Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0069-Z2L/07-RS1 | Die unrichtige Bezeichnung des Abnehmers in der Zollanmeldung durch die fehlende Rechtsform des Unternehmens stellt zwar einen formalen Mangel dar, der aber nicht zum Verlust der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung führt, wenn aufgrund der objektiven Beweislage keine Zweifel an der Identität des Abnehmers bestehen. |
ZRV/0069-Z2L/07-RS2 | Zu den Versendungsbelegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. 401/1996 zählt auch die Spediteurbescheinigung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der P. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zl. 111, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: "Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Zollanmeldungen WE-Nr. 123 vom und WE-Nr. 456 vom entfällt die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Abgabenerhöhung."
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der (Beschwerdeführerin) Bf. über den Zeitraum bis durchgeführten Nachschau nach § 24 ZollR-DG stellten die Prüfungsorgane fest, dass zwischen der Empfängerangabe in der Anmeldung und dem Ergebnis einer durchgeführten MIAS-Abfrage (MwSt-Informationsaustauschsystem) Differenzen bestehen (Punkt 3.6.1. der Niederschrift vom , Zl. 222).
Im Prüfbericht für die Behörde vom sind u.a. folgende Abfrageergebnisse dokumentiert:
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UID-Nr. | Name/Adresse |
FR1 | SA S., Adr1. |
FR2 | SA A., Adr2. |
FR3 | SAS J., Adr3. |
Beförderungs- bzw. Versendungsbelege hinsichtlich der hier gegenständlichen Lieferungen wurden von den Prüfungsorganen im Rahmen der Nachschau nicht eingesehen.
Das Zollamt nahm die festgestellten Differenzen zum Anlass und schrieb der Bf. mit Bescheid vom , Zl. 333, für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit drei Anmeldungen im Zeitraum vom bis in das Zollverfahren "Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, Zollverfahrenscode 4200)" übergeführt worden sind, gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 5.261,31 Euro sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von 705,16 Euro zur Entrichtung vor. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, anlässlich einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der nachstehend angeführten Empfänger laut Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unrichtige, nicht zum jeweiligen Warenempfänger passende Umsatzsteueridentifikationsnummern angegeben worden seien.
Dagegen richtet sich die Berufung vom . Die Bf. legte hinsichtlich der Unternehmen "S." und "J." Bestätigungen aus der MIAS-Datenbank über die Gültigkeit der UID-Nummern sowie Bestätigungen der genannten Unternehmen für die Korrektheit der verwendeten UID-Nummern vor und begründete ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sich die von der Zollbehörde festgestellten Unstimmigkeiten ausschließlich darauf bezögen, dass nicht der volle Firmenwortlaut angegeben worden sei. Es handle sich dabei um eine so geringfügige formale Abweichung, dass diese für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung sein könne. In Frankreich sei es auch üblich, dass im geschäftlichen Verkehr auf die Angabe der Gesellschaftsform verzichtet werde. Die Fa. H. mit ursprünglichem Sitz in FR-T. sei im Jahr 1995 vom amerikanischen Sanitär-Konzern "K." übernommen worden. In weiterer Folge sei eine Fusion mit einer K.-Tochtergesellschaft, der Fa. JD., erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft sei dann in die nunmehrige Fa. K.-France mit Sitz in FR-PC. umbenannt worden. Die in der Zollanmeldung angegebene UID-Nummer sei im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung nicht mehr gültig gewesen. Richtigerweise hätte bereits die Rechtsnachfolgerin, die Fa. K.-France, in der Zollanmeldung angeführt werden müssen. Für den Nachweis der Empfängeridentität sei die eindeutige Identifizierung des Empfängers maßgeblich und ausreichend. Scheine in der Zollanmeldung nicht der genaue Firmenwortlaut auf, könnten diesbezügliche Unklarheiten auch später noch ausgeräumt werden. In den Fällen der Unternehmen "J." und "S." seien die Warenempfänger eindeutig identifiziert, es lägen lediglich kleine Abweichungen im Firmenwortlaut vor. Spätestens mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen seien diese Unklarheiten beseitigt worden.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Es stehe fest, dass die Voraussetzungen an die Eigenschaften der Abnehmer und an die Steuerbarkeit bei den Abnehmern nicht vorlägen, die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sohin zu Unrecht gewährt worden sei und die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, da in den betroffenen Zollanmeldungen nicht zu den Erwerbern gehörige UID-Nummern angegeben worden seien. Im internationalen Telefonbuch würden in Frankreich auch Unternehmen mit der Bezeichnung "J. SARL" und "J. SERVICE" aufscheinen. Laut Internet sei "S." auch ein Markenname und hinsichtlich der Anmeldung vom sei der tatsächliche Empfänger laut Parteierklärung die Fa. K.-France. Es lägen somit die Voraussetzungen an die Eigenschaften der Abnehmer und an die Steuerbarkeit bei den Abnehmern in einem anderen Mitgliedstaat nicht vor.
