Vorsteuerabzug iZm Erwerb von Eigenmtumswohnungen (keine Optionsausübung)
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1507/07 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0097 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Umsatzsteuer für 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) wurde eine Betriebsprüfung (BP) umfassend die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführt. Unter Tz. 16 des BP-Berichtes traf die BP bezüglich des Kaufes von Eigentumswohnungen im Jahr 1999 nachstehende Feststellungen:
"Mit (Datum des Kaufvertrages) wurden vom Bw. zwei Eigentumswohnungen in ... erworben. In diesem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer (... GesmbH) und dem Käufer (Bw.) wurde ein Kaufpreis iHv S 2, 250.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer iHv S 450.000,00, gesamt inkl. USt sohin 2,700.000,00 festgelegt.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/1999 wurde dieser Vorsteuer iHv S 450.000,00 in Abzug gebracht. Auch in der abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1999 scheint dieser Betrag als abzugsfähige Vorsteuer auf (dieses Jahr ist noch nicht veranlagt).
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 sieht vor dass der Unternehmer (Veräußerer) einen Umsatz der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei ist, steuerpflichtig behandeln kann. Voraussetzung für die Optionsausübung ist, dass der Unternehmer einen solchen Umsatz tätigt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt ist eine Optionsausübung möglich. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist an keine besondere Form oder Frist gebunden. Der Verzicht (ebenso wie die Rücknahme des Verzichtes) ist bis zur Rechtskraft des Steuerbescheide möglich. Der Verzicht ist auch im wiederaufgenommenen Verfahren möglich. Maßgeblich ist nicht der offene Ausweis in einer Rechnung oder Gutschrift, sondern die Behandlung als steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt.
Im vorliegenden Fall wurde im Zuge der BP festgestellt, dass der Veräußerer (die ...GesmbH) den Grundstücksumsatz gegenüber dem Finanzamt als steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 behandelt hat.
Dem Grundstückserwerber (dem Bw.) steht daher der Vorsteuerabzug iHv S 450.000,00 nicht zu."
Das Finanzamt folgte bei der Bescheiderlassung den Feststellungen der BP und berücksichtigte vom Gesamtbetrag der Vorsteuern laut Erklärung iHv S 503.161,11 nur einen Teilbetrag in Höhe von S 53.161,11.
Die Berufung richtet sich gegen die Vorsteuerkürzung in Höhe von S 450.000,00 mit der Begründung, dass dem Bw. die Vorsteuer laut Auskunft des Steuerberaters des Verkäufers zustehe. Er habe das auch fachlich begründet und angeboten, dies zu erklären. Für den Fall, dass das Finanzamt diesem Angebot nachkommt, wurde dessen Telefonnummer angegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, verwies auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 und führte weiters aus:
"Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt (§ 6 Abs. 2 UStG 1994). Im Vorliegenden Fall wurden im Dezember 1999 zwei Wohnungen erworben, wobei vom Veräußerer zwar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Erwerber, nämlich die Behandlung als steuerpflichtigen Umsatz gegenüber dem Finanzamt (d.h. Meldung bzw. Zahlung der Umsatzsteuer beim zuständigen Finanzamt) aber nicht erfüllt wurde. Die Vorsteuer iHv S 450.000,00 steht daher im Jahr 1999 nicht zu."
Mit dem Vorlageantrag wurde die Gewährung des Vorsteuerabzuges wie folgt beantragt:
" Der Bw. hat im Dezember 1999 in ... erworben. Darüber wurde vom Veräußerer eine Rechnung mit 20% Umsatzsteuer gelegt. Bei einer späteren BP beim Veräußerer wurde festgestellt, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1999 und der Umsatzsteuererklärung 1999 nicht berücksichtigt und auch nicht abgeführt wurde. Das Finanzamt vertritt nun die Auffassung, der Veräußerer habe keine Option auf Steuerpflicht gemäß § 6 (2) abgegeben und deshalb dem Erwerber, dem Bw., den Vorsteuerabzug iHv S 450.000,00 versagt. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die durchgängige Systematik des Mehrwertsteuersystems ist die, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug im gleichen Moment entsteht, in dem auch beim Rechnungsaussteller die fällige Umsatzsteuer tatsächlich anmeldet und abführt.
