Errichtung eines PKW-Abstellplatzes mit aufbereiteten Baurestmassen
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0049-Z3K/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00219/2008, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Miteigentümer des A-Bauernhofes.
Mit Schreiben vom teilte die Firma B-GmbH, dem Zollamt Graz mit, dass der beim Abbruch der C-Brücke angefallene Betonabbruch von 416 Tonnen aufbereitet wurde. Das gesamte Recyclingmaterial sei im Dezember 2006 als befestigte Park- und Manipulationsfläche am A-Bauernhof des Bf. in einer Stärke von ca. 40 cm auf einer Fläche von ca. 540 m² eingebaut und verdichtet worden. Des Weiteren werde die Fläche mit BK 0/70 in einer Stärke von 5 bis 10 cm abgedeckt und verdichtet bzw. mit Asphaltrecycling 0/30 als Feinplanum planiert und ebenso verdichtet. Von der Firma B-GmbH. wurde weiters ein Prüfbericht der D-GesmbH, vorgelegt, nach welchem das aufbereitete Material den Anforderungen gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse A entspreche.
Mit Schreiben vom , GZ. 11111, teilte der Bürgermeister der Gemeinde E. als Baubehörde erster Instanz dem Zollamt Graz mit, dass baubehördlich die Errichtung einer Parkplatzanlage durch den Bf. laut Lageplanausführung vom auf dem Freilandgrundstück Nr. 333 (gemeint wohl Nr. 111 bzw. Nr. 222), KG F., zur Kenntnis genommen worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Zollamtes Graz teilte die Gemeinde E. mit, dass zuvor kein Bauverfahren anhängig gewesen sei.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass er zu wenige Abstellplätze für Kisten, landwirtschaftliche Anhänger, PKW usw. gehabt habe und bei passender Gelegenheit die Errichtung des Abstellplatzes geplant gewesen sei. Die Möglichkeit hochwertiges Betonmaterial zu bekommen, hätte sich kurzfristig ergeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für diese Abstellfläche schon vor Baubeginn eine baubehördliche Genehmigung erforderlich ist, vielmehr habe er das Projekt nach Fertigstellung von der Gemeinde E. bestätigen lassen wollen.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. 700000/14758/8/2007, wurde dem Bf. gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) iVm § 201 BAO für 416 Tonnen Baurestmassen ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2006 in Höhe von € 3.328,00 und gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 66,56 sowie gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 66,56 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Parkplatzanlage ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes darstelle, eine derartige Bewilligung sei aber vom Bürgermeister der Gemeinde E. nicht erteilt worden. Es sei daher nicht von einer zulässigen Verwendung/Verwertung der Baurestmassen im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG auszugehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass keine Geländeverfüllung, sondern ein Materialtausch von 40 cm Tiefe erfolgt sei. Er könne auch keinen Zusammenhang zwischen der baubehördlichen Genehmigung und dem Altlastensanierungsgesetz feststellen und sei sich keiner Schuld bewusst.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00219/2008, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob eine natürliche oder künstliche Geländeunebenheit verfüllt werde. Die verfahrensgegenständliche Parkplatzanlage unterliege der Bewilligungspflicht gemäß § 19 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setze eine zulässige Verwendung von Abfällen voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung vorliegen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Abstellfläche im Freiland weder notwendig noch üblich sei. Für ihn sei wesentlich gewesen qualitativ hochwertiges Material zu verwenden, er werde sich hinkünftig aber über das Erfordernis von Genehmigungen besser informieren. Im Übrigen habe das Zollamt den Abbruch der Brücke kontrolliert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg. cit. kann die Festsetzung zu erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG unterliegt das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichen Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden.
Gemäß § 116 Abs.1 BAO sind, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Unbestritten ist die ermittelte Menge bzw. das Gewicht und, dass es sich bei dem verwendeten Material um Bauschutt und somit um Abfall gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) handelt, wobei die mineralischen Baurestmassen die erforderliche gleichbleibende Qualität aufweisen.
