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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2011, RV/0038-W/08

Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag


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Miterledigte GZ:
RV/0039-W/08
RV/0547-W/10
RV/0548-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat I. über die Berufung der Bw., vertreten durch Riedl, Pircher & Partner KG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, 3430 Tulln, Schubertstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer 2006 und den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom über den Mehrkindzuschlag 2006 sowie II. über die Berufung der Bw. vertreten durch Riedl, Pircher & Partner KG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, 3430 Tulln, Schubertstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer 2007 und den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom über den Mehrkindzuschlag 2007 entschieden:

I. Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Der Berufung gegen den Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2006 wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Erstattungsbetrag für den Mehrkindzuschlag 2006 wird mit EUR 436,80 festgesetzt.

III. Die Berufung gegen den Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2007 wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In ihren Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag.

I. Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag 2006:

Der in der Einkommensteuererklärung (2006) gestellte Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages wurde mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt (z.B. ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte daher nicht gewährt werden.

Der in der Einkommensteuererklärung (2006) gestellte Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages wurde mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006 abgewiesen. Begründend wurde auf das den Grenzbetrag (= das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigende, für den Mehrkindzuschlag maßgebliche, (Familien)Einkommen verwiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom und der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2006 vom wurden mit der Berufung vom innerhalb offener Berufungsfrist angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine aufrechte Ehe zwar grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung spreche, jedoch könne diese Vermutung widerlegt werden. Die Bw. bejaht, eine aufrechte Ehe zu führen und bestreitet die gemeinsame Lebensführung bzw. den gemeinsam geführten Haushalt. Die Bw. lebe mit den Kindern aus einer früheren Ehe in A; ihr Ehegatte lebe mit den Kindern aus einer früheren Partnerschaft in B. Die Bw. erhalte von ihrem Ehegatten keinerlei Zuwendungen; weder zur Haushaltsführung noch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder: "Wir versuchen lediglich, unsere Freizeit gemeinsam zu verbringen" (© Bw.).

Die v.a. Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Begründend wurde auf § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 idgF und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die zwischen nicht dauernd getrennt lebenden und dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterscheidet. Nach dieser VwGH Rechtsprechung werde die wirtschaftliche Leistungskraft der dauernd getrennt Lebenden von den Einkünften beider Ehegatten bestimmt, wenn der Wille zur gemeinsamen Lebensführung bestehe. Für den Willen zur gemeinsamen Lebensführung spreche die Eheschließung und die gemeinsam verbrachte Freizeit. Ein gemeinsamer Haushalt und eine gemeinsame Lebensführung sei an mehreren Wohnsitzen möglich, wenn jeder seinen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung dadurch leiste, dass er Aufwendungen für bestimmte Lebensbereiche allein finanziere. Davon abgesehen habe die Bw. bei Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches 2007 angegeben, von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt zu leben. Der Mehrkindzuschlag sei nicht zu erstatten, da das (Familien)Einkommen den Grenzbetrag gemäß § 9a FLAG überschreite.

Die Berufungsvorentscheidung vom wurde mit dem innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebrachten Vorlageantrag vom angefochten. Begründend wurde auf das bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und dieses Berufungsvorbringen ergänzend vorgebracht: Seit der Eheschließung habe keine gemeinsame Lebensführung stattgefunden. In RZ 779 der Lohnsteuerrichtlinie werde gesagt, dass gegenseitige Besuche nicht die Annahme einer dauernden Gemeinschaft rechtfertigen. "Nicht dauernd getrennt lebend" habe die Bw. irrtümlich angekreuzt und habe auch angegeben "Familienstand - dauernd getrennt lebend, Kindererziehung - allein" (© Bw.).

II. Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag 2007:

Der in der Einkommensteuererklärung (2007) gestellte Antrag auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages wurde mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom abgewiesen. Begründend wurde auf die Berufungsvorentscheidung/Einkommensteuer 2006 verwiesen.

