Aufwendungen eines Ortsvorstehers und Personalvertreters
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3895-W/09-RS1 | Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der nicht beruflich mit Steuerfragen befasst ist, betreffend allgemeine Informationen über steuerliche Angelegenheiten, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar. |
RV/3895-W/09-RS2 | Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Ortsvorstehers hängt nicht davon ab, ob diese den Ortsverwaltungsteil, für den er bestellt ist, betreffen, oder andere Ortsverwaltungsteile bzw. die Gemeinde als Ganzes. |
RV/3895-W/09-RS3 | Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer (ehrenamtlichen) Funktion als Personalvertreter stehen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |
RV/3895-W/09-RS5 | Die in LStR 2002 Rz 383b f vertretene Auffassung zur Abzugsfähigkeit von Politikeraufwendungen wird in dieser Form vom UFS nicht geteilt. |
Folgerechtssätze | |
RV/3895-W/09-RS4 | wie RV/0929-W/07-RS1 Bei der Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen von Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein direkt vom (Gemeinde)Volk gewähltes Mitglied oder um ein von einem Gemeindeorgan bestelltes Mitglied handelt. Auch ein Ortsvorsteher nach der burgenländischen Gemeindeordnung ist ein Politiker und können diesen Aufwendungen für Werbung erwachsen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W F, PLZ L, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt nichtselbständige Einkünfte als Mitarbeiter des X sowie als Ortsvorsteher der Marktgemeinde K.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beantragte er unter anderem die Berücksichtigung von 203,80 € an Arbeitsmitteln, 918,36 € an Reisekosten sowie 2.891,90 € an sonstigen Werbungskosten, ferner 4.000,00 als außergewöhnliche Belastung infolge Vorliegens von Begräbniskosten.
Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte der Bw am verschiedene Unterlagen.
Bei den "sonstigen Werbungskosten" handelt es sich um "Fahrtkosten für Gemeindeangelegenheiten" als Ortsvorsteher i.H.v. 847,14 € (vom Finanzamt anerkannt), um Partei- und Klubbeiträge i.H.v. 252,76 € (vom Finanzamt anerkannt), um Werbeaufwendungen (siehe unten) i.H.v. 1.242,00 € (vom Finanzamt 233,90 € anerkannt) sowie um Telefongebühren i.H.v. 550,00 € (vom Finanzamt mangels Nachweises zunächst nicht anerkannt).
An "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Fahrtkosten zur Veranstaltung, Tagesgelder)" wurden vom Finanzamt anstelle der beantragten 1.242,80 € nur 233,90 € berücksichtigt:
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Nr | Datum | Aufwand | Veranstaltung | bean-tragt | FA ge-währt | |
1 | Getränke | Jahreshauptdienstbesprechung Feuerwehr L | 73,00 | 0,00 | ||
2 | Getränke für Musik, Eintritt | Feuerwehrball K | 65,00 | 0,00 | ||
3 | Getränke für Musik, Eintritt | Feuerwehrball in N | 65,00 | 0,00 | ||
4 | Getränke für Musik, Eintritt | ÖVP-Ball in R | 60,00 | 0,00 | ||
5 | Getränke für Musik, Eintritt | Feuerwehrball in E | 65,00 | 0,00 | ||
6 | Spende | Muttertagsfeier | 30,00 | 30,00 | ||
7 | Spende | Obstblütenfest K | 20,00 | 20,00 | ||
8 | Getränke und Eintritt | Maifest des Seniorenbundes L | 65,00 | 42,50 | ||
9 | Getränke und Eintritt | Nachtwanderung Wanderclub K | 55,00 | 0,00 | ||
10 | Getränke und Eintritt | Dorffest L | 110,00 | 0,00 | ||
11 | Getränke | Quadtreffen N | 35,00 | 0,00 | ||
12 | Getränke und Eintritt | Nachtwanderung Kulturjugend L | 85,00 | 0,00 | ||
13 | Spende | Bunter Nachmittag Pensionstenverband L | 30,00 | 0,00 | ||
14 | Getränke | Informationsveranstaltung Gemeindetrennung | 49,80 | 29,90 | ||
15 | Getränke und Eintritt | Apfelfest in K | 50,00 | 0,00 | ||
16 | Getränke und Eintritt | Beachvolleyballturnier in N | 60,00 | 0,00 | ||
17 | Getränke und Eintritt | Heimatabend | 50,00 | 0,00 | ||
18 | Getränke und Eintritt | Christkindlmarkt in L | 90,00 | 0,00 | ||
19 | Spende und Getränke | Weihnachtsfeier des Seniorenbundes L | 40,00 | 42,50 | ||
20 | Spende | Weihnachtsfeier der Volksschule | 30,00 | 0,00 | ||
21 | Eintritt und Getränke für Musik |
ÖVP-Ball in L | 115,00 | 59,00 | ||
1.242,80 | 233,90 |
Bei den Reisekosten (tatsächlich 919,16 €) handelt es sich um:
126,80 €: Teilnahme am Sporttag in Fo (Asphaltstockschießen und Wandern). Hierbei handelte es sich um eine Veranstaltung des Dienststellenausschusses der Dienststelle des Bw.