Die Bf. brachte dagegen mit Schriftsätzen vom und fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Darin heißt es: "1. Sachverhalt:Mit den im Bescheid zitierten Zollanmeldungen erfolgte jeweils die Überführung von Nichtgemeinschaftsware in den freien Verkehr der Gemeinschaft. Die streitgegenständlichen Nichtgemeinschaftswaren waren für Anschlusslieferungen an Kunden in anderen Mitgliedstaaten bestimmt. Die Beschwerdeführerin, die jeweils den Versendungsbelegen folgend die Anträge auf Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung, Verfahrenscode 4200(000), beantragt und die Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat an die in den Zollanmeldungen zitierten Adressen veranlasst hat, übergab jeweils dem Zollamt Z., Zollstelle Z1, Antrag, Handelsfakturen, Versendungsnachweis und sonstige, die Verfahren betreffende Handelsdokumente.Das Zollamt Z., Zollstelle Z1, nahm, obwohl beispielsweise in der Zollanmeldung 123 vom im Feld 8 der Zollanmeldung "S.", Adr., mit der UID FR1 aufschien diese an, obwohl sie wissen musste, dass es keine Firmenbezeichnung "S." gibt.
2. Beschwerdegründe:
a) Alle im Bescheid zitierten Zollanmeldungen wurden durch das Zollamt Z., Zollstelle Z1, formell angenommen. Nach Prüfung und ggf. Überholung der Ware wurde der Beschwerdeführerin die Ware überlassen. Der Status der Ware hat sich geändert, die nunmehr als Gemeinschaftsware im Wirtschaftskreislauf zirkulierenden Einfuhrgegenstände wurden Zug um Zug, also im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr an die Abnehmer in der Gemeinschaft zum Versand gebracht.Die in den Zollanmeldungen gelisteten Empfänger haben die Ware auch empfangen.
b) Das Zollamt hat die Voraussetzungen nach Artikel 62 Zollkodex zu prüfen, nimmt die Zollanmeldung an, berechnet und erfasst die Zollschuld buchmäßig und gewährt die Steuerfreiheit gemäß Artikel 6 Abs. 3 UStG 1994.Die Zollstelle Z1 des Zollamtes Z. hat also nach Prüfung der Voraussetzungen die Zollanmeldung angenommen, die Zollschuld buchmäßig erfasst und die Steuerfreiheit gemäß Artikel 6 Abs. 3 UStG 1994 bei Kenntnis der geltenden Rechtslage gewährt.
