezember 2007

(Euro1,15 je Liter) um ca. 66,67% stiegen.

Anstieg gegenüber 1,1.2004


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Datum
Dieselpreis je Liter
%
-,69
100%
----
-,88
127,54%
+27,54%
-,99
143,48%
+43,48%
-,94
136,23%
+36,23%
1,15
166,66%
+66,66%.

Verhältnis Erlöse aus Taxibetrieb und Treibstoffausgaben (in den Treibstoffausgaben sind die Ausgaben für Diesel und sonstige Verbrauchsstoffe wie z.B. Öl enthalten):


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Jahr
Taxierlöse
Treibstoff Treibstoff in% der Erlöse:
2004
60.544,55
4.904,88 =
8,10%
2005
53.921,05
5,239,11 =
9,72%
2006
51.392,48
4.855,20 =
9,45%
2007
59.939,32
5.634,12 =
9,40%

Die Taxitarife wurden im Prüfungszeitraum alle 2 Jahre angepasst (Anpassung per ).

Der Bw fährt nur im Stadtgebiet.

In der Zeit vom bis August 2004 besaß der Bw 2 Autos.

Zum Einen einen Mazda 626 (mit einem Verbrach von 9 Liter je 100 Km) und zum Anderen einen Mazda MPV (mit einem Verbrauch von 12 Liter je 100 Km). Durch die Klimaanlage in jedem Auto ist der Treibstoffverbrauch höher als bei einem Auto ohne Klimaanlage.

Da aus diesen Gründen die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages den Überschuss nicht näher an ein tatsächlich erzieltes Ergebnis bringen würde, sondern von tatsächlichen Betriebsergebnis, das in den Büchern zur Gänze enthalten ist, entfernen würde, ersuche ich von der Vorschreibung eines Sicherheitszuschlages abzusehen. Die Antwort bitte an den o.a. Klienten direkt zu richten.

Mit der Bitte um Stattgebung der Berufung zeichne ich..."

Beigefügt waren folgende Übersichten:


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Rechnungs-datum
Liter
Euro
Preis/Liter
54,11
50,
-,92
06.02
48,42
43,--
-,89
16.03
52,15
50,01
-,96
25.04
45,88
44,--
-,96
22.05
43,39
42,--
-,97
19.06
29,95
30,01
1, -
14.07
46,64
50,--
1,07
20.08
47,98
50,--
1,04
02.09
28,79
30,20
1,49
=+116% gegenüber 1/04
12.10
46,27
48,40
1,05
28.11
41,63
51,--
1,23
=+78% gegenüber 1/04
31.12
17,38
20,--
1,15 =+66,66% gegenüber 1/04
Rechnungs-datum
Liter
Euro
Preis/Liter
44,38
43,--
-,97
28.02
50,05
48,50
-,97
25.03
50,30
50,--
-,99
30.04
44,79
44,
1,09
27.05
47,89
50,--
1,04
01,06
47,21
50,--
1,06
=+54% gegenüber 1/04
05.07
54,28
56,40
1,04
8/06
01.09
53,23
60,--
1,13
=+64% gegenüber 1/04
03.10
51,88
50,01
-,96
10.11
51,44
50,--
-,97
03.12
55,08
52,--
,94 =+ 63,23%gegenüber 1/04


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Rechnungs-datum
Liter
Euro
Preis/Liter
31.01
2005
42,43
33,90
-,80
15.02
41,55
32,74
-,79
06.03
58,06
49,
-,84
22.04
46,65
41,01
-,88
01.05
48,12
43,50
-,90
05.06
33,19
30
-,90
17.07
49,23
48,93
-,99
01.08
52,58
52,-
99
30.09
62,33
63,20
1,01
12.10
65,07
65,-
1,-
06.11
57,93
57,-
-,98
14.12
52,52
52,20
-,99
=+43,48% gegenüber 1/0


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Rechnungs-datum
Liter,
Euro
Preis/Liter
60,--
41,73
0,69
10.02
51,96
33,10
-,71
19.03
49,65
36,--
-,72
29.04
59,64
41,01
-,69
30.05
43,26
35,--
-,80
28.06
35,42
42,50
1,20
31.07
55,04
42,--
-,76
26.08
54,09
43,--
-,79
26.09
48,98
38,--
-,78
30.10
47
43,--
-,91
28.11
52,42
45,50
-,87
24,12
53,19
47,02
-,88
-+27,54% gegenüber/04