Der in der Einkommensteuererklärung (2007) gestellte Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages wurde mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2007 abgewiesen. Begründend wurde auf das den Grenzbetrag (= das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 ASVG) übersteigende, für den Mehrkindzuschlag maßgebliche, (Familien)Einkommen verwiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom und der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2007 vom wurden mit der Berufung vom innerhalb offener Berufungsfrist angefochten. Begründend wurde auf die, im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom und den Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2006 vom eingebrachten, Schriftsätze verwiesen.

Aus dem Abgabenkonto:

  • Die Bw. war von - verheiratet. Mit ihrem in B lebenden Ehegatten ist die Bw. seit verheiratet.

  • Die Bw. bezog 2006 und 2007 Familienbeihilfe für 3 Kinder.

Aus dem Melderegister:

  • Die Bw. hat ihren Hauptwohnsitz an der im Spruch der Berufungsentscheidung angeführten Anschrift gemeldet.

  • Der Ehegatte der Bw. hat seinen Hauptwohnsitz in B und seinen Nebenwohnsitz an der im Spruch der Berufungsentscheidung angeführten Anschrift der Bw. gemeldet.

Über die Berufung wurde erwogen:

In der ggstl. Berufungssache ist strittig, ob Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag rechtsrichtig oder rechtswidrig versagt wurden.

Ad Streitpunkt/Alleinerzieherabsetzbetrag:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 idgF steht Alleinerziehern der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 idgF mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ist der Entscheidung über den Streitpunkt folgende Sachlage zugrunde zu legen:

  • Die Bw. ist seit verheiratet. Die Bw. und ihre nicht aus der Ehe mit ihren Ehegatten stammenden Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in A. Die Bw. tätigt alle Ausgaben für ihren Hauptwohnsitz in A und die nicht aus der Ehe mit ihrem Ehegatten stammenden Kinder.

  • Der Ehegatte der Bw. und seine nicht aus der Ehe mit der Bw. stammenden Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in B . Der Ehegatte der Bw. tätigt alle Ausgaben für seinen Hauptwohnsitz in B und die nicht aus der Ehe mit der Bw. stammenden Kinder. Der Ehegatte der Bw. hat seinen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz der Bw. in A.

  • Die Ehegatten versuchen, möglichst viel Freizeit miteinander zu verbringen.

Im Berufungsverfahren brachte die Bw. vor, sie lebe in aufrechten Ehe, jedoch dauernd von ihrem Ehegatten getrennt:

Im Bereich der aus § 90 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ( ABGB ) folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen.

Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten. Dieses Einvernehmen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden und endet, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr vom Willen beider Partner getragen wird.

Gemäß § 94 Abs 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

Gemäß § 95 ABGB haben die Ehegatten an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken.

Lebt daher die Bw. in aufrechter Ehe, hat sie mit ihrem Ehegatten eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht; d.h. zwischen den Ehegatten muss ein aus einer seelischen Gemeinschaft resultierendes Zusammengehörigkeitsgefühl vorhanden sein. Da die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, müssen Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht immer zugleich gegeben sein. Jedes der v.a. Merkmale einer aufrechten Ehe kann mehr oder weniger vorhanden sein oder kann auch ganz fehlen.

Die Bw. bestreitet die mit ihrem Ehegatten bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft:

  • Die Bw. und ihr Ehegatten haben seit ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz; im Berufungsverfahren wurde nicht behauptet, dass die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes eines Ehegatten gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgte: Offenbar liegt der getrennten Wohnungsnahme eine vom Wille beider Ehegatten getragene, partnerschaftliche, dem Wesen einer Ehe entsprechende Vereinbarung zugrunde. Eine einvernehmlich vereinbarte getrennte Wohnungsnahme spricht jedoch gegen ein dauendes Getrenntleben der Bw. und ihres Ehegatten.