c) Wie unsere Vertreterin, V. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Adr9., bereits in einem ersten Vorbringen angemerkt hat, dass es eine Frage der Auslegung ist, ob es in erster Linie auf die UID-Nummer des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat und erst in weiterer Folge auf den Firmenwort laut ankommt, wird ergänzend bemerkt:Der Rechtsansicht des Bundesministeriums Ihr Finanzen, dass bei Unrichtigkeit der UID des Empfängers der Waren die Steuerfreiheit des Artikels 6 Abs. 3 UStG 1994 zu versagen ist, kann in keinster Weise geteilt werden.Wesentlich ist letztlich doch, ob jene Person, deren UID-Nummer Gegenstand der Einfuhr war, die Ware empfangen hat oder nicht!Verfolgt man die laufenden Entwicklungen in e-Zoll, ist klar erkennbar, dass sich das Bundesministerium für Finanzen bei ihrer Rechtsfindung in einem Vakuum befindet.Vergleicht man (Beilage 1) die Zollanmeldung 000 (PDF-Datei der Behörde) mit dem Antrag des indirekten Vertreters, wird klar, dass es der Behörde auf präzise Adressen nicht ankommen kann, sie also vom u.E. richtigen Grundgedanken geprägt ist, dass es in erster Linie auf die Umsatzsteuer ID und nicht auf die Anschrift ankommt.Die Situation verhält sich bei Zollanmeldungen des Verfahrenscodes 4000 (000) ähnlich. Bei der Dateneingabe in e-Zoll spielt die Adressangabe des Anmelders/Vertreters eine untergeordnete Rolle, das System orientiert sich an der Umsatzsteuer ID.Aus verlässlichen Quellen (Beweise liegen vor) ist bekannt, dass es allein in Österreich sechs unterschiedliche Tabellen mit Anschriften bei der Steuer gibt.An einem Beispiel, das die Glaubhaftmachung vorgenannter Aussage unterstreichen soll, wollen wir deutlich machen, dass es eine Firma XY., AT...Linz, UID Nr. ATU0 in der deutschen Steuerdatenbank (Online Abfrage unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/ für in der BR Deutschland ansässige Unternehmen von Montag bis Sonntag in der Zeit von 0.00-24.00 Uhr möglich) unter dem Firmenwortlaut XY., Adr4., in Österreich (selbe Firma selbe Person) XY., Adr5., gibt.Die Recherchen haben ergeben, dass der Firmensitz "Adr4." und die Privatanschrift "Adr5." lautet.Hinsichtlich Adressmaterial in den ausländischen Datenbanken wollen wir uns vorweg erst gar nicht den Kopf zerbrechen, gibt es doch in unserem Vaterland Österreich sechs Datenbanken.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
a) Ein ordentliches Rechtsmittel durch Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist gemäß Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b iVm § 85c ZollR-DG innerhalb eines Monats nach deren Zustellung möglich.b) Die Berufungsvorentscheidung wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am zugestellt, die Beschwerde erfolgt deshalb auch fristgerecht.
4. Berufungsgründe:
Aa) Gemäß Artikel 201 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld aa) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oderbb) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung der Einfuhrabgaben übergeführt wird.
b) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Auch wenn § 71a ZollR-DG dieser These widerspricht, kann nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei Entstehen einer Zollschuld nach Artikel 201 Zollkodex kein zweites, drittes oder weiteres mal entstehen.In Rz 17 zu Artikel 201 (Witte in Witte) heißt es:Artikel 204 und Artikel 201 schließen einander regelmäßig aus. Zwar sind auch nach Annahme der Zollanmeldung Verfehlungen denkbar, etwa die unzulässige Veränderung der Ware während der vorübergehenden Verwahrung zwischen Annahme der Zollanmeldung und Überlassen der Ware, jedoch selten. Folgt man dem EuGH (Rz 2c) ist zu unterscheiden:"Kommt es aufgrund der Verfehlung nicht mehr zu einer Überlassung, ist allein eine Zollschuld nach Artikel 204 entstanden. Kann dagegen die Ware trotz Pflichtverletzung überlassen werden, entsteht die Zollschuld nach Artikel 201".Demgegenüber kann es ausnahmsweise beim freien Verkehr zur besonderen Verwendung zunächst zur Zollschuldentstehung gemäß Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a mit einem ermäßigten Abgabensatz kommen. Kommt der Begünstigte den sich aus der Verwendung ergebenden Pflichten nicht zeitgerecht nach, entsteht wegen Pflichtverletzung eine weitere Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 mit der Höhenbegrenzung gemäß Artikel 208.Grundsätzlich könnte, der nationale Gesetzgeber ist vermutlich der These einer Pflichtverletzung gefolgt, um im ZollR-DG die Bestimmungen des § 71a zu schaffen, der österreichischen Theorie ja gefolgt werden, stünde dieser die Verwährung von Heilungstatbeständen des Artikels 859 DVO nicht entgegen.Der Gemeinschaftsgesetzgeber sieht für eine Zollschuldentstehung des Artikels 204 in Artikel 859 DVO Heilungstatbestände vor, nationale Rechtsvorschriften des österreichischen ZollR-DG finden darin natürlich keinen Niederschlag. Daraus ist u.E. abzuleiten, dass eine Zollschuldentstehung in diesem Sinne auch nicht gegeben sein kann.