Die Prüferin gab zu der Berufung folgende Stellungnahme ab:

"Umsatzhinzurechnung 2004-2007:

Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kfz von den einzelnen Dienstnehmern ausweisen, dienen der Kontrolle der Einnahmen und sind aufbewahrungspflichtige Belege im Sinne des § 131 BAO . Die Vernichtung bzw. Nichtvorlage dieser Abrechnungsbelege allein begründet die Schätzungsberechtigung. Es wurde ein Taschenbuchkalender pro Prüfungsjahr vorgewiesen, und laut Abgabepflichtigen wurden die Tageseinnahmen nicht Centgenau pro Tag ins Kassabuch übernommen, sondern erst gegen Monatsende die Centbeträge in die Einnahmen übernommen.

Der Bw wurde per und nicht wie laut Berufung vom angegeben, per um 22h20 am Südbahnhof in der Arsenalstrasse vom Finanzamt für den. 3. und 11. Bezirk kontrolliert. Laut Niederschrift wurde zu Protokoll gegeben, dass es keine Schicht-/Tageslosungsaufzeichnungen gibt. Es wurde daher im Einverständnis mit dem Steuerberater der Kanzlei Y die fehlenden Einnahmen in der Zuschätzung des Jahres 2007 berücksichtigt und daher im Mai 2008 keine Änderungen betreffend des Umsatzes festgesetzt.

Die Bankomatbelege wurden dabei nicht wie in der Berufung angegeben zu den Einnahmen doppelt hinzugerechnet. Denn aufgrund obiger Sachverhaltsdarstellung und von nachstehden Kalkulationsdifferenzen - es wurde daher im Schätzungswege ein Durchschnitt der 4 Prüfungsjahre ermittelt und laut Einverständnis mit dem Steuerberater erwähnter Kanzlei erfolgte eine griffweise Hinzurechnung zum Umsatz:


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2004
2005
2006
2007
Liter
6.060,00
5.670,00
4.909,00
5.514,69
Verbrauch
9,00
9,00
9,00
8,50
KM
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Bruttoerlös BP
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Nettoerlös BP
61.212,12
57.272,73
49.585,86
58.980,64
Nettoerlös StPfl
55.040,00
49.019,00
46.590,00
59.939,00
Differenz
6.172,12
8.253,73
2.995,86
-958,36

2004: 4.000,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2005: 4.000,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2006: 3.500,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer

2007: 3.500,-- netto, davon 10% Umsatzsteuer"

In weiterer Folge befasst sich die Prüferin mit den nicht strittigen Vorsteuerkürzungen und begründet diese nochmals ausführlich.

Die Stellungnahme wurde dem Bw mit Vorhalt vom übermittelt. Unter anderem wurden folgende Fragen gestellt:

"Die Tatsache, dass Abrechnungsbelege bei Übernahme und Rückgabe des Taxis als Teil der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bedeutsamen Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden, liefert die Befugnis zur Schätzung gemäß § 184 BAO der Bemessungsgrundlagen der hievon betroffenen Abgaben.

Die Betriebsprüferin hat vom Jahresbenzinverbrauch aufgrund des durchschnittlichen Verbrauches des als Taxi verwendeten Fahrzeuges auf die Jahreskilometerleistung rückgeschlossen; sie ist von einem Kilometerertrag von 1 € ausgegangen. Die Betriebsprüferin hat nicht die Abweichung des Nettoerlöses von jenem vom Bw offengelegten Nettoerlös hinzugerechnet, sondern hat für 2004 und 2005 4 000.- € zugerechnet, für 2006 und 2007 jeweils 3 500.- € zugerechnet, und zwar einvernehmlich mit dem früheren steuerlichen Vertreter des Bw, womit auch der steigende Benzinpreis entsprechend berücksichtigt wurde.

Die in den Berufungsausführungen angesprochenen Umstände, die ebenfalls Indizien für die nicht vollständige Erfassung von Einnahmen sein können, finden ausdrücklich bei der Höhe der Zuschätzung keine Berücksichtigung. Schätzungen ist grundsätzlich eine bestimmte Ungenauigkeit immanent. Durch die gewählte Methode soll den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahegekommen werden.

Sie werden um Bekanntgabe ersucht, in welchem Betrag und aufgrund welcher Überlegungen die Zuschätzung in jedem einzelnen Jahr geringer ausfallen sollte, und warum sie meinen, dass die von Ihnen begehrten Änderungen in der Schätzung nicht berücksichtigt sind.