  • Gegen eine Wohngemeinschaft spricht zwar, dass die Bw. und ihr Ehegatte keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, da die Bw. ihren Hauptwohnsitz in A und ihr Ehegatte seinen Hauptwohnsitz in B (gemeldet) hat. Der Ehegatte der Bw. hat jedoch seinen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz der Bw. gemeldet und hat mit dieser Meldung zum Ausdruck gebracht, am Hauptwohnsitz der Bw. wohnen zu wollen, da ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort begründet wird, wo Jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf ihr Beibehalten und Benützen schließen lassen (§ 26 BAO). Die Umstände, die auf ein Wohnen-Wollen bzw. Wohnen des Ehegatten am Hauptwohnsitz der Bw. schließen lassen, ergeben sich aus der der Aussage der Bw. "Wir versuchen lediglich, die Freizeit gemeinsam zu verbringen", da diese Aussage dafür spricht, dass zumindest dann, wenn die Freizeit gemeinsam verbracht wird, eine Wohngemeinschaft am Hauptwohnsitz der Bw. (oder am Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bw.) besteht. Die gemeinsam verbrachte Freizeit spricht gegen ein dauendes Getrenntleben der Bw. und ihres Ehegatten.

  • Beide Ehegatten führen zwar mit den Kindern aus einer früheren Beziehung einen vom Haushalt des anderen Ehegatten getrennten Haushalt; jedoch spricht dieses Arrangement für eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse eines Ehepartners, der das Zusammenleben mit den Kindern aus einer früheren Beziehung auch nach Eingehen einer neuen Beziehung aufrecht erhalten will. Die aus Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des anderen Ehepartners getrennte Haushaltsführung spricht gegen ein dauendes Getrenntleben der Bw. und ihres Ehegatten. Davon abgesehen spricht die gemeinsam verbrachte Freizeit dafür, dass zumindest dann, wenn die Freizeit gemeinsam verbracht wird, auch eine gemeinsame Haushaltsführung am Hauptwohnsitz der Bw. (oder am Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bw.) besteht.

  • Jeder Ehegatte trägt zwar die Ausgaben für seinen Hauptwohnsitz; jedoch hat jeder Ehegatte die Ausgaben für einen Hauptwohnsitz zu finanzieren und deshalb spricht die fehlende finanzielle Beteiligung an den Ausgaben für den Hauptwohnsitz des anderen Ehegatten für eine einvernehmlich getroffene, die jeweiligen finanziellen Verhältnisse des Ehepartners berücksichtigende, Vereinbarung. Die Rücksichtnahme auf die finanziellen Verpflichtungen des Ehegatten spricht gegen ein dauendes Getrenntleben der Bw. und ihres Ehegatten.

  • Gegen eine durch Verlassen eines Ehegatten beendete eheliche Gemeinschaft spricht, dass die Ehegatten in beiden Streitjahren versuchten, möglichst viel Freizeit gemeinsam zu verbringen, da Ehegatten, die dauernd getrennt leben, ihre Freizeit nicht gemeinsam verbringen.

  • Da die Kinder der Bw. aus einer früheren Beziehung stammen, ist ihr Ehegatte nicht unterhaltspflichtig und die fehlende finanzielle Beteiligung des Ehegatten an deren Unterhalt spricht nicht gegen eine Wirtschaftsgemeinschaft.

  • Abschließend ergeht der rechtliche Hinweis, dass die Lohnsteuerrichtlinien keine für den Unabhängigen Finanzsenat verbindliche Rechtsquelle sind.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend haben die Bw. und ihr Ehegatte ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich gestaltet und leben in einer dem Wesen der Ehe entsprechenden, eine dauernde Trennung ausschließenden, Gemeinschaft.

Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die Bw. keinen Rechtsanspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hat, da das für seine Gewährung erforderliche Gesetzestatbestandmerkmal "nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben" fehlt und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - den Alleinerzieherabsetzbetrag 2006 und 2007 zu gewähren - wird abgewiesen.

