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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.07.2006, RV/1088-W/05

Die Angabe der unrichtigen Adresse auf der Rechnung führt zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug.


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Miterledigte GZ:
RV/1328-W/06


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/1088-W/05-RS1
wie RV/1152-W/03-RS1
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Bei Unrichtigkeit der auf der Rechnung und im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24 vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Gericht vom Datum1, GZ Erbe nach der am Sterbedatum verstorbenen, zuletzt in Adresse wohnhaft gewesenen M St (Erblasserin).

Die Erblasserin bezog neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung der Liegenschaft Adresse1.

Im Zuge einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung (BP) wurde festgestellt, dass für den Dachbodenausbau Eingangsrechnungen der Fa TD, Adresse2 vorgelegt wurden. Die Rechnungen enthalten überdies die Firmenbuchnummer FNr sowie die Steuernummer StNr.

Sowohl die Firmenbuchnummer als auch die Steuernummer gehören zurTD & Co OEG in Adresse3 bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung Adresse4.

Erhebungen des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk haben ergeben, dass an der Adresse lt. Eingangsrechnungen TD nie ansässig war und auch eine KEG unbekannt ist.

Herr TD hat in der Niederschrift vom angegeben, dem Bw für Bankgeschäfte einen Firmenbuchauszug, die Baumeisterkonzession sowie den Firmenstempel geliehen zu haben. Diese Angaben wurden bestritten. Es werde vorgebracht, dass TD sehr wohl an der auf den Rechungen angegeben Adresse ansässig war und nie ein Firmenstempel von ihm im Besitz der Erblasserin gewesen sei.

Das Finanzamt hat für die Jahre 1998 und 1999 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen und in der Begründung auf die Feststellungen der Bp verwiesen. Die in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer wurde nicht anerkannt, da die Rechnungen formelle Mängel aufwiesen (Rechnungsaussteller und Firmenbuchnummer sind nicht ident). Da das Finanzamt davon ausging, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, wurde der Aufwand ertragsteurlich anerkannt.

In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, im Falle einer endgültigen Versagung des Vorsteuerabzuges durch die Oberbehörde werde vorsorglich der Antrag gestellt, diese den Anschaffungskosten des Dachbodenausbaus zuzurechnen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ändert. Aus diesem Grund werde die Berufung auf die Einkommensteuer der Streitjahre ausgedehnt.

Unbestrittenermaßen habe die Erblasserin in den Jahren 1998 und (teilweise) 1999 den Liegenschaftsanteil Dachboden erworben und diesen in weiterer Folge ausgebaut. Die entsprechenden Bauleistungen seien von der Fa. TD durchgeführt und ordnungsgemäß Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer gelegt worden. Die tatsächliche Leistungserbringung sowie die Angemessenheit der Verrechnungspreise sei von der Finanzbehörde nicht in Zweifel gezogen worden.

Der Umstand, dass auf den angegebenen Rechnungen (möglicherweise irrtümlich) eine andere Firmenbuchnummer und Steuernummer als die des abgabepflichtigen Rechnungsausstellers vermerkt sei, könne nicht als Indiz bzw. rechtliche Grundlage für die Versagung des Vorsteuerabzuges herangezogen werden. Dem UStG in der derzeitgen Fassung sei nicht zu entnehmen, dass die Steuernummer und die Firmenbuchnummer für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges eine unabdingabere Voraussetzung darstellten. Somit könne eine allenfalls falsche Angabe zu diesen Punkten naturgemäß eine Versagung des Vorsteuerabzuges ebenso nicht herbeiführen.

Darüberhinaus werde ausgeführt, dass durch umfangreiche Informationen und Dokumentationen die Existenz des Unternehmens "TD " der Finanzbehörde in ausreichendem Maß dargelegt worden sei. Trotzdem seien von den für den Sitz der Firma zuständigen Finanzbehörden nur unzureichende Recherchen darüber geführt, ob dieses Unternehmen den gesetzlich auferlegten steuerlichen Pflichten im angesprochenen Zeitraum nachgekommen sei.

Dass von der Erblasserin namhafte Beträge auf ein Bankkonto der Firma TD überwiesen worden seien, dieser Umstand bei der freien Beweiswürdigung in keiner Weise berücksichtigt worden sei, sei nur nebenbei und ergänzend bemerkt.

Mögliche steuerliche Verhältnisse oder Pflichtverletzungen seitens des Leistungserbringers könnten von der Abgabenbehörde nicht dadurch saniert werden, dass die zulässige Absetzbarkeit beim Leistungsempfänger versagt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Umsatzsteuer: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung

  • oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die

  • Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

  • den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.

In seinem Erkenntnis vom , 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs.1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein (vgl. ).

Auf den Rechnungen scheint die Adresse des TD mit Adresse2 auf. Diese Adresse kann unmöglich richtig sein, da TD in seinen Einvernahmen am und angegeben hat, dass er an dieser Adresse niemals ein Unternehmen betrieben hat. Auch die Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass TD an dieser Adresse keinen Firmensitz hatte. Da somit die Adresse nicht richtig angegeben ist, kann schon aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Auf die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, ob TD überhaupt Unternehmer ist oder Leistungen für die Erblasserin erbracht hat, muss somit nicht eingegangen werden. Auch ist es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob die unrichtige Steuernummer oder die unrichtige Firmenbuchnummer zum Verlust des Vorsteuerabzugs fühen und ob diese Rechnungsbestandteil sind oder nicht.

Da schon auf Grund der unrichtigen Adresse in den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen ist, ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Erblasserin die Beträge tatsächlich an TD bezahlt hat.

Einkommensteuer: Den Berufungsausführungen ist insofern beizupflichten, als die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist, zu den Anschaffungskosten gehört.

Die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge betragen im Jahr 1998 S 227.012,00 und im Jahr 1999 S 47.000,00, zusammen somit S 274.012,00. Um diesen Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu erhöhen und entsprechend der Nutzungsdauer auf 67 Jahre, somit mit 1,5 % abzuschreiben. Da die Vermietung erst im 2. Halbjahr 1999 begonnen hat, steht für das Jahr 1998 keine AfA und für das Jahr 1999 die Halbjahres-AfA zu. 1,5 % von S 274.012,00 betragen S 4.110,00, die Hälfte S 2.055,00. Die AfA ist im Jahr 1999 um diesen Betrag zu erhöhen, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1999 S -72.916,00 betragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechnung
Vorsteuerabzug
notwendige Angaben in einer Rechnung
unrichtige Adresse
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2006/113

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at