Die Aberkennung von Vorsteuer erfolgte, weil manche Eingangsrechnungen die UID-Nummer der Rechnungsaussteller nicht als zur Vorsteuer berechtigendes Merkmal aufwiesen. Eine Berichtigung nach Aufforderung der Betriebsprüferin im BP-Verfahren ist nicht erfolgt, wobei auch nicht feststeht, ob die Rechnungsaussteller zum Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen über erbrachte Leistungen überhaupt berechtigt waren, weil sei möglicherweise Kleinunternehmer waren. Soweit keine Berichtung erfolgt, kann jedenfalls die Vorsteuer aus diesen Rechnungen nicht geltend gemacht werden."

Ebenfalls mit Datum erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag betreffend Normverbrauchsabgabe. Bis möge bekannt gegeben werden, gegen welche Punkte "eines etwaigen Bescheides oder einer etwaigen anderen Erledigung" sich die Berufung richte, welche Änderungen begehrt werden und aus welchen Gründen diese gerechtfertigt sein sollen, anderenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.

In einer Gegenäußerung vom replizierte die steuerliche Vertreterin:

"...Darf ich mich hiermit im Auftrag des o.a. Klienten gegenäußern wie folgt:

Die Betriebsprüferin hat vom Jahres-Benzinverbrauch auf die Kilometerleistung rückgeschlossen.

Zugrundegelegt wurde ein durchschnittlicher Verbrauch von 9 Liter je einhundert Kilometer.

Meine Berufung richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des erhöhten Verbrauchs beim Bw.

- Taxis haben meist 99 PS.

Das Taxi des Bw hat 136 PS was einen Diesel-Mehrverbrauch von ca. 15-20% nach sich zieht.

- Durch die Heizung entsteht zwischen Anfang Oktober und Ende April jeden Jahres ein Mehrverbrauch von je 1/2 Liter je 100 Kilometer (=7 Monate).

- Durch die Klimaanlage erhöht sich bei einem 136-PS-Fahrzeug der Treibstoffverbrauch zwischen Mitte Mai und Mitte September um je 1,5 Liter je 100 Kilometer.

Treibstoffverbrauch Hinzurechnungen):


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Mehrverbrauch:
auf Grund von
Klimaanlage16.5.-15.9.
insgesamt
136 PS(15%)
Heizung1.10.-30.4.
Jänner 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
Februar2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
März 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
April 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
Mai 2008
1,35 L
--,75 L
2,10 L
Juni 2008
1,35 L
1,50 L
2,85 L
Juli 2008
1,35 L
1,50 L
2,85 L
August 2008
1,35 L
1,50 L
2,85 L
Sept. 2008
1,35 L
--,75 L
2,10 L
Oktober 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
November 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L
Dezember 2008
1,35 L
--,50 L
1,85 L

im Jahr 2008 25,70 L je Monat 25,70 : 12 Monate =

= 2,14 L durchschnittl. Mehrverbrauch je 100 KM.


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Jahr
2004
2005
2006
2007
Liter
6.060,--
5.670,--
4.909,-- 5.514,69
8,50 L
Verbrauch lt. BP
9,--L
9,-- L
9,-- L
+2,14 L
Verbrauchshinzurechnung lt. Berufung
+2,14 L
+2,14 L
+2,14 L
+2,14 L
Verbrauch in Liter
11,14
11,14
11,14
10,64
Gefahrene KMBruttoerlös
+54.398,56
+50.897,67
+44.066,42
+51.829,79
BH
-55.040,--
-49.019,--
-46.590,--
-59.939,-
-641,44
+1.878,67
-2.523,58
-8.109,21
Taxitarifanpassung , 6%
+2.643,98
+3.109,78
Ergebnisveränderung
-641,44
+1.878,67
+120,40
-4.999,43
Ergebnisveränderung über den ganzen Zeitraum
-3.641,80.

Da offensichtlich alle Umsätze erklärt wurden, ersuche ich von der Hinzurechnung der Hinzurechnungsbeträge laut BP

für 2004 Umsatz Euro 4.000,-

für 2005 Umsatz Euro 4.000,-

für 2006 Umsatz Euro 3.500,-- und

für 2007 Umsatz Euro 3.500,-- abzusehen.

