OGH vom 23.02.2011, 1Ob26/11x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Hayet C*****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ridha C*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 685/10v 34, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 10 C 18/08m 28, teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der angefochtene Beschluss bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruchs einer Ausgleichszahlung von 6.000 EUR durch das Erstgericht bereits in Rechtskraft erwachsen sind und der Abweisung des auf Zuweisung eines Wertpapierdepots bei der B***** AG mit einem Depotstand von rund 20.000 EUR sowie des Eigentums an einem unbebauten Grundstück in Nordtunesien an die Antragstellerin gerichteten Begehrens bestätigt werden, werden im Übrigen aufgehoben.
Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrag die Zuweisung des (dem Antragsgegner zustehenden) Mietrechts an der Ehewohnung sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Nachdem das Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer vom Antragsgegner auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens gerichteten Klage unterbrochen worden und erst mehr als ein Jahr später, nämlich nach rechtskräftiger Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens, fortgesetzt worden war, brachte die Antragstellerin vor, dass der Antragsgegner über weitere in das Aufteilungsverfahren einzubeziehende Vermögenswerte verfüge, nämlich zwei Liegenschaften und einen Pkw in Tunesien sowie im dortigen Wohnhaus befindliche Fahrnisse. In ihrem ursprünglichen Antrag hatte sie als eheliches Vermögen lediglich die Ehewohnung mit Einrichtung, einen alten (wertlosen) Pkw sowie ein Aktiendepot bei der B***** AG im Wert von 20.000 EUR angeführt. Unter Berufung auf ihr ergänztes Vorbringen begehrte sie nun neben der Zuweisung der Mietrechte auch die Übertragung des Wertpapierdepots sowie eines der tunesischen Grundstücke in ihr Eigentum. Hilfsweise begehrte sie neben der Zuweisung der Mietrechte an der Ehewohnung den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 80.000 EUR.
Die Vorinstanzen gingen von folgendem (zusammengefasst wiedergegebenen) Sachverhalt aus:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der seit 1977 verheirateten Streitteile wurde mit aufgelöst. Die Parteien wohnten in einer vom Antragsgegner gemieteten Gemeindewohnung, aus der die Antragstellerin Mitte 2009 auszog. Sie wohnt derzeit bei ihrer Tochter und schläft dort im Kinderzimmer; sie hat sonst keine Wohnmöglichkeit. Sie verfügt auch über kein Vermögen. Die Antragstellerin bezieht Notstandshilfe in Höhe von 450 EUR im Monat. Der Antragsgegner hat eine monatliche Pension von ca 1.200 EUR brutto. Der Antragsgegner erhielt im Jahr 2004 eine Abfertigung von ca 28.000 EUR. Einen Teilbetrag von 20.000 EUR legte er in einem Wertpapierdepot an, das er im Jahr 2007 wieder auflöste, weil er Geld benötigte. Der Pkw war zum ca 2.000 EUR, zuletzt gar nichts mehr wert, die Wohnungseinrichtung ca 4.000 EUR. Der Antragsgegner erwarb kurz nach der Eheschließung in Tunesien eine Liegenschaft, auf der ein zweistöckiges Wohnhaus errichtet wurde; er ist Miteigentümer von 149 m² dieser Liegenschaft, wobei sich im Wohnhaus eine möblierte Wohnung befindet. Anfang der 1990er Jahre erwarb er ein unbebautes Grundstück in Tunesien. Dort existiert auch noch ein Pkw, der nach dem angeschafft wurde.
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 6.000 EUR zu zahlen, und wies die übrigen Anträge ab. An inländischem Vermögen unterliege allein die Ehewohnung samt Inventar der Aufteilung. Das Wertpapierdepot sei erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet und überdies bereits wieder aufgelöst worden. Der Pkw sei zum nunmehrigen Zeitpunkt wertlos. Die Vermögensaufteilung habe im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen, zumal die Parteien auch keinen anderen Aufteilungsschlüssel beantragt hätten. Beide verfügten über keine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit. Auch wenn das Verlassen der Ehewohnung durch die Antragstellerin seinen Grund im Verhalten des Antragsgegners gehabt habe, sei doch auch auf das Wohl noch nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder Bedacht zu nehmen. Hier sprächen die Verhältnisse gegen eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin, weil auch der gemeinsame (zwanzigjährige) studierende Sohn in der Wohnung lebe, mit dem die Antragstellerin seit einiger Zeit gar keinen Kontakt mehr habe, womit die Zuweisung der Ehewohnung an sie möglicherweise nur zusätzliche familiäre Konflikte schaffen würde. Im Übrigen wäre die Antragstellerin nicht in der Lage, bei Übernahme der Ehewohnung eine ausreichende Ausgleichszahlung zu leisten. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin als „Starthilfe“ für die Beschaffung einer eigenen Wohnung eine Ausgleichszahlung von 4.000 EUR leiste, sodass diese im Stande sei, die ersten Monatsmieten und eine Kaution für eine eigene Wohnung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des Werts des Wohnungsinventars ergebe sich insgesamt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 6.000 EUR.
Die von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG behaupteten Vermögenswerte in Tunesien seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Aufteilungsmasse sei vielmehr durch den bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Parteienantrag quantitativ begrenzt worden. Auch durch die zeitweilige Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens sei es nicht zu einer Verlängerung oder Unterbrechung der Frist gekommen. Die von der Antragstellerin begehrte Liegenschaft in Tunesien falle daher nicht in die Aufteilungsmasse. Es würde aber auch dem Sinn des § 95 EheG widersprechen, wonach möglichst rasch klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden sollen, wenn man die erst verspätet behaupteten Vermögenswerte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigen müsste. Im vorliegenden Fall hätte die Berücksichtigung der Vermögenswerte in Tunesien im Rahmen der Ausgleichszahlung zur Folge, dass eine Klärung der Herkunft der Mittel für die Anschaffung der Liegenschaften sowie die Schätzung der Liegenschaften und deren Wertzuwachs durch einen gerichtlichen Sachverständigen im Rechtshilfeweg erforderlich wäre. Damit könnte aber genauso gut die Zuweisung der Liegenschaft selbst vorgenommen werden, wodurch aber die Frist des § 95 EheG überhaupt keine Bedeutung mehr hätte. „Verfristete Vermögenswerte“ könnten also auch bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt werden, weshalb der ausgedehnte Antrag abzuweisen sei. Damit seien weitere Feststellungen zu den Liegenschaften in Tunesien nicht erforderlich.
Das Rekursgericht wies den von der Antragstellerin erhobenen Rekurs insoweit zurück, als er sich gegen den Zuspruch einer Ausgleichszahlung in Höhe von 6.000 EUR richtete, und bestätigte im Übrigen die erstgerichtliche Entscheidung; es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Zutreffend habe das Erstgericht die erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG im Verfahren erwähnten Vermögenswerte bei der Aufteilungsentscheidung nicht berücksichtigt. Der Rechtsverlust trete bei einer Präklusivfrist auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben sei, sodass auch die Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens nicht dazu führen könne, dass im Zuge der Verfahrensfortsetzung nach Ablauf der Jahresfrist der Aufteilungsgegenstand geändert werden könnte. Das Wertpapierdepot