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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.07.2006, RV/1055-W/06

Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die nicht den Formerfordernissen entspricht.


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Miterledigte GZ:
RV/1397-W/06


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/1055-W/06-RS1
wie RV/1122-W/04-RS1
Eine Eingabe ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. Um so mehr muss dies gelten, wenn die Eingabe die Unterschrift des Einschreiters trägt, lediglich die anwaltliche Fertigung fehlt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.), gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, vom ein. Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bw. auf die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 GebG in Höhe von € 180,- binnen 4 Wochen durch Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Da der Bw. der Aufforderung nicht nachgekommen war, übersandte der Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.

In weiterer Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Gebühr bescheidmäßig fest und erhob weiters die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr.

Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass Voraussetzung für die Eingabengebühr eine wirksame Beschwerde sei, seine Beschwerde jedoch mangels Beibringung einer anwaltlichen Unterschrift als zurückgezogen gegolten habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den vorliegenden Unterlagen ist Folgendes ersichtlich:
Mit Verfügung vom hatte der Verwaltungsgerichtshof dem Bw. die Behebung von Mängeln seines Beschwerdeschriftsatzes, binnen 4 Wochen ab Zustellung des Auftrages aufgetragen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Mit Beschluss vom verfügte der Gerichtshof die Einstellung des Verfahrens, mangels Behebung der aufgetragenen Mängel.

Dem Text der vom Bw. eingebrachten Eingabe ist eindeutig zu entnehmen, dass er eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben hat - so hat es auch der Verwaltungsgerichtshof gesehen - und es ist der Schriftsatz auch von ihm unterfertigt.

Nun bestimmt § 24 Abs. 3 VwGG, dass für Eingaben einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten ist:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; .........

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. .........

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist, soferne eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.

Im vorliegenden Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß gelten.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF des BGBl. I Nr. 92/1999). Ermessen besteht hierbei keines.

Die Gebührenerhöhung ist unabhängig davon zu erheben, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.

Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabengebühr
Beschwerde
Anwaltszwang
Formerfordernis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at