Die über die obigen Hinzurechnungen hinausgehenden Feststellungen der Betriebsprüfung werden wegen Beweisnotstands (und obwohl sie zu einem Großteil auf Beratungsfehler des vorherigen Steuerberaters zurückzuführen sind) anerkannt.

Es gibt z.B. über den gesamten Prüfungszeitraum Tageslosungsaufzeichnungen im "Tagesbuch" und dieses lag der Prüferin auch vor.

Ferner waren die Bankomatbelege in den Einnahmenaufzeichnungen enthalten.

Als ich die Aufzeichnungenführung mit der Vollmachtsübernahme in ein aussagekräftigeres Format überführte und der Bw die Bankeingänge separat aufzeichnete, waren im ersten Monat (aus alter Gewohnheit) in den Bareinnahmen erkennbar zusätzlich auch die Bankeinnahmen enthalten - also jetzt doppelt erfasst.

Mit dem Ersuchen um Stattgebung der Berufung und dem Ersuchen die Antwort dem Klienten direkt zuzustellen zeichne ich..."

In einer Stellungnahme hierzu vom führte die Prüferin aus:

"Es wurden keine Aufzeichnungen seitens des Abgabepflichtigen geführt, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des KFZ von den Dienstnehmern bzw. vom Pflichtigen selbst ausweisen. Es wurden die Tageseinnahmen nicht Centgenau/TAG in das Kassabuch übernommen - sondern gerundet und die Differenzen am Monatsende dazu gebucht.

Außerdem erfolgte ein Entgegenkommen seitens der Finanz:

1. Es wurde der nicht erklärte Umsatz vom , bei dem der Bw am Südbahnhof, Arsenalstrasse seitens der Finanz um 22.20 Uhr kontrolliert wurde -in die Hinzurechnung zum Umsatz der Jahre 2004-2007 einkalkuliert. Es wurde daher keine Wiederaufnahme des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes 5/2008 veranlasst.

2. Außerdem erfolgte die Festsetzung der Abgaben der geprüften Zeiträume - mit Absprache des damaligen Steuerberaters Y , per Anfang Jänner 2009 Abschluss der Prüfung Ende Oktober 2008.

Die Hinzurechnung erfolgte auf Basis Litereinsatz mit Verbrauch von 9l/100km. Die sich daraus hochgerechnete Differenz des Prüfungszeitraumes zum erklärten Umsatz wurde durchschnittlich mit 4.000-- netto Hinzurechnung der Jahre 2004 und 2005 und die 3.500,-- Nettohinzurechnung im Jahr 2006 und 2007 berechnet. Wie oben bereits erwähnt, erfolgte 2008 keine Wiederaufnahme und wurde daher in den 4 Prüfungsjahren berücksichtigt.

Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelnden Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Einnahmen (Losung am ) sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Wer zur Schätzung Anlass gibt, und bei Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. ( so auch 93/17/0406 )."

Diese Stellungnahme wurde dem Bw mit Schreiben vom vom Finanzamt vorgehalten und hierbei weiters ausgeführt:

"...Anbei wird Ihnen die Stellungnahme der Betriebsprüferin zu Ihrer Gegenäußerung betreffend die erste Stellungnahme zur Berufung übermittelt.

Um allfällige weitere Kommentierung zu dieser zweiten Stellungnahme bis spätestens wird höflich ersucht.

Weiters wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. In Ihrer Berufung wird auch die für 2004 bis 2007 festgesetzte Normverbrauchsabgabe angeführt, allerdings konkretisieren Sie in den Berufungsausführungen nicht näher, was den Gegenstand dieser Berufung darstellt.

2. Unstrittig ist, dass die Taxameterstände nicht ordnungsgemäß festgehalten und aufgezeichnet wurden. Es war daher erforderlich, die Strecken der im geprüften Unternehmen betrieblich zurückgelegten Fahrten aufgrund des Treibstoffverbrauches hochzurechnen.

Wie bei zwei Taxis, für die keine fortlaufenden und lückenlosen Taxameteraufzeichnungen, mit unterschiedlichem Treibstoffverbrauch nachvollzogen werden soll, dass der Treibstoffverbrauch für das eine Taxi pro betrieblich zurückgelegtem Kilometer aufgrund des infolge Einschalten der Heizung bzw der Klimaanlage erhöhten Treibstoffverbrauches wesentlich höher ausgefallen sein soll, als dies die Betriebsprüferin berücksichtigt hat, wenn es an ordnungsmäßigen Aufzeichnungen fehlt, welches Taxi welche Kilometer im Beförderungsdienst zurückgelegt hat, ist anhand entsprechender Unterlagen neuerlich darzulegen.

Ebenso ist durch technische Messungen nachzuweisen, dass tatsächlich pro Kilometer bei dem einen Taxi der Treibstoffverbrauch unter bestimmten Umständen extrem stark ansteigt. Soweit dieser Nachweis nicht plausibel erbracht werden kann, geht das Finanzamt davon aus, dass Schätzungen die Wirklichkeit zwar nie genau abbilden können und dass immer ein bestimmtes Ausmaß an Unsicherheit mit ihr verbunden ist. Dieses Problem wäre allerdings erst gar nicht entstanden, wenn der Berufungswerber seinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß und nachvollziehbar entsprochen hätte.

Nach Ansicht der Betriebsprüferin ist die Schätzung sehr maßvoll ausgefallen und hat sich nicht [weiterer Text fehlt].

3. Es wird um die Bekanntgabe folgender Lebenshaltungskosten des Berufungswerbers ersucht, damit sich die Abgabenbehörde einen Überblick verschaffen kann, ob der Berufungswerber aus den unternehmerisch erzielten Einkünften tatsächlich seine Lebenshaltungskosten abdecken kann. Die gemachten Angaben sind nach Möglichkeit zu belegen bzw durch Angabe von Beweismitteln nachvollziehbar zu machen.

1. Wohnkosten

2. Eigentum an Grundstücken

3. Privatfahrzeuge in der Familie

4. Kredite für private Zwecke

5. private Darlehen

6. Kosten zur Abdeckung der Grundbedürfnisse (Ernährung, Haushaltsführung, Freizeit) 7. Anschaffung von Gebrauchsgütern (wie zB Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstwerke)

8. Wertpapiere, andere Wertanlagen

9. Repräsentationsausgaben, Versicherungsprämien, Schulgelder für die Kinder

Wird den Aufträgen laut Punkt 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen, geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Schätzung der Betriebsprüferin die tatsächlichen Möglichkeiten und Verhältnisse des geprüften Unternehmens zutreffend abbilden..."

Mit Schreiben vom gab die steuerliche Vertreterin bekannt:

"...Darf ich hiermit im Auftrag des o.a. Klienten folgendes mitteilen:

ad 1)

Die Berufung gegen die Betriebsprüfungsbescheide richtet sich nur gegen die Hinzurechnungsbeträge.

Normverbrauchsabgabe:

Das in 2004 angeschaffte Kfz wurde von der Firma A in Wien gekauft, dabei dürfte für den Bw keine separate Normverbrauchsabgabe anfallen, da es sich um einen Inlandskauf handelt.

Das im November 2007 angeschaffte Kfz wurde von der Firma B. gekauft. Der Bw holte das Auto in Stuttgart ab; da der Verkäufer die Firma .., Wien war, ging der Bw davon aus, dass die Normverbrauchsabgabeformalitäten von der Firma.. erledigt würden und er selbst damit nichts zu tun habe.

ad 2)

Es gab nur 10 Monate hindurch 2 Dienstnehmer und zwar von September 2003 bis August 2004 und somit nur 8 Monate im Prüfungszeitraum gelegen.

Vorher fuhr der Bw alleine. Seit Mai 2008 gibt es keinen Dienstnehmer mehr.

Treibstoffverbrauch:

Laut BP wurde der Treibstoffverbrauch je 100 Km für 2004 bis 2006 mit 9 Liter und für 2007 mit 8,5 Liter angenommen. Laut Auskunft des technischen Dienstes des ÖAMTC beträgt der Treibstoffverbrauch für das in 2004 gekaufte Kfz 8,6 Liter (laut Hersteller) im Stadtverkehr ohne Standheizung und ohne Klimaanlage.

Bekannterweise sind Herstellerangaben zum Treibstoffverbrauch oftmals optimale und nicht durchschnittliche, taxisteckenbedingte Verbrauchsangaben. (Es lassen sich immer häufiger Passagiere zur U-Bahn bringen und fahren dann mit dieser weiter!) Laut Auskunft des technischen Dienstes des ÖAMTC ist beim Fahrbetrieb mit einem Mehrverbrauch durch die Klimaanlage von 10 Prozent zu rechnen; der Stehbetrieb der Klimaanlage ist separat zu berücksichtigen!