habe zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Auch das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht des Antragsgegners auf einen erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch habe zum maßgeblichen Stichtag noch keinen Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten dargestellt. Die zu berücksichtigende Aufteilungsmasse sei daher allein durch die Ehewohnung samt Inventar sowie den Pkw gebildet worden. Das Erstgericht habe den Verbleib der Ehewohnung beim Antragsgegner ausreichend begründet und zu Recht darauf verwiesen, dass die Ehewohnung einem Ehegatten nur dann zugewiesen werden könne, wenn er befähigt sei, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne der Antragsgegner auch nicht auf eine Wohnmöglichkeit in Tunesien verwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei aufzugreifen, dass diese nach der Rechtsprechung niemals höher sein könne als der Wert der Aufteilungsmasse, die im vorliegenden Fall lediglich aus der Ehewohnung samt Inventar und einem Pkw mit einem Wert von ca 2.000 EUR zum Aufteilungsstichtag bestanden habe. Auch die Vermögenswerte des Antragsgegners in Tunesien könnten aufgrund dieser Erwägungen zu keiner nennenswerten Erhöhung der auszumessenden Ausgleichszahlung führen. Im Übrigen würde die von Amts wegen wahrzunehmende Frist des § 95 EheG unterlaufen, wenn die Klärung der Werte der in Tunesien gelegenen Liegenschaften allein zu Zwecken ihrer Berücksichtigung aus Billigkeitserwägungen vorzunehmen wäre, was nur mit immensem Verfahrensaufwand zu erreichen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin ficht die Entscheidung des Rekursgerichts zwar formell in ihrem gesamten Umfang an, führt aber etwa zu ihrem von den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Übertragung des Wertpapierdepots inhaltlich nichts aus, sodass darauf nicht einzugehen ist. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch den (Haupt )Antrag auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft in Tunesien abgewiesen, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung, dass gerichtliche Anordnungen über die „Zuweisung“ konkreter Vermögensgegenstände nur hinsichtlich solcher Sachen erfolgen können, die innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG im Rahmen eines Aufteilungsbegehrens bezeichnet wurden (vgl nur RIS Justiz RS0109615). Warum sich die genannte Frist im Ergebnis durch eine Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens verlängern sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht nachvollziehbar zu begründen. Ihr Hinweis auf § 26 Abs 3 letzter Satz AußStrG ist deshalb verfehlt, weil es dabei nur um verfahrensrechtliche Fristen geht (vgl nur Rechberger in Rechberger § 26 AußStrG Rz 5). Entsprechendes gilt für die angestrebte „analoge Anwendung“ des Art XLVI EGZPO. In diesem Zusammenhang weist der Revisionsrekursgegner zutreffend darauf hin, dass die genannte Bestimmung sich allein auf das wiederaufgenommene Verfahren bezieht, wogegen es hier um den (materiellrechtlichen) Fristenlauf im Aufteilungsverfahren selbst geht, das ja von der Wiederaufnahme (des Scheidungsverfahrens) nicht erfasst war. Letztlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Berufung des Antragsgegners auf die Verfristung der Einbeziehung der Liegenschaften in Tunesien gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil er durch die Einbringung seiner unberechtigten Wiederaufnahmsklage die Verfahrensunterbrechung veranlasst und damit die Antragstellerin gehindert habe, ihren Antrag fristgerecht „auszudehnen“. Einerseits behauptet die Antragstellerin nicht einmal, sie hätte ohne Unterbrechung noch innerhalb der Jahresfrist ihren Aufteilungsantrag entsprechend modifiziert, was schon deshalb fraglich erscheint, weil sie erst mehr als zwei Monate nach Einbringung ihres Fortsetzungsantrags ihren Aufteilungsantrag tatsächlich abgeändert hat. Andererseits sind die Vermögenswerte in Tunesien ohnehin wenn auch primär bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, sofern sich ergeben sollte, dass diese als eheliche Ersparnisse gemäß § 81 Abs 3 EheG zu qualifizieren sind.
