Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
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S. 138042. Rechtsmittel
42.1. Allgemeines
Unter „Rechtsmittel“ versteht man Parteienanträge, die die Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung bezwecken.
Die Rechtsmittel unterteilt man in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ordentliche Rechtsmittel | und | außerordentliche Rechtsmittel. |
Das sind die
|
BAO = Bundesabgabenordnung
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz
VwGVG = Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
42.1.1. Das ordentliche Rechtsmittel
Ein Verwaltungsverfahren endet i.d.R. durch einen Bescheid.
Der Bescheid ist die förmliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde. Er muss
die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) benennen, an die der Bescheid ergeht, und
die ausstellende Behörde,
das Datum der Ausstellung,
die Bezeichnung „Bescheid“,
einen Entscheidungstext (Spruc...