Aufwendungen der privaten Lebensführung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arzt und macht Aufwendungen unter dem Titel "Essen Journaldienste" iHv. € 2.217,60 und € 2.296,80 für die Jahre 2006 und 2007 geltend.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurden diese Beträge gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kann nicht jeder Aufwand, der mit den Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, abgezogen werden. Auch die für Nahrung notwendigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungsprinzip mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (). Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stehen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu."
In der fristgerechten Berufung wendet der Bw. ein, dass Ärzte im Krankenhaus zur Journaldiensttätigkeit verpflichtet wären und dies eine 100%ige Anwesenheit bedeuten würde. Die Möglichkeit einer adäquaten Nahrungsaufnahme als berufliche Voraussetzung würde der Dienstgeber (MU) nicht geben, daher müssten diese durch auswärtige Dienstleistungen (Zustelldienste) extra bezahlt werden. Bei den Kosten würde es sich um einen Pauschalsatz pro Journaldienst und wäre nach Rücksprache mit dem Finanzamt und anderen Ärztekollegen geltend gemacht worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema nachzuweisen, dass sie (entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung) nahezu ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen.
Betreffend die strittigen Pauschalbeträge für Essen im Zuge der Journaldiensttätigkeit ist somit festzustellen, dass die Beurteilung von Aufwendungen als betrieblich oder beruflich den als Betriebsausgaben unabdingbar erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit erfordert.
Weiters ist festzustellen, dass die Bedeutung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen liegt. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie auch jenes nach Nahrung und Unterkunft, so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Die für Nahrung oder auch Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen damit eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als beruflich veranlasst (Betriebsausgaben) nicht absetzbar.
Es handelt sich bei den geltend gemachten Aufwendungen somit um Aufwendungen, die unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung in der Privatsphäre anfallen, um so genannten normalen Lebensbedarf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Essen Journaldienst Lebensbedarf private Lebensführung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at