Seit 2003 ist gemäß § 27 (9) UStG in Fällen, in denen der Rechnungsempfänger Kenntnis von der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer hat, eine Haftung des Rechnungsempfängers vorgesehen. Selbst nach der ab 2003 verschärften, im gegenständlichen Fall noch nicht anwendbaren, Rechtslage lässt sich daraus implizit schließen, dass in allen anderen Fällen, d.h. der Rechnungsempfänger hat keine Kenntnis einer allfälligen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers, eine Haftung des Rechnungsempfängers für die Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers nicht in Betracht kommt.
Durch die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer gibt der Verkäufer zu erkennen, dass er die Optionsmöglichkeit auf Steuerpflicht der Grundstücksumsätze in Anspruch nimmt, zumal auch keine spätere Berichtigung der Rechnung erfolgt ist.
Da dem Erwerber, dem Bw., die Möglichkeiten fehlen, die korrekte Voranmeldung durch den Rechnungsaussteller zu überprüfen, musste er davon ausgehen, dass der Veräußerer die Option ausgeübt hat. Der Bw. hätte sich zwar eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung des Rechnungsausstellers schicken lassen können, aber dies würde ja - abgesehen davon dass der Rechnungsaussteller vermutlich nicht bereit wäre, seinen Kunden einen Einblick in seinen Geschäftsverlauf dieses Voranmeldungszeitraumes zu gewähren - keine Gewähr bieten, dass diese Voranmeldung auch tatsächlich in dieser Form eingereicht wurde. Und selbst wenn man unterstellt, dass der Rechnungsaussteller einen Einblick in die Voranmeldung gewährt, und die Voranmeldung auch einreicht, ließe ein dort ausgewiesener steuerpflichtig behandelter Umsatz ja noch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob es sich dabei tatsächlich um den den eigenen Geschäftsvorfall betreffenden Umsatz handelt. Um das feststellen zu können, müsste dem Kunden zusätzlich Einblick in die Buchhaltungsunterlagen gewährt werden, was realistischerweise kein Veräußerer zugestehen würde, am wenigsten in den Fällen, in denen er den Vorsatz hat, die in Rechnung gestellte und vom Rechnungsempfänger sogar erhaltene Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ob im gegebenen Fall ein Vorsatz bestand, entzieht sich natürlich der Kenntnis des Bw.
Durch die Inrechnungstellung der Umsatzsteuer hat der Veräußerer konkludent die Option gemäß § 6 (2) UStG ausgeübt.
Dem Bw. stand somit, da die Lieferung der Wohnungen zweifelsfrei erfolgt ist und eine Rechnung gemäß § 11 UStG vorlag, gemäß § 12 (1) Z 1 iVm § 6 (2) im Dezember 1999 der Vorsteuerabzug zu.
Aber selbst wenn man verneinte, dass die Rechnungsausstellung mit Umsatzsteuer eine konkludente Option auf steuerpflichtige Behandlung des Umsatzes darstellt, käme man materiell zum gleichen Ergebnis:
Unter der Annahme, der Grundstücksumsatz sei trotz Ausweis der Umsatzsteuer steuerfrei, schuldet der Veräußerer, da er eine Rechnung mit Umsatzsteuer gelegt hat, und nicht später berichtigt hat, die Umsatzsteuer schon auf Grund des § 11 (12) UStG aufgrund der Rechnungsausstellung.
Die Verwaltungspraxis akzeptiert im Sinne der Rechtssicherheit einen Vorsteuerabzug bereits aufgrund des Ausweises in der Rechnung, sofern nicht Umstände darauf schließen lassen, dass der Leistende die ausgewiesene Umsatzsteuer bewusst nicht abführt. Dies gilt offensichtlich selbst dann, wenn der Leistende die geschuldete Umsatzsteuer dann tatsächlich nicht abführt, dies aber für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar war. Im gegenständlichen Fall lagen keine für den Bw. erkennbaren Indizien vor, dass der Veräußerer beabsichtigte die geschuldete Umsatzsteuer nicht abzuführen.