500,72 €: Teilnahme an der Generalversammlung des Vereins der G Österreichs in Schärding/Inn
143,00 €: Teilnahme an dem Sommergespräch der Personalvertretung der X in Wien.
148,64 €: Landesversammlung der G in Mörbisch am See.
Das Finanzamt stellte fest, dass es in der Marktgemeinde K Ortsvorsteher für die Gemeindeteile K, L und E gibt, und vertrat die Ansicht, die Teilnahme an Veranstaltungen im Gemeindegebiet außerhalb von L seien nicht beruflich veranlasst.
Die (anerkannten) Aufwendungen für Arbeitsmittel (203,80 €) betreffen die AfA für ein Notebook, wobei bereits vom Bw 40% Privatanteil ausgeschieden wurden.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom anerkannte das Finanzamt insgesamt Werbungskosten von 1.537,60 €. Die beantragten Begräbniskosten wurden nicht berücksichtigt.
Zu den Begräbniskosten verwies das Finanzamt darauf, dass im Jahr 2007 eine Liegenschaft übertragen worden sei, sodass "eine Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen" sei.
Hinsichtlich der Werbungskosten wurde dies wie folgt begründet:
"Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Sporttag ... in Fo, die Teilnahmen an der General- und der Landesversammlung des Vereines der G Österreichs und die Teilnahme an den Sommergesprächen der Personalvertretung stellen keine beruflich veranlassten Reisen sondern nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 dar.
Die folgenden geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen, Repräsentationen und dgl. sind gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (ÖVP-Ball R, Feuerwehrball K, Feuerwehrball E, Feuerwehrball N, Obstblütenfest K, Nachtwanderung K, QuadTreffen N, Zeltfest R, Apfelfest K, Beachvolleyballturnier N, Christkindlmarkt L = diese Veranstaltung fand tatsächlich in N statt), da diese Ortsteile außerhalb Ihres Wirkungsbereiches liegen (Ihr Wirkungsbereich als Ortsvorsteher ist ausschließlich L, die o.a. Aufwendungen daher nicht ausschließlich beruflich veranlasst). Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen. Die nachfolgend angeführten Aufwendungen waren mangels Nachweis nicht anzuerkennen: 6.1. Getränke Feuerwehr L (kein Beleg vorgelegt), 1.6. Ler Dorffest (am Beleg sind keine Aufwendungen ersichtlich), 8.11. Heimatabend (kein Beleg vorgelegt), 19.12. Weihnachtsfeier Volksschule (kein Beleg vorgelegt)."
Hiergegen erhob der Bw am Berufung:
"Ich berufe dagegen, weil die außergewöhnlichen Belastungen für die Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde, die Telefonkosten, die ich für die Gemeindearbeiten benötigt habe, die Begräbniskosten meines Vaters und die berufliche Weiterbildungen im o. a. Bescheid nicht berücksichtigt wurden.
In Ihrer Begründung führten Sie an, dass ich als Ortsvorsteher in den anderen Ortsteilen der Marktgemeinde K keine Zuständigkeit hätte, und daher die einzelnen Aufwendungen von Veranstaltungen in den anderen Ortsteilen gem. § 20 EStG 1988 abzulehnen sind. Ich möchte Ihnen nun mitteilen, dass ich als gewählter Gemeinderat und Ortsvorsteher für die gesamte Marktgemeinde K meine Zuständigkeit habe. (Man kann ja nur eine politische Funktion ausüben, wenn man von der Bevölkerung gewählt wird.) Und zur Veranstaltung in R darf ich Ihnen mitteilen, dass ich diese Veranstaltung mit einer Gruppe von Personen aus L zu besuchen hatte. Daher sehe ich Ihre Ablehnung, mir diese Aufwendungen nicht gewähren zu wollen, als nicht zutreffend.