Ad Streitpunkt/Mehrkindzuschlag:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der 2006 und 2007 geltenden Fassung haben Personen unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich zur Familienbeihilfe Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag EUR 36,40 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind (BGBl. 2001/103).

Gemäß § 9a Abs 1 FLAG in der 2006 geltenden Fassung ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988 idgF) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat - der in der Erklärung zur Einkommensteuer 2006 mit EUR 45.000,00 angegeben wird - nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat ...

Gemäß § 9a Abs 1 FLAG in der 2007 geltenden Fassung ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988 idgF) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ist der Entscheidung über den Streitpunkt/Mehrkindzuschlag folgende Sachlage zugrunde zu legen:

  • Die Bw. ist seit verheiratet.

  • Ein Getrenntleben der Ehegatten ist nach der ggstl. Sach- und Beweislage nicht als erwiesen anzusehen und festzustellen.

  • Die Bw. hatte in den Streitjahren 2006 und 2007 einen Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe für 3 Kinder.

  • Die Einkommensgrenzen iHv EUR 45.000,00 (2006) und EUR 55.000,00 (2007) werden nur dann überschritten, wenn das Einkommen der Bw. mit dem Einkommen ihres Ehegatten addiert wird.

Von dieser Sachlage und der vorzit. Rechtslage ausgehend wird festgestellt:

I. ... über den Mehrkindzuschlag 2006:

Gemäß § 9a Abs 1 FLAG in der 2006 geltenden Fassung ist zum Zwecke der Feststellung des Überschreitens des § 45 ASVG-Grenzbetrages EUR 45.000,00 das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils mit dem Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe)Partners zu addieren, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Da die Eheschließung der Bw. nach den im Abgabenkonto erfassten Daten am stattfand und eine vor dem bestehende Lebens- und Wohngemeinschaft nach der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sachlage nicht nachweisbar ist, ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bw. 2005 nicht mindestens 6 Monate mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Von dieser Sachlage und einem EUR 45.000,00 im Jahr 2005 nicht überschreitenden Einkommen der Bw. ausgehend lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Mehrkindzuschlages für das dritte Kind der Bw. im gesamten Kalenderjahr 2006 vor.

Gemäß § 9 FLAG beträgt der Mehrkindzuschlag EUR 36,40 monatlich. Der Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2006 ist daher mit EUR 436,80 festzustellen und zu entscheiden:

Dem Berufungsbegehren - den Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2006 zu erstatten - wird stattgegeben.

Der Erstattungsbetrag/Mehrkindzuschlag 2006 wird mit EUR 436,80 festgesetzt.

II. ... über den Mehrkindzuschlag 2007:

Gemäß § 9a Abs 1 FLAG in der 2007 geltenden Fassung ist zum Zwecke der Feststellung des Überschreitens der Einkommensgrenze iHv EUR 55.000,00 das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils mit dem Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe)Partners zu addieren, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Nach der in der ggstl. Berufungssache als erwiesen anzusehenden Sachlage lebten die Ehegatten 2007 nicht dauernd getrennt und da die Ehegatten nach Aussage der Bw. versuchten, ihre Freizeit möglichst gemeinsam zu verbringen, spricht die gemeinsam verbrachte Freizeit dafür, dass zumindest dann, wenn die Freizeit gemeinsam verbracht wird, auch eine gemeinsame Haushaltsführung am Hauptwohnsitz der Bw. (oder am Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bw.) besteht. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend waren zum Zwecke der Feststellung des Überschreitens der Einkommensgrenze EUR 55.000,00 das Einkommen der Bw. des Jahres 2006 mit dem Einkommen ihres Ehegatten des Jahres 2006 zu addieren und festzustellen, dass die Einkommensgrenze EUR 55.000,00 überschritten wird. Da beide Einkommen in Summe die Einkommensgrenze EUR 55.000,00 überschritten, lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Mehrkindzuschlages 2007 nicht vor.

Es ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - den Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten - wird abgewiesen.

Wien, am

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