Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
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S. 22813. Begünstigte einer Privatstiftung und Zuwendungen an diese
13.1. Allgemeines
Nikolaus Arnold
13/1
Eine Privatstiftung muss über einen nach außen gerichteten Zweck verfügen, der sich typischerweise in der Begünstigtenregelung niederschlägt. Hat eine Privatstiftung keine Begünstigten, kann sie grundsätzlich auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden bzw stellt der Wegfall sämtlicher Begünstigten einen Auflösungsgrund dar.
Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. So hält auch § 5 PSG fest, dass Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete ist; ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand, als solcher festgestellt worden ist.
13/2
Die Begünstigten (auch Destinatäre genannt) sind weder Gesellschafter noch (wirtschaftliche) Eigentümer des Vermögens der Privatstiftung, vielmehr handelt es sich um diejenigen Personen, die Zuwendungen von der Privatstiftung erhalten bzw denen die Vorteile aus der Stiftung zukommen sollen. Bei eigennützigen Privatstiftungen...