Die aufbereiteten Baurestmassen wurden nach Entfernung des natürlich gewachsenen Bodens laut der Mitteilung der Firma B-GmbH. vom als befestigte Park- und Manipulationsfläche in einer Stärke von 40 cm eingebaut und verdichtet. Aus § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG ergibt sich, dass Unterbauten von Straßen etc. eine Geländeverfüllung bzw. -anpassung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darstellen (vgl. ; , 2003/07/0173). Das Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. das Vornehmen einer Geländeanpassung mit Abfällen unterliegt gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG mineralische Baurestmassen bei denen eine gleichbleibende Qualität gegeben ist und die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua.) setzt eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. zum Zeitpunkt einer möglichen Beitragsschuldentstehung vorliegen.
Nach den Angaben der Firma B-GmbH. vom wurde auf der verfahrensgegenständlichen Grundstücksfläche eine befestigte Park- und Manipulationsfläche errichtet. Der Bürgermeister der Gemeinde E. als Baubehörde erster Instanz geht von der Errichtung einer Parkplatzanlage aus (Schreiben vom ), der Bf. selbst teilte dem Zollamt Graz im Schreiben vom die Errichtung von Abstellplätzen für Kisten, landwirtschaftliche Anhänger, Personenkraftwagen usw. mit. Der Unabhängige Finanzsenat legt daher in Übereinstimmung mit diesen Angaben seiner Entscheidung zu Grunde, dass auf den Grundstücken Nr. 111 und 222, KG F., mit 416 Tonnen mineralischer Baurestmassen eine befestigte Fläche im Ausmaß von 540 m² errichtet wurde, die je nach Bedarf sowohl als Parkplatz, als auch als landwirtschaftliche Manipulations- und Abstellfläche verwendet wird.
Gemäß § 4 Z.12 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) ist eine bauliche Anlage jede Anlage zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die Einebnung und Bearbeitung einer relativ großen Fläche, um ein späteres Einsinken der abgestellten Fahrzeuge zu verhindern, erfordert offenkundig bautechnische Kenntnisse Unter einer baulichen Anlage sind daher auch PKW-Abstellflächen () oder LKW-Abstellflächen (; 2000/05/0059) zu verstehen. Die Neuerrichtung einer baulichen Anlage ist gemäß § 19 Z.1 Stmk. BauG grundsätzlich bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.
Zu den bewilligungsfreien Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG gehört gemäß Z.1 die Errichtung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs.1 Z.1 und 2 berührt werden. Auch bewilligungsfreie Vorhaben sind gemäß § 21 Abs.3 vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Der Bf. vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, die von ihm errichtete Park- und Abstellfläche sei bewilligungsfrei und somit wohl unter § 21 Z.1 Stmk. BauG zu subsummieren. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Errichtung einer ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Abstell- und Manipulationsfläche gleichwertig mit den dort genannten baulichen Anlagen und somit bewilligungsfrei ist, da die Errichtung einer PKW-Parkplatzanlage (Abstellflächen) zwischen zwei und zwölf Kraftfahrzeugen jedenfalls anzeigepflichtig ist und bei einer Größe von mehr als zwölf Kraftfahrzeugen einer Bewilligung bedarf. Somit kann das Bauvorhaben jedenfalls nicht unter § 21 Z.1 Stmk. BauG subsummiert werden und ist für die Errichtung dieser baulichen Anlage zumindest eine schriftliche Anzeige gemäß § 33 Stmk. BauG, wenn nicht sogar eine Bewilligung der zuständigen Baubehörde erster Instanz erforderlich. Dass dem Bf dieser Umstand nicht bekannt war, ist für die weitere Beurteilung nicht von Relevanz, da eine allfällige Abgabenerhebung verschuldensunabhängig erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung mit Ablauf des vierten Kalendervierteljahres 2006 ist bei der Baubehörde erster Instanz weder eine Anzeige im Sinne des § 33 Stmk. BauG erfolgt, noch hat eine Bewilligung der Baubehörde erster Instanz vorgelegen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nicht von einer zulässigen Verwendung der mineralischen Baurestmassen auszugehen, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG nicht zum Tragen kommt. Die Verfüllung der Geländeunebenheit bzw. das Vornehmen der Geländeanpassung durch den Bf. unterliegt daher gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSaG dem Altlastenbeitrag.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt auf Grund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Billigkeitsgründe stehen dem nicht entgegen.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages gründet sich auf § 217 BAO, die Vorschreibung des Verspätungszuschlages in Höhe von 2 % entspricht wie die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at