Mit dem in 2004 angeschafften Kfz fuhr tagsüber ein Dienstnehmer. Der Bw fuhr immer in der Nacht und fährt seither und auch heute noch nur in der Nacht, was Mehrkosten für Heizung nach sich zieht. Die Heizung muss im Nachtbetrieb nicht nur im Winter sondern bis in den Mai hinein verwendet werden. Im Nachtbetrieb sind ca. 50 Prozent der Arbeitszeiten Stehzeiten und es ist in ca. 8 Monaten pro Jahr in der Nacht zu heizen.

Aus den obigen Angaben geht hervor, dass der Treibstoffverbrauch wesentlich höher sein muss als der in der Betriebsprüfung berücksichtigte.

ad 3) Lebenshaltungskosten:

1. Wohnkosten:

a) Wohnung ADr1

Der Bw besitzt diese Eigentumswohnung von 40 m2 seit 1995. Die Wohnung steht leer und wird zum Verkauf angeboten um die Kreditbelastung (siehe Punkt 4) zu senken. Diese Wohnung wurde vom Cousin der Gattin mietfrei gegen Bezahlung der Betriebskosten bewohnt.

b) Haus in Adr2

Die gesamte monatliche Kreditrückzahlung beträgt ca. Euro 850,--. Die Betriebskosten für das Haus betragen ca. Euro 100,-- und die Stromkosten ca. Euro 100,-- monatlich.

Das Haus wird vom Bw und seiner Familie bewohnt.

2. Eigentum an Grundstücken:

Vom Grundstück von 560 m2 in... sind ca. 110 m2 durch das Haus (siehe Punkt 1.b)) verbaut.

3. Privatfahrzeuge:

Im Juli/Auguste 2004 schaffte der Bw3 einen Mazda 626 um Euro 3.500,-- an. Dieser Pkw wurde bis Anfang 2009 genutzt und dann um Euro 2.000,-- verkauft.

Der in 2005 um Euro 2.400,-- angeschaffte Opel Corsa (Baujahr 1995) wird immer noch verwendet.

4. Kredite für private Zwecke:

Im Jahr 2005 wurde ein Einfamilienhaus gekauft (s.o.).

Der auf der Eigentumswohnung in ADr1 lastende Kredit wurde mit dem Hauskredit zusammengelegt und betrug zusammen Euro 185.000,-- und besteht aus einem Schweizer Frankenkredit von Euro 92.500,-- und aus einem Eurokredit von Euro 92.500,--. Da die Bank keinen so hohen Kredit auf das Haus geben wollte wurde die Eigentumswohnung in der ADr1 mit Grundbuchseitragung der Bank dazugenommen.

Das Wohnbauförderungsdarlehen von ca. 17.000,-- ist jährlich mit 10 Prozent vom sinkenden Darlehensstand in 2 Halbjahresbeträgen zu bezahlen.

5. Private Darlehen:

Es gibt keine privaten Darlehen; das Haus ist bankfinanziert.

Der Bw entnimmt monatlich aus seiner Firma Euro 1.000,--.

Die Gattin des Bw, Frau G ist seit dem Jahr 2000 bei der Firma C mit monatlich netto ca. 1.200,-- netto (14 mal im Jahr) beschäftigt. Die drei Kinder erhalten alle Familienbeihilfe.

6. Kosten der Grundbedürfnisse:

Für die Lebenshaltungskosten (ohne Betriebskosten und Strom) sind monatlich zusätzlich zur Familienbeihilfe Euro 500,-- veranschlagt, was zumeist etwas überschritten wird.

Vom Einkommen des Bw und Gattin von insgesamt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BwGattin des Bw (1.Zwölften von 14 mal 1.200,--)zusammen
Euro 1.200,-Euro 1.400,-
Euro 2.600,-
werden bezahlt die Kreditrückzahlung
Euro
850,-
BK + Strom
Euro
200,-
Hauskreditversicherung Bw
Euro
100,-
Hauskreditversicherung Gattin
Euro
100,-
Lebensvers. Bw (in Kündigung)
Euro
50,-
Lebensvers. Gattin (in Kündigung)
Euro
54,10
Grundbedürfnisse der beiden Ehegatten
Euro
500,-
zusammenEinnahmen Euro 2.600,-- abzüglich der
Euro
1.854,10

Ausgaben Euro 1.854,10 +zusätzlich Familienbeihilfe Euro 745,90

stehen für Lebenshaltungskostenüberschreitungen und zur Anschaffung von Gebrauchsgütern etc. zur Verfügung.

