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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.02.2011, RV/1660-W/10

Auswärtige Berufsausbildung an einem Sportleistungszentrum verbunden mit der Absolvierung eines Oberstufenrealgymnasiums

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte erst in der Berufung (datiert vom ) gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 datiert vom einerseits "außergewöhnliche Ausgaben" für die Monate Jänner - Dezember in Höhe von € 3.500,00 für die Sportausbildung seines Sohnes zum Fechter, da hierzu im Raum des Wohnortes keine Möglichkeit bestehe, sowie andererseits die Kinderfreibeträge gem. § 106 Abs 1 EStG 1988) für seine drei Kinder à € 220,00.

Mit Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt:

"Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes können gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur durch Abzug des monatlichen Pauschalbetrages von € 110,00 Berücksichtigung finden. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegbare Pauschalierung der Art, dass auch bei nachgewiesenen höheren Beträgen diese nicht angesetzt werden.

Dieser Freibetrag steht jedoch nur dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Im Hinblick auf das Alter Ihres Sohnes bzw Nutzungsmöglichkeiten eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen E. und der S. sind die Voraussetzungen zur Gewährung des Freibetrages nicht gegeben."

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) gab der Bw eine Stellungnahme zur Ablehnung der Steuervergünstigung bezüglich des Internatsbesuches seines Sohnes ab, welche das Finanzamt als Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den UFS wertete. Dem schließt sich der Unabhängige Finanzsenat an. Begründend wurde ausgeführt:

"Mit Bedauern haben wird die Begründung für die Ablehnung nach § 34 Abs 8 EStG 1988 gelesen.

Es steht außer Frage, dass die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen E. und der S. recht gut sind und zu Stosszeiten auch regelmäßig fahren.

Die sportliche Ausbildung unseres Sohnes hält sich aber nicht an diese Stosszeiten und somit dauert das Training bzw die Regenerationsmöglichkeiten (Schwimmen, Sauna,..) mindestens 2 x in der Woche bis um 21 Uhr oder noch länger. Die dann angebotenen öffentlichen Verkehrsmittel fahren dann halbstündlich und brauchen ca. 30 Minuten von Haltstelle zu Haltstelle, der Fußweg von jeweils ca 5 Minuten S. - Bushaltstelle und 10 Minuten Bahnhof E. - P.. Wartezeiten sind in dieser Rechnung nicht inkludiert.

Wir gehen also davon aus, dass unser Sohn mindestens 1 Stunde Heimweg auf sich nehmen müsste, nach einem langen, anstrengenden Spitzensportlertag. Er wäre also bestenfalls um 22 Uhr zu Hause. Die Schule beginnt in der Früh um 7:35 Uhr . Das bedeutet, dass A. das Haus um spätestens 6:45 Uhr verlassen müsste um rechtzeitig in der Schule zu sein.

Auch wenn es für uns Erwachsenen nach einer durchaus lösbaren Aufgabe klingt, ist es gerade für einen Jugendlichen ein doch sehr anstrengendes Programm. Durch die im Sportministerium beschlossenen neuen Richtlinien für Spitzensportler ist der Druck auf die jungen Menschen noch mehr gestiegen, was auch nicht nur zur Förderung der Leistungen beiträgt.

Wir können aus beruflichen Gründen und in Anbetracht dessen, dass A. auch noch zwei Geschwister hat, die ebenfalls in Berufs-Höheren Schulausbildungen sind, leider unseren Sohn nicht mit PKW-Fahrten unterstützen.

Für uns als Familie, für unseren Sohn und im Endeffekt auch für die Republik Österreich (denn mit sportlichen Erfolgen der eigenen Leuten brüstet sich jeder gern) haben wir beschlossen A. den Besuch des Leistungssportzentrum S. zu ermöglichen und ihm bestmögliche Unterstützung auf dem Weg zu geplanten internationalen Erfolgen zu bieten. Dass wir dabei viel Eigenleistung bringen müssen, war uns von Anfang an klar, es sind ja nicht nur die Internatskosten, die unser Budget empfindlich belasten, sondern auch die ganze Ausrüstung, Fahrten zu Turnieren, Übernachtungen, Trainingslager usw.