Ba) Dem Vorbringen von V., dass der Nachweis der Empfängeridentität als eindeutige Identifizierung das Maß aller Dinge ist, ist auf Grund der in Punkt 2 c dargelegten Umstände zu entsprechen, ist es doch wesentlich, dass die Inhaberin der in der Zollanmeldung genannten UID Empfängerin der Ware war."
Der Unabhängige Finanzsenat forderte die Bf. mit Vorhalt vom auf, die Zollanmeldungen 123 vom , 789 vom und 456 vom betreffenden Beförderungs- und Versendungsnachweise im Sinne der §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl. 401/1996 vorzulegen.
Die Bf. legte daraufhin mit Schreiben vom für die genannten Fälle jeweils einen Transportauftrag an die W-GmbH, Adr.6, einen Übernahmeschein sowie eine Frachtabrechnung des zuletzt angeführten Unternehmens vor.
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht, auch jene Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die von den gegenständlichen drei Anlassfällen betroffenen Waren Österreich physisch verlassen haben und in den Abnehmer-Mitgliedstaat körperlich verbracht worden sind (z.B. vom Abnehmer bestätigte Abliefernachweise).
In ihrer Eingabe vom brachte die Bf. vor, dass es ihr nicht möglich sei, die gewünschten Übergabebelege zu liefern. Die W-GmbH sei nicht in der Lage, aus seinem Archiv diese Unterlagen zu beschaffen. Die Bf. legte allerdings aus der Buchhaltung Zahlungsbestätigungen für die drei Frachtabrechnungen der W-GmbH sowie Zahlungsbestätigungen der ausländischen Kunden (Absender und Empfänger) und die dazugehörigen Frachtabrechnungen vor.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 279 Abs. 3 BAO legte die Bf. im weiteren Verlauf des zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahrens zusammen mit ihrer Eingabe vom mit datierte Spediteurbescheinigungen der W-GmbH, Adr.6, nach folgendem Muster vor.
"W-GmbHAnschrift
SPEDITEURBESCHEINIGUNG
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Absender:(Name, Anschrift) | Frankatur:frei Haus | ||
Empfänger:(Name, Anschrift) | Position:(Nr.) | ||
Signoxx | Anz/Artxx | Inhaltxx | Gewicht/kgxx |
Oben angeführte Sendung wurde von uns am ... zum Versand in HS. übernommen und wurde am ... gemäß Ihrem Auftrag an die oben angeführte ausländische Firma in das umsatzsteuerliche Ausland ausgeführt.
Wir versichern, dass wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, sowie auf Grund der Geschäftsunterlagen, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, richtig und vollständig gemacht haben.
