Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
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S. 1549. Aufsichtsrat
9.1. Obligatorischer und fakultativer Aufsichtsrat
9/1
Nicht jede Privatstiftung muss (im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft) über einen Aufsichtsrat verfügen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Aufsichtsrat zwingend einzurichten ist, sind in § 22 Abs 1 PSG geregelt. Hiernach muss die Privatstiftung über einen Aufsichtsrat verfügen, wenn
die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder
die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet (§ 15 Abs 1 Aktiengesetz 1965) oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften beziehungsweise Genossenschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.
9/2
Da die Privatstiftung selbst keine gewerbsmäßige Tätigkeit (mit Ausnahme von Nebentätigkeiten) ausüben darf (§ 1 Abs 2 Z 1 PSG), ist der erste Fall (mehr als 300 Arbeitnehmer bei der Privatstiftung) praktisch ohne Relevanz.
Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach § 36 ArbVG. Ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag im engeren Sinn ist nicht...