Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
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S. 135940. Strafbestimmungen im Bereich des Abgabenrechts
40.1. Im Bereich der Sozialversicherung
Hinweis: Das folgende Kapitel wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich der Sanktionen bei Meldeverstößen und bei Einzahlung der Beiträge beschlossen. Diese treten jedoch voraussichtlich erst mit in Kraft und werden daher in weiterer Folge nicht behandelt.
Nähere Details zu den Änderungen durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz finden Sie in PVInfo 10/2015, Linde Verlag Wien.
40.1.1. Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
40.1.1.1. Verwaltungsübertretung
Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder Bevollmächtigter
Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (→ 39.1.1.1.) oder
Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (→ 39.1.1.1.5.) oder
Auskünfte nicht oder falsch erteilt (→ 39.1.1.2.) oder
gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt (→ 39.1.1.3.) (§ 111 Abs. 1 ASVG).
Die Ordnungswid...