Zur Nichtberücksichtigung meiner Telefonkosten für die Gemeindearbeiten möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mir ein eigenes Handy für die Gemeindearbeiten mit der Telefon Nr. 0676/60xxxxx angekauft habe und ein eigenes Handy mit der Telefon Nr. 0676/61xxxxx für private Zwecke habe. Da meine Familienmitglieder ebenfalls ein eigenes Handy besitzen, wird der Festnetzanschluss ebenfalls für Gemeindearbeiten benötigt.
Für die Nichtberücksichtigung der Begräbniskosten meines Vaters führten Sie den Übergabsvertrag vom an. Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass in diesem Übergabsvertag auch keine Kosten für das Begräbnis meiner Eltern vereinbart wurden. Diese Kosten hätten meine Eltern selbst zu tragen gehabt. So wurde dies bei der Übergabe vereinbart. Sonst hätte ich diese Liegenschaft auch nicht übernommen.
Da aber beim Tod meines Vaters kein Geld vorhanden war, musste ich diese Kosten übernehmen. Daher sehe ich eine außergewöhnliche Belastung meinerseits.
Weiters stellten sie fest, dass die Teilnahme an der General- und Landesversammlung des Vereines der G Österreichs und die Teilnahme an den Sommergesprächen keine beruflichen Reisen sind, und daher nicht abzugsfähige Aufwendungen gem.·§·20 EStG 1988 sind. Zur beruflichen Weiterbildung möchte ich Ihnen mitteilen, dass diese Veranstaltungen ausschließlich zur beruflichen Weiterbildung der Bediensteten des X dienen. Den Dienstnehmern wird für diese berufliche Weiterbildung dienstfrei gewährt. Da diese Veranstaltungen im Interesse des Dienstgebers sind, sehe ich Ihre Ablehnung für diese Aufwendungen als nicht zutreffend.
Da diese o. a. Belastungen im Bescheid des Finanzamtes nicht berücksichtigt wurden, erhebe ich gegen diesen Bescheid Einspruch..."
Mit Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt nunmehr Werbungskosten im Gesamtbetrag von 2.282,85 € sowie eine außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehalts von 3.794,40 € (die sich infolge des Selbstbehalts von 4.060,89 € steuerlich nicht auswirkte) und begründete dies wie folgt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 4.060,89 € nicht übersteigen.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Da Sie in Ihrer politischen Funktion der Gemeinde K Ortsvorsteher von L sind, konnten die Repräsentationsaufwendungen außerhalb von L keine Anerkennung als Werbungskosten finden, da kein Werbekostencharakter im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz erkennbar ist.
Die Aufwendungen für die Teilnahme an den Sommergesprächen in Zusammenhang mit der Personalvertretung konnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da diese Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen.
Die Begräbniskosten und die nachgewiesenen Telefonkosten sowie die Teilnahme an der General- und Landesversammlung der G wurden als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung anerkannt."
In seinem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag vom hält der Bw dem (in teilweiser Wiederholung der Berufung) entgegen:
"Ich berufe dagegen, weil die außergewöhnlichen Belastungen für die Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde im o. a. Bescheid nicht berücksichtigt wurden.
In Ihrer Begründung führten Sie an, dass ich als Ortsvorsteher in den anderen Ortsteilen der Marktgemeinde K keine Zuständigkeit hätte, und daher die einzelnen Aufwendungen von Veranstaltungen in den anderen Ortsteilen gem. § 20 EStG 1988 abzulehnen sind. Ich möchte Ihnen nun mitteilen, dass ich als gewählter Gemeinderat und Ortsvorsteher für die gesamte Marktgemeinde K meine Zuständigkeit habe. (Man kann ja nur eine politische Funktion ausüben, wenn man von der Bevölkerung gewählt wird.) Ich erhalte ja meine Aufwandsentschädigung als Ortsvorsteher von den Budgetmitteln der gesamten Marktgemeinde. Ein Budget für den Ortsteil L gibt es nicht. So ist dies ja auch in der Gemeindeordnung geregelt. Und zur Veranstaltung in R darf ich Ihnen mitteilen, dass ich diese Veranstaltung mit meiner Bevölkerung von L. zu besuchen hatte. Daher sehe ich Ihre Ablehnung, mir diese Aufwendungen nicht gewähren zu wollen, als nicht zutreffend.
