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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.07.2005, RV/0283-G/04

Vorsteuererstattung, Berichtigung, Tankrechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ö, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch DG, vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer ab entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-12/2003 erfolgt mit € 11.520,40.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichem Vordruck U 5 vom , beim Finanzamt eingelangt am 12. Mai, begehrte die Berufungswerberin (Bw.), ein in der Türkei ansässiges Transportunternehmen, die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von € 14.267,20. Diese Vorsteuern resultieren aus insgesamt 385 (Tank-) Rechnungen.

Mit Bescheid vom 14. Mai wurde ein Betrag von € 5.393,13 erstattet. Der Restbetrag wurde durch das Finanzamt nicht anerkannt, da diese Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 hinsichtlich des Leistungsempfängers entsprachen.

Am 28. Mai langte beim Finanzamt eine Berufung ein, beigelegt waren die strittigen Rechnungen, nunmehr mit vom Aussteller bestätigten Leistungsempfänger.

Das Finanzamt versagte der Berufung in der BVE vom einen Erfolg, da die neuerlich vorgelegten Rechnungen keiner ordnungsgemäßen Berichtigung unterzogen worden seien. Eine Ergänzung der Vorsteuerbelege habe durch Firmenstempel, Unterschrift des Rechnungsausstellers und Datum der Berichtigung zu erfolgen. Überdies habe eine Berichtigung zeitnah zu erfolgen, da es dem Rechnungsaussteller nach so langer Zeit nicht möglich sei, einen konkreten Tankbeleg einem einzelnen Unternehmer zuzuordnen. Es erscheine denkunmöglich, bei Nichtvorliegen einer konkreten Kundenkartei und einer Vielzahl an täglichen Tankvorgängen, zeitlich weit zurückliegende Tankvorgänge nachträglich zweifelsfrei einer bestimmten Firma zuzuordnen.

Nach dem Einbringen eines Vorlageantrages wurde die Bw. bzw. deren inländische Zustellbevollmächtigte zunächst wiederholt telefonisch, letztlich schriftlich aufgefordert, die Rechnungen vorzulegen. Im Antwortschreiben vom Juni 2005 teilte die Bevollmächtigte mit, dass sich bei den Recherchen herausgestellt habe, dass die Bw. gefälschte Rechnungen vorgelegt habe. Diese Rechnungen seien gesondert beigefügt. Eine Reihe weiterer Rechnungen einer bestimmten Tankstelle sei von dieser einbehalten worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 132/2002 über das Ausstellen von Rechnungen lautet:

Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Nach Abs. 6 leg. cit. genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung; 3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt; 4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 5. der Steuersatz.

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt einen Vorsteuerabzug bereits dann zu, wenn es als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (vgl. Pülzl, Originalrechnung und Vorsteuerabzug, SWK 2004, S 588 und die dort zitierten Erkenntnisse: ; ; ; und ).

Dass die der strittigen Rechnung zugrunde liegenden Treibstofflieferungen tatsächlich stattgefunden haben wird vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen, da die von den selben Tankstellen ausgestellten Kleinbetragsrechnungen ohne weitere Ermittlungsschritte anerkannt wurden.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde nun ein Großteil der Rechnungen durch den Aussteller berichtigt. Diese Aufzeichnungen stellen nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ein geeignetes Beweismittel für die Abzugsfähigkeit der strittigen Vorsteuern dar.

Neben den von der Bw. selbst als "gefälscht" bezeichneten Rechnungen konnten die Vorsteuerbeträge aus folgende Rechnungen laut vorgelegter Liste nicht anerkannt werden, da diese fehlten bzw. nach wie vor fehlerhaft berichtigt wurden: 3, 6, 7, 10, 18, 24, 26, 29, 35, 36, 39, 43, 58, 80, 102, 109, 111, 120, 146, 163, 164, 171, 181, 189, 190, 215, 226, 227, 335, 350, 360, und 379.

Von den ursprünglich beantragten Vorsteuern in Höhe von € 14.267,20 kann ein Betrag von € 2.746,80 nicht anerkannt werden, sodass Vorsteuern von € 11.520,40 erstattet werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Vorsteuererstattung
Berichtigung
Tankrechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at