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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.12.2012, RV/0388-F/12

Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit betreffend Fristverlängerungsansuchen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend den Antrag aufAufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des Bescheides vom , mit welchem das Berufungsfristverlängerungsansuchen hinsichtlich zweier Aufhebungsbescheide vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer abgewiesen wurde, bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des Bescheides vom , mit welchem das Berufungsfristverlängerungsansuchen hinsichtlich des Bescheides vom betreffend neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Aufhebungsbescheiden vom wurden der Bescheid vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer und die nachfolgende Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom wurde erstens ein Antrag auf Berufungsfristverlängerung hinsichtlich der zwei vorgenannten Aufhebungsbescheide vom und zweitens ein Antrag auf Berufungsfristverlängerung hinsichtlich des Bescheides über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom gestellt. Die Berufungswerberin (Bw) beantragte innerhalb offener Frist die Verlängerung der Berufungsfrist bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer Berufung vom gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom .

Mit Bescheid vom wurde dem gesamten Ansuchen vom , eingelangt am , "um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung von Berufungen gegen den Bescheid vom betreffend Aufhebung der Berufungsvorentscheidung über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer sowie den Bescheid vom über die Aufhebung des Bescheides betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer sowie um Verlängerung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid vom über die neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer" nicht stattgegeben. Als Begründung wurde angeführt, dass keine beachtlichen Gründe vorgebracht worden seien, welche eine Verlängerung der Frist zur Einbrinung der oben bezeichneten Berufungen rechtfertigen würden, noch könnten solche Gründe erkannt werden.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw die Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO wie folgt:

"Hiermit beantrage ich die Aufhebung des Bescheides vom betreffend der Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung von Berufungen gegen den Bescheid vom betreffend Aufhebung der Berufungsvorentscheidung über die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer sowie den Bescheid vom über die Aufhebung des Bescheides betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer sowie um Verlängerung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid vom über die neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer gem. § 299 Abs. 1 BAO.

Begründung: Es ist sehr wohl beachtlich, wenn ein Unternehmer keine gültige UID-Nummer hat. Außerdem ergeben sich auch aus der Aktenlage die rechtfertigenden, beachtlichen Gründe.

Ich stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des erwähnten Bescheides vom ."

Mit Bescheid vom wurde oben angeführter Aufhebungsantrag der Bw abgewiesen und wie folgt hiezu ausgeführt:

"Der Abweisungsbescheid vom betr. Berufungsfristverlängerung war damit begründet, dass keine beachtlichen Gründe vorgebracht worden seien, welche eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der genannten Berufungen rechtfertigen würde, noch würden solche Gründe erkannt werden.

Dagegen wurde im Aufhebungsantrag vom entgegnet, dass es sehr wohl beachtlich sei, wenn ein Unternehmer keine gültige UID-Nummer habe. Außerdem ergäben sich aus der Aktenlage die rechtfertigenden, beachtlichen Gründe.

Dadurch wird jedoch eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Berufungsfristverlängerung nicht dargetan. Der seinerzeitige Fristverlängerungsantrag war begründungslos. Die Abgabenbehörde ist nicht gehalten, aus dem Steuerakt irgendwelche Gründe für die beantragte Fristverlängerung (die auch jetzt nicht konkret bezeichnet werden konnten) zu erforschen.

Im Übrigen konnte die Berufungswerberin durch die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom (richtigerweise wohl 2012) nicht beschwert sein, da der bekämpfte Begrenzungsbescheid und die diesbezügliche abweisende Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden.

Ergänzend sei ebenfalls darauf verwiesen, dass gegen den neuerlichen Begrenzungsbescheid vom mittlerweile Berufung erhoben und diese am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde."

Mit Schriftsatz vom erhob die Bw innert offener Frist gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung und beantragte erneut, den genannten Bescheid vom aufzuheben und ihrem Aufhebungsantrag vom Folge zu geben, da die Abweisung willkürlich erfolgt sei und sie weiters auf ihren Vorlageantrag vom verweise.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall ist die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO des Bescheides vom , mit welchem erstens über den Antrag auf Berufungsfristverlängerung betreffend die Aufhebungsbescheide vom (erster Bescheid erging zum Bescheid vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer, zweiter Bescheid erging zur diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer) sowie zweitens über den nicht gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist betreffend Bescheid vom über die neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer abgesprochen wurde, strittig.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.

Eine (ersatzlose) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (vgl zB ).

Der Bescheid vom weist den Antrag bezüglich Berufungsfristverlängerung betreffend Aufhebungsbescheide vom mit der Begründung ab, dass keine beachtlichen Gründe, welche eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der genannten Berufungen rechtfertigen würde, vorgebracht worden seien. Der seinerzeitige Fristverlängerungsantrag sei begründungslos gewesen und die Abgabenbehörde sei nicht gehalten, aus dem Steuerakt irgendwelche Gründe für die beantragte Fristverlängerung zu erforschen.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht erkannt werden kann. Zudem liegt die Fristverlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. z.B. ). Das Finanzamt hat im den Antrag auf Fristverlängerung abweisenden Bescheid dargelegt, aus welchen Gründen sie die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt. Auch im nunmehr bekämpften Bescheid vom wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz begründend ausgeführt, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Berufungsfristverlängerung nicht vorliegt.

Am wurden Anträge gestellt auf

1. Berufungsfristverlängerung hinsichtlich der beiden Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO und

2. Berufungsfristverlängerung hinsichtlich des Bescheides vom über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt abweislich abgesprochen hinsichtlich der Aufhebungsbescheide und über den nicht gestellten Antrag auf Berufungsfristverlängerung hinsichtlich des Bescheides vom über die neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer. Nicht abgesprochen wurde über den tatsächlich gestellten Antrag auf Berufungsfristverlängerung hinsichtlich des Bescheides vom betreffend die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer. Auch in dem nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid vom wurde dieser Fehler fortgesetzt.

Dem Berufungsbegehren vom war daher insoweit stattzugeben, als auch hinsichtlich eines nicht gestellten Berufungsfristverlängerungsantrages bezüglich des Bescheides vom abgesprochen wurde.

Der Bescheid betreffend des von der Bw nicht gestellten Antrages auf Berufungsfristverlängerung bezüglich des Bescheides vom (neuerliche Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer) wird somit mangels Basis aufgehoben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at