Weiters stellten Sie fest, dass die Teilnahme an den Sommergesprächen keine beruflichen Reisen sind, und daher nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 sind. Zur beruflichen Weiterbildung möchte ich Ihnen mitteilen, dass diese Veranstaltung ausschließlich zur beruflichen Weiterbildung der Bediensteten des X dienen, und nur Bedienstete des X teilnehmen können. Den Dienstnehmern wird für diese berufliche Weiterbildung dienstfrei gewährt. Da diese Veranstaltung im Interesse des Dienstgebers ist, sehe ich Ihre Ablehnung für diese Aufwendung als nicht zutreffend."
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde sind derzeit ausschließlich strittig:
a) Ob Aufwendungen als Ortsvorsteher, die andere Ortsverwaltungsteile der Gemeinde betreffen als jenen, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, nach denselben Kriterien abzugsfähig sind, wie jene, die den Ortsverwaltungsteil betreffen, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde.
b) Ob Aufwendungen für die Teilnahme an den "Sommergesprächen" als Werbungskosten (berufliche Weiterbildung) abzugsfähig sind.
Der Unabhängige Finanzsenat kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob die Qualifikation aller übrigen vom Finanzamt im Erstbescheid oder in der Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen zutreffend ist.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die aktenkundigen Unterlagen betreffend die Versammlungen des Vereins der G Österreichs (Bl. 19/08 ff., 26/08) erhebliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Finanzamtes, es lägen Werbungskosten vor, aufkommen lassen. Bei beiden Veranstaltungen standen einerseits typische Vereinsversammlungen (Berichte der Vereinsorgane, Wahlen von Vereinsorganen, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Ehrungen) auf der Tagesordnung, die keinerlei Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung erkennen lassen, andererseits Programmpunkte von allgemeinem Interesse wie Schifffahrt auf dem Inn von Schärding nach Wernstein und zurück, Rundgang mit dem Nachtwächter, bzw. Schifffahrt auf dem Neusiedlersee mit anschließendem gemütlichen Ausklang beim Heurigen. Der mit der Besichtigung eines Amtes in Passau verbundene Besuch der Stadt Passau mit Stadtführung lässt vorerst ebenfalls nicht auf eine im Vordergrund stehende berufliche Veranlassung, sondern bestenfalls auf ein so genanntes "Mischprogramm" schließen.
Ebenso erscheint die Annahme, Telefonkosten von 550 € (sowohl für das private "Gemeindehandy" als auch für den privaten Festnetzanschluss) seien ausschließlich durch die Tätigkeit als Ortsvorsteher veranlasst, nicht ohne weiters nachvollziehbar. Insbesondere die Behauptung, dass ein Festnetzanschluss von einer Familie überhaupt nicht privat genutzt wird (weder aktiv noch passiv), geht an der Lebenserfahrung völlig vorbei.
Da die Begräbniskosten unter dem Selbstbehalt liegen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung hiermit.
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988), Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), allenfalls im Wege der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) oder Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) sowie Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
"2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." ...
"c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind."
"d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." ...
"3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."
"4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. ..."
Zu den Aufwendungen als Ortsvorsteher:
§ 32 der Burgenländischen Gemeindeordnung lautet:
"§ 32
Ortsvorsteher und Ortsausschuss
(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) ist ein Ortsvorsteher zu bestellen. Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers wahrzunehmen hat.
(2) Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Ortsvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 23 bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 3 und 4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen."
Der UFS hat bereits in seinem Bescheid (https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F0929-W%2F07%22), siehe auch LStR 2002 Rz 406a und Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 17 Anm. 224, entschieden, dass die Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft von im Zuge der Ausübung des politischen Mandats erwachsenen Aufwendungen bei einem Ortsvorsteher keine andere wie etwa bei Gemeinderäten sein kann.
Wie sich aus der Website der Marktgemeinde K ergibt, ist der Bw sowohl Ortsvorsteher als auch Gemeinderat, was den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 Bgld Gemeindeordnung entspricht.
Aufwendungen eines Gemeinderates sind in Bezug auf die gesamte Gemeinde einheitlich zu beurteilen. Ein Gemeinderat stellt sich nicht nur den Gemeindebürgern des Ortsverwaltungsteils, dem er angehört, sondern den Bürgern der gesamten Gemeinde zur Wahl (siehe § 1 Abs. 2 Bgdl Gemeindewahlordnung 1992).
Daher ist die Auffassung des Finanzamtes, Aufwendungen bezüglich des Ortsteils L seien anders zu beurteilen als Aufwendungen bezüglich anderer Ortsteile der Marktgemeinde K bzw. bezüglich der Marktgemeinde als Ganzes, unzutreffend.