Linz, am
Stempel/Unterschrift"
Der Unabhängige Finanzsenat brachte die vorgelegten Spediteurbescheinigungen, die Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Zollamt zur Kenntnis. Die Amtspartei nahm dazu sinngemäß wie folgt Stellung (Schreiben vom und ): Die Spediteurbescheinigung sei in § 3 der Verordnung, BGBI. Nr. 401/1996, nicht neben den Versendungsbelegen angeführt und daher gesetzlich nicht normiert. Zur Vereinfachung der Nachprüfung von Fällen der 4200-Abfertigung könne aber auch die Speditionsbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen zur Nachweisführung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall hätte nicht die W-GmbH sondern die Bf. die Spediteurbescheinigungen ausstellen müssen, weil die Bf. den Warentransport habe vornehmen lassen. Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs müsse ab die in den UStR 2000, Rz 1083, angeführten Angaben enthalten. In den vorliegenden Fällen würden Name und Anschrift der Empfänger nicht mit den in den Anmeldungen erklärten UlD übereinstimmen. Dieser Mangel an Übereinstimmung sei auch in den vorgelegten Speditionsbescheinigungen nicht behoben, wodurch die tatsächlichen Empfänger noch immer nicht nachgewiesen seien. Eine Empfangsbestätigung mit Datum (Unmittelbarkeit) der Übernahme des Empfängers inklusive genauem Firmennamen und Adresse sei in der Speditionsbescheinigung nicht erklärt worden und liege auch nicht vor. Für die Sendung an "H. SA weiche das in der Speditionsbescheinigung erklärte Gewicht von dem Gewicht in der Anmeldung ab. Für Fälle aus den Jahren 2002 bis 2004, für die bis zur Beschwerdeerhebung keine Nachweise erbracht worden seien, sei eine zusätzliche Vorlage von Belegen und Geschäftsunterlagen durch die Bf. zweckmäßig, da auf Grund des Zeitablaufes Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen der ordnungsgemäßen Nachweise bestünden. In den konkreten Fällen bestünden auch begründete Zweifel am Vorhandensein der geeigneten Nachweise. Nachweise über die unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferung und Übergabe an den steuerpflichtigen Leistungsempfänger wären von der Bf. beizubringen. Bezüglich der mangelnden Firmenidentität im Zusammenhang mit den erklärten UID-Nummern bestünden nach wie vor Zweifel an der Übereinstimmung der in den Anmeldungen erklärten Unternehmen mit den Leistungsempfängern der innergemeinschaftlichen Lieferung. H. SA sei seit 1995 nicht mehr existent, die Lieferpapiere (lnvoice etc.) seien aber auf diese Firma ausgestellt worden. "S." sei ein Markenname, den jeder führen könne, die angemeldete UID-Nummer sei einer anderen Firma zugeordnet worden; die vorgelegte Speditionsbescheinigung bringe auch keine Klärung, da hier das Gewicht mit der Sendung nicht übereinstimme. Die Unklarheiten bezüglich "J." würden auch durch die Speditionsbescheinigung nicht klarer, da auch dort wieder nur "J." angeführt sei und diese Bezeichnung keine Firmenzuordnung zulasse. Auch sei in den Speditionsbescheinigungen nicht erkennbar, wer der Aussteller sei.
2. Mit dem am eingelangten Vorlagebericht legte das Zollamt Linz Wels die Verwaltungsakten vor. Mit Schriftsatz vom nahm die Bf. hinsichtlich der Zollanmeldung WE-Nr. 789 vom (Empfänger: H. S.A., Adr7.) ihr Beschwerdevorbringen zurück. Gleichzeitig ergänzte und präzisierte sie ihre Beschwerdeanträge dahingehend, dass der (mit dem zuletzt angeführten Schreiben eingeschränkten) Beschwerde vom vollinhaltlich stattgegeben und die angefochtene Berufungsentscheidung dahingehend geändert wird, dass die Abgabenvorschreibung (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) betreffend die Zollanmeldungen vom , WE-Nr. 123 (Empfänger: "S."), und vom , WE-Nr. 456 (Empfänger: "J."), zur Gänze unterbleibt. Die Bf. zog ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Einschränkung der Beschwerde durch die Bf. bleibt im Beschwerdeverfahren strittig, ob hinsichtlich der Zollanmeldungen vom und die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Abgabenerhöhung zu Recht erfolgte.
