Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35519. Leistungen Dritter
19.1. Definition
Unter „Leistungen Dritter“ fallen alle Geldzuwendungen, die der Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem „Dritten“ (also nicht von seinem Dienstgeber) erhält. Dazu zählen u.a. die
Trinkgelder und die
Provisionen von dritter Seite.
19.2. Arbeitsrechtliches Entgelt
Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Leistungen Dritter für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen.
Des Weiteren sind Leistungen von dritter Seite dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und es besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch dem Dienstgeber gegenüber, wenn ein ausreichender innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Kriterien dafür sind ein Leistungsinteresse des Dienstgebers an der Tätigkeit und eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten.
Indizien für ein Leistungsinteresse des Dienstgebers sind z.B.:
Der Dienstgeber stimmt der Tätigkeit durch seine Dienstnehmer zu,
durch die Leistung des Dienstnehmers wird das Leistungsangebot des Die...