Wenn nun die Verwaltung selbst in jenen Fällen, in denen der Rechnungsempfänger bei entsprechender Sorgfalt feststellen kann, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund der Leistung geschuldet wird (beispielsweise steuerpflichtig behandelte Arztleistungen oder mit dem Normalsteuersatz versteuerte Lebensmittel), das Recht auf Vorsteuerabzug in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages zugesteht, als de facto eine Optionsmöglichkeit auch in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ermöglicht, muss das ja umso mehr für Fälle gelten, in denen der Rechnungsempfänger auch bei entsprechender Sorgfalt keine Möglichkeit hat, die korrekte Versteuerung durch den Rechnungsaussteller zu überprüfen und eine Optionsmöglichkeit auf Steuerpflicht durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumt wird.
Nachdem offenbar anlässlich einer BP beim Veräußerer festgestellt wurde, das er seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (sei es die steuerpflichtige Behandlung des gegenständlichen Umsatzes aufgrund der Option oder aufgrund der Rechnungsstellung) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, entsteht der Eindruck, das Finanzamt wolle sich nun für eine schwer einbringliche Steuerverbindlichkeit des geprüften Unternehmens bei dessen, in keinerlei Naheverhältnis zum Steuerschuldner stehenden, Kunden regressieren. Dafür bietet die österreichische Rechtsordnung aber keinen Raum."
Das von der Abgabenbehörde zweiter Instanz geführte Ermittlungsverfahren ist in den unten stehenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete am nachstehendes Schreiben an die Verkäuferin der Wohnungen:
"Mit Kaufvertrag vom wurden die Top 5 und 10 der Liegenschaft ... veräußert. Im Kaufvertrag wurde Umsatzsteuer in Höhe von S 450.000,00 gesondert ausgewiesen; in Rechnung gestellt wurden somit S 2,250.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 450.000,00, brutto S 2,700.000,00.
Im die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden BP-Bericht (vom , ABNr. ...) wurde festgehalten: Eine Berichtigung gemäß § 16 UStG (Kaufvertrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis bzw. berichtigte Rechnung zum Kaufvertrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Die (elektronisch eingereichte) UVA für 9/2003 (vom ) weist unter KZ 067 eine Berichtigung aus. Das Finanzamt Wien 21/22 hielt in einem Aktenvermerk (vom ) fest, diese Berichtigung stehe im Zusammenhang mit der genannten Prüfungsfeststellung.
Mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 09/2003 vom gelangte (erklärungsgemäß) eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 in Höhe von - € 32.703,00 in Ansatz. S 450.000,00 ergeben umgerechnet in € den (gerundeten) Betrag von 32.703,00.
Diese Vorsteuerberichtigung gelangte in der Folge auch im erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 (vom ) in Ansatz."
Bezugnehmend auf diese dargestellten Vorgänge wurde die Verkäuferin ersucht, die diese Berichtigung betreffenden schriftlichen Belege (Kaufvertrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis bzw. berichtigte Rechnung zum Kaufvertrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) der Abgabenbehörde vorzulegen.
Das Schreiben wurde vom ehem. Steuerberater der Verkäuferin der Wohnungen (im Namen der Verkäuferin) beantwortet, und zwar wurde Folgendes mitgeteilt:
"(Der Gesellschaftergeschäftsführer der Verkäuferin) war fünf Jahre im Ausland und wurde (das) Unternehmen von einem Notgeschäftsführer geleitet. Dieser hat am Top 5 und 10 der Liegenschaften ... an den Erwerber (Bw.) um ATS 2.250.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von ATS 450.000,00 in Rechnung gestellt. Der Mehrwertsteuerausweis erfolgte jedoch irrtümlicherweise. Bei der durchgeführten Betriebsprüfung wurde dieser gegenständliche Kaufvertrag, da die Umsatzsteuer jedoch gesondert in Rechung gestellt wurde, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Unternehmen vorgeschrieben. Im September 2003 wurde eine Berichtigung durchgeführt. Dem damaligen Käufer wurde eine korrigierte Rechnung übermittelt ohne Umsatzsteuerausweis, sodass dies in der Umsatzsteuervoranmeldung September 2003 dargestellt wurde."