1.) Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin (Bf.), meldete am unter der WE-Nr. 123 und am unter der WE-Nr. 456 beim Zollamt Z. verschiedene Waren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Zollverfahrenscode "4200") an. Sie trat unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID als Fiskalvertreterin der indirekt vertretenen, in Frankreich ansässigen Empfänger auf. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und setzte die Eingangsabgaben jeweils mit "null" fest. Folgende Empfänger und UID-Nummern sind in Feld 8 der Zollanmeldungen angeführt: "S., Adr11", UID-Nr. FR1 (Anmeldung vom ); "J., Adr12", UID-Nr. FR3 (Anmeldung vom ).
Diese Angaben wurden von der Bf. aus den zu den Abfertigungen vorgelegten Handelsrechnungen in die Zollanmeldungen übernommen. Die genannten Unternehmen "J." und "S." wurden dabei ohne deren Rechtsform "SAS" bezeichnet. Die Abkürzung "SAS" ("société par actions simplifiée") bezeichnet eine im französischen Handelsgesetzbuch (Code de Commerce) normierte Rechtsform für Aktiengesellschaften in Frankreich.
Die Bf. beauftragte die W-GmbH, Adr13, mit dem Versand der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Sendungen nach Frankreich. Die Waren wurden nach der Zollabfertigung vom zuletzt angeführten Unternehmen in HS. übernommen und in der Folge zu den in Frankreich ansässigen Empfängern verbracht.
2) Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den vom Zollamt vorgelegten Aktenunterlagen, zum anderen wurden im Zuge des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens ergänzende Erhebungen durchgeführt und weitere Beweise aufgenommen.
Eine vom Unabhängigen Finanzsenat am durchgeführte historische Abfrage der angeführten UID-Nummern in der MIAS-Datenbank zum jeweiligen Datum der Annahme der Zollanmeldungen brachte folgendes Ergebnis:
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UID-Nr. | Name/Adresse |
FR1 | SAS S., Adr14 |
FR3 | SAS J., Adr3. |
Die vom UFS eingeholten KSV-Auskünfte durch die KSV-1870 Information GmbH ergaben u.a. Folgendes: a) S. (KSV-Nr.: 1111) Rechtsform des Unternehmens ist eine "SAS" ("société par actions simplifiée"). Die Adresse in PLZ, Str, ist die ehemalige Sitzanschrift. Seit Juni 2009 befindet sich der Unternehmenssitz in Adr15. Das Unternehmen betreibt die Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen. Der Betrieb weist die französische Steuernummer (SIRET-Nummer) 3333 auf.
b) J. (KSV-Nr.: 2222) Rechtsform des Unternehmens ist eine "SAS" ("société par actions simplifiée"). Der Unternehmenssitz befindet sich in PLZ1, Str1. Das Unternehmen betreibt die Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen. Der Betrieb weist die französische Steuernummer (SIRET-Nummer) 4444 auf.
Vom UFS durchgeführte Recherchen im Internet, welche der Amtspartei zur Kenntnis gebracht wurden, bestätigen die obigen Angaben.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().
Nach vorliegender Beweislage wurde in den Feldern 8 der Zollanmeldungen vom und vom zwar die zutreffende Anschrift sowie die zutreffende UID-Nr., nicht aber die Rechtsform der in Frankreich ansässigen Abnehmer angeführt. Diese Fehlbezeichnung allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass es sich um andere Personen handelt. Aufgrund der oben näher dargestellten und auch der Amtspartei zur Kenntnis gebrachten Beweise konnte die Identität der Abnehmer zweifelsfrei ermittelt werden. Der Unabhängige Finanzsenat sieht es daher in Abwägung der vorhandenen Beweise als erwiesen an, dass Empfänger und Abnehmer der am und angemeldeten Waren die in den Zollanmeldungen (allerdings ohne Rechtsform) angeführten Unternehmen waren.
3) In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Das Zollamt stützte seine Abgabenvorschreibung (Bescheid vom ) auf die Bestimmungen des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK sowie auf die §§ 2 Abs. 1 und 71a ZollR-DG.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entsteht eine Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Nach Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Zollschuldner ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das Zollrecht bei der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben), soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet gem. § 71a ZollR-DG eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet.
Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (BMR) ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet: "(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist."
Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 8 UStG 1994 im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Auf Grund des Art. 7 des UStG 1994 hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996 erlassen.
Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt: "§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:1. Durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke....
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet."
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 bestätigt das Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, kann gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Das gilt nicht, wenn mit dem Staat, in dem dieser Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung vergleichbar ist, besteht. Der Bundesminister für Finanzen stellt mit Verordnung fest, wenn eine solche Rechtsvereinbarung besteht.
§ 27 Abs. 7 UStG 1994 gilt gemäß Art. 27 Abs. 4 UStG 1994 auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.
Die Bf. beantragte als Anmelderin in den hier strittigen Zollverfahren jeweils die Befreiung der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994.
Die Steuerfreiheit der Einfuhr nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 stellt darauf ab, dass die Gegenstände der Einfuhr vom Anmelder unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 verwendet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist buchmäßig nachzuweisen.
Nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung u.a. dann vor, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird, der Abnehmer Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und der Erwerb des Gegenstandes im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen werden muss.
Für die hier maßgeblichen Zollanmeldungen 123 vom und 456 vom hat die Bf. als Anmelderin gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 die Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig nachzuweisen. Die Nachweisführung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 durch die oben angeführte Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
Die Zollbehörde vertritt in der Begründung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Auffassung, dass die Verwendung einer falschen UID-Nummer den Verlust der Steuerfreiheit zur Folge habe. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die anschließende steuerfreie Weiterlieferung, nämlich der Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Erwerbers im anderen Mitgliedsaat sei damit nicht erfüllt. In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung führt sie im Wesentlichen ins Treffen, dass die Voraussetzungen an die Eigenschaften der Abnehmer und an die Steuerbarkeit bei den Abnehmern nicht vorlägen, die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sohin zu Unrecht gewährt worden sei, da in den betroffenen Zollanmeldungen nicht zu den Erwerbern gehörige UID-Nummern angegeben worden seien.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, bleibt aufgrund der vorliegenden Beweise kein Raum mehr für diese Annahme der Zollbehörde.
Zudem hat der , Albert Collee, Rn 29 bis 31 zur Frage eines buchmäßigen Nachweises der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung ausgeführt: "29 Zur ersten Frage, ob die Finanzverwaltung die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung versagen darf, dass der Buchnachweis für diese Lieferung verspätet vorgelegt worden sei, ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen.
30 Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. u.a. Urteile Optigen u. a., Randnr. 44, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 41). Hinsichtlich der Feststellung des innergemeinschaftlichen Charakters einer Lieferung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erfüllt (Beschluss Transport Service, Randnrn. 18 und 19).
31 Da sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, dass unbestreitbar eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass im Ausgangsverfahren, wie auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht vorträgt, die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Dies scheint im Ausgangsverfahren jedoch nicht der Fall zu sein."
Die fehlende Angabe der Rechtsform des Unternehmens mag einen formalen Mangel darstellen. Da aber aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage keine Zweifel an der Identität der Abnehmer bestehen, ist dieser Formmangel nicht geeignet, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in Frage zu stellen. Auch unterlässt es die Zollbehörde, konkrete Hinweise über das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu formulieren. Es würde daher dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, die Steuerfreiheit lediglich aus formellen Gründen zu versagen.
Der EuGH hat im Urteil vom , C-409/04, Teleos u.a., Rn 28 bis 31 zur Frage der Auslegung des Begriffs "versendet/versandt" ausgeführt: "Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom geänderten Fassung sind im Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff "versendet"/"versandt" dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat."
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis nach § 3 der zit. Verordnung zu führen, also durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994.
In § 7 Abs. 5 UStG 1994 ist geregelt, dass die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen ist. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung führen (Z. 1 leg. cit.).