8. Wertpapiere:

es gibt keine Wertpapiere.

9. Repräsentationsausgaben, Versicherungen, Schulgeld:

Es gibt keine Repräsentationsausgaben.

Es gibt 2 Lebensversicherung im Zusammenhang mit dem Kredit (siehe Punkt 6.) und 2 private Lebensversicherungen (siehe Punkt 6.), die sich in Kündigung befinden.

Die kleine Tochter geht in eine Ganztagsschule und zahlt monatlich Euro 120,-- für das Essen. Die anderen Kinder bezahlen kein Schulgeld.

Die Betriebsprüferin hat insgesamt nur einmal mit dem Bw gesprochen und zwar zwecks Anforderung von Unterlagen.

Vom Stattfinden der Schlussbesprechung wurde der Bw weder von der Betriebsprüferin noch von seinem damaligen Steuerberater informiert und er war daher dabei nicht anwesend.

Der Bw hatte daher keine Möglichkeit seinem Informationen im Stadium der Betriebsprüfung vorzubringen.

Mit der Bitte um Stattgebung der Berufung und dem Ersuchen die Hinzuschätzungen aufzuheben zeichne ich..."

Beigeschlossen waren verschiedene Unterlagen zum Beweis des Vorbringens.

Eine Erledigung der Berufung betreffend Normverbrauchsabgabe ist nicht aktenkundig.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 bis 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Am erfolgte gemäß § 270 Abs. 4 BAO ein Wechsel des Referenten.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 184 BAO lautet:

"§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."

Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet ().

Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen vorgelegt, daher konnte die vollständige Überprüfung aller Geschäftsvorfälle, die eine zuverlässige Quelle zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wären, seitens der Betriebsprüfung nicht vorgenommen werden. Einnahmen wurden nicht genau, sondern gerundet in das Kassabuch übernommen. Außerdem wurde festgestellt, dass tatsächlich erzielte Einnahmen nicht in das Kassabuch aufgenommen wurden.

Diese Mängel - zu den Details wird auf den oben wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht und die Stellungnahmen der Betriebsprüferin verwiesen - verpflichten die Abgabenbehörde zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Prüferin führt eine kalkulatorische Verprobung durch, die zu folgenden Zuschätzungen führte:


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2004
2005
2006
2007
Liter
6.060,00
5.670,00
4.909,00
5.514,69
Verbrauch
9,00
9,00
9,00
8,50
KM
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Bruttoerlös BP
67.333,33
63.000,00
54.544,44
64.878,71
Nettoerlös BP
61.212,12
57.272,73
49.585,86
58.980,64
Nettoerlös StPfl
55.040,00
49.019,00
46.590,00
59.939,00
Differenz
6.172,12
8.253,73
2.995,86
-958,36
%
11,21%
16,84%
6,43%
-1,60%
Zuschätzung BP
4.000,00
4.000,00
3.500,00
3.500,00
%
7,27%
8,16%
7,51%
5,84%

Es ist möglich, dass die Schätzung im Einvernehmen mit dem damaligen steuerlichen Vertreter des Bw erfolgt ist. Ein Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs. 2 BAO) ist jedoch nicht aktenkundig.

Daher hat eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der nunmehrigen steuerlichen Vertreterin zu erfolgen.

Die nunmehrige steuerliche Vertreterin hat die für die Schätzung maßgebliche Annahme der Prüferin, die Fahrzeuge hätten einen Verbrauch von 9,00 bzw. 8,50 Liter je gefahrenen Kilometer aufgewiesen, bestritten und eine Reihe von Gründen vorgebracht, warum ihrer Meinung nach die Schätzung nicht zutreffend ist.

Die vorgebrachten Argumente für einen höheren Treibstoffverbrauch sind nicht unplausibel. Dass der Betrieb der Fahrzeugheizung und der Standheizung und auch der Klimaanlage einen gegenüber dem Nichtbetrieb dieser Einrichtungen höheren Treibstoffverbrauch nach sich zieht, ist Allgemeinwissen und muss nicht "durch technische Messungen" nachgewiesen werden.

In welcher Bandbreite ein derartiger Mehrverbrauch bestehen kann, wäre von der Abgabenbehörde auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen etwa an Hand im Internet frei zugänglicher Daten feststellbar gewesen. Mit diesen Argumenten hat sich die Prüferin in keiner der Stellungnahmen auseinandergesetzt. Dass die Schätzung "sehr maßvoll" ausgefallen sein soll, entbindet - wenn ein Einvernehmen über die Schätzung nicht (mehr) besteht - nicht von einer Nachprüfung vorgetragener plausibler Einwendungen.

