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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 129

Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Am veröffentlichte die FMA ihr Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (online abrufbar unter https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben) über die Verpflichtung zur Schaffung einer angemessenen internen Organisation nach dem FM-GwG.

Verpflichtete (dies sind Finanz- und Kreditinstitute gem § 2 Z 1 und 2 FM-GwG) müssen einen Geldwäschereibeauftragten im Unternehmen namhaft machen, dem diverse Aufgaben zukommen. Das Rundschreiben der FMA konkretisiert diese Aufgaben, die Kompetenzen, die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit des Geldwäschereibeauftragten sowie die Vereinbarkeit seiner Funktion mit weiteren Tätigkeiten im Unternehmen. Auch zur gesetzlichen Möglichkeit der Auslagerung bestimmter Funktionen des Geldwäschereibeauftragten äußert sich die FMA im Rundschreiben. Daneben sind Ausführungen zur verpflichtenden Einführung angemessener interner Strategien, Kontrollen und Verfahren iZm der Prävention von Geldwäscherei innerhalb eines Unternehmens bzw einer Unternehmensgruppe enthalten (§ 23 FM-GwG).

Daneben veröffentlichte die FMA am das Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von...

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