Das zweite Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Verkäuferin der Wohnungen vom beinhaltet Folgendes:
"Sie haben zwar Angaben zu der in Rede stehenden Berichtigung gemacht (betreffend die im September 2003 durchgeführte Berichtigung wurde dem damaligen Käufer eine korrigierte Rechnung übermittelt), jedoch die angesprochenen Unterlagen nicht übermittelt."
Bezugnehmend auf das Schreiben vom wurde nochmals ersucht, die diese Berichtigung betreffenden schriftlichen Belege (berichtigte Rechnung zum Kaufvertrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) dem unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln.
In Beantwortung dieses Schreibens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Berichtigte Rechnung vom zu Kaufvertrag vom Begleitschreiben Betrifft: Ungerechtfertigte Mehrwertsteuer vom
Der am zwischen der G. GmbH als Verkäuferin einerseits und dem Bw. als Käufer andererseits abgeschlossene Kaufvertrag beinhaltet - auszugsweise wiedergegeben - Folgendes:
II. Die Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt hiermit, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten ... folgende Anteile der o.a. Liegenschaft: 7700/119900stel Anteile Mit dem Erwerb dieser Liegenschaftsanteile ist die ausschließliche Nutzung an folgenden Objekten verbunden: Wohnung Top Nr. 5 ... 7400/11900stel Anteile Mit dem Erwerb dieser Liegenschaftsanteile ist die ausschließliche Nutzung an folgenden Objekten verbunden: Wohnung Top Nr. 10 ... Die Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte erfolgt mit . ...
III. Der Kaufpreis wird einvernehmlich mit netto insgesamt S 2.250.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer S 450.000,00, gesamt inkl. USt sohin S 2.700.000,00 ... als angemessene Gegenleistung vereinbart.
Seitens der Verkäuferin wurde in der Folge keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 beim Finanzamt eingereicht. Daher ging das Finanzamt mit einer "Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen" vor und erließ am den Umsatzsteuerbescheid für 1999. Am nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und gelangte im erlassenen Sachbescheid unter der Kennzahl 056 "USt-Schuld kraft Rechnung" der - im Kaufvertrag ausgewiesene - Betrag in Höhe von S 450.000,00 in Ansatz.
Am stellte die Verkäuferin (auf die Vorgangsweise des Finanzamtes reagierend) folgende berichtigte "Rechnung zu Kaufvertrag vom " (= Betreff) aus:
"Unter Bezugnahme auf den unter Betreff genannten Kaufvertrag Punkt III. wird der Kaufpreis berichtigt. Somit beträgt der Kaufpreis für die Wohnungen Top 5 und 10
Tabelle in neuem Fenster öffnen
in ... | ATS 2.700.000,00 |
in Worten (Zweimillionensiebenhunderttausend). Wir ersuchen um gleichlautende Buchung"
Im Begleitschreiben "Betrifft: Ungerechtfertigte Mehrwertsteuer" vom selben Tag teilte die Verkäuferin dem Bw. Folgendes mit:
"In unserem Haus fand eine Betriebsprüfung statt, dabei wurde festgestellt, dass Ihnen anlässlich des Erwerbes der beiden Wohnungen (Top 5 und 10) in ... ungerechtfertigterweise Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde. Mit heutigem Tage erlauben wir uns Ihnen in der Beilage eine berichtigte Rechnung, ausschließlich mit dem Kaufpreis für Top 5 und 10, zu übermitteln und ersuchen um konforme Buchung."
Im September 2003 wurde dem Bw. unter Hinweis auf die Betriebsprüfung eine berichtigte Rechnung übersandt (Punkt 4. des Schreibens des Bw. vom ).