Zu Recht macht die Revisionsrekurswerberin nämlich geltend, dass die Vorinstanzen von der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur zur Berücksichtigung von ehelichen Vermögenswerten, deren Existenz erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG behauptet wurde, abgewichen sind. So wird bereits seit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f judiziert (vgl RIS Justiz RS0109615), dass die Änderung eines Aufteilungsvorschlags einer Partei auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich ist und dass auch noch nach Ablauf dieser Frist eine Ausgleichszahlung begehrt oder ein entsprechender Antrag ausgedehnt werden kann (vgl nur 4 Ob 21/01v, 1 Ob 158/08d ua). Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung um keinen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument handelt, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belastung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (1 Ob 158/08d). Allgemein gebietet es die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0008525). Auch wenn also die im Verfahren erstmals nach Fristablauf erwähnten Vermögenswerte insoweit nicht in die Aufteilungsmasse fallen, als sie nicht Gegenstand einer gerichtlichen „Zuweisungsentscheidung“ sein können, können sie bei der Beurteilung, inwieweit einem Ehegatten ein Geldanspruch zuzuerkennen ist, um eine Bevorzugung des anderen Ehegatten zu vermeiden, in dessen Vermögen bestimmte an sich in das Aufteilungsverfahren einzubeziehende Gegenstände verbleiben, nicht unbeachtet bleiben. In diesem Sinne wurde schon in der zu 1 Ob 158/08d ergangenen Entscheidung (zustimmend Deixler Hübner , iFamZ 2009/84, 108) ausgesprochen, es sei nicht zu erkennen, aus welchen Gesetzeszwecken sich eine Auslegung des § 95 EheG ergeben könnte, die dem Antragsteller entgegen dem Billigkeitsgrundsatz des Aufteilungsverfahrens einen berechtigten Anspruch nämlich den auf den gebührenden wertmäßigen Anteil am Ehevermögen abschneiden würde. Dass bei der Berücksichtigung nicht ummittelbar der Aufteilung unterliegender Vermögenswerte gegebenenfalls erheblicher Verfahrensaufwand anfällt, ist nicht zu vermeiden und widerspricht keineswegs dem Gesetzeszweck des § 95 EheG.
Das Erstgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den (offenbar im Eigentum des Antragsgegners stehenden) während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft angeschafften Vermögenswerten in Tunesien zu befassen haben. Dabei wird vorerst auf die Behauptung des Antragsgegners einzugehen sein, die Liegenschaften seien mit Vermögen angeschafft worden, welches er bereits vor der Ehe gehabt habe. Falls es sich hingegen allenfalls auch nur mit einem wertmäßigen Anteil um eheliche Ersparnisse gemäß § 81 Abs 3 EheG handelt, werden Feststellungen über deren Wert gegebenenfalls auch unter Anwendung des § 273 ZPO zu treffen sein.
Damit erweist sich aber auch das Begehren der Antragstellerin auf Übertragung der Mietrechte an der vormaligen Ehewohnung als noch nicht entscheidungsreif. Die Vorinstanzen haben nämlich ausgehend von ihrer abweichenden Rechtsansicht die Auffassung vertreten, eine Übertragung käme schon deshalb nicht in Frage, weil die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, dem Antragsgegner eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Sollte sich aber ergeben, dass dem Antragsgegner ohnehin erhebliche Teile des Ehevermögens verbleiben oder dass er sogar verpflichtet ist, dies durch eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin auszugleichen, geht das entsprechende Argument der Vorinstanzen ins Leere, das ja davon ausgegangen ist, dass keine weiteren Vermögenswerte vorhanden bzw im Rahmen der Aufteilungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nur der Vollständigkeit halber ist schon jetzt darauf hingewiesen, dass es bei der Zuteilung der vormaligen Ehewohnung nicht entscheidend darauf ankommt, dass diese auch von einem volljährigen Kind der Parteien bewohnt wird, hat dieses doch grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnversorgung in einer bestimmten Wohnung als Naturalunterhalt (RIS Justiz RS0122680). Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die derzeitigen Wohnverhältnisse der Antragstellerin keinen ihr zumutbaren Dauerzustand darstellen. Bei der Entscheidung, welcher der Ehegatten eher auf die bisherige Ehewohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses angewiesen ist, kann auch nicht generell außer Acht gelassen werden, aus welchem Grund die Antragstellerin die Wohnung verlassen hat.
Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass angesichts der Aufhebung keine Basis für den Ausspruch einer Kostenersatzpflicht vorliegt. Nach § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG ist nur in die Sache erledigenden Beschlüssen über den Kostenersatz abzusprechen.