Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft
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Miterledigte GZ: |
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RV/1471-W/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Leitner, Mag. Dr. Erich Fröch und
Günter Benischek über die Berufung der Bw, Ort, vertreten durch
Dr. Reinhardt Hopf, 1130 Wien, Eduard Klein-Gasse 11, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 nach der am in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 werden
unverändert wie in den Bescheiden vom
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitpunkt besteht darin, ob für das
berufungsgegenständliche Jahr 2002 zwischen der Bw (gegründet mit
Satzung vom ) als Organträgerin und der A-GmbH
(gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom ) als Organ eine
Vollorganschaft besteht.
I.) Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt
der Ergebnisabführungsvertrag vom gleichen Tag übermittelt und
begründend ausgeführt:
Die Bw hält 99 % der Anteile an der A-GmbH. Hinsichtlich des restlichen Stammanteiles besteht ein unwiderrufliches Aufgriffsrecht.
Herr KL ist sowohl Vorstand der Bw als auch Geschäftsführer der A-GmbH.
Die A-GmbH bedient sich für ihre Geschäftstätigkeiten (Betrieb eines Hotel- und Gastgewerbebetriebes) der Infrastruktur (Betriebsgebäude) ihrer Obergesellschaft.
Die Bw befasst sich satzungsgemäß unter anderem auch mit der Führung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes.
II.) In der Folge
ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom um die Beantwortung
folgender Fragen:
Laut § 3 des Ergebnisabführungsvertrages vom ist Betriebsgegenstand der Bw die Herstellung und Verarbeitung von
Glas sowie der Betrieb eines Hotels. Welchen Hotelbetrieb führt der
behauptete Organträger, welchen die behauptete Organgesellschaft? Ab
welchem Zeitpunkt werden diese Hotelbetriebe geführt? Die konkrete
betriebswirtschaftliche Ergänzungsfunktion in Bezug auf die Tätigkeit
der Bw durch die Tätigkeit der A-GmbH ist noch darzulegen.
III.) In Beantwortung dieses Schreibens teilte der
steuerliche Vertreter der Bw und der A-GmbH am mit, dass
die Bw das Hotel samt angeschlossenem Restaurant errichtet habe. Für den
Betrieb sei eine Betriebsgesellschaft, nämlich die A-GmbH, gegründet
worden.
IV.) In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2002 gab die Bw an, dass die Umsätze und Vorsteuern der A-GmbH als
Organgesellschaft enthalten seien. Gleichfalls heißt es in der
Körperschaftsteuererklärung, dass die A-GmbH eine Organgesellschaft
sei, wobei dem Bilanzgewinn der darin enthaltene Verlust der A-GmbH von
€ 243.498,91 hinzugerechnet und der steuerliche Verlust von
€ 241.887,91 wieder abgezogen wurde. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Bw wurden mit € 4,316.814,89
beziffert.
V.) Das Finanzamt erließ in der Folge am die entsprechenden Bescheide. Dabei wurden bei der Umsatzsteuer
die Umsätze und Vorsteuern der A-GmbH ausgeschieden, bei der
Körperschaftsteuer per saldo ein Betrag von € 1.611.00 (Differenz
zwischen den beiden oben erwähnten Beträgen!) von den erklärten
Einkünften abgezogen, weshalb sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von € 4,315.203,89 ergaben.
In der gesonderten Bescheidbegründung heißt es
wie folgt:
Das Organschaftsverhältnis mit der A-GmbH könne
wegen des Fehlens einer wirtschaftlichen Eingliederung nicht anerkannt werden.
Durch den Abschluss eines einzigen Rechtsgeschäftes (Errichtung des Hotels
durch die Bw) werde noch keine Verbindung hergestellt, für welche die
Bezeichnung "wirtschaftliche Einheit" zutreffen würde. Denn die
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung treffen nicht zu, wenn das
übergeordnete Unternehmen und die Organgesellschaft ohne betrieblichen
Zusammenhang in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig seien. Fehle es
somit an einer dauerhaften, d.h. über ein Werkleistungsverhältnis
hinausgehende Wirtschaftsbeziehung, könne auf eine Eingliederung in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht geschlossen werden.
VI.) In der Berufung vom gegen die beiden
Bescheide führte der steuerliche Vertreter der Bw wie folgt
aus:
Das Finanzamt berücksichtige offenbar nicht, dass in
der Satzung der Organträgerin neben der industriellen Erzeugung von
Isolier- und Sicherheitsglas ausdrücklich und damit gleichrangig die
Führung eines Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes vorgesehen sei.
In Umsetzung dieses Satzungswillens sei im Jahre 2001 mit der Errichtung des
Hotelgebäudes begonnen und im Jahre 2002 das Hotel eröffnet worden.
Rein aus organisatorischen und administrativen Gründen sei durch die
Organträgerin eine eigene Betriebsgesellschaft gegründet und mit der
Führung des satzungsgemäß vorgesehenen Betriebes, eines
Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes, beauftragt worden. Zum Zwecke der
Führung des Betriebes sei das Hotelgebäude an die
Betriebsgesellschaft, die A-GmbH, vermietet worden.
Wieso die Errichtung des Hotels "A" das einzige
Rechtsgeschäft sein soll und weshalb daraus abgeleitet werden könne,
dass keine wirtschaftliche Verbindung hergestellt werden könne, sei nicht
nachvollziehbar. Einerseits sei die Errichtung eines Gebäudes für sich
noch kein Rechtsgeschäft, andererseits bestehe eine Vielzahl von
Rechtsgeschäften zwischen den beiden Gesellschaften, die eine
vollständige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Unterordnung
der Organgesellschaft bewirken würde.
Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass
wesentliche wirtschaftliche Verknüpfungen auch hinsichtlich der konkreten
betrieblichen Tätigkeiten bestünden. So würden Schulungen,
Seminare und wichtige Besprechungen der Organträgerin laufend im Bereich
des Hotelbetriees abgehalten und damit auch direkt in den Betrieb
einbezogen.
VII.) In weiterer Folge wurde die Bw mit
Prüfungsauftrag vom einer die Jahre 1998 bis 2002
betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, wobei im Bericht
vom in Bezug auf die strittige Organschaft folgendes
festgehalten wurde:
Im Zuge der Veranlagung des Jahres 2002 sei vom Finanzamt
die Organschaft wegen fehlender wirtschaftlicher Eingliederung nicht anerkannt
worden. Die diesbezügliche Berufung des Unternehmens sei noch offen. Im
Zuge der Betriebsprüfung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein
Abweichen von dieser Rechtsauffassung ergeben. Im Bereich der
Körperschaftsteuer werde der im bisherigen Verfahren noch nicht
ausgeschiedene Finanzverlust in Höhe von € 243.498,91
außerbilanzmäßig zugerechnet.
VIII.) Das Finanzamt erließ daraufhin am im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2002.
IX.) Gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhob die Bw
mit Schriftsatz vom 27. Okober 2004 wiederum Berufung. Begründend
heißt es darin, dass sich diese Berufung ausschließlich gegen die
Nichtanerkennung des Aufwandes aus der Verlustübernahme von der A-GmbH in
Höhe von € 243.498,91 als steuerlicher Aufwand richte. In der
Gewinn- und Verlustrechnung 2002 sei dieser Betrag als Aufwand aus verbundenen
Unternehmen ausgewiesen worden. Auch wenn es sich nicht um einen
organschaftlichen Verlust gemäß
§ 9 KStG 1988 handeln
sollte - was bestritten werde -, sei die steuerliche Nichtberücksichtigung
dieses Aufwandes gesetzlich nicht gedeckt.
In Bezug auf die Organschaft werde ergänzend
vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein
Organschaftsverhältnis auch möglich sei, wenn sich der
Organträger und das Organ in verschiedenen Geschäftszweigen
betätigten. Wesentlich sei, dass der Organträger einen
tatsächlichen Einfluss ausübe und die gegenseitige Verflechtung nicht
bloß kapitalistischer, sondern auch wirtschaftlicher Art sei. Es
müsse ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
den beiden Gesellschaften bestehen. Ihre Tätigkeiten müssten insoweit
aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen.
So habe der VwGH im Erkenntnis vom , 1639/62,
ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage der wirtschaftlichen
Eingliederung danach zu beantworten sei, "ob die vom Organ vom Organträger
gemieteten Anlagen für den Betrieb des Organs tatsächlich
entscheidend" seien.
Sachverhaltsmäßig sei noch einmal zu betonen,
dass nach dem Entschluss, neben der Erzeugung von Glas auch in den Hotel- und
Gaststättenbetriebsbereich einzusteigen, in einem ersten Schritt die
Satzung entsprechend ergänzt worden sei. In der Folge sei ein
Grundstück zur Errichtung eines Hotelgebäudes erworben, ein
Hotelgebäude errichtet und sämtliche Einrichtungen für den
Betrieb eines Hotels und Restaurants angeschafft worden. Dies bedeute, dass
jedes Glas, jeder Teller, jedes Küchengeschirr und jedes Bett sich im
Anlagevermögen der Bw befinde. Rein aus firmenrechtlichen und damit
Wettbewerbsgründen (der Name "A" sollte verwendet werden können) sowie
aus organisatorischen Gründen zur Führung des Betriebes sei die A-GmbH
als Betriebsgesellschaft gegründet worden. Die gesamten betrieblichen
Einrichtungen seien durch die Bw an die A-GmbH zur Betriebsführung
verpachtet worden.
Damit sei aber auch unbestreitbar, dass die
übergeordnete Gesellschaft auch im Bereich des Hotel- und
Gaststättengewerbes tätig sei. Dies bedeute, trinke ein Gast ein Glas
Bier, dann trinke er es aus dem Glas der Organträgerin, esse er ein
Schnitzel, dann vom Teller und mit dem Besteck der übergeordneten
Gesellschaft usw.
Dies bedeute weiters, dass die Organgesellschaft ohne die
Betriebsmittel, die ihr die übergeordnete Gesellschaft zur Verfügung
stelle, gar nicht existieren könne und vollständig von der
Organträgerin abhängig sei. Demnach bestehe eine sehr enge
betriebswirtschaftliche Verknüpfung und Verflechtung.
X.) In der am abgehaltenen
Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter der Bw Aufstellungen
über die Aufteilung des Vermögens, insbesondere des
Sachanlagevermögens der Bw vor. Zudem brachte er vor, dass die Umsätze
zwischen der Bw und der A-GmbH ca. 100.000,00 Euro betragen (= weniger als 10 %
des Gesamtumsatzes der A-GmbH).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Organschaft in
§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 geregelt. Darin heißt es, dass die
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt
wird, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart
untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person
ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen
eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Für die Körperschaftsteuer bestimmt § 9
Abs. 1 KStG 1988 in der für das Streitjahr noch gültigen Fassung,
dass, wenn zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger
(Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4) besteht, der steuerlich
ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen ist. Organgesellschaften sind gemäß
§ 9 Abs. 2
KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Organträger finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, dass sie keinen
eigenen Willen haben. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn
des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein. Gemäß Abs.
3 müssen Organträger die Merkmale der Überordnung im Sinne des
Abs. 2 erfüllen.
Der alleinige Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und der Bw
besteht darin, ob eine "wirtschaftliche Eingliederung" der A-GmbH in die Bw
vorliegt. Wenn auch die Gesetzesformulierungen diesbezüglich nicht
identisch sind, so geht aus den jeweils zum UStG bzw. KStG ergangenen
VwGH-Erkenntnissen hervor, dass das Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung
für beide Abgabenarten grundsätzlich gleich zu beurteilen ist (vgl.
; , 96/14/0085).
Wie in den einzelnen Schriftsätzen der Bw zutreffend
ausgeführt wurde, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH für die
wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und
Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die
Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein
und sich gegenseitig ergänzen.
Der VwGH verweist diesbezüglich auf markante
Beispiele, wie etwa Rohstofflieferung an und Wareneinkauf für den
Organträger, Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder
Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ. Dabei kann das
Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ohne Schaden für die Organschaft
weniger ausgeprägt sein, wenn die anderen Merkmale umso eindeutiger
erkennbar sind. So würde bei einer eindeutigen finanziellen und
organisatorischen Eingliederung der Annahme der Organschaft der Umstand nicht
entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträgers
verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die
für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien -
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander
abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch
das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen
für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn die finanzielle und
organisatorische Eingliederung eindeutig gegeben ist ( 2595, 2833
bis 2837/80; , 96/13/0090).
Im konkreten Fall wird der Beurteilung der wirtschaftlichen
Eingliederung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
- Die Bw ist gemäß
§ 2 der
ursprünglichen Satzung im Wesentlichen in der industriellen Erzeugung von
Isolier- und Sicherheitsglas sowie im Handel mit Glaswaren und Flachgas
tätig.
- In den Jahren 2001 und 2002 errichtete sie ein Hotel samt
Ausstattung.
- Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die
A-GmbH als 99 %-ige Tochtergesellschaft gegründet und der
Unternehmensgegenstand mit dem Hotelbetrieb sowie dem Gast- und
Beherbergungsgewerbe umschrieben.
- Am wurde zwischen der Bw als
Vermieterin und der A-GmbH als Mieterin betreffend die Liegenschaft Adresse,
einschließlich dem darauf errichteten Hotelgebäude mit
sämtlichem Zubehör ein Mietvertrag, beginnend mit ,
abgeschlossen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Die Mieterin
verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur für eigene Betriebsführung
zu verwenden. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
die Mieterin verzichtet jedoch unwiderruflich auf die Dauer von 5 Jahren, somit
bis zum , auf die Aufkündigung des Mietverhältnisses.
Der Hauptmietzins wird mit jährlich € 219.800,00 (monatlich
€ 18.317,00) zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer
festgesetzt. Die Mieterin verpflichtet sich, sämtliche am Mietgegenstand
notwendig werdende Reparaturen durch befugte Gewerbetreibende auf eigene Kosten
durchführen zu lassen. Die Untervermietung des Mietgegenstandes, die
Veräußerung und die Verpachtung des im Mietgegenstand geführten
Unternehmens der Mieterin wird an die vorherige schriftliche Zustimmung der
Vermieterin gebunden. Die Vermieterin ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung aufzulösen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn
die Mieterin mit Entgeltzahlungen trotz Mahnung und Setzung einer mindestens
vierzehntägigen Nachfrist in Verzug gerät, den Mietgegenstand
vertrags- oder widmungswidrig gebraucht, den Mietgegenstand einem Dritten
unbefugt überlässt, rechtskräftige, behördliche Auflagen
oder gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt, die Eröffnung eines
Konkurs oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Mieterin
beantragt und dieses eröffnet oder dessen Eröffnung mangels
kostendeckendem Vermögens abgewiesen, oder ein Zwangsverwalter über
das Vermögen der Mieterin oder eines Teiles desselben eingesetzt wird. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand in jenem Zustand an
die Vermieterin zu übergeben, in welchen es die Mieterin übernommen
hat. Veränderungen des Mietgegenstandes sind - sofern keine abweichenden
Regelungen getroffen wurden - nach Wahl der Vermieterin wieder zu beseitigen und
ist der Vorzustand wieder herzustellen oder unentgeltlich im Mietgegenstand zu
belassen. Eine Änderung dieses Vertrages kann nur schriftlich
erfolgen.
- Mit Hauptversammlungsbeschluss vom
wurde der Betriebsgegenstand der Bw um die Führung eines Beherberbungs- und
Gaststättenbetriebes erweitert.
- Am wurde zwischen der Bw und der A-GmbH
ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.
- Zwischen der Bw, deren Jahresumsätze sich in den
Jahren 2002 bis 2004 zwischen rund 20 und 30 Millionen Euro bewegen, und der
A-GmbH, die Jahresumsätze von durchschnittlich 1 Million Euro erklärt,
werden Innenumsätze (aus der Abhaltung von Schulungen, Seminaren etc. im
Hotelgebäude) in Höhe von rund 100.000,00 Euro erzielt.
Die Bw verweist betreffend die wirtschaftliche
Eingliederung vorerst auf ihre Satzung, wonach ausdrücklich auch die
Führung eines Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes vorgesehen
ist.
Da es bei der wirtschaftlichen Eingliederung aber nicht auf
den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand, sondern auf die
"tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" ankommt, ist dieser
Einwand nicht stichhältig (vgl. zB 2595,
2833-2837/80).
Ausgangspunkt für die Entscheidung über den
gegenständlichen Rechtsstreit ist der Umstand, dass die Bw rund 99 %
ihrer Umsätze aus dem Geschäftsbereich "Glaserzeugung" erzielt.
Demgegenüber steht ein Restumsatz von rund 1 %, der sich aus den
Mieterlösen aus dem von ihr an die A-GmbH vermieteten Hotelgebäude von
jährlich € 219.800,00 ergibt.
Die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten
Unterlagen bezüglich des Sachanlagevermögens der Bw zum vermögen an der Tatsache, dass die Bw wirtschaftlich gesehen damit
lediglich in der Glaserzeugung tätig ist, nichts zu ändern. Es ist
zwar zutreffend, dass in der Bilanz 2002 die Buchwerte der "Gebäude und
Maschinen Glasherstellung" mit rund 4 Millionen Euro, die Buchwerte für
"Gebäude und Einrichtung Hotel" dagegen mit über 8 Millionen Euro
angegeben sind. Ausschlaggebend für die tatsächliche Tätigkeit
eines Unternehmens können aber nur die von ihr erzielten Umsätze
sein.
Bei der A-GmbH handelt es sich um eine eigens für den
Betrieb des Hotels gegründete "Betriebsgesellschaft". Die Gründung
einer solchen Betriebsgesellschaft (bzw. das Hervorgehen einer
Tochtergesellschaft aus einem Teilbetrieb der Muttergesellschaft) bedeutet aber
nicht von vornherein die wirtschaftliche Eingliederung der Tochtergesellschaft
in die Muttergesellschaft (vgl. ).
Im konkreten Fall hat die Bw für die Gründung der
A-GmbH im organisatorischen und administrativen Bereich gelegene Gründe
angegeben. Unbestreitbar liegen demnach zwei Unternehmen mit völlig
unterschiedlichen Unternehmensgegenständen vor. Die Tatsache, dass zwischen
der Glaserzeugung und einem Hotelbetrieb kein wirtschaftlicher Konnex
hergestellt werden kann, kann auch in der Berufung nicht bestritten werden.
Insofern kann nicht von aufeinander abgestellten, sich gegenseitig
ergänzenden Tätigkeiten der beiden Gesellschaften gesprochen werden.
Der Umstand, dass die Bw Konferenzen und ähnliches im Hotelgebäude
durchführt, wobei sie in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden
Umsätze mit ca. 10 % des Gesamtjahresumsatzes der Tochtergesellschaft
beziffert, reicht im Sinne der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung
des VwGH´s für die bei einer Organschaft notwendige wirtschaftliche
Verflechtung in keiner Weise aus.
Dass sich die Liegenschaft samt Hotelgebäude im
Betriebsvermögen der Bw befindet und von ihr an ihre Tochtergesellschaft
vermietet wird, bedeutet entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Bw
für sich noch keine wirtschaftliche Eingliederung. Auch in
Rechtsbeziehungen zwischen fremden Vertragspartnern ist der Nutzer eines
Wirtschaftsgutes als Mieter "abhängig" davon, dass der Vermieter ihm die
vertragsgemäße Nutzung nicht verwehrt. Für den unabhängigen
Finanzsenat folgt daraus, dass die bloße "Möglichkeit" der
Kündigung des gegenständlichen Mietvertrages durch die Bw noch nicht
zu der für eine Organschaft notwendigen beherrschenden Stellung
führt.
Dem Verweis der Bw auf das (zum UStG 1934 ergangene)
Erkenntnis des , ist zu entgegnen, dass diesem
Erkenntnis ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag und der VwGH im
Übrigen Feststellungen im Sachverhaltsbereich vermisste, weshalb er den
dortigen angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufhob.
Das Finanzamt hat deshalb zu Recht die Organschaft nicht
anerkannt.
Im Bereich der Körperschaftsteuer hat die Bw im
weiteren Schriftsatz vom zudem vorgebracht, dass -
unabhängig von der Frage der Organschaft - der von ihr übernommene
Verlust der A-GmbH als steuerlicher Aufwand anerkannt werden müsse. Dem ist
zu entgegnen, dass bei einer "verunglückten Organschaft" - eine solche
liegt im konkreten Fall vor, weil der Ergebnisabführungsvertrag vollzogen
wurde, obwohl nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 9 KStG
1988 vorlagen - die allgemeinen Besteuerungsregeln anzuwenden sind. Ungeachtet
der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages sind die
von der Muttergesellschaft übernommenen Verluste der Tochtergesellschaft
auf die Beteiligung zu aktivieren, wodurch es zu einer entsprechenden
Neutralisierung kommt (vgl. ). Eine sofortige
Teilwertabschreibung des nunmehr erhöhten Beteiligungsansatzes, die im
Übrigen auch nicht beantragt wurde, scheitert schon daran, dass die A-GmbH
zum erst zwei Monate voll im Betrieb war.
Zuletzt sei noch darauf verwiesen, dass sich die Berufung
vom gemäß
§ 274 BAO auch gegen die
späteren Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide vom
richtet. Wie aus dem Spruch ersichtlich, bleiben deshalb diese Bescheide
unverändert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Organschaft wirtschaftliche Eingliederung Betriebsgesellschaft Innenumsätze |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at