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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.06.2008, RV/0074-W/05

Keine Anwendung des § 274 BAO auf USt-Jahresbescheid nach USt-VZ-Bescheid

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0074-W/05-RS1
wie RV/1861-W/06-RS1
Der Bescheid über die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ist in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur eine zeitlich begrenzte Wirkung. Er wird mit Erlassung des USt-Jahresbescheides, der denselben Zeitraum umfasst, außer Kraft gesetzt. Eine gegen den Festsetzungsbescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung eingebrachte Berufung gilt nicht auch als gegen den Jahresbescheid eingebracht, da zwischen diesen beiden Bescheiden keine Zeitraum- und Sachidentität gegeben ist. § 274 BAO ist auf USt-Jahresbescheide nach USt-Vorauszahlungsfestsetzungsbescheiden nicht anzuwenden (Siehe auch ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis August 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der Ergebnisse einer von Oktober 2003 bis Jänner 2004 bei der Bw., einer GmbH, durchgeführten USO-Prüfung wurden Vorsteuern nicht anerkannt, da die Rechnungen nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprachen.

Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ am den entsprechenden Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2003.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und darin die oa. Nichtanerkennung von Vorsteuern bekämpft; nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. am den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Vor Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz wurde durch das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 mit Datum erlassen; die strittigen Vorsteuerbeträge wurden damit ebenfalls nicht anerkannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 274 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit dem streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom für den Zeitraum Jänner bis August 2003 wurde die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der USO-Prüfung durch die Abgabenbehörde I. Instanz festgesetzt. Für den gesamten Veranlagungszeitraum 2003 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am erlassen.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Demnach würden weiters nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides keine Rechtswirkung entfalten und somit ins Leere gehen. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (; ; ; ; ; Ritz, BAO3, § 273 Tz 14).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis August 2003 aufgrund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellt der Umsatzsteuerjahresbescheid im Verhältnis zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen weitergehenden Bescheid dar (siehe ). Es fehlt hier an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität, sodass der Jahresbescheid nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten kann (vgl. ; ; ).

Ein Bescheid ist nur dann im Verhältnis zu einem anderen Bescheid als ändernder Bescheid iSd § 274 BAO zu verstehen, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid. Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der nur einen Bruchteil eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht automatisch als gegen sämtliche weiteren Voranmeldungszeiträume gerichtet beurteilt werden.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben den oder die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungszeiträume mit der Rechtswirkung tritt, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Der Jahresveranlagungsbescheid tritt somit nicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides.

Insoweit ist die Bestimmung des § 274 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden. Mangels eines an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden späteren Bescheides ist von der in der genannten Bestimmung normierten Weitergeltung der Berufung nicht auszugehen.

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid
zeitlich begrenzte Wirkung
Rechtsbestand
Voranmeldungszeitraum
Weitergeltung der Berufung
Zurückweisung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at