Zu den Versendungsbelegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. 401/1996 zählt demnach auch die Spediteurbescheinigung (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Art. 7 Rz 48). In der Arbeitsrichtlinie des BMF, ZK-4200 ("Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994"), wird in Punkt 2.2.2. ebenfalls die Auffassung vertreten, dass Speditionsbescheinigungen taugliche Versendungsnachweise sind, sofern sie von jenem Spediteur ausgestellt wurden, der den Warentransport vornehmen ließ.
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss nach den (den Unabhängigen Finanzsenat im Übrigen nicht bindenden) UStR 2000, Rz 1083, ab folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung - Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist - Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur - Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände - Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet - Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet - Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind - Unterschrift des Ausstellers
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind somit die im zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Spediteurbescheinigungen der W-GmbH taugliche Versendungsbelege. Sie erfüllen im Übrigen auch die in den UStR vorgesehenen formellen Voraussetzungen.
Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der freien Beweiswürdigung (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Tz 345)
Vorweg ist festzustellen, dass es zunächst Sache des Zollamtes ist, den Sachverhalt durch geeignet erscheinende Ermittlungen umfassend zu klären. Die Zollbehörde erachtete es trotz ihrer Zweifel an der Identität der Abnehmer weder anlässlich der Nachschau nach § 24 ZollR-DG noch im erstinstanzlichen Abgaben- oder in der Folge im erstinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren für erforderlich, Versendungs- oder Beförderungsbelege einzusehen. In den im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Spediteurbescheinigungen versichert der Aussteller, dass die Angaben auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. Die Versendungsbelege wurden dem Zollamt im zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Es wäre daher an der Zollbehörde gelegen, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen substanziiert darzulegen und zu begründen bzw. eine behauptete Unrichtigkeit durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. Die Ausführungen der Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom , wonach nicht erkennbar sei, wer Aussteller der Spediteurbescheinigungen sei, entsprechen nicht der Aktenlage, ebenso wie der Einwand, dass das in der Spediteurbescheinigung ("S.") angeführte Gewicht nicht mit dem in der Anmeldung erklärten Gewicht übereinstimme. Dem Vorbringen der Zollbehörde, Empfangsbestätigungen der Empfänger seien in den Bescheinigungen nicht erklärt worden und lägen auch nicht vor, ist entgegen zu halten, dass solche Bestätigungen in Spediteurbescheinigungen weder gesetzlich noch in den für die Zollbehörde als Erlass geltenden UStR 2000 vorgesehen sind. Hinsichtlich des Einwandes, die mangelnde Übereinstimmung zwischen Empfängern und UID-Inhabern (durch die fehlende Angabe der Rechtsform der Unternehmen) sei auch in den Spediteurbescheinigungen nicht behoben, wird auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen, worin ausführlich dargelegt wurde, weshalb trotz fehlender Angabe der Rechtsform an der Identität der Abnehmer keine Zweifel bestehen. Dem beweislosen Vorbringen des Zollamtes, es bestünden nach wie vor begründete Zweifel am Vorhandensein geeigneter Nachweise über die unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferung, stehen die von der Bf. im bisherigen Verfahren beigebrachten Beweismittel, insbesondere die vorgelegten Transportaufträge, Übernahmescheine, Frachtabrechnungen und Zahlungsbelege sowie als die als Versendungsbelege zu qualifizierenden Spediteurbescheinigungen gegenüber.
Bei der Abwägung der vorhandenen Beweismittel ist somit davon auszugehen, dass die betreffenden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt und aufgrund dieses Versands Österreich physisch verlassen haben. Der Unabhängige Finanzsenat sieht die anstehenden Fragen als ausreichend geklärt und gelangt ausgehend von den Ermittlungsergebnissen zu der Ansicht, dass in Bezug auf die hier gegenständlichen Zollanmeldungen keine Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Es liegen daher keine derart begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch das Zollamt bislang keine solchen begründeten Zweifel so überzeugend darlegte, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen konnte unterbleiben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 § 6 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 |
Schlagworte | innergemeinschaftliche Lieferung Buchnachweis Versendungsnachweis Versendungsbeleg Spediteurbescheinigung Abnehmer Unternehmensbezeichnung Rechtsform Formmangel |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at