Vielleicht finden Sie ja doch die Möglichkeit, uns mit einer kleinen Steuerermäßigung unter die Arme zu greifen."

Mit Bericht vom wurde die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS übermittelte der Bw mit Schreiben vom (eingelangt beim UFS am ) nach telefonischer Anforderung durch die Referentin des UFS nachstehendes Schreiben bzw folgende Beilagen (Stunden-Trainingsplan, Broschüren Leistungszentrum S., Turnierplan, Zeugniskopie Schuljahr 2008/2009).

"Bezugnehmend auf unsere Telefonate sende ich Ihnen die folgenden Unterlagen, damit Sie sich ein Bild über die Situation von A. machen können. A. besuchte letztes Jahr die 5. Klasse des ORG der D. in M..

A. ist seit fast 9 Jahren ein begeisteter Florettfechter. Das Leistungszentrum in der S. bietet ihm ideale Schul- Trainings- und Wohnmöglichkeiten.

Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, ist das sportliche Programm doch sehr dicht, dazu kommen noch die Turniere, welche hauptsächlich an den Wochenenden stattfinden und meistens mit langen Anfahrtswegen verbunden sind. Da entstehen natürlich jedes Mal zusätzliche Kosten für Übernachtung und Verpflegung. Die Internatskosten betrugen im Jahr 2009 monatlich € 425,--. A. hat heuer im November die Qualifikation zur EM und WM Teilnahme geschafft. Wir sind überzeugt, dass das Internat ein wesentlicher Baustein zu diesen sportlichen Erfolgen ist. Da gerade auch Einzelsportler eine sehr individuelle "Behandlung" brauchen, jeder einen eigenen Rhythmus Leistungs-/Ruhe-/Lernphasen hat, ist es uns sehr wichtig, diesen zu unterstützen und bei A. ist die gewählte Lösung offensichtlich optimal.

Meine Frau und ich arbeiten beide im Turnusdienst, was uns ein "Taxidienst" zwischen M. und E. unmöglich macht. Wir haben auch noch zwei andere Kinder, B. (17J) besucht derzeit die HTL in O. und C. (13 J) besucht das Gymnasium in T.. Natürlich möchten wir auch ihnen die Ausbildung bieten können, die ihren Fähigkeiten entspricht. Dass das immer wieder eine finanzielle Herausforderung ist (Sprachaufenthalte; Schüleraustauschjahr) brauche ich nicht extra zu erwähnen...."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. auswärtige Berufsausbildung:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 , BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 34 Abs 8 EStG soll als Spezialnorm einen bestimmten Unterhaltsaufwand abdecken, nämlich jenen, der dem oder den Unterhaltspflichtigen dadurch erwächst, dass sein bzw ihr Kind außerhalb des Familienwohnortes, also jenes Wohnortes, in welchem der gemeinsame Haushalt von Unterhaltspflichtigem/n gelegen ist, ausgebildet wird.(vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 67).

Grundsätzlich sind mit dem Pauschbetrag Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abgedeckt (vgl. VwGH 2003/15/0058; LStR 2002 Rz 879).

Im gegenständlichen Fall ist der Sohn des Bw im Internat im Leistungszentrum in der S. untergebracht, welches 25 km vom Familienwohnsitz entfernten ist. Dort besucht der Sohn des Bw die 5. Klasse der D.. Im November 2010 schaffte er die Qualifikation zur EM und WM Teilnahme im Florettfechten.

Die (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist (VwGH 2003/15/0058) dh zwangsläufig ist.

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn die Ausbildung bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen (öffentlichen) Ausbildungsstätte absolviert werden kann (LStR 2002 Rz 875 unter Hinweis auf das - zum EStG 1972 ergangene Erkenntnis VwGH 86/14/0137).

Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs.8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 2003/15/0058).

Aus dem Erkenntnis des VwGH 2003/15/005, dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen öffentlicher Schulen als mit deren Stammform vergleichbar erachten wird. Der UFS RV/1061-L/06 hat ein Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (vgl.EStG [Wanke] Stand § 34 Anm 63).

Unter Bedachtnahme auf die oa Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur kann nun im gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Vergleichbarkeit der Schulen jener im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen mit dem vom Sohn des Bw besuchten ORG in der S. hinsichtlich des Ausbildungszieles "Reifeprüfung" zweifelsohne gegeben ist.

Besteht eine öffentliche Schule am Wohnort des Stpfl müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch geboten erscheinen lassen. Die Judikatur verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 2003/15/0058; VwGH 91/14/0085, UFS RV/9517-I/08 mangelnde HTL-Aufnahmemöglichkeit).

Seitens des Bw wurde als Grund für den auswärtigen Schulbesuch des Sohnes vorgebracht, dass sich dem Sohn nur im Leistungszentrum S. ideale Schul- Trainings- und Wohnmöglichkeiten bieten würden. Dort werden laut vorgelegtem Stundenplan an drei Vormittagen Trainingseinheiten absolviert und auch am Nachmittag bzw am Abend werden Trainings- und Regenerationseinheiten (Sauna, Massage usw.) angeboten. Die Ausbildungsziele sind für den Sohn des Bw die Absolvierung des Oberstufenrealgymnasiums und die professionelle Ausbildung im Florettfechten im Leistungszentrum in der S..

Im Erkenntnis des VwGH 91/14/0085 (allerdings zum EStG 1972) führte dieser hinsichtlich des Besuches einer Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Nahebereich befindet aus:

"Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

In dieser Bestimmung kommt unter anderem der im Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes vom , BGBl Nr 403/1977, betonte Grundsatz des Kindeswohls zum Ausdruck. Der Begriff des "Kindeswohls" wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich definiert, ist im § 178a ABGB aber näher umschrieben. Dabei sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besondere Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch die Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Schüch, ÖA 1980, Seite 31 und insbesondere die Seiten 55ff). Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. Eypeltauer, ÖA 1988, Seite 91 und insbesondere Seite 92).

Je größer somit eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, umso eher wird dem Kind auch eine besondere Ausbildungs- bzw Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Bw. gegeben und eine derartige aufwändige Berufsausbildung des Sohnes scheint für den Bw wirtschaftlich vertretbar und zumutbar. Unbestritten ist auch das besondere Talent des Sohnes des Bw, der im November 2010 die Qualifikation zur EM bzw WM geschafft hat.

Nach Ansicht des UFS ist daher die "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit "auch im Hinblick auf das auszubildende Kind zu sehen. Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden, dass sich das zu beurteilende Ausbildungskonzept (Kombination von Schulausbildung und Berufsausbildung Florettfechtmeister) etwa von jenem einer Schihandelsschule so grundlegend unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht wäre.

Zudem ist es dem Sohn des Bw auf Grund der langen zeitlichen Belastung durch die Trainingszeiten nicht zuzumuten jeden Tag nach Hause zu fahren.

Somit liegen im gegenständlichen Berufungsfall "besondere Gründe" vor, die eben einen auswärtigen Schulbesuch (Berufsausbildung) als geboten erscheinen lassen.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen

Im Jahr 2009 ist daher der Pauschbetrag in Höhe von monatlich € 110,00 für die Monate 1-12 anzuerkennen (€ 1.320,00).

2. Kinderfreibeträge:

Der UFS schließt hinsichtlich der in der Berufungsvorentscheidung vom gewährten Kinderfreibeträge gem. § 106 Abs 1 EStG 1988 der Rechtsansicht des Finanzamtes an.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 879
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 875



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at