Eine kalkulatorische Verprobung kann daher im gegenständlichen Fall nach dem Stand der Ermittlungen nicht für eine Schätzung herangezogen werden.

Eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten, wie dies im Vorhalt vom anklingt, wäre zwar ebenfalls eine mögliche Schätzungsmethode, doch wurde das diesbezügliche Vorbringen der steuerlichen Vertreterin vom nicht widerlegt.

Es ist daher im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Berufungsbehörde die Verhängung eines Sicherheitszuschlages geboten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht erforscht werden können, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren ().

Die Höhe eines Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte Überschätzung dar ().

Die Höhe des jeweils verhängten Sicherheitszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Unzulänglichkeiten (Fehler, Mängel, vermutete Verringerung) vorlagen. Die Sicherheitszuschlagsschätzung kann auch ergänzend zu anderen Schätzungsmethoden angewandt werden. Sie dient der Ermittlung der wahrscheinlichsten Besteuerungsgrundlage.

Der UFS erachtet im gegenständlichen Fall die griffweise Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von (rund) 5% zum erklärten Umsatz und Gewinn für angemessen:

Umsatzsteuer (Umsätze zu 10%):


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2004
2005
2006
2007
Nettoerlös StPfl (10% USt)
55.040,00
49.019,00
46.590,00
59.939,00
5%
2.752,00
2.450,95
2.329,50
2.996,95
Sicherheitszuschlag gerundet
2.750,00
2.450,00
2.300,00
3.000,00
Nettoerlös laut UFS (10% USt)
57.790,00
51.469,00
48.890,00
62.939,00

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer (Umsätze zu 10%):


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2004
2005
2006
2007
Nettoerlös laut UFS (10% USt)
57.790,00
51.469,00
48.890,00
62.939,00
Nettoerlös laut Bescheid 20%
3.128,76
619,75
702,00
3.840,00
Umsätze (inkl. Eigenverbr.)
60.918,76
52.088,75
49.592,00
66.779,00

Einkommensteuer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb):


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2004
2005
2006
2007
Einkünfte lt. StPfl
9.009,83
10,782,71
11.090,59
11,942,68
Sicherheitszuschlag gerundet
2.750,00
2.450,00
2.300,00
3.000,00
Einkünfte lt. UFS
11.759,83
13.232,71
13.390,59
14.942,68

Angesichts des Fehlens jeglicher Grundaufzeichnungen kommt eine Abstandnahme von einer Schätzung oder ein niedrigerer Sicherheitszuschlag nicht in Betracht. Es wäre Sache des Bw gewesen, durch Führung und Aufbewahrung entsprechender Aufzeichnungen eine Schätzung zu vermeiden.

Im Ergebnis hat auch die Betriebsprüferin Sicherheitszuschläge verhängt, da sie ihrer Zuschätzung nicht die angenommene kalkulatorische Differenz, sondern Beträge zwischen € 3.500,00 und € 4.000,00 zugrunde gelegt hat. Diese Beträge liegen aber zwischen 5,84% und 8,16% des Nettoerlöses.

Demgegenüber erscheint der Berufungsbehörde ein genereller (niedrigerer) Sicherheitszuschlag von 5% des Nettoerlöses im gegenständlichen Fall für zutreffender. Hiermit wird einerseits das Risiko, dass nicht alle erzielten Einnahmen Eingang in die Besteuerungsgrundlagen gefunden haben, abgegolten, andererseits eine überschießende Schätzung des Bw - eines kleinen Taxiunternehmens mit jeweils einem einzigen Taxifahrzeug - vermieden.

Da nur die Höhe der Zuschätzung strittig ist, war eine Auseinandersetzung mit den Prüfungsfeststellungen in Bezug auf die Vorsteuerkürzungen nicht erforderlich. Diese wurden vom Bw anerkannt.

Der Berufung war daher, soweit sie dem UFS vom Finanzamt vorgelegt wurde (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 bis 2007), teilweise Folge zu geben. Hinsichtlich Normverbrauchsabgabe 2004 bis 2007 wird das Finanzamt die diesbezügliche Berufung, sofern dies noch nicht geschehen ist, einer Erledigung zuzuführen haben.

Beilage: 8 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at