LStR 2002 Rz 383b führen zur Abzugsfähigkeit von Spenden, Eintrittspreisen und ähnlichem von Politikern aus:
"Pokale und gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen ( 92/14/0032 ; 95/13/0245 ), sie müssen nicht vom Spender persönlich übergeben werden. Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), dann sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.).
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist. Eine Ausnahme stellen Spenden an Vereine im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1330 ff ). Diese können im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, dann ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "parteinahe" oder eine "überparteiliche", "kirchliche" usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar."
LStR 2002 Rz 383c führen zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen von Politikern aus:
"Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung ( 95/13/0245 ).
In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:
die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder
es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.
Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff ).
Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig ( 93/15/0113 ). Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig (siehe 95/15/0040 ). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben."
"Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß." ( § 289 Abs. 1 BAO ).
Das Finanzamt hat bislang - ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, Aufwendungen betreffend Veranstaltungen anderer Ortsteile seien für einen Ortsvorsteher jedenfalls nicht abzugsfähig - die noch strittigen vom Bw geltend gemachten "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen" nicht geprüft.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Prüfung nachzuholen und zu beurteilen haben, ob alle, ein Teil oder keine der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten (zur Gänze oder als der Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte) abzugsfähig sind.
Gleichzeitig werden unter Hinweis auf die obigen Ausführungen auch die übrigen Werbungskosten einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein.
Bemerkt wird, dass von der Berufungsbehörde die Auffassungen der oben dargestellten Verwaltungspraxis in dieser Form nicht geteilt werden. Der UFS hat sich insbesondere in seiner Entscheidung (siehe https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F2489-W%2F11%22), ausführlich mit Werbungskosten politischer Funktionäre befasst.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob hinsichtlich der strittigen und eines Teil der anerkannten Werbungskosten tatsächlich steuerlich abzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Hierzu bedarf es allerdings noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, ist der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde.
Ferner gebietet es im gegenständlichen Fall die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO), dem Bw zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der Lohnsteuerrichtlinien - unter Überbindung (§ 289 Abs. 1 BAO zweiter Satz) der Rechtsansicht, innerhalb des Gemeindegebietes sei keine Differenzierung nach Ortsverwaltungsteilen vorzunehmen - prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen Politikern gleich zu behandeln (vgl. nochmals , sowie ).
Zu den Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Sommergespräch:
Nach der aktenkundigen Einladung zum "13. Sommergespräch der Personalvertretung" am im X in Wien von 13:30 bis 15:00 Uhr war Thema "Wie hol' ich mir mein Geld zurück - Heutige Möglichkeiten in der Arbeitnehmerveranlagung und künftige Ansätze für eine Steuerreform". Dr. Norbert Schnedl, Vizepräsident des ÖGB, hielt ein Referat "Forderungen an die Steuerreform", Sektionschef Mag. Heinrich Treer und Amtsdirektor Lothar Knopp vom BMF gaben "Tipps für meinen Steuerausgleich". Im Anschluss daran fand ein "Come-together" im Gebäudehof statt, wobei "für Fußballbegeisterte" "die EM-Spiele via Leinwand live übertragen wurden".
Der Bw ist im X mit Fragen des Vermessungswesens befasst.
Ein Zusammenhang der am erörterten Themen mit den beruflichen Aufgaben des Bw ist nicht ersichtlich.
Diese Themen sind zweifellos von allgemeinem Interesse und im Besonderen für einen Personalvertreter von Bedeutung, beziehen sich aber nicht auf den Beruf des Bw.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dann als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Davon kann aber hier keine Rede sein.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der nicht beruflich mit Steuerfragen befasst ist, betreffend allgemeine Informationen über steuerliche Angelegenheiten, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar; Steuerberatungskosten (und nur diese und nicht allgemeine Informationen bei Veranstaltungen) sind Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 18 Anm. 116 m.w.N.).
Sollte es sich um Aufwendungen als Personalvertreter handeln, ist dem Finanzamt beizupflichten, dass eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen (Ausgaben), die in Zusammenhang mit einer (ehrenamtlichen) Funktion als Personalvertreter stehen, nicht gegeben ist sind (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 16 Anm. 115).
Daher sind auch nach Ansicht der Berufungsbehörde die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem "Sommergespräch" nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ortsvorsteher Gemeinderat Politiker Mandatar Aufwendungen Werbungskosten Spenden Eintritt Reisekosten Fahrtkosten Ballbesuch Telefonkosten. |
Verweise | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 406a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383b LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 383c Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 17 Anm. 224 Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 18 Anm. 116 m.w.N. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 16 Anm. 115 UFS, RV/0929-W/07 UFS, RV/2489-W/11 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at