Die berichtigte Rechnung wurde dem Bw. ohne vorherige Verständigung übermittelt (Punkt 6.c Zusammenfassung des Schreibens des Bw. vom ).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ruppe führt im Kommentar³, UStG 1994, zu § 6 unter Tz. 249/1f, Option für Steuerpflicht, und 249/10, Form und Fristen, aus: Seit (BGBl. I 79/1998) kann der Unternehmer einen nach Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. In diesem Fall unterliegt der Umsatz dem Normalsteuersatz von 20%. Bis zu dieser Rechtsänderung waren Grundstücksumsätze jedenfalls steuerfrei, es bestand jedoch die Möglichkeit der Weiterleitung der nichtabziehbaren oder nach § 12 Abs. 10 zurückzuzahlenden Vorsteuer (§ 12 Abs. 14). Mit In-Kraft-Treten der Option ist § 12 Abs. 14 aufgehoben worden und diese Möglichkeit daher entfallen.
Nach der geltenden Rechtslage (Umsätze ab ) gibt es somit folgende Möglichkeiten:
- keine Option: der liefernde Unternehmer übt die Option nicht aus, behandelt also den Grundstücksumsatz als steuerfrei: der Lieferant kann die tatsächlich angefallene Vorsteuer (wegen des Zusammenhanges mit dem steuerfreien Grundstücksumsatzes) nicht abziehen.
- Option: der liefernde Unternehmer übt die Option aus, behandelt also den (gesamten) Umsatz als steuerpflichtig: die Vorsteuern bleiben abzugsfähig.
Die Ausübung der Option erfordert keine besondere Form, insbesondere keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Sie kann für jeden Grundstücksumsatz, bei Eigentumswohnungen für jede Eigentumswohnung gesondert erfolgen. Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der UVA bzw. in der Steuererklärung. Der bloße Ausweis der USt in der Rechnung führt zwar zur Steuerpflicht auf Grund der Rechnung (sofern er sie nicht berichtigt), eröffnet dem Erwerber aber nicht das Recht auf Vorsteuerabzug. Der Verzicht ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich (auch im wiederaufgenommenen Verfahren).
Die Berichtigung einer Rechnung kann nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Eine einseitige Berichtigung der Angaben in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger im Allgemeinen und hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages im Besonderen hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 11 Abs. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994).
Die Behandlung des Grundstücksumsatzes durch die Verkäuferin erfolgte als steuerfrei nach dem erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 vom . Infolge Berichtigung der Rechnung am liegt auch eine Rechnung an den Bw. mit einer gesondert ausgewiesenen Steuer nicht (mehr) vor.
Die Berichtigung der Rechnung erfolgte unter Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit.a UStG 1994, nach welcher von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei sind: die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes 1987.
Unter Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Das Wohnungseigentumsrecht ist Bestandteil eines Mieteigentumsanteils an einer Liegenschaft (Ruppe, UStG-Kommentar³, Tz. 204 zu § 6).
Die Angaben auf Seite 2 und 3 des Vorlageantrages, wonach "keine spätere Berichtigung der Rechnung erfolgt ist" bzw. wonach "der Veräußerer ... eine Rechnung mit Umsatzsteuer gelegt hat und nicht später berichtigt hat", konnten durch das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Finanzsenates widerlegt werden. Dahingestellt bleiben kann, welche der verschiedenen im Vorlageantrag aufgezeigten Varianten gewählt hätten werden können. Geboten wäre es - unter der Voraussetzung, dass der Bw. mit der zugegangenen berichtigten Rechnung nicht einverstanden war - gewesen, durch den Rechnungsaussteller allenfalls unter Einschaltung der Zivilgerichte die Berichtigung rückgängig zu machen bzw. die Einforderung der Rechnung mit Umsatzsteuerausweis im Rechtsweg zu verlangen. Entsprach die Rechnungsberichtigung nach der Meinung des Bw. nicht dem wahren (beiderseitigen) Parteiwillen, wäre dies im Klagswege durchzusetzen gewesen.
Die berufungsgegenständliche Steuer in Höhe von S 450.000,00 konnte somit nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Eigentumswohnung Vorsteuerabzug Option |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 92 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-97426