Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
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S. 18411a. Meldung nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz
Christian Ludwig
11a/1
Im Zuge der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie trat in Österreich am das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Auch Stiftungen und Trusts sind als Adressaten des Gesetzes verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und an das Register bei der Bundesanstalt Statistik Austria gem § 5 WiEReG mit den geforderten Informationen zu melden. Bereits mit dem BBG 2011 wurde in Österreich für Privatstiftungen in § 5 PSG die Verpflichtung zur Begünstigtenmeldung an das Finanzamt eingeführt. Zudem sieht § 13 Abs 6 KStG vor, dass Privatstiftungen dem Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und (sofern vorhanden) Stiftungszusatzurkunde vorzulegen haben. Im Falle einer verdeckten Treuhandschaft des Stifters ist diese offenzulegen. Kommt die Privatstiftung dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt unverzüglich die Geldwäschestelle (§ 4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes) zu informieren. Zudem führt die Nichteinhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 13 Abs 6 KStG dazu, dass die Privatstiftung nicht mehr nach den Sondervorschriften des § 13 KStG besteuert wird, sondern wie eine Kapit...