Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
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S. 24515. Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften, Berechnung der Lohnsteuer
15.1. Allgemeines zur Veranlagung
Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird.
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat (§ 2 Abs. 1 EStG).
Da die Lohnsteuer eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahrs jeweils von dem im Lohnzahlungszeitraum zufließenden Arbeitslohn berechnet wird, kann erst nach Ablauf eines Kalenderjahrs die tatsächliche Lohnsteuer berechnet werden. Diese Neuberechnung erfolgt grundsätzlich bei der Veranlagung.
Weiterer Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung aller Bezüge (bzw. des gesamten Einkommens), da die Anwendung des Einkommensteuertarifs (→ 15.5.4.) auf die Gesamtbezüge i.d.R. eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug.
Die Veranlagung wird für natürliche Personen beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht und von diesem durchgeführt. Das ